93/254/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1992 in bezug auf das italienische Gesetzesdekret Nr. 14 vom 21. Januar 1992, wonach die im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 über Sondermaßnahmen für den Mezzogiorno vorgesehenen Beihilfen global refinanziert werden sollen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/1993 S. 0022 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1992 in bezug auf das italienische Gesetzesdekret Nr. 14 vom 21. Januar 1992, wonach die im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 über Sondermaßnahmen für den Mezzogiorno vorgesehenen Beihilfen global refinanziert werden sollen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (93/254/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Parteien zur Stellungnahme gemäß Artikel 93, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben vom 24. Januar 1992 bat die Kommission, nachdem sie aus der Presse von einer Reihe von Beihilfemaßnahmen - u. a. zur Refinanzierung von im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 über Sondermaßnahmen für den Mezzogiorno vorgesehenen Beihilfen - Kenntnis erhalten hatte, die italienischen Behörden um Bestätigung dieser Informationen. Die im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 aufgeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von Unternehmen hatte die Kommission in ihrer Entscheidung 88/318/EWG (1) vom 2. März 1988 gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Der globale Finanzierungsrahmen war mit 120 000 Milliarden Lire (72 Milliarden ECU) veranschlagt worden, zu denen steuerliche Erleichterungen hinzukamen. Die Sondermaßnahmen waren bis zum 31. Dezember 1993 befristet. In Beantwortung des Schreibens der Kommission übermittelten die italienischen Behörden den Wortlaut des Gesetzesdekrets Nr. 14 vom 21. Januar 1992 (Staatsanzeiger der Italienischen Republik Nr. 16/3 vom 21. 1. 1992), das u. a. vorsieht: - in Artikel 1 die Refinanzierung der Soziallastenermässigung aufgrund des Mezzogiorno-Gesetzes, - in Artikel 2 eine sogenannte Soziallastenfiskalisierung mit einer späteren Soziallastenermässigung für die Unternehmen im Mezzogiorno; - in Artikel 6 die globale Refinanzierung der im Mezzogiorno-Gesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen. (2) Mit Schreiben vom 25. Juni 1992 (2) hat die Kommission die italienische Regierung von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag hinsichtlich der genannten Bestimmungen unterrichtet, weil sie ihrer Ansicht nach mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag nicht vereinbar sind und für keine der darin vorgesehenen Ausnahmen in Frage kommen. Die italienische Regierung wurde gebeten, sich innerhalb eines Monats nach Notifizierung dieses Schreibens dazu zu äussern. Mit Bekanntmachung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurden auch die übrigen Mitgliedstaaten und interessierte Dritte zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, daß die Artikel 1 und 2 des Gesetzesdekrets rückwirkend ausser Kraft getreten seien, weil sie nicht innerhalb der in der italienischen Verfassung vorgesehenen Frist als Gesetz verabschiedet worden waren. Da die darin enthaltenen Bestimmungen in den nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ordnungsgemäß angemeldeten Gesetzesentwurf Nr. 1536 vom 8. September 1992 übernommen worden waren, hat die Kommission das mit ihrer Entscheidung vom 25. Juni 1992 eingeleitete Verfahren im Hinblick auf diese beiden Artikel für gegenstandslos erklärt. Gleichzeitig eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag in bezug auf den Gesetzesentwurf Nr. 1536. Die vorliegende Entscheidung befasst sich daher nicht mit der im Mezzogiorno-Gesetz vorgesehenen Soziallastenermässigung. Weder von den übrigen Mitgliedstaaten noch von sonstigen interessierten Dritten sind fristgerecht Stellungnahmen eingegangen. (3) Die in Artikel 6 des Gesetzesdekrets vorgesehene globale Refinanzierung der im Mezzogiorno-Gesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen wurde zwar wiederholt in Gesetzesdekrete aufgenommen, jedoch niemals vom italienischen Parlament als Gesetz verabschiedet. Mit Schreiben vom 30. Juli 1992 haben die italienischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gebeten, um darin auch die Änderungen in dem dem Parlament zur Verabschiedung als Gesetz vorzulegenden Gesetzesdekret berücksichtigen zu können, das der Kommission die endgültige Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ermöglicht hätte. Diese Änderungen wurden von der italienischen Regierung am 22. Oktober 1992 im Gesetzesdekret Nr. 415 (Staatsanzeiger der Italienischen Republik Nr. 249 vom 22. 10. 1992, S. 3) angenommen. Die italienischen Behörden haben der Kommission ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 27. November 1992 übermittelt. Weder die übrigen Mitgliedstaaten noch sonstige interessierte Dritte haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich in der gesetzten Frist zu äussern. II (4) Die Mittel für die Refinanzierung werden auf 24 000 Milliarden Lire (14 350 Millionen ECU) veranschlagt und sind für Beihilfen zugunsten von Unternehmen bestimmt. In ihrer Entscheidung vom 25. Juni 1992 hat die Kommission festgestellt, daß die Italienische Republik ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 10 der Entscheidung 88/318/EWG, der die Bedingungen für die Vereinbarkeit des Mezzogiorno-Gesetzes festlegt, nicht nachgekommen ist. Danach hätten die italienischen Behörden der Kommission jährlich unter anderem den Gesamtbetrag der gewährten Steuererleichterungen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Wirtschaftszweigen, mitteilen müssen. Die übermittelten Angaben waren jedoch nicht in dieser Form gegliedert. Die Kommission hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß sie die globale Refinanzierung einer planmässigen Intervention des Umfangs, wie ihn das Mezzogiorno-Gesetz vorsieht, nicht beurteilen kann, solange sie nicht die verfälschende Wirkung und den Vorteil jeder einzelnen Maßnahmenkomponente für die Entwicklung nach sieben Jahren ihrer Anwendung kennt. Angesichts dieser Ungewißheit in bezug sowohl auf die bisherige als auch künftige Situation ist die Kommission nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Refinanzierung der Beihilferegelung, so wie sie bislang gilt, zu bestätigen. In der Entscheidung vom 25. Juni 1992 hat die Kommission ferner darauf hingewiesen, daß ihre Vereinbarkeitserklärung hinsichtlich des Mezzogiorno-Gesetzes nur so lange gilt, wie das Gesetz in Kraft ist, d. h. bis zum 31. Dezember 1993. Die Refinanzierung über einen längeren Zeitraum, wie sie sich aus dem Gesetzesdekret Nr. 14 vom 21. Januar 1992 ergab, war demnach nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. III (5) Die italienische Regierung bekundet in ihrer Stellungnahme die Absicht, die Durchführungsbestimmungen zum Mezzogiorno-Gesetz für die Dauer der Refinanzierung, die am 31. Dezember 1993 ausläuft, grundlegend zu ändern. Ihren Angaben zufolge soll diese Frist nur im Fall bestehender Zahlungsverpflichtungen überschritten werden, während alle neuen Entscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen vor dem im Gesetz festgesetzten Stichtag getroffen werden müssen. Die geplanten Änderungen sollten es der Kommission ermöglichen, auch ohne Angaben über die in der Vergangenheit gewährten Steuererleichterungen festzustellen, daß die auf Refinanzierung beruhenden Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (6) Aus dem Gesetzesdekret Nr. 415 vom 22. Oktober 1992, das die Grundsätze für diese Änderungen in die italienische Regelung einführt, und aus den schriftlichen Ausführungen der italienischen Behörden ergeben sich die von der Regierung im Gesetz zur Umwandlung des Dekrets geplanten Änderungen und die u. a. von den interministeriellen Ausschüssen CIPE (Comitato interministeriale per la programmazione economica) und CIPI (Comitato interministeriale per la programmazione industriale) zu genehmigenden allgemeinen Durchführungsvorschriften. Insbesondere ist folgendes vorgesehen: - Der Gesamtwert der einem Unternehmen im Rahmen des Mezzogiorno-Gesetzes gewährten Beihilfen ist als Nettosubventionsäquivalent zu errechnen und anzugeben, um die vollständige Transparenz der einzelnen Interventionen zu gewährleisten. - Die Intensitätsobergrenzen der Beihilfen für Produktivinvestitionen werden gesenkt, in dem sie einerseits nach dem regionalen Entwicklungsgefälle zwischen den verschiedenen Gebieten und andererseits nach der Grösse der begünstigten Unternehmen aufgegliedert werden, so daß im Rahmen der für die einzelnen Gebiete geltenden Obergrenzen die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen vorrangig gefördert wird. Diese Aufgliederung müsste von den beiden Ausschüssen CIPI und CIPE bei der Durchführung der Beihilfemaßnahmen nach den Vorgaben des Ministerrats beschlossen werden. - Bei der Aufgliederung werden die höchsten Beihilfeintensitäten den neuen Maßnahmen vorbehalten und Erweiterungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nicht mehr gewährt bzw. eingeschränkt. Auch dieses Vorgehen müsste von den beiden Ausschüssen CIPE und CIPI beschlossen werden. - Die im Mezzogiorno-Gesetz vorgesehenen Steuervergünstigungen - siehe Artikel 14 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986, Artikel 102 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 105 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 218 vom 6. März 1978 - werden in Steuergutschriften umgewandelt, die sich nach den Investitionen des betreffenden Unternehmens richten und im voraus festgesetzt werden. Diese Gutschriften werden bei der Errechnung des Nettosubventionsäquivalents der dem Unternehmen gewährten Gesamtbeihilfe berücksichtigt, um sicherzustellen, daß die für das jeweilige Gebiet und die Grösse des betreffenden Unternehmens zulässigen Obergrenzen nicht überschritten werden. - Es werden Regeln für die Kumulierung aufgestellt, um zu gewährleisten, daß die diesbezueglichen Vorgaben der Kommission korrekt eingehalten werden. - Es wird vorgesehen, daß der räumliche Geltungsbereich dieser Maßnahmen oder anderer, noch zu beschließender Regionalbeihilfen auch auf andere Problemgebiete ausgedehnt werden kann, die nicht unter das Mezzogiorno-Gesetz fallen. Für bestimmte, bei Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 363 vom 14. August 1992 bereits eingereichte Beihilfeanträge gelten Übergangsvorschriften, damit die in der Entscheidung 88/318/EWG genehmigte Beihilferegelung für diese Anträge gelten kann. IV (7) Die von den italienischen Behörden refinanzierten Beihilfemaßnahmen, die die Kommission in ihrer Entscheidung 88/318/EWG geprüft hat, stellen - aus den Gründen, die in der Entscheidung dargelegt wurden und auf die an dieser Stelle hingewiesen sei - Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag dar und sind als solche demnach unzulässig. Die Refinanzierung der Beihilfen kann nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der in Artikel 92 vorgesehenen Ausnahmen fällt. Obwohl die Kommission in ihrer Entscheidung 88/318/EWG festgestellt hat, daß derartige Beihilfemaßnahmen wegen ihrer auf die Regionalentwicklung ausgerichteten Zielsetzung unter Umständen für eine Ausnahme in Frage kommen, ist sie wegen mangelnder Angaben über die praktische Durchführung der Maßnahmen, insbesondere bezueglich der Betriebsbeihilfen, wie sie die Steuervorteile darstellen, nicht in der Lage, die verfälschende Wirkung der Refinanzierung einer undurchsichtig gewordenen Beihilferegelung zu beurteilen und somit die Refinanzierung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. (8) Die Beurteilung kann jedoch anders ausfallen, wenn die im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 vorgesehene Beihilferegelung auf eine Art und Weise zur Anwendung gelangt, die sich grundsätzlich von der bisherigen Praxis unterscheidet und die vor allem auf eine radikalere Reform der Interventionen im Mezzogiorno hinausliefe, wie sie nach Ausserkrafttreten des Gesetzes im Sinne der Grundgedanken, auf denen derartige Änderungen beruhen, erfolgen müsste. (9) Zu der etwaigen Ausdehnung der Beihilfemaßnahme auf andere als die im Mezzogiorno-Gesetz vorgesehenen Gebiete kann sich die Kommission dagegen an dieser Stelle nicht äussern, solange diese Gebiete nicht genau festgelegt sind. Es liegt daher bei der italienischen Regierung, der Kommission den ausführlichen Erweiterungsvorschlag gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag so rechtzeitig mitzuteilen, daß sich die Kommission vor der Durchführung der geplanten Maßnahmen entsprechend äussern kann. V (10) Unter diesen Umständen und unter dem erwähnten Vorbehalt hinsichtlich der Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs lassen die Orientierungen, wie sie sowohl aus dem Gesetzesdekret Nr. 415 vom 22. Oktober 1992 als auch aus den Ausführungen der italienischen Regierung hervorgehen, nach Auffassung der Kommission den Schluß zu, daß die Regelung trotz der bisherigen Unklarheiten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern diese Orientierungen gehaltvoll und nachprüfbar umgesetzt werden. Das Gesetz zur Umwandlung des Dekrets und etwaige anderweitige gesetzliche Maßnahmen sowie die Beschlüsse der Ausschüsse CIPI und CIPE sind die geeigneten Instrumente für eine solche Umsetzung. Dabei steht ausser Frage, daß die Beihilfen zugunsten der Unternehmen lediglich in den Provinzen vergeben werden, die unter Berücksichtigung der in der Entscheidung 88/318/EWG festgesetzten Fristen noch das Mezzogiorno-Gesetz in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 88/318/EWG bis spätestens 31. Dezember 1992 genehmigt werden können und die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 4 der Entscheidung aufgeführten Provinzen seit dem 30. Dezember 1990 unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Ferner sei darauf hingewiesen, daß die sektoralen Ausschlüsse und Einschränkungen nach Artikel 9 der Entscheidung 88/318/EWG sowie alle übrigen Bestimmungen dieser Entscheidung, die von der vorliegenden Entscheidung nicht berührt werden, unverändert gelten. (11) Folgende Intensitäten für Beihilfen zugunsten von Produktivinvestitionen können aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten der drei von der Kommission in ihrer Entscheidung 88/318/EWG unter Ziffer 1 im Mezzogiorno festgelegten Gebiete im Hinblick auf die in anderen Regionen der Gemeinschaft mit einer vergleichbaren sozioökonomischen Lage gebilligten Intensitäten nach Auffassung der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden: - Gebiet A: 65 % NSÄ für kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition des von der Kommission am 20. Mai 1992 angenommenen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) und 50 % NSÄ für alle übrigen Unternehmen; - Gebiet B: 55 % NSÄ für KMU nach der genannten Definition und 40 % NSÄ für alle übrigen Unternehmen; - Gebiet C: 40 % NSÄ für KMU nach der genannten Definition und 25 % NSÄ für alle übrigen Unternehmen. (12) Angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit stellt die Kommission fest, daß auch die Intensitäten der Beihilfen zugunsten der Forschung zu senken und gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für FuE-Beihilfen (4) nach der Art der Forschung und der Grösse der Unternehmen aufzugliedern sind. Demnach sind folgende Intensitätsobergrenzen (brutto) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: - 60 % für die Grundlagenforschung und 35 % für die angewandte Forschung im Fall der KMU nach der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen; - 50 % für die Grundlagenforschung und 25 % für die angewandte Forschung im Fall der übrigen Unternehmen. (13) Die Steuererleichterungen werden durch die Änderung der Beihilferegelung im Sinne einer Umwandlung in Steuergutschriften, die entsprechend den Investitionen des begünstigten Unternehmens vorab festgelegt und bei der Errechnung des Nettosubventionsäquivalents zur Einhaltung der vorstehend aufgeführten Intensitätsobergrenzen berücksichtigt werden, nach Auffassung der Kommission transparent gemacht und sind unter den genannten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur geplanten Umwandlung der Steuererleichterungen sind natürlich so schnell wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 1992 zu verabschieden. Sie müssen bis auf die Ausnahmen nach Artikel 5 der vorliegenden Entscheidung alle Beihilfeanträge erfassen, die unter diese Entscheidung fallen. (14) Im Zusammenhang mit den Kumulierungsvorschriften erinnert die Kommission insbesondere an ihre Mitteilung über regionale Beihilferegelungen vom 21. Dezember 1978 (5) und ihre Mitteilung über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung (6), in denen die Mitgliedstaaten auf die Bedingungen für die Vereinbarkeit solcher Vorschriften hingewiesen werden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die italienischen Behörden ist demnach die Voraussetzung für die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. (15) Was die übergangsweise Anwendung der bisher geltenden Beihilferegelung auf bestimmte anhängige Anträge betrifft, so macht die Kommission darauf aufmerksam, daß im Zusammenhang mit der Erklärung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme auch die Höhe der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel eine Rolle spielt und der betreffende Mitgliedstaat vermeiden sollte, daß ein Widerspruch zu der Vereinbarkeitserklärung entsteht. Werden die Mittelansätze nicht eingehalten, so hat der jeweilige Mitgliedstaat eine interne Lösung zu finden, denn sonst ist die Kommission nicht verpflichtet, eine Refinanzierung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, die es in Wirklichkeit nicht ist. Auch wenn es zutrifft, daß die Kommission in der Praxis Refinanzierungen letztlich positiv beurteilt (vgl. Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 1992 über bestimmte beschleunigte Genehmigungsverfahren (7)), gilt dieser Grundsatz nicht, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall den Mitgliedstaat rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht hat, daß die auftretende Undurchsichtigkeit der Beihilferegelung eine Refinanzierung nicht zulässt. Eine beschränkte Refinanzierung der Maßnahme im Rahmen der ursprünglichen Beihilferegelung lässt sich nach Ansicht der Kommission im Zusammenhang mit der Änderung der Durchführungsvorschriften dennoch rechtfertigen, wenn damit Maßnahmen gefördert werden sollen, die sich generell auf die Entwicklung einer Region auswirken. Als solche können Maßnahmen angesehen werden, die entweder im Rahmen von Programmverträgen festgelegt werden oder bei denen der Abschluß der behördlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren bzw. andernfalls ein besonders weit fortgeschrittenes Durchführungsstadium eine binnen kurzem eintretende günstige Auswirkung auf die Entwicklung vermuten lassen. Angesichts dieser Überlegungen kann es nach Auffassung der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn ein Teil der für die Refinanzierung vorgesehenen 24 000 Milliarden Lire zur Gewährung von Beihilfen nach den aufgrund der Entscheidung 88/318/EWG zulässigen Anwendungsbestimmungen des Mezzogiorno-Gesetzes an bestimmte Unternehmen verwendet wird, deren Antrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 363 vom 14. August 1992 bereits vorlag. Dieser Refinanzierungsbetrag darf 10 000 Milliarden Lire nicht überschreiten und muß in erster Linie für Beihilfen zugunsten von Programmverträgen oder von Vorhaben bestimmt sein, bei denen das Prüf- und Genehmigungsverfahren durch die Behörden abgeschlossen ist bzw. die sich in einem fortgeschrittenen Durchführungsstadium befinden, wobei das Vorhaben zu mindestens 30 % bereits verwirklicht sein muß. Die Kommission behält sich eine neuerliche Prüfung der Angemessenheit dieses Betrags aufgrund eines von den italienischen Behörden vorzulegenden Berichts über die erfolgte Zuweisung vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Gesetzesdekret Nr. 14 vom 21. Januar 1992 und in den Gesetzesdekreten zur Fortsetzung und Änderung der Refinanzierung verfügte Refinanzierung in Höhe von 24 000 Milliarden Lire der im italienischen Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 über Sondermaßnahmen für den Mezzogiorno vorgesehenen Beihilfen wird unter den nachstehend genannten Bedingungen genehmigt. Die Beihilfen können nur gewährt werden, sofern die betreffenden Provinzen auch weiterhin für die Beihilfemaßnahmen nach dem Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 unter Berücksichtigung der in der Entscheidung 88/318/EWG über die Vereinbarkeit dieses Gesetzes festgesetzten Fristen in Frage kommen. Von der Refinanzierung ausgeschlossen sind die in Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 14 vom 21. Januar 1992 vorgesehenen Soziallastenermässigungen. Artikel 2 Die Intensität der Beihilfen für Produktivinvestitionen der Unternehmen darf folgende Obergrenzen - ausgedrückt in Nettosubventionsäquivalenten - nicht überschreiten: a) in dem von der Kommission in ihrer Entscheidung 88/318/EWG über die Sondermaßnahmen für den Mezzogiorno bezeichneten Gebiet A - 65 % für kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 20. Mai 1992, - 50 % für alle übrigen Unternehmen; b) Gebiet B - 55 % für KMU nach der Definition des Gemeinschaftsrahmens, - 40 % für alle übrigen Unternehmen; c) Gebiet C - 40 % für KMU nach der Definition des Gemeinschaftsrahmens, - 25 % für alle übrigen Unternehmen. Artikel 3 Die Intensität der Beihilfen für die Forschung darf folgende Hoechstgrenzen (brutto) nicht überschreiten: - 60 % für die Grundlagenforschung und 35 % für die angewandte Forschung im Fall der KMU nach der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 20. Mai 1992, - 50 % für die Grundlagenforschung und 25 % für die angewandte Forschung bei allen übrigen Unternehmen. Artikel 4 Die in Artikel 14 des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 sowie in Artikel 102 Absätze 1 und 2 und Artikel 105 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 218 vom 6. März 1978 vorgesehenen Steuererleichterungen sind in nach den Investitionen des betreffenden Unternehmens zu bemessende Steuergutschriften umzuwandeln. Diese Gutschriften werden bei der Ermittlung des Nettosubventionsäquivalents der Gesamtbeihilfe angerechnet, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Intensitätsobergrenzen eingehalten werden. Sie sind erforderlichenfalls niedriger anzusetzen, damit die Gesamtintensität die festgesetzten Hoechstgrenzen nicht überschreitet. Die innerstaatlichen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sind bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen. Sie müssen bis auf die Ausnahmen nach Artikel 5 der vorliegenden Entscheidung alle Beihilfeanträge erfassen, die unter diese Entscheidung fallen. Artikel 5 Ein Teilbetrag der in Artikel 1 genannten 24 000 Milliarden Lire in Höhe von 10 000 Milliarden Lire kann, abgesehen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der vorliegenden Entscheidung, aufgrund der Entscheidung 88/318/EWG über die Vereinbarkeit des Mezzogiorno-Gesetzes für Beihilfeanträge verwendet werden, die den italienischen Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 363 vom 14. August 1992 bereits vorlagen. Dieser Betrag ist in erster Linie für die Finanzierung von Programmverträgen oder von Vorhaben bestimmt, bei denen das Prüf- und Genehmigungsverfahren durch die Behörden abgeschlossen ist bzw. die sich andernfalls in einem fortgeschrittenen Durchführungsstadium befinden, wobei das Vorhaben zu mindestens 30 % verwirklicht sein muß. Die italienische Regierung legt der Kommission bis zum 1. Juli 1993 einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Zuweisung dieses Teilbetrags vor. Die Kommission behält sich eine Überprüfung der Angemessenheit dieses Betrags vor. Artikel 6 Die italienischen Behörden haben die Einzelentscheidungen für die Gewährung der Beihilfen bis zum 31. Dezember 1993 zu treffen. Die vorliegende Entscheidung erfasst nicht die Refinanzierung der im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 vorgesehenen Soziallastenermässigungen, die gesondert geprüft wird. Die Bestimmungen der Entscheidung 88/318/EWG über die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 gelten weiterhin, sofern sie nicht von der vorliegenden Entscheidung berührt werden. Artikel 7 Italien teilt der Kommission bis zum 31. Januar 1993 die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37. (2) ABl. Nr. C 240 vom 19. 9. 1992, S. 7. (3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (4) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2. (5) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (6) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2. (7) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 10.