82/456/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1982 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens betreffend die technische Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten
Amtsblatt Nr. L 204 vom 12/07/1982 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0127
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0095
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0095
BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 1982 über die Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens betreffend die technische Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten 82/456/EWG: DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens betreffend die technische Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten kann von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden. Es erscheint jedoch angezeigt, dabei auf die für ihre Durchführung erforderlichen besonderen Modalitäten hinzuweisen, mit denen den Erfordernissen der Zollunion Rechnung getragen wird - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18. Juni 1981 betreffend die technische Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen, mit folgenden besonderen Modalitäten für ihre Durchführung: Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beabsichtigt, die in der Empfehlung vorgesehene technische Zusammenarbeit im Rahmen der von ihr selbst oder einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu verwirklichen, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, daß die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine eigenen Zollschulen besitzen. Der Wortlaut der Empfehlung ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die Empfehlung betreffend die technische Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten mit den zu ihrer Durchführung erforderlichen, in Artikel 1 genannten besonderen Modalitäten mit sofortiger Wirkung angenommen hat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VOM 18. JUNI 1981 BETREFFEND DIE TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLANGELEGENHEITEN DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS, unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, insbesondere der Bestimmungen des Artikels III bezueglich der Maßnahmen zur Erzielung des Hoechstmasses an Anpassung und Einheitlichkeit in Zollangelegenheiten, unter Hinweis auf die Erörterungen im Rahmen der 49. und 50. Tagung des Rates in Nairobi (1977), bei denen bekräftigt wurde, daß der Rat eine aktivere Rolle spielen sollte, um die technische Zusammenarbeit zwischen allen Industrie- und Entwicklungsländern zu fördern, und daß er seine allgemeine Politik auf diesem Gebiet erweitern sollte, in Anbetracht dessen, daß die ständige Ausweitung des Welthandels eine fortwährende Anpassung der Arbeitsmethoden des Zolls erfordert, in Anbetracht dessen, daß unter der Schirmherrschaft des Rates zwar zahlreiche internationale Zollübereinkünfte geschlossen wurden, neben der Förderung des Beitritts zu diesen Verträgen oder deren Ratifikation jedoch weitere Schritte zur Erleichterung des internationalen Handels erforderlich sind, angesichts der befriedigenden Ergebnisse, die dank seiner vermehrten Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiete des Zollwesens erzielt wurden, in der Überzeugung, daß es auch im Interesse des internationalen Handels liegt, die technische Zusammenarbeit zu fördern, in der Überzeugung, daß die angemessene Ausbildung der Zollbeamten eine der Grundvoraussetzungen für einen reibungslosen internationalen Handel und Tourismus ist, in dem Wunsch, daß das Sekretariat auch künftig 1. in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Nichtmigliedstaaten, die dies wünschen, in bilateralem oder multilateralem Rahmen Seminare, Kurse und Symposien auf dem Gebiete des Zollwesens organisiert insbesondere im Zusammenhang mit den Übereinkünften und sonstigen internationalen Verträgen, deren Durchführung vom Rat verwaltungsmässig betreut wird, 2. in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen regionale und interregionale Seminare auf dem Gebiete des Zollwesens organisiert, EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten des Rates und den Nichtmitgliedstaaten sowie den Zoll- und Wirtschaftsunionen, 1. Vorsorge für die Aufnahme von Lehrgangsteilnehmern sowie für die Aufnahme, die Entsendung oder den Austausch von Sachverständigen und Dozenten in Zollangelegenheiten zu treffen, wobei so weit wie möglich die Dienste des Rates in Anspruch zu nehmen sind, 2. in geeigneten Fällen und so weit wie möglich die Zulassung von Beamten anderer Zollverwaltungen an ihren eigenen Zollschulen in Erwägung zu ziehen, 3. ausländischen Teilnehmern offenstehende oder für diese bestimmte Seminare, Kurse oder Symposien über die innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des Zollwesens und ihre Anwendung zu organisieren, 4. eine verstärkte Förderung der auf breitere technische Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten zielenden Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, ERSUCHT die Mitgliedstaaten des Rates und die Nichtmitgliedstaaten sowie die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretär ihre Annahme sowie den Tag des Beginns und die Bedingungen ihrer Anwendung mitzuteilen. Der Generalsekretär setzt die Zollverwaltungen dieser Staaten und die Unionen davon in Kenntnis.