2004D0630 — DE — 07.10.2004 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2004

zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2854)

(Nur der deutsche, der französische, der niederländische, der griechische, der dänische, der finnische, der englische, der italienische, der schwedische, der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/630/EG)

(ABl. L 287, 8.9.2004, p.7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2004

  L 310

75

7.10.2004




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2004

zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2854)

(Nur der deutsche, der französische, der niederländische, der griechische, der dänische, der finnische, der englische, der italienische, der schwedische, der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/630/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für technische und wissenschaftliche Maßnahmen vor, die für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und für Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich notwendig sind.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2004/111/EG der Kommission ( 2 ) werden im Jahr 2004 Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten durchgeführt, sofern die Kommission die Erhebungspläne genehmigt. Diese Erhebungen sollten zur Feststellung von Infektionen bei Geflügel dienen, was zu einer Überprüfung der derzeitigen Rechtsvorschriften führen und zur Erkennung möglicher Bedrohungen für Menschen und Tiere beitragen könnte.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme sind von der Kommission anhand der Leitlinien der Entscheidung 2004/615/EG geprüft und als den Leitlinien entsprechend befunden worden und sind daher einzeln zu genehmigen.

(4)

Auch die seit dem 15. März 2004 getätigten Ausgaben für die zu genehmigenden Programme kommen für eine finanzielle Beteiligung in Betracht.

(5)

Zypern hat ein Überwachungsprogramm vorgelegt, aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Untersuchungen aber keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragt; das Programm ist jedoch amtlich zu genehmigen.

(6)

Außerdem ist es angebracht, Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen und die Förderfähigkeit der Kosten in den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung des Programms in dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten führen Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen gemäß den in Anhang I aufgeführten Programmen durch, die hiermit für den angegebenen Zeitraum genehmigt werden.

(2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahme und Analyse wird je Mitgliedstaat bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

Diese Beteiligung wird gewährt, sofern der Mitgliedstaat

a) die für die Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt,

b) der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Geflügelpest spätestens am 15. März 2005 einen Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse nach den Berichtmustern in den Anhängen II, III, IV und V sowie Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms angefallenen Kosten vorlegt,

c) das Programm wirksam durchführt; insbesondere trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass geeignete Proben in Geflügelhaltungsbetrieben oder Schlachthöfen genommen werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Zypern, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet.

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ANHANG I



Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen

(EUR)

Code

Mitgliedstaat

Zeitraum

Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung

AT

Österreich

15. März 2004—15. März 2005

10 800,00

BE

Belgien

15. März 2004—15. März 2005

11 700,00

CY

Zypern

15. März 2004—15. März 2005

—

CZ

Tschechische Republik

15. März 2004—15. März 2005

3 600,00

DE

Deutschland

15. März 2004—15. März 2005

78 500,00

DK

Dänemark

15. März 2004—15. März 2005

72 600,00

EE

Estland

15. März 2004—15. März 2005

2 600,00

EL

Griechenland

15. März 2004—15. März 2005

15 700,00

ES

Spanien

15. März 2004—15. März 2005

34 300,00

FI

Finnland

15. März 2004—15. März 2005

40 500,00

FR

Frankreich

15. März 2004—15. März 2005

148 900,00

HU

Ungarn

15. März 2004—15. März 2005

7 800,00

IE

Irland

15. März 2004—15. März 2005

32 300,00

IT

Italien

15. März 2004—15. März 2005

192 000,00

LT

Litauen

15. März 2004—15. März 2005

4 200,00

LU

Luxemburg

15. März 2004—15. März 2005

1 900,00

LV

Lettland

15. März 2004—15. März 2005

2 500,00

MT

Malta

15. März 2004—15. März 2005

1 700,00

NL

Niederlande

15. März 2004—15. März 2005

148 000,00

PL

Polen

15. März 2004—15. März 2005

32 000,00

PT

Portugal

15. März 2004—15. März 2005

18 700,00

SE

Schweden

15. März 2004—15. März 2005

28 500,00

SK

Slowakei

15. März 2004—15. März 2005

9 700,00

SI

Slowenien

15. März 2004—15. März 2005

5 500,00

UK

Vereinigtes Königreich

15. März 2004—15. März 2005

85 600,00

Insgesamt

 
 

989 600,00

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ANHANG II



Abschlussbericht über die beprobten Hausgeflügelbetriebe () (ausgenommen Enten und Gänse)

Region ()

Gesamtzahl der Betriebe ()

Gesamtzahl der beprobten Betriebe

Gesamtzahl der Betriebe mit positivem Befund

Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H 5

Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H 7

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

INSGESAMT

 
 
 
 
 

(1)   Betrieb entspricht jeweils Herden, Beständen oder Betriebseinheiten.

(2)   Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert.

(3)   Gesamtzahl der Betriebe für die jeweilige Geflügelart in der betreffenden Region.




ANHANG III



Abschlussbericht über die Daten der Enten- und Gänsebetriebe () gemäß Leitlinien Punkt B

SEROLOGISCHE UNTERSUCHUNG

Region ()

Gesamtzahl der Enten- und Gänsebetriebe

Gesamtzahl der beprobten Enten- und Gänsebetriebe

Gesamtzahl serologisch positiver Betriebe

Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5

Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7

Gesamtzahl virologisch positiver Betriebe

Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5

Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

INSGESAMT

 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Betrieb entspricht jeweils Herden, Beständen oder Betriebseinheiten.

(2)   Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert.




ANHANG IV



Abschlussbericht mit Daten über Wildgeflügel — Virologische Untersuchung gemäß Leitlinien Punkt C

Mitgliedstaat: Datum: Berichtszeitraum vom: bis:

Region ()

Art der beprobten Wildvögel

Gesamtzahl der entnommenen Proben für die virologische Untersuchung

Gesamtzahl positiver Proben

Anzahl positiver Proben für den Subtyp H 5

Anzahl positiver Proben für den Subtyp H 7

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

INSGESAMT

 
 
 
 
 

(1)   Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert oder Angabe der Lage der Vogelbeobachtungsstation(en).




ANHANG V

Finanz-Abschlussbericht und Zahlungsantrag



Eine Tabelle pro Erhebung bei Haus-/Wildgeflügel ()

Zuschussfähige Maßnahmen ()

Laboranalysemethoden

Anzahl der durchgeführten Tests

Kosten

Serologisches Pre-Screening ()

 
 

Haemagglutinations-Hemmungstest (HI) für H5/H7

 
 

Virus-Isolationstest

 
 

Andere Verfahren

Genaue Tätigkeiten

 

Probenahme

 
 

Sonstige

 
 

INSGESAMT

 
 

(1)   Nichtzutreffendes streichen.

(2)   Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

(3)   Bitte Testverfahren angeben.

Ich bestätige hiermit, dass die oben angeführten Daten richtig sind und keine anderweitige Gemeinschaftsbeteiligung für diese Maßnahmen beantragt wurde.

(Ort, Datum)

(Unterschrift)



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 2 ) ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).