92/102/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1992 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 039 vom 15/02/1992 S. 0047 - 0047
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1992 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopötischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/102/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/495/EWG des Rates vom 24. September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/495/EWG legen die Mitgliedstaaten ein Programm zur Bestimmung der in ihrem Hoheitsgebiet bei der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bestehenden Infektionsquote vor. Mit Schreiben vom 14. Juni 1991 hat Frankreich der Kommission sein Programm mitgeteilt. Das Programm wurde auf Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/495/EWG, insbesondere mit Artikel 3, geprüft und für konform befunden. Demnach sind die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 der Entscheidung 90/495/EWG gegeben. Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bestimmung der in seinem Hoheitsgebiet bestehenden IHN- und VHS-Infektionsquote wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Frankreich erlässt bis zum 1. Februar 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlich sind. Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der von Frankreich gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 90/495/EWG getätigten Ausgaben. Artikel 4 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 37.