2002/411/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über eine staatliche Beihilfe, die Spanien an als prioritär eingestufte Kuhmilcherzeuger gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 905)
Amtsblatt Nr. L 144 vom 01/06/2002 S. 0049 - 0054
Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über eine staatliche Beihilfe, die Spanien an als prioritär eingestufte Kuhmilcherzeuger gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 905) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/411/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 37, nach Aufforderung an die Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel 88 EGV(3), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Die Kommission hat durch eine Beschwerde erfahren, dass Spanien eine staatliche Beihilfe für den Erwerb von Referenzmengen durch Kuhmilcherzeuger gewährt hat. Mit zwei Schreiben vom 27. Januar 1999 und 23. Mai 2000 hat Spanien der Kommission ergänzende Auskünfte hierzu übermittelt. (2) Die Kommission hat Spanien daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat dabei etwaige andere Beteiligte zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat jedoch keine Stellungnahmen vonseiten anderer Beteiligter erhalten. (5) Spanien hat mit Schreiben vom 11. Juni 2001 seinerseits eine Reihe von Bemerkungen zugeleitet. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) Titel der Regelung: Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten. (7) Haushaltsmittel: Für 1998 waren Mittel in Höhe von 40 Mio. ESP (240404,84 EUR) vorgesehen. (8) Laufzeit: Die Beihilferegelung sollte ursprünglich während des gesamten Wirtschaftsjahres 1998/99 Anwendung finden, wurde dann allerdings zum 31. Dezember 1998 ausgesetzt, um die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag abzuwarten. (9) Empfänger: Kuhmilcherzeuger, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 1888/1991 vom 30. Dezember 1991 über die Erstellung eines Umstrukturierungsplans für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse(5) in eine der verschiedenen Kategorien der als prioritär eingestuften Erzeuger für die Zuteilung von Referenzmengen aus der nationalen Reserve fallen. (10) Zielsetzung: Erleichterung des Erwerbs von Referenzmengen durch die als prioritär eingestuften Kuhmilcherzeuger gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 1888/1991. (11) Mögliche Wirkungen: Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse. (12) Intensität, beihilfefähige Kosten, Kumulierung: Die Beihilfe wird in Form einer Zinsverbilligung für die Darlehen gewährt, die bei Finanzinstituten zum Erwerb der Referenzmengen anderer Erzeuger aufgenommen werden. Die Darlehenskonditionen lauten dabei wie folgt: Laufzeit von 60 Monaten; beihilfefähiger Hoechstbetrag von 4 Mio. ESP (24040,48 EUR); Zinssatz von 6 % während der ersten 24 Monate und anschließend monatlicher Durchschnitt des MIBOR auf ein Jahr zuzüglich eines Prozentpunkts; Zinsverbilligung von 4 Prozentpunkten. Das Subventionsäquivalent, berechnet nach der Methode, die auf Investitionsbeihilfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(6) anwendbar ist, beläuft sich auf 11 % der Kosten für den Erwerb der Referenzmengen. Diese Beihilfen sind nicht kumulierbar mit anderen Beihilfen für die gleiche Ausgabenart. (13) Gründe für die Einleitung des Verfahrens: Die von Spanien gewährte Beihilfe bildete möglicherweise einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, da es sich um ein nach deren Vorschriften unzulässiges Eingreifen eines Mitgliedstaates in einen Bereich mit ausschließlicher Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft handelt. III. BEMERKUNGEN SPANIENS (14) Im Schreiben vom 11. Juni 2001 hat Spanien die nachstehenden Argumente vorgebracht. (15) Spanien vertritt die Ansicht, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2001 der Kommission(8), dahin gehend ausgelegt werden könne, dass die Referenzmengen als Vermögensgegenstand des Betriebs zu betrachten seien. Artikel 8 derselben Verordnung ermögliche die Übertragung von Referenzmengen zwischen Betrieben und Inhabern und erlaube es darüber hinaus, dass für die Übertragung dieser Produktionsrechte auf die nationale Reserve eine finanzielle Entschädigung gewährt werde. Gemäß Artikel 8 Buchstabe ) könnten die auf diese Weise freigesetzten Milchmengen anderen Erzeugern gegen ein Entgelt in Höhe der in ein oder mehreren Jahresbeträgen gezahlten Entschädigung zugewiesen werden. (16) Die einzelbetriebliche Milchquote sei ferner ein Produktionsmittel und könne als solches ein Anrecht auf eine Beihilfe für den Erwerb von zusätzlichen Referenzmengen begründen. Gemäß Ziffer 4.1.1.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(9) sei die Gewährung von Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten zulässig, wenn die Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation sowie die Grundsätze der Artikel 87 und 88 EGV eingehalten würden. (17) Nach Meinung Spaniens stehe die Zielsetzung der Beihilfe mit denen der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen und insbesondere derjenigen über die Umstrukturierung des Milchsektors im Einklang. Die betreffende Beihilfe trage zur sektoralen Umstrukturierung durch Stimulierung von Mechanismen bei, die auf der Grundlage objektiver Kriterien eine gewisse Mobilität der Referenzmengen innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets fördern. Es bestehe ein Widerspruch darin, dass die Gemeinschaftsvorschriften einerseits die Neuzuweisung von Referenzmengen mit einer Subvention von 100 % erlaubten und andererseits die Gewährung einer demselben Ziel dienenden Beihilfe in viel geringerer Höhe verböten. (18) Die Behauptung der Kommission schließlich noch, die Beihilfe verstoße gegen Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, der die Gewährung von Beihilfen untersage, deren Höhe sich nach Maßgabe des Preises oder der erzeugten Menge bestimme, müsse von Spanien zurückgewiesen werden. Die Beihilfe habe nämlich keinerlei Wirkung auf die Preise oder die erzeugten Gesamtmengen, weil die Erzeugungsmengen für das jeweilige Wirtschaftsjahr und die einzelnen Mitgliedstaaten im Voraus festgelegt würden und die Interventionspreise für alle Mitgliedstaaten identisch seien. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (19) Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag finden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Anwendung. (20) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (21) Im vorliegenden Fall verschaffen die Beihilfen ihren Empfängern einen wirtschaftlichen Vorteil, indem die vom Betrieb normalerweise zu tragenden finanziellen Belastungen vermindert werden. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt und sind in dem Sinne spezifisch oder selektiv, als sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, und zwar konkret die Kuhmilcherzeuger, die zu einer der verschiedenen Kategorien von als prioritär eingestuften Erzeugern in der Region Asturien gehören. (22) Um in den Anwendungsbereich des Beihilfeverbots von Artikel 87 Absatz 1 EGV zu fallen, müssen die Beihilfen ferner den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, dass der Begünstigte der Maßnahme eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Bestimmung ist von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist. Die alleinige Tatsache, dass die Beihilfe die Marktposition des Unternehmens gegenüber den mit ihm beim innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb stehenden anderen Unternehmen stärkt, lässt den Schluss zu, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. (23) Im vorliegenden Fall üben die Begünstigten eine wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die Milcherzeugung, aus, die Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels ist. Im Milchsektor findet ein bedeutender Handel zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft statt, denn im Jahre 1999 importierte Spanien 435778 Tonnen Kuhmilch aus den anderen Mitgliedstaaten und exportierte dorthin 195426 Tonnen(10). (24) Infolgedessen sind diese Beihilfen geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel mit Kuhmilch zu beeinträchtigen. Gerade dies tritt ein, wenn die Beihilfen die in dem einen Mitgliedstaat tätigen Wirtschaftsbeteiligten zum Nachteil der Wirtschaftsbeteiligten in den übrigen Mitgliedstaaten begünstigen. Die betreffenden Maßnahmen haben eine direkte und unmittelbare Wirkung auf die Produktionskosten von Kuhmilch in Spanien. Daher führen sie zu einem wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betrieben, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht. (25) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen müssen die fraglichen Beihilfen als staatliche Beihilfen betrachtet werden, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EGV erfuellen. Mögliche Ausnahmen im Rahmen von Artikel 87 EG-Vertrag (26) Von dem in Artikel 87 Absatz 1 EGV verankerten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt sind jedoch bestimmte, genau festgelegte Ausnahmen zulässig. (27) Die in Artikel 87 Absatz 2 EGV vorgesehenen Freistellungstatbestände sind im vorliegenden Fall offenkundig nicht anwendbar. Im Übrigen haben die spanischen Behörden sich hierauf auch nicht berufen. (28) Die in Artikel 87 Absatz 3 EGV vorgesehenen Freistellungstatbestände müssen äußerst restriktiv ausgelegt werden, wenn es um die Beurteilung eines Programms von Beihilfen mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung oder aber eines Einzelfalls der Anwendung von horizontalen Beihilferegelungen geht. Die genannten Freistellungstatbestände können nur dann zugebilligt werden, wenn die Kommission feststellt, dass die Gewährung der Beihilfe zur Verwirklichung eines der aufgeführten Ziele notwendig ist. Die Zubilligung der Freistellungstatbestände bei Beihilfen, die diese Voraussetzung nicht erfuellen, würde darauf hinauslaufen, Verstöße gegen die Regeln des innergemeinschaftlichen Handels und mit Blick auf das Gemeinschaftsinteresse völlig ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen hinzunehmen und damit den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten ungebührliche Vorteile zu verschaffen. (29) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen weder als Regionalbeihilfen zur Förderung von Neuinvestitionen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen noch als horizontaler Ausgleich für Strukturschwächen aller Unternehmen der Region konzipiert wurden, sondern als Betriebsbeihilfen für den Agrarsektor. Daher handelt es sich um ausgesprochen sektorale Beihilfen, die nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu beurteilen sind. (30) Laut Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (31) Die Beihilferegelung ist insbesondere im Lichte dieser Bestimmung zu prüfen. (32) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor müssen rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EGV)(11) nach den Rechtsvorschriften und Leitlinien beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. (33) Die zu prüfende Beihilfe, die 1998 ohne Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, stellt eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar und ist deshalb nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften und Leitlinien zu beurteilen. (34) Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates(12), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, geschaffene Zusatzabgabenregelung mit dem Ziel, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse zu verringern und die Überschusserzeugung einzudämmen, bildet gegenwärtig einen der grundlegenden Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor. (35) In der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist der Ermessensspielraum definiert, über den die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Zusatzabgabenregelung verfügen. (36) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 kann ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner nationalen Gesamtreferenzmenge nach einer linearen Verringerung aller einzelbetrieblichen Referenzmengen die nationale Reserve aufstocken, um Erzeugern anhand von objektiven, mit der Kommission abgestimmten Kriterien zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen. Ferner können, unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung, die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der nationalen Reserve zugeschlagen und nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 neu zugeteilt werden. Zur Rechtfertigung der fraglichen Beihilfen kann sich Spanien jedoch nicht auf diese Bestimmungen berufen, denn die Referenzmengen, für deren Erwerb die Beihilfen gewährt wurden, stammen nicht aus der nationalen Reserve, wurden nicht durch eine lineare Verringerung aller einzelbetrieblichen Referenzmengen freigesetzt und entsprechen auch nicht den Referenzmengen von Erzeugern, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben. (37) In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind die Bestimmungen festgelegt, nach denen in den Mitgliedstaaten die Umstrukturierung der Milcherzeugung durchgeführt werden kann. Die aufgeführten Maßnahmen stellen eine erschöpfende Liste dar, wobei den Mitgliedstaaten in diesem Rahmen bereits eine ganze Palette genau bezeichneter und völlig hinreichender Möglichkeiten zur Förderung der sektoralen Umstrukturierung und einer größeren Effizienz der Produktionsstrukturen angeboten wird. Die Gewährung von Beihilfen für den Erwerb der Milchquoten anderer Erzeuger gehört jedoch nicht zu den vorgesehenen Maßnahmen. Vielmehr heißt es in Artikel 8 Buchstabe b) wie folgt: Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle Referenzmengen gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen gezahlte Entschädigung in Höhe dieses Entgelts endgültig freigesetzt wurden. (38) Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse beschränkt sich nicht allein auf eine Preisregelung, sondern umfasst unterschiedliche Mechanismen und Bestimmungen, die in ihrer Gesamtheit einen umfassenden und erschöpfenden Vorschriftenrahmen bilden, von dem es, wie die Kommission immer wieder betont, keine Ausnahmen gibt und der nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinerlei Spielraum für abweichende oder beeinträchtigende Maßnahmen der Mitgliedstaaten lässt (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited(13)). (39) Die gemeinsame Marktorganisation im Milchsektor beruht ebenso wie die übrigen gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger freien Zutritt hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in dieser Organisation vorgesehenen Instrumentarium Einfluss genommen wird. (40) Somit verstößt die von Spanien gewährte Beihilfe gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, weil es sich um ein nach deren Vorschriften unzulässiges nationales Eingreifen in einen Bereich mit ausschließlicher Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft handelt. (41) Die Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag unterliegt den Bestimmungen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation. Anders gesagt, kann die Berufung eines Mitgliedstaates auf den Wortlaut der Artikel 87, 88 und 89 EGV gegenüber den Bestimmungen der Verordnung zur Errichtung der jeweiligen Marktorganisation keinen Vorrang genießen. Daraus folgt, dass die Kommission unter keinen Umständen eine Beihilfe genehmigen kann, die mit den Vorschriften einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren einer solchen Organisation beeinträchtigen würde. (42) Auf die von Spanien vorgebrachten Argumente möchte die Kommission mit den nachstehenden Klarstellungen antworten. (43) Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten können nur dann gewährt werden, wenn sie mit den Vorschriften der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation im Einklang stehen. Im vorliegenden Fall aber steht die gewährte Beihilfe aus den dargelegten Gründen mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für den Milchsektor nicht im Einklang. Selbst wenn die Beihilfegewährung nicht zum Ziel hat, das ordnungsgemäße Funktionieren dieser gemeinsamen Marktorganisation zu beeinträchtigen, könnte sie doch (wie alle Maßnahmen, die die Regeln für das Funktionieren des Marktes in dem jeweiligen Sektor verfälschen) gerade eine derartige Wirkung haben. (44) Die Umstrukturierung im Milchsektor hat in der gesamten Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Mechanismen zu erfolgen, das hierfür hinreichende Möglichkeiten vorsieht, so dass es keinesfalls notwendig ist, auf die Gewährung staatlicher Beihilfen wie in dem hier zu prüfenden Fall zurückzugreifen. (45) Im Übrigen besagt die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes immer wieder Folgendes: Sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, ist es Sache der Gemeinschaft, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Lösungen für die Probleme zu finden, die in diesem Sektor auftreten können. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Politik zu dienen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(14)). (46) Ferner könnte die Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten zu einer Verteuerung von deren Kaufpreis führen und auch dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Das Risiko einer solchen Verteuerung des Quotenpreises rührt nämlich daher, dass der Verkäufer der Referenzmengen in dem Wissen, dass der Käufer eine Beihilfe zu den Finanzierungskosten des Quotenerwerbs erhält, den Verkaufspreis in Abhängigkeit von der Beihilfehöhe anheben könnte. (47) Die Kommission hat bereits bei früherer Gelegenheit den Standpunkt vertreten, dass Beihilfen in Form zinsverbilligter Darlehen zum Erwerb von Referenzmengen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag (zuvor Artikel 92 EGV) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind (siehe Entscheidung 96/616/EG der Kommission(15) über einschlägige Beihilfen der italienischen Region Friaul-Julisch Venetien). Auch in Ziffer 4.1.1.6 des gegenwärtig geltenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor heißt es wie folgt: Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten dürfen nicht gewährt werden, sofern nicht die in den besonderen Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation und die in den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag genannten Grundsätze Anwendung finden. (48) Angesichts der vorstehenden Erwägungen muss die Kommission ihrerseits die von Spanien vorgebrachten Argumente nachdrücklich zurückweisen. Beurteilung (49) Hinsichtlich der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungstatbestände für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gelangt die Kommission auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der geltenden Gemeinschaftsvorschriften somit zu der Auffassung, dass die zur Prüfung stehenden Beihilfen dazu geeignet sind, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (50) Daher verstoßen diese Beihilfen gegen das Gemeinschaftsrecht und kommen für keinen der Freistellungstatbestände nach Artikel 87 Absatz 3 EGV in Betracht. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (51) Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass Spanien die Beihilferegelung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit widerrechtlich durchgeführt hat. Da keine Anmeldung bei der Kommission erfolgte, wurden die fraglichen Beihilfen rechtswidrig gewährt, d. h. bevor die Kommission feststellen konnte, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (52) Die Beihilfen selbst sind darüber hinaus auch aus den oben dargelegten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie unter das Beihilfeverbot von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und keiner der Freistellungstatbestände nach den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels in Anspruch genommen werden kann. (53) Bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss die Kommission die ihr mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission gegen Deutschland)(16), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987, Rechtssache 310/85 (Deufil GmbH und Co. KG gegen Kommission)(17), und vom 20. September 1990, Rechtssache C-5/89 (Kommission gegen Deutschland)(18), zugewiesene Befugnis wahrnehmen und den Mitgliedstaat verpflichten, den rechtswidrig gewährten Beihilfebetrag von den Begünstigten durch Rückforderung wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückforderung ist gleichfalls in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EGV) verankert. Eine solche Rückforderung ist erforderlich, um die Ausgangssituation wiederherzustellen und die unzulässigen Vorteile zu beseitigen, in deren Genuss die Empfänger der Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung gekommen sind. (54) Die rechtswidrig erhaltenen Beihilfen müssen vollständig zurückgezahlt werden. (55) Die Beihilfen sind entsprechend den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzuzahlen. Auf die Rückforderungsbeträge werden Zinsen vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes berechnet, wobei als Referenz der gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(19) verwendete Zinssatz zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen herangezogen wird. (56) Diese Entscheidung greift etwaigen von der Kommission gezogenen Konsequenzen im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Die von Spanien an Kuhmilcherzeuger gewährte staatliche Beihilfe für den Erwerb von Referenzmengen ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugszinssatzes berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 12. März 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Diese Verordnung hat die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ersetzt, die zum Gewährungszeitpunkt der Beihilfen galt. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 waren in dem betreffenden Sektor die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (zuvor Artikel 92 und 93 EGV) anwendbar. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10. (3) ABl. C 87 vom 17.3.2001. (4) Siehe Fußnote 3. (5) BOE (span. Gesetzblatt) Nr. 2 vom 2.1.1992, S. 84. (6) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (7) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. (8) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 18. (9) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2 (berichtigte Fassung: ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17). (10) Quelle: Eurostat (1998). (11) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (12) ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 13. (13) Sammlung der Rechtsprechung 1979, S. 2161. Spanische Sonderausgabe 1979, S. 1083. (14) Sammlung der Rechtsprechung 1990, S. I-3891. (15) ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 26. (16) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 813. Spanische Sonderausgabe 1973, S. 211. (17) Sammlung der Rechtsprechung 1987, S. 901. (18) Sammlung der Rechtsprechung 1990, S. I-3437. (19) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.