16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/13


BESCHLUSS (EU) 2020/1491 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde im Namen der Union durch gemäß Beschluss 2009/156/EG des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“).

(3)

Der WPA-Ausschuss sollte auf seiner nächsten Jahrestagung gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens einen Beschluss zur Aufstellung der Liste der Schiedsrichter annehmen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss zur Festlegung der Liste der Schiedsrichter für die Union verbindlich sein wird.

(5)

Daher sollte der von der Union im WPA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses im Hinblick auf die Liste der Schiedsrichter (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 3.

(2)  Beschluss 2009/156/EG des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1).

(3)  Siehe Dokument ST 10614/20 unter http://register.consilium.europa.eu.