32002D0889

2002/889/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Österreichs, Portugals und Finnlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4372)

Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/11/2002 S. 0016 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 13. November 2002

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Österreichs, Portugals und Finnlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4372)

(Nur der griechische, der spanische, der französische, der niederländische, der deutsche, der portugiesische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2002/889/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) ("die Richtlinie"), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2) Griechenland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt. Diese Länder haben einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist beantragt.

(3) Dank der von Griechenland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Finnland vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren; die Informationen wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz geprüft. Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beteiligung erfuellt worden sind.

(4) Daher kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden, um die Ausgaben im Rahmen dieser Programme zu decken.

(5) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Unter Ausschluss derjenigen Programme, für die sich der finanzielle Beitrag gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie verringert, ist der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Entscheidung im Allgemeinen auf 50 % festzusetzen, wobei festzustellen ist, dass die eingegangenen Programme gleich behandelt worden sind.

(6) Für bestimmte bestehende Programme in Österreich und Portugal ist eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die Ausrottungsmaßnahmen stattfinden müssen, gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie gewährt worden, da nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden konnte, dass die Zielsetzung der Ausrottungsmaßnahmen innerhalb einer vertretbaren Frist erreicht werden kann. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für diese Programme ist gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie schrittweise verringert worden.

(7) Die Ausgaben, die Griechenland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland entstanden sind und die in dieser Entscheidung berücksichtigt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie aufgeführten Maßnahmen.

(8) Der Beitrag gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung wird unbeschadet eines möglichen Beitrags zu weiteren bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind.

(9) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor.

(10) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung Anwendung.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Griechenland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1) Der gesamte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf 1344247 EUR.

(2) Die Hoechstbeträge des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für jedes Ausrottungsprogramm und jedes Jahr seiner Anwendung sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

(3) Daraus ergeben sich folgende finanzielle Hoechstbeiträge an die betreffenden Mitgliedstaaten:

- Griechenland: 1472 EUR,

- Spanien: 97017 EUR,

- Frankreich: 377571 EUR,

- Niederlande: 64374 EUR,

- Österreich: 57873 EUR,

- Portugal: 662793 EUR,

- Finnland: 83147 EUR.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn der Kommission anhand von Unterlagen über das Auftreten und die Ausrottung der jeweiligen Schadorganismen Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden.

(2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 müssen Teil eines Antrags sein, der Folgendes umfasst (obligatorische Angaben):

a) allgemeine Informationen zum Auftreten des jeweiligen Schadorganismus mit genauen Angaben über das Datum, an dem sein Vorhandensein vermutet oder bestätigt wurde, und Einzelheiten über die vermutliche Ursache des Auftretens;

b) eine Kopie der Meldung des Vorkommens oder Auftretens des betreffenden Schadorganismus gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2000/29/EG;

c) eine Beschreibung der notwendigen bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, der erwarteten Laufzeit sowie - falls vorhanden - der erzielten Ergebnisse, der tatsächlichen oder geschätzten Kosten, die bereits entstanden sind oder entstehen werden, und des Kostenanteils, der aus öffentlichen Mitteln gedeckt wird oder gedeckt werden soll. Die Laufzeit sollte grundsätzlich zwei Jahre nach Entdeckung des betreffenden Schadorganismus nicht überschreiten, außer in angemessen begründeten Fällen;

d) Informationen über Untersuchungen, Kontrollen und andere Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um die Art und den Umfang des Vorkommens des betreffenden Schadorganismus zu bestimmen, einschließlich der dabei angewandten Verfahren;

e) die amtliche Mitteilung bei Behandlungen wie Vernichtung, Desinfektion, Entfernung, Sterilisierung oder anderen durchzuführenden Behandlungen sowie eine amtliche Beschreibung und Bewertung der Erfolge/Ergebnisse einschließlich der dabei angewandten Verfahren;

f) Angaben über die Identität der Partie gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG oder, wenn nicht möglich, die Gründe für die fehlende Identifizierung.

(3) Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten auch die Liste der Beträge (ohne MwSt. und Steuern), die für die Durchführung der zur Bekämpfung des Schadorganismus notwendigen Maßnahmen gezahlt wurden oder werden, sowie der dabei aus öffentlichen Mitteln stammenden Beträge. Dabei sind folgende Einzelheiten vorzulegen:

a) bei Untersuchungen und Analysen gemäß Absatz 2 Buchstabe d) eine zusammenfassende Tabelle u. a. einschließlich der Daten, Orte und der Kosten pro Einheit;

b) bei Behandlungen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) die Liste der behandelten Betriebe/Orte und die Menge der behandelten Pflanzen/Flächen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

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