DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 370
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0133
++++ Artikel 370 ( 1 ) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . Januar 1986 die Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien vom 20 . Dezember 1973 sowie die von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Vereinbarung oder mit anderen dritten Ländern geschlossenen zweiseitigen Abkommen an . Die Protokolle zur Anpassung dieser Abkommen werden von der Gemeinschaft mit den dritten Ländern , die Vertragsparteien dieser Abkommen sind , ausgehandelt , um eine freiwillige Beschränkung der Ausfuhren nach Portugal bei Waren und Ursprungsländern vorzusehen , für die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft Beschränkungen bestehen . ( 2 ) Werden diese Protokolle nicht bis zum 1 . Januar 1986 abgeschlossen , so trifft die Gemeinschaft , um Abhilfe zu schaffen , die erforderlichen Übergangsmaßnahmen , welche die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherstellen sollen .