11985I225

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 225

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0090


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Artikel 225

( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung von Transfers im Zusammenhang mit dem Kauf zu Wohnzwecken bestimmter Gebäude sowie landwirtschaftlich genutzter oder nach portugiesischem Recht zum Zeitpunkt des Beitritts als landwirtschaftliche Nutzfläche eingestufter Grundstücke in Portugal durch Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1990 aufschieben .

( 2 ) Die befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gilt nicht

- für Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten , die im Rahmen der Freizuegigkeit für Arbeitnehmer oder Selbständige auswandern ;

- für Käufe nach Absatz 1 , die mit der Ausübung des Niederlassungsrechts durch Selbständige in Verbindung stehen , welche Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten sind und nach Portugal auswandern .