89/352/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1989 zur Festsetzung des nach der Entscheidung 89/144/EWG des Rates zur Ausdehnung bestimmter Vorschriften über die verbilligte Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen auf Portugal anwendbaren Umrechnungskurses (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 146 vom 30/05/1989 S. 0038 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0090
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Mai 1989 zur Festsetzung des nach der Entscheidung 89/144/EWG des Rates zur Ausdehnung bestimmter Vorschriften über die verbilligte Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen auf Portugal anwendbaren Umrechnungskurses (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (89/352/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (2), insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf die Entscheidung 89/144/EWG des Rates vom 20. Februar 1989 zur Ausdehnung bestimmter Vorschriften über die verbilligte Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen auf Portugal (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Damit die Entscheidung 89/144/EWG leichter angewandt werden kann, sollte der Wechselkurs festgelegt werden, mit dem diejenigen Ecu-Beträge in Landeswährung umzurechnen sind, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 über die Durchführungsbestimmungen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (5), genannt sind. Da die gemeinsame Agrarpolitik im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der ersten Beitrittsstufe nicht auf Portugal angewandt wird, empfiehlt es sich, einen Umrechnungskurs zu verwenden, der dem zwischen Escudo und Ecu bestehenden Verhältnis in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Anwendung der Entscheidung 89/144/EWG werden die in Ecu ausgedrückten Beträge mit dem Wechselkurs in Landeswährung umgerechnet, der bei der Festsetzung der zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltenden Währungsausgleichsbeträge anzuwenden ist. Bei den ab 1. Januar 1989 verteilten Erzeugnissen beläuft sich dieser Wechselkurs deshalb auf 1 ECU = 190,623 Escudos. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. Mai 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 53 vom 25. 2. 1989, S. 54. (4) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1983, S. 75. (5) ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1988, S. 1.