2001/295/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 2001 mit den Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, bevor die Einschränkungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates aufgehoben werden können (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1094)
Amtsblatt Nr. L 100 vom 11/04/2001 S. 0035 - 0037
Entscheidung der Kommission vom 10. April 2001 mit den Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, bevor die Einschränkungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates aufgehoben werden können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1094) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/295/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 85/511/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt worden. (2) Die Bestimmung von Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 9 der vorgenannten Richtlinie in einem Radius um die bestätigten Seuchenausbrüche ist eine wesentliche Maßnahme der Seuchenbekämpfung; die Richtlinie sieht jedoch nicht die Maßnahmen vor, die durchgeführt werden müssen, bevor die in den Zonen geltenden Einschränkungen aufgehoben werden. (3) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, in Frankreich, den Niederlanden und Irland hat die Kommission die Entscheidungen 2001/172/EG(5), 2001/208/EG(6), 2001/223/EG(7) und 2001/234/EG(8) mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen, um die Maßnahmen zu verstärken, die diese Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG getroffen hatten. (4) Von der derzeitigen Epidemie sind in großem Maß empfängliche Tiere befallen, die nur sehr schwache klinische Symptome zeigen; daher muss die Seuchenfreiheit durch geeignete Labortests bestätigt werden. (5) Es erscheint angebracht, die Mindestanforderungen für die Maßnahmen festzulegen, die durchgeführt werden müssen, bevor die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Einschränkungen aufgehoben werden können. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehen Maßnahmen gelten nicht in Großbritannien, da dort eine andere Seuchenlage herrscht, die mit derjenigen in anderen Teilen der Gemeinschaft nicht vergleichbar ist. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nordirland und die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass die folgenden Maßnahmen in den gemäß der Richtlinie 85/511/EWG bestimmten Zonen durchgeführt werden, bevor die Einschränkungen gemäß Artikel 9 derselben Richtlinie aufgehoben werden: 1. Die in der Schutzzone angewendeten Maßnahmen werden beibehalten, bis folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Seit der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/511/EWG und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Artikel 10 derselben Richtlinie sind mindestens 15 Tage vergangen und b) eine Untersuchung in allen in der Zone befindlichen Betrieben mit empfänglichen Tieren hat einen negativen Befund erbracht. Diese Untersuchung wird gemäß den Bestimmungen von Nummer 1 des Anhangs durchgeführt und umfasst gemäß den Bestimmungen der Nummern 2.1 und 2.4 des Anhangs die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 des Anhangs, wenn die Seuchenlage dies erfordert, insbesondere, wenn kleine Wiederkäuer von der Seuche befallen sind. 2. Die in der Überwachungszone angewendeten Maßnahmen werden beibehalten, bis folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Seit der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/511/EWG und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Artikel 10 derselben Richtlinie sind mindestens 30 Tage vergangen; b) die Anforderungen von Nummer 1 Buchstabe b) sind in der betreffenden Schutzzone erfuellt; c) eine Untersuchung in allen in der Zone befindlichen Betrieben mit empfänglichen Tieren hat einen negativen Befund erbracht. Diese Untersuchung wird gemäß den Bestimmungen von Nummer 1 des Anhangs durchgeführt und umfasst gemäß den Bestimmungen der Nummern 2.1 und 2.4 des Anhangs die Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 des Anhangs, wenn die Seuchenlage dies erfordert, insbesondere, wenn kleine Wiederkäuer von der Seuche befallen sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. April 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (4) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (5) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. (6) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38. (7) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29. (8) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62. ANHANG 1. KLINISCHE UNTERSUCHUNG 1.1. Die Betriebe müssen klinischen Untersuchungen aller Tiere empfänglicher Arten auf Anzeichen oder Symptome der Maul- und Klauenseuche (MKS) unterzogen werden. 1.2. Besondere Aufmerksamkeit muss Tieren geschenkt werden, die dem MKS-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt waren, insbesondere beim Transport aus gefährdeten Betrieben oder bei engem Kontakt zu Personen oder Ausrüstungen, die in engen Kontakt mit gefährdeten Betrieben gekommen sind. 1.3. Bei der klinischen Untersuchung müssen die Übertragung der Maul- und Klauenseuche und die Haltungsart der Tiere empfänglicher Arten berücksichtigt werden. 1.4. Einschlägige Aufzeichnungen im Betrieb müssen eingehend geprüft werden, wobei den Daten über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinischen Beobachtungen, Veränderungen bei der Produktivität und der Futteraufnahme, dem An- oder Verkauf von Tieren, dem Besuch von möglicherweise kontaminierten Personen und anderen für die Anamnese wichtigen Informationen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. 2. PROBENAHMEVERFAHREN 2.1. Serologische Stichprobenahmen werden gemäß den Empfehlungen des im Rahmen der Krisenpläne eingesetzten Epidemiologenteams durchgeführt und müssen unbeschadet der Anforderungen der Nummern 2.2 und 2.3 Nachweise dafür erbringen, dass keine frühere Infektion vorlag. Die Maßnahmen für Betriebe, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, können unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Epidemiologenteams auch für Betriebe gelten, in denen andere empfängliche Tiere gehalten werden. 2.2. Alle in der Zone gelegenen Betriebe, in denen Schafe und Ziegen während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor der Probenahme nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern waren, werden anhand eines Probenahmeprotokolls untersucht, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von mindestens 5 % festzustellen. 2.3. In der Zone gelegene Betriebe, in denen das Auftreten der Maul- und Klauenseuche trotz des Fehlens klinischer Anzeichen vermutet werden muss, insbesondere Betriebe, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, werden einer Untersuchung unterzogen. Für die Zwecke dieser Untersuchung reicht das Muster eines mehrstufigen Stichprobenverfahrens aus, das gewährleisten muss, dass Proben genommen werden 2.3.1. aus Betrieben in allen in der Zone gelegenen Verwaltungseinheiten, in denen Schafe und Ziegen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenahme nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern waren, und 2.3.2. aus so vielen Betrieben gemäß Nummer 2.3.1., wie erforderlich ist, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % mindestens einen befallenen Betrieb festzustellen, wenn die geschätzte Befallsrate bei gleichmäßiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % ist (höchstens 150 Betriebe); 2.3.3. aus so vielen Betrieben mit Schaf- und Ziegenhaltung, wie erforderlich ist, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von mindestens 5 % im Bestand festzustellen, jedoch nicht mehr als 60 Proben je Betrieb und Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Betrieb gehalten werden. 2.4. Mit den Maßnahmen wird begonnen, nachdem mindestens 21 Tage seit der unschädlichen Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den befallenen Betrieb(en) und der Durchführung der Grobreinigung und Vordesinfektion verstrichen sind.