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30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/10 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. August 2008
über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008 an einer Studie im Bereich der Tiertransporte
(2008/694/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen festgelegt. |
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(2) |
Insbesondere kann die Gemeinschaft auf Studien zurückgreifen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft im Bereich des Tierschutzes notwendig sind. |
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(3) |
Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit werden außerdem die im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 (2) vorgesehenen Aktionen unterstützen. |
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(4) |
In diesem Aktionsplan wurden mehrere Aktionsbereiche ermittelt, wobei es insbesondere um die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren und um die Einführung einheitlicher Tierschutzindikatoren geht. Im Bereich Tiertransporte werden nach Auffassung wissenschaftlicher Experten neue, verbesserte Vorschriften zur Regelung von Transportzeiten und Ladedichten benötigt. |
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(5) |
Im Hinblick auf die Durchführung einer Folgenabschätzung, insbesondere zur Untersuchung der Konsequenzen für Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Verwaltung, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (3) hinsichtlich Transportzeiten und Raumangebot haben könnte, ist eine Studie erforderlich. |
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(6) |
Daher sollte die Gemeinschaft im Jahr 2008 eine Studie unterstützen, deren Zweck darin besteht, die unterschiedlichen politischen Optionen in Verbindung mit möglichen Szenarien hinsichtlich Transportzeiten und Raumangebot für die transportierten Tiere zu bewerten und dabei die jeweiligen Konsequenzen für Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Verwaltung zu berücksichtigen. Es sollte ein Höchstbetrag für die Finanzierung dieser Maßnahme festgelegt werden. |
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(7) |
Die Durchführung der Maßnahme erfolgt anhand eines Dienstleistungsvertrags im Einklang mit den Vergabeverfahren für Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) sowie Artikel 126 und 129 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5). |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Hiermit wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung einer Studie über Transportzeiten und Raumangebot bei Tiertransporten in Höhe von maximal 58 000 EUR genehmigt.
Artikel 2
Die Gewährung der Beteiligung gemäß Artikel 1 unterliegt den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und erfolgt im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates.
Die Finanzierung des Beitrags gemäß Artikel 1 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008.
Brüssel, den 18. August 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG des Rates (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010, KOM(2006) 13 endg.
(3) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).