1975D0365 — DE — 21.01.1980 — 003.001


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►B

BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 1975

zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

(75/365/EWG)

(ABl. L 167, 30.6.1975, p.19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Beschluss des Rates vom 27. Juni 1977

  L 176

13

15.7.1977

 M2

Beschluss des Rates vom 25. Juli 1978

  L 233

17

24.8.1978

►M3

Beschluß des Rates vom 21. Januar 1980

  L 33

15

11.2.1980




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 1975

zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

(75/365/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der Maßnahmen, die der Rat im Bereich der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeiten des Arztes genehmigt hat, kann Probleme aufwerfen, die gemeinsam geprüft werden müßten.

Es ist angezeigt, zu diesem Zweck einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Verwaltungen dieser Staaten angehören, unter dem Vorsitz der Kommission einzusetzen —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Es wird ein Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen — nachstehend „Ausschuß“ genannt — bei der Kommission eingesetzt.

▼M3

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es,

— die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien 75/362/EWG ( 1 ), 75/363/EWG ( 2 ), 77/452/EWG ( 3 ), 77/453/ EWG ( 4 ), 78/686/EWG ( 5 ), 78/687/EWG ( 6 ), 80/154/EWG ( 7 ) und 80/155/EWG ( 8 ) ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren;

— alle zweckdienlichen Informationen zu sammeln über

— 

— die Bedingungen der allgemeinen und fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten,

— die Bedingungen der Krankenpflege, die in den Mitgliedstaaten von den Krankenschwestern und Krankenpflegern die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, geleistet wird,

— die Bedingungen der allgemeinen zahnärztlichen Behandlung und der fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten,

— die Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten der Hebammen in den Mitgliedstaaten ausgeübt werden;

— Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können.

▼B

Artikel 3

(1)  Der Ausschuß setzt sich aus hohen Beamten der Mitgliedstaaten zusammen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens unmittelbare Verantwortlichkeiten haben.

(2)  Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitgliedstaaten benannt, und zwar je ein Mitglied und ein Stellvertreter für jedes Land.

(3)  Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 4

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



( 1 ) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 14.

( 3 ) ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977 S.1.

( 4 ) ABl. Nr. L 176 vom 15. 7.1977, S. 8.

( 5 ) ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978; S. 10.

( 7 ) ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1.

( 8 ) ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 8.