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22.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/270 DES RATES
vom 25. Januar 2021
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/104 (2) wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 24. November 2017 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet. |
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(2) |
Das Abkommen stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem verstärkten politischen und wirtschaftlichen Engagement der Union im Südkaukasus dar. Durch die Intensivierung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen bildet das Abkommen die Grundlage für eine wirksamere bilaterale Zusammenarbeit mit der Republik Armenien. |
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(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 385 Absatz 1 des Abkommens (4) vorgesehene Hinterlegung der Genehmigungsurkunde im Namen der Union vor.
Artikel 3
(1) Für die Zwecke des Artikels 240 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einwänden gegen eine geografische Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme im Verfahren des Artikels 57 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (5).
(2) Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu Änderungen des Anhangs XI des Abkommens zu billigen.
Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, gegen eine von der Republik Armenien vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung des Anhangs XI Einwände zu erheben.
Artikel 4
(1) Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Gemäß Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 297 bis 300 des Abkommens, auch ohne Antrag einer betroffenen Partei, durch.
Artikel 5
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Zustimmung vom 4. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1).
(3) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung im ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4, veröffentlicht.
(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommen wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).