02023D0231 — DE — 27.11.2023 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2023/231 DES RATES vom 2. Februar 2023 (ABl. L 032 vom 3.2.2023, S. 64) |
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Amtsblatt |
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29.11.2023 |
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BESCHLUSS (GASP) 2023/231 DES RATES
vom 2. Februar 2023
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der von der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung des Folgenden durch die Mitgliedstaaten finanziert:
Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, soweit zur Erfüllung der operativen Anforderungen der EUMAM Ukraine erforderlich und von der Ukraine erbeten, und
Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur der unter Buchstabe a genannten von den Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Rahmen der EUMAM Ukraine bereitgestellten Gegenstände.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der UAF;
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen nach Absatz 1 benannten weitergegeben werden.
Artikel 4
Durchführung
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Operationen unterrichtet mit Unterstützung des Befehlshabers der Mission den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 jenes Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.