02020R0592 — DE — 16.10.2021 — 003.002
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/592 DER KOMMISSION vom 30. April 2020 (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6) |
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1275 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2020 |
L 300 |
26 |
14.9.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/95 DER KOMMISSION vom 28. Januar 2021 |
L 31 |
198 |
29.1.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2026 DER KOMMISSION vom 13. September 2021 |
L 415 |
1 |
22.11.2021 |
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Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/592 DER KOMMISSION
vom 30. April 2020
über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor
KAPITEL I
OBST UND GEMÜSE
Artikel 1
Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2020 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und beträgt höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben.
KAPITEL II
WEIN
ABSCHNITT 1
Stützungsmaßnahmen im Krisenfall
Artikel 2
Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden.
Artikel 3
Destillation von Wein im Krisenfall
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über
die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.
Artikel 4
Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Beihilfe gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über
die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
die Überprüfung der Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Förderbedingungen und der Vorschriften über Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.
ABSCHNITT 2
Abweichungen von besonderen Stützungsmaßnahmen
Artikel 5
Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 5a
Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben.
Artikel 6
Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 70 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 90 % dieser Kosten nicht überschreiten.
Artikel 7
Abweichung von Artikel 47 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 8
Abweichung von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen bei Vorhaben, die zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung
gegen Verluste gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste;
gegen durch Humanpandemien bedingte Verluste.
Bei Vorhaben, die zwischen dem 16. Oktober 2021 und dem 15. Oktober 2023 ausgewählt werden, darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 80 % der Kosten dieser Versicherungsprämien nicht überschreiten.
Artikel 9
Abweichung von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten folgende Beihilfehöchstsätze:
70 % in weniger entwickelten Regionen;
60 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
90 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;
85 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).
Artikel 10
Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung
Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2022 ausgewählt werden.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).