02014D0008(01) — DE — 01.10.2019 — 002.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2014/8) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 54) |
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BESCHLUSS (EU) 2015/1574 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. September 2015 |
L 245 |
12 |
22.9.2015 |
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BESCHLUSS (EU) 2019/670 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. April 2019 |
L 113 |
9 |
29.4.2019 |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 20. Februar 2014
zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken
(EZB/2014/8)
(2014/303/EU)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
a) „öffentliche Haushalte“ alle in dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 auszulegenden Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen, mit Ausnahme von Kreditinstituten im öffentlichen Eigentum, die von der jeweiligen NZB und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt werden;
aa) „Einlage“ ein auf Euro oder auf eine andere Währung lautendes Guthaben, das sich aus auf einem Konto bei einer NZB gehaltenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen anderer durch eine NZB geführter Geschäfte ergibt, und eine Verbindlichkeit begründet, welche in der Bilanz jener NZB erfasst wird und von Letzterer nach den geltenden vertraglichen oder regulatorischen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich täglich fälliger Einlagen und Termineinlagen;
b) „Einlagen öffentlicher Haushalte“ täglich fällige Einlagen und Termineinlagen, die die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen;
c) „Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“ i) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Euro, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA), oder, nach Einstellung des EONIA, die Euro Short-Term Rate (€STR) und ii) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in einer anderen Währung als dem Euro, ein vergleichbarer Zinssatz;
d) „Marktzinssatz für besicherte Einlagen“ i) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, der STOXX EUR GC Pooling-Laufzeitenindex mit einer vergleichbaren Laufzeit, oder, wenn dieser eingestellt wird oder nicht mehr als Referenzindex gilt, ein gleichwertiger Index, und ii) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung als dem Euro, ein vergleichbarer Zinssatz.
Artikel 2
Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte und Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung
(1) Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung gelten für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte die folgenden Obergrenzen:
a) für täglich fällige Einlagen der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen;
b) für Termineinlagen der Marktzinssatz für besicherte Einlagen oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen wird unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen des Einzelfalls geprüft.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden von der EZB vom 1. Dezember 2014 an angewendet.
(2) Dieser Beschluss tritt am 22. Februar 2014 in Kraft.