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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/1464

12.12.2023

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2023

zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

(C/2023/1464)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1)‚ insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

(2)

Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens wurden am 1. Februar 2021 (2) und am 1. Februar 2022 (3) jeweils 28 geografische Angaben der Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen. Hinsichtlich der dritten Aufnahme geografischer Angaben in Anhang 14-B haben die Vertragsparteien bestätigt, dass diese nicht 2022 erfolgen wird, sondern 2023, und dass sie im Jahr 2023 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen werden soll: Zum ersten Zeitpunkt geht es um die Aufnahme von 28 geografischen Angaben der Union und von 14 geografischen Angaben Japans, zum zweiten Zeitpunkt sollen die übrigen geografischen Angaben Japans für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden. Die Vertragsparteien bestätigten ferner, dass beide Seiten weiter daran arbeiten werden, ab dem 1. Januar 2025 weitere geografische Angaben hinzuzufügen, die auf den jeweiligen Seiten zu schützen sind.

(3)

Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens können neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 14.25 Absatz 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen werden.

(4)

Was den ersten Teil der dritten von den Vertragsparteien für 2023 vereinbarten Ergänzung betrifft, so wurden gemäß Artikel 14.30 des Abkommens am 30. September 2023 28 geografische Angaben der Union und 14 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen (Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses (4) im Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1313 der Kommission, ABl. L 162 vom 28.6.2023, S. 57).

(5)

In Bezug auf den zweiten Teil der dritten Ergänzung, auf den sich die Vertragsparteien für 2023 geeinigt haben, hat die Union nach Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von sechs zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen. Diese geografischen Angaben sollten in die entsprechende Liste der geografischen Angaben Japans aufgenommen werden.

(6)

Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei Empfehlungen über Änderungen des Anhangs 14-B.

(7)

Gemäß Artikel 22.1 Absatz 5 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss in bestimmten Fällen Beschlüsse zur Änderung des Abkommens, darunter Änderungen des Anhangs 14-B, in Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien fassen.

(8)

Am 24. November 2023 empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern.

(9)

Anhang 14-B des Abkommens sollte daher entsprechend geändert und die Änderung sollte im Namen der Union genehmigt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltene Änderung des Anhangs 14-B des Abkommens wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt.

Artikel 2

Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Das im Anhang beigefügte Änderungsabkommen in Form des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Dezember 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1907/oj.

(2)  Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 25. Januar 2021 über die Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B über geografische Angaben [2021/109] (ABl. L 35 vom 1.2.2021, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/109/oj).

https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100141732.pdf

(3)  Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 21. Januar 2022 über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben [2022/138] (ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/138/oj).

https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100293455.pdf

(4)  Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 27. September 2023 über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben [2023/2118], (ABl., 2023/2118, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2118/oj).


ANHANG

BESCHLUSS Nr. 2/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

vom [Datum]

über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14.30 und 22.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

(2)

Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens wurden am 1. Februar 2021 (1) bzw. am 1. Februar 2022 (2) 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen. Hinsichtlich der dritten Aufnahme geografischer Angaben in Anhang 14-B haben die Vertragsparteien bestätigt, dass diese nicht 2022 erfolgen wird, sondern 2023, und dass sie im Jahr 2023 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen werden soll: Zum ersten Zeitpunkt geht es um die Aufnahme von 28 geografischen Angaben der Europäischen Union und von 14 geografischen Angaben Japans, zum zweiten Zeitpunkt sollen die übrigen geografischen Angaben Japans für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden. Die Vertragsparteien bestätigten ferner, dass beide Seiten weiter daran arbeiten werden, ab dem 1. Januar 2025 weitere geografische Angaben hinzuzufügen, die auf der jeweils anderen Seite zu schützen sind.

(3)

Was den ersten Teil der dritten Änderung im Jahr 2023 betrifft, so wurden gemäß Artikel 14.30 des Abkommens am 30. September 2023 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 14 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen.

(4)

In Bezug auf den zweiten Teil der dritten Änderung im Jahr 2023 hat die Europäische Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von sechs zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss am 24. November 2023, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern.

(6)

Die Vertragsparteien haben ihre für die Annahme des Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss im Rahmen des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen und bemühen sich darum, die diplomatischen Noten zur Bestätigung der Änderungen des Abkommens spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme des Beschlusses auszutauschen.

(7)

Deswegen sollte Anhang 14-B des Abkommens im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe g des Abkommens geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens werden die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Artikel 1 und der Anhang dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Kovorsitz [für Japan]

Kovorsitz [für die EU]


(1)  Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 25. Januar 2021 über die Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B über geografische Angaben [2021/109] (ABl. L 35 vom 1.2.2021, S. 31), ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/109/oj). https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100141732.pdf

(2)  Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 21. Januar 2022 über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben [2022/138] (ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/138/oj). https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100293455.pdf


ANHANG

Zu schützender Name

Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

はかた地どり / Hakata Jidori

Hakata Jidori

Frischfleisch [Hühnerfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse]

阿波尾鶏 / Awaodori

Awaodori

Frischfleisch [Hühnerfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse]

十勝ラクレット / Tokachi Raclette (1)

Tokachi Raclette

Verarbeitetes tierisches Erzeugnis [Käse]

徳島すだち / Tokushima Sudachi

Tokushima Sudachi

Agrarerzeugnis [Sudachi (Zitrusfrüchte)]

深蒸し菊川茶 / 菊川深蒸し茶 / Kikugawa deep steamed green tea / Deep steamed Kikugawa tea / Fukamushi Kikugawacha / Kikugawa Fukamushicha

Fukamushi Kikugawacha / Kikugawa Fukamushicha

Verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis [Teeblätter]

行方かんしょ / Namegata Kansho / Namegata Sweet Potato

Namegata Kansho

Agrarerzeugnis [Süßkartoffel]


(1)  Zur Klarstellung: Der Schutz des einzelnen Bestandteils „Raclette“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Tokachi Raclette“ wird nicht angestrebt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1464/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)