7.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/196


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Magog Schiefergruben GmbH & Co. KG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2006) 641)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/744/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten gemäß diesen Artikeln zur Äußerung (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 12. November 2003 ging bei der Kommission eine Beschwerde eines deutschen Wettbewerbers von Magog wegen vermuteter staatlicher Beihilfen zugunsten der Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG („Magog“) ein. Die Kommission forderte am 25. November 2003 von Deutschland diesbezügliche Informationen an, die von Deutschland mit Schreiben vom 4. März 2004, das am selben Tag eingetragen wurde, übermittelt wurden.

(2)

Am 6. Oktober 2004 leitete die Kommission wegen der betreffenden Beihilfe das förmliche Prüfverfahren ein. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der vermuteten Beihilfe Stellung zu nehmen. Sie erhielt daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2004, das am 16. Dezember 2004 eingetragen wurde, Kommentare von Rathscheck Schiefer und Dach-Systeme KG, I.B. Rathscheck Söhne KG Moselschiefer-Bergwerke und Theis-Böger GmbH („Rathscheck und Theis-Böger“) und mit Schreiben vom 7. Dezember 2004, das am 13. Dezember 2004 eingetragen wurde, eine Stellungnahme von einem Dritten, der ungenannt bleiben möchte.

(3)

Die Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 3. Januar 2005 und 7. Juli 2005 übermittelt. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 11. März 2005, das am selben Tag eingetragen wurde, und vom 31. August 2005, das am 1. September 2005 eingetragen wurde.

(4)

Deutschland antwortete auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 6. Dezember 2004, das am 13. Dezember 2004 eingetragen wurde. Die Kommission erbat am 5. Oktober 2005 weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 15. November 2005, das am 16. November 2005 eingetragen wurde, erteilte. Die Anhänge wurden mit Schreiben vom 18. November 2005, das am 24. November 2005 eingetragen wurde, übermittelt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005, das am gleichen Tag eingetragen wurde, erteilte Deutschland weitere Auskünfte.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Das begünstigte Unternehmen

(5)

Das begünstigte Unternehmen Magog mit Sitz in Bad Fredeburg, Nordrhein-Westfalen, betätigt sich in der Schieferproduktion. 2002 beschäftigte das Unternehmen 43 Mitarbeiter und hatte eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. EUR. Da auch das Unabhängigkeitskriterium erfüllt ist, ist das Unternehmen als kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (3) einzustufen.

2.2.   Das Vorhaben

(6)

Auf Antrag des Westfälischen Schieferverbandes e.V. förderte das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in den Jahren 2002 und 2003 die Entwicklung eines neuartigen Verfahrens für das Zuschneiden von Dachschiefer (Projekt „Entwicklung und Erprobung einer nc-gesteuerten, roboterunterstützten Produktion im Dachschieferbergbau“). Das Projekt wurde von Magog, das Mitglied im Westfälischen Schieferverband ist, in Zusammenarbeit mit einer Hochschule für Wirtschaft und Technik durchgeführt.

(7)

Nach Angaben Deutschlands bestand das Ziel des Vorhabens darin, eine innovative Technik für die Dachschieferaufbereitung zu entwickeln, um die gesundheitlichen Belastungen der Mitarbeiter zu reduzieren. Die bis dahin weitgehend manuelle Zurichtung für Dachschiefersteine ging mit einer körperlichen Belastung für die Beschäftigten einher. Aus deutscher Sicht leistete das Projekt einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und hat Modellcharakter für den gesamten Dachschieferbergbau.

(8)

Laut Antrag bestand das Gesamtprojekt „Entwicklung und Erprobung einer nc-gesteuerten, roboterunterstützten Produktion im Dachschieferbergbau aus drei Stufen: Als erstes sollte ein Prototyp entwickelt werden. Die zweite Stufe sah einen Hallenbau vor und in einer dritten Stufe sollte die neue Technik umgesetzt werden.

(9)

Nur die erste Stufe wurde vom Land NRW gefördert. Die Kosten der ersten Stufe waren ursprünglich mit 1 293 110 EUR angesetzt, wovon das Land NRW 60 % übernehmen sollte, d. h. 775 866 EUR. Letztlich beliefen sich die Kosten der ersten Stufe auf 1 223 945 EUR, wovon 702 093 EUR (57 %) vom Land NRW finanziert wurden.

(10)

Die endgültigen Kosten der ersten Stufe lassen sich wie folgt aufschlüsseln

Tabelle 1:

 

EUR

Machbarkeitsstudie

25 565

Entwicklung eines Prototyps (Anlage 1)

464 410

Entwicklung und Errichtung von zwei Produktionsanlagen (Anlagen 2 und 3)

733 970

INSGESAMT

1 223 945

(11)

Magog gab eine Machbarkeitsstudie zur Entwicklung einer nc-gesteuerten, roboterunterstützten Anlage für die Dachschieferproduktion in Auftrag, die im März 2002 fertig gestellt wurde. Die Kosten der Studie beliefen sich auf 25 565 EUR.

(12)

Nach der Machbarkeitsstudie wurde ein nicht für die gewerbliche Produktion, sondern nur für Testzwecke ausgelegter Prototyp auf dem Gelände von Magog entwickelt und errichtet (Anlage 1). Die Erprobung fand im November und Dezember 2002 statt, und der Prototyp wurde im Januar 2003 in seine Bestandteile zerlegt. Die Kosten des Prototyps beliefen sich auf 464 410 EUR.

(13)

Auf der Grundlage der durch die Erprobung des Prototyps gewonnenen Erfahrungen errichtete das Unternehmen eine Anlage für die gewerbliche Produktion. Die Erprobung des Prototyps hatte gezeigt, dass wegen der unterschiedlichen Größe des Dachschiefers mindestens zwei Anlagen für die gewerbliche Produktion notwendig sein würden. Die erste für die gewerbliche Produktion nutzbare Anlage wurde im Januar 2003 errichtet (Anlage 2), die zweite im April 2003 (Anlage 3). Im Verlauf des Jahres 2003 wurden die Anlagen 2 und 3 weiter getestet, um ihren Betrieb weiter zu verbessern. Seit Anfang 2004 läuft die Produktion der Anlagen 2 und 3 reibungslos. Die Kosten der Anlagen 2 und 3 belaufen sich auf 733 970 EUR.

(14)

Die in Randnummern 8 bis 13 beschriebene Stufe 1 war Teil eines Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Produktionsprozesses von Magog, das weitere Stufen umfasste. Die Stufen 2 und 3 begannen 2003 und wurden 2005 abgeschlossen. Außerdem wurden seit 2002 Investitionen in den Schieferabbau (Streckenvortrieb) getätigt. Nach Angaben Deutschlands umfassten die Stufen 2 und 3 und der Streckenvortrieb folgende Investitionen, die Teil des allgemeinen Modernisierungskonzepts waren

Tabelle 2:

 

 

EUR

1

Halle 2002

16 576

2

Halle 2005

213 175

3

Säge

267 774

4

Wasseraufbereitung

35 740

5

Office-Anbindung

2 570

6

Abreißgerät

105 840

7

Patentkosten

65 128

8

Streckenvortrieb 2002 — 2005

557 378

9

Streckenvortrieb 2006 — 2007

176 800

10

Personalkosten Projektleiter/Ingenieur 2004/2005

84 247

11

Abbruch Betriebsgebäude

8 245

12

Architektenhonorar

5 733

 

INSGESAMT

1 539 205  (4)

(15)

Die für „Halle 2002“ angegebenen Kosten von 16 576 EUR betreffen die Reparatur und Renovierung einer vorhandenen Sägehalle im Jahre 2002 (Punkt 1 in Tabelle 2).

(16)

Die Investitionen in „Halle 2005“ betreffen eine ehemalige Lagerhalle, die 2004 und 2005 erheblich umgebaut wurde und jetzt für die Produktion verwendet wird (Punkt 2). Der Umbau der Halle wurde nötig, um den neuen, auf die neu entwickelten Roboter gestützten Produktionsprozess unterzubringen. Der Umbau der Halle umfasst auch die Errichtung einer neuen Säge (Punkt 3), die für den Einbau der neuen Roboter erforderlich wurde.

(17)

Für den neuen Produktionsprozess war auch die Errichtung neuer Wasseraufbereitungsanlagen zur Kühlung der neuen Säge (Punkt 4) erforderlich. Die neue Säge ist größer als die alte Säge und hat daher einen größeren Wasserbedarf. Die Kosten der Office-Anbindung (Punkt 5) hängen auch mit den Investitionen in die Halle 2005 und die Säge zusammen.

(18)

Das Abreißgerät (Punkt 6) ist ein Beraubefahrzeug, das beim Abbau des Schiefers im Bergwerk verwendet wird und 2004 von Magog erworben wurde.

(19)

Bei den Patentkosten unter Punkt 7 handelt es sich um die Anwaltsgebühren für die Anmeldung der mit dem Projekt verbundenen Patente.

(20)

Bei den Kosten im Bereich des Schieferabbaus in den Jahren 2002 bis 2005 handelt es sich um Investitionen für den Streckenvortrieb (Punkt 8). Für 2006 und 2007 sind die geschätzten Kosten des Unternehmens für den Streckenvortrieb in diesen beiden Jahren (Punkt 9) ausgewiesen. Die Kosten für Projektleiter und Ingenieur 2004/2005 (Punkt 10) hängen mit den unter Punkt 8 und 9 genannten Bergbautätigkeiten zusammen.

(21)

Die Kosten für den Abriss eines Gebäudes (Punkt 11) entstanden im Juli 2005 und betrafen den Abriss eines nicht näher bezeichneten Betriebsgebäudes.

(22)

Das Architektenhonorar (Punkt 12) lässt sich weiter aufschlüsseln in 3 600 EUR für den Bau der „Halle 2005“ und 2 133 EUR für andere Posten.

2.3.   Die finanzielle Maßnahme

(23)

Das Land NRW gewährte einen Zuschuss von 702 093 EUR auf der Grundlage des „Technologieprogramms Bergbau“. Ziel dieses Programms war es, Projekte zu fördern, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der im Bergbau Beschäftigten sowie zur Verbesserung des Umweltschutzes im Bergbau beitragen. Potenziell Begünstigte des Programms waren technisch-wissenschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen. Das Programm wurde zum Ende des Jahres 2003 eingestellt.

(24)

Der Zuwendungsbescheid erfolgte am 19. Dezember 2001. Der Zuschuss wurde zwischen August 2002 und Dezember 2003 entsprechend dem Projektfortschritt in mehreren Raten ausgezahlt.

(25)

Magog verfügt über sämtliche Eigentumsrechte an den Projektergebnissen und Nutzungsrechte. Es muss Teile der Erlöse, die ihm gegebenenfalls aus der Verwertung der Ergebnisse erwachsen, an das Land NRW abführen. Die Bewilligung des Zuschusses wurde an die Bedingung einer weiten Verbreitung der Projektergebnisse geknüpft. Magog muss die Ergebnisse in mindestens einer anerkannten deutschen Fachzeitschrift veröffentlichen. Nach deutschen Angaben hat Magog einem Wettbewerber Lizenzen erteilt. Ein Artikel über die Ergebnisse wurde in der Zeitschrift des Bergbauverbands „Bergbau“ veröffentlicht.

III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(26)

Die Kommission eröffnete das förmliche Prüfverfahren, da sie bezweifelte, dass die finanzielle Maßnahme, wie von Deutschland behauptet, keine staatliche Beihilfe darstellte. Nach Ansicht der Kommission gewährte die finanzielle Maßnahme Magog einen selektiven Vorteil, da die Einführung der neuen Technologie die Produktivität des Unternehmens steigerte und seine Wettbewerbsfähigkeit verbesserte, ohne dass das Unternehmen alle Kosten tragen musste. Die Kommission war außerdem der Auffassung, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurde.

(27)

Zu den möglichen Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag stellte die Kommission zunächst fest, dass Magog seinen Standort nicht in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a oder c EG-Vertrag hat.

(28)

Nach Ansicht der Kommission könnte das Projekt möglicherweise als Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (5) gewertet werden, doch bezweifelte sie, dass die zulässigen Obergrenzen von 7,5 % Bruttobeihilfeintensität der förderfähigen Investitionskosten für mittlere Unternehmen und von 15 % Bruttobeihilfeintensität für kleine Unternehmen eingehalten wurden.

(29)

Die Kommission zog auch in Betracht, dass ein Teil des Projekts als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (6) (FuE-Gemeinschaftsrahmen) eingestuft werden könnte, wonach staatliche Beihilfen für Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung zulässig sind. Dabei bezweifelte sie jedoch, ob die zulässige Beihilfehöchstintensität von 35 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingehalten wurde.

(30)

Die Kommission führte ferner aus, dass sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Interesse im Allgemeinen und insbesondere mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 137 EG-Vertrag untersuchen würde.

IV.   BEMERKUNGEN BETEILIGTER

(31)

Die Kommission erhielt Bemerkungen von Rathscheck und Theis-Böger sowie von einem Wettbewerber, der nicht genannt werden wollte.

4.1.   Rathscheck und Theis-Böger

(32)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erläutern Rathscheck und Theis-Böger, dass der Dachschiefermarkt ein einheitlicher Markt sei und dass es keinen gesonderten Markt für „Altdeutsche Deckung“ gebe. Selbst wenn „Altdeutsche Deckung“ ein getrennter Markt wäre, würde die Förderung dennoch zu Wettbewerbsverfälschungen führen, da der neue Roboter auch zur Herstellung von gängigem Dachschiefer verwendet werden könnte und spanische Schieferhersteller nicht nur auf dem Markt für das Endprodukt, sondern auch auf dem für das Zwischenprodukt tätig seien. Rathscheck und Theis-Böger weisen darauf hin, dass sie „Altdeutsche Deckung“ zunehmend aus spanischem Rohschiefer herstellten.

(33)

Zur möglichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erklären Rathscheck und Theis-Böger, dass die Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, da sie Magog die Möglichkeit gebe, seine Produkte auf dem Markt zu niedrigeren Preisen als seine Wettbewerber und selbst als spanische Unternehmen anzubieten.

(34)

Rathscheck und Theis-Böger weisen Deutschlands Behauptung zurück, dass der Zuschuss Magog keinen Vorteil verschaffe. Magog selbst streite nicht ab, dass die Förderung zu einer deutlichen Steigerung seiner Rentabilität beigetragen habe.

(35)

Rathscheck und Theis-Böger legen auch Hintergrundinformationen zum Dachschiefermarkt vor. Sie weisen darauf hin, dass die Gesamtproduktion von Dachschiefer in der Gemeinschaft seit 2001 rückläufig ist. Auf Spanien, das das einzige Land mit einem erheblichen Exportüberschuss sei, entfalle 95 % der Gemeinschaftsproduktion. Alle Dachschieferhersteller in der Gemeinschaft seien kleine und mittlere Unternehmen.

(36)

Rathscheck und Theis-Böger bestreiten, dass die Entwicklung einer nc-gesteuerten, roboterunterstützten Dachschieferproduktion eine echte Innovation darstelle. Gängiger Dachschiefer werde in Spanien bereits seit mehreren Jahren mit Hilfe hochmoderner Zurichtmaschinen hergestellt. Zur Einstufung eines Teils des Projekts als vorwettbewerbliche Entwicklung verweisen Rathscheck und Theis-Böger darauf, dass die zulässigen Beihilfeintensitäten in jedem Fall nicht eingehalten worden seien.

(37)

Rathscheck und Theis-Böger weisen Deutschlands Vorbringen zurück, dass die Beihilfe zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer geführt habe. Die Beihilfe könne nicht deswegen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, weil sie dem Ziel des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 137 EG-Vertrag diene.

4.2.   Wettbewerber, der nicht genannt werden wollte

(38)

In seinen Bemerkungen zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verweist ein Wettbewerber, der nicht genannt werde wollte darauf, dass das deutsche Baugewerbe und der Bedachungsmarkt in den letzten Jahren rückläufig sei. Ein Zuschuss für einen deutschen Hersteller wäre daher besonders schädlich. Er selbst stelle Rohschiefer her, der zur Herstellung von „Altdeutschem Schiefer“ in Deutschland verwendet würde.

V.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(39)

In seiner Stellungnahmen auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens argumentiert Deutschland, dass es sich bei dem Zuschuss nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht betroffen sei. Der Schiefer, den Magog in der neuentwickelten Anlage herstelle, sei besonders hochwertiger Dachschiefer, sog. Altdeutsche Decksteine. Der Markt für diesen Schiefer sei ein regionaler Markt und beschränke sich auf bestimmte Gebiete in Deutschland. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten werde daher nicht beeinträchtigt.

(40)

Für den Fall, dass die Kommission der Ansicht sein sollte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde, könne der Zuschuss Deutschland zufolge gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Die Maßnahme erfülle die Voraussetzungen einer Vorstudie zur Durchführbarkeit vorwettbewerblicher Entwicklungstätigkeiten im Sinne von Ziffer 5.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens und einer vorwettbewerblichen Entwicklungstätigkeit eines kleinen Unternehmens. Außerdem könne die Förderung unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Maßnahme trage zur Erreichung eines wichtigen Gemeinschaftsziels nach Artikel 137 EG-Vertrag bei und betreffe eine Wirtschaftstätigkeit, für die es, sofern sie den Wettbewerb überhaupt beeinträchtige, auf Gemeinschaftsebene keinen intensiven Wettbewerb gebe. Deutschland legt außerdem eine ausführliche Projektbeschreibung sowie eine Kostenaufstellung und Angaben zum KMU-Status des Unternehmens vor.

(41)

In seiner Antwort auf die Bemerkungen von Rathscheck und Theis-Böger bekräftigt Deutschland, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werde. Deutschland weist darauf hin, dass es auf dem regionalen Markt intensiven Wettbewerb gebe. Nach Ansicht Deutschlands führt die Durchführung des Projekts nicht zu einer Senkung der Produktionskosten von Magog. Das Projekt sei außerdem auch nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen beihilfefähig, weshalb die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden könne. Deutschland bezweifelte die Richtigkeit der Aussage von Rathscheck und Theis-Böger, wonach sie „Altdeutsche Deckung“ aus spanischem Rohschiefer herstellten.

(42)

Zur Stellungnahme des Wettbewerbers, der nicht genannt werden wollte, merken Deutschland an, dass der geförderte Roboter nicht zur Herstellung des in Spanien vorherrschenden gängigen Schiefers verwendet werde. Es gebe daher keine Wettbewerbsverfälschung in Bezug auf spanischen Schiefer. Die Erklärung des Wettbewerbers, der nicht genannt werden wollte, dass er Schiefer herstelle, der in Deutschland zur Herstellung von „Altdeutschem Schiefer“ verwendet werde, sei falsch.

VI.   WÜRDIGUNG

6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(43)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder den Wettbewerb zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist.

(44)

Nach Ansicht der Kommission verschaffen das Projekt und der Zuschuss des Landes NRW Magog einen Vorteil. Der Zuschuss hat das Unternehmen bei der Modernisierung seines Produktionsprozesses durch die Errichtung neuer Anlagen unterstützt. Das wird auch durch die unternehmenseigene Website bestätigt, wonach das Projekt zur Automatisierung des Zuschneideverfahrens durchgeführt wurde, damit das Unternehmen preisgünstiger qualitativ hochwertigen Schiefer produzieren und so seine Wettbewerbsfähigkeit steigern kann. Der Zuschuss begünstigt Magog, da das Unternehmen den Zuschuss auf dem Markt nicht erhalten hätte, und droht daher, den Wettbewerb zu verfälschen.

(45)

Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft, stellt die Kommission fest, dass der spezielle qualitativ hochwertige Dachschiefer, den Magog herstellt, keinen gesonderten Markt bildet, sondern als Teil des Gesamtmarktes für Dachschiefer zu betrachten ist. Deutschland argumentiert, dass sich Herstellung und Vertrieb der „Altdeutschen Deckung“ auf bestimmte Regionen beschränken würden und die „Altdeutsche Deckung“ auf der Nachfrageseite aufgrund ihres Preises und ihres Verwendungszwecks nicht durch handelsüblichen Dachschiefer ersetzbar sei. Die Kommission ist dennoch der Ansicht, dass die Tatsache, dass „Altdeutsche Deckung“ teurer ist als handelsüblicher Dachschiefer und nur von bestimmten Verbrauchern mit besonderem historischem Interesse nachgefragt wird, nicht rechtfertigt, „Altdeutsche Deckung“ als gesonderten Markt zu betrachten.

(46)

Laut Beschwerdeführer beläuft sich die Gesamtproduktion von Dachschiefer in der Gemeinschaft auf 743 000 Tonnen. Spanien ist bei weitem der größte Hersteller von Dachschiefer und exportiert einen erheblichen Teil seiner Produktion. Deutschland stellt etwa 9 000 bis 10 000 Tonnen Dachschiefer her. Nach Angaben Deutschlands wurden 2002 mehr als 100 000 Tonnen spanischen Dachschiefers nach Deutschland eingeführt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass auf dem Markt für Dachschiefer ein Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht und dass Magog mit Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb steht.

(47)

Die Maßnahme wird vom Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Sie wird somit aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen.

(48)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zuschuss als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen und daher seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu untersuchen ist.

6.2.   Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag

(49)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom generellen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor.

(50)

Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag greifen im vorliegenden Fall nicht, da die Beihilfe weder sozialer Art ist noch an einzelne Verbraucher gewährt wird oder Schäden beseitigen soll, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; ebenso wenig wird die Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

(51)

Zu den möglichen Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag ist zunächst festzustellen, dass das Projekt nicht in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a oder c EG-Vertrag durchgeführt wird und daher nicht für eine Regionalförderung in Betracht kommt.

Forschung und Entwicklung

(52)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (7), die den Anwendungsbereich auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen ausdehnt, gestattet staatliche Beihilfen an KMU für die Grundlagenforschung, die industrielle Forschung und die vorwettbewerbliche Entwicklung. Obwohl die vorliegende Maßnahme vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 gewährt wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in ihrer geänderten Fassung anwendbar, da ihrem Artikel 9a zufolge, Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten der -Verordnung (EG) Nr. 364/2004 ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001in ihrer geänderten Fassung erfüllen.

(53)

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird Grundlagenforschung definiert als eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle und kommerzielle Ziele ausgerichtet sind. Industrielle Forschung wird definiert als planmäßiges Forschen oder kritische Forschung zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Da es bei dem anstehenden Projekt um die Entwicklung von einem Prototyp und zwei Anlagen geht, die in der Produktion eingesetzt werden sollen, handelt es sich eindeutig nicht um Grundlagenforschung oder industrielle Forschung.

(54)

In dem selben Artikel wird vorwettbewerbliche Entwicklung definiert als die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung oder den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können.

(55)

Die Kommission stellt fest, dass die erste Stufe des Projektes in der Entwicklung von einem Prototyp und zwei Anlagen bestand, die anschließend in den Produktionsprozess eingegliedert wurden. Die Errichtung der zwei letztgenannten Anlagen kann nicht der vorwettbewerblichen Entwicklung zugeordnet werden, da diese Anlagen in der Produktion verwendet werden. Dennoch kann die Entwicklung des Prototyps nach Ansicht der Kommission als vorwettbewerbliche Entwicklung betrachtet werden. Der Prototyp ist Teil eines Projekts eines verbesserten Produktionsprozesses. Er wird nicht zur Produktion verwendet werden, da er 2003 abgebaut wurde. Was den innovativen Charakter betrifft, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sich Deutschland zufolge der entwickelte Prototyp deutlich von für die Produktion von gängigem Schiefer in Spanien eingesetzten Zurichtmaschinen, die nicht für die Herstellung von „Altdeutscher Deckung“ geeignet wären, unterscheidet. Darüber hinaus wurden Magog im Anschluss an die Umsetzung des Projekts auch Patente erteilt.

(56)

Gemäß Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 beträgt die zulässige Beihilfehöchstintensität für vorwettbewerbliche Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen 35 % brutto der beihilfefähigen Projektkosten. Artikel 5a Absatz 4 gestattet einen Aufschlag von bis zu 10 Prozentpunkten, wenn die Ergebnisse des Projekts auf Fachkongressen oder wissenschaftlichen Konferenzen auf breiter Basis zugänglich gemacht werden oder in wissenschaftlichen und technischen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

(57)

Ein Teil der Ergebnisse wurde einem anderen Unternehmen als Lizenz zugänglich gemacht. Außerdem sind die Ergebnisse des Projekts in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass zu der Beihilfeintensität von 35 % ein weiterer Aufschlag von 10 Prozentpunkten hinzugerechnet werden kann, so dass sich eine zulässige Beihilfehöchstintensität von 45 % ergibt. Da die Kosten des Prototyps 464 410 EUR betrugen, beträgt die zulässige Beihilfe 208 985 EUR.

(58)

Darüber hinaus kann die Machbarkeitsstudie im Rahmen von Stufe 1 als Vorstudie zur Prüfung der technischen Machbarkeit im Vorfeld einer vorwettbewerblichen Entwicklung im Sinne von Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angesehen werden, für die eine Beihilfeintensität von bis zu 75 % zulässig ist. Die Kosten der Machbarkeitsstudie betrugen 25 565 EUR, so dass sich ein zulässiger Beihilfebetrag von 19 174 EUR ergibt. Insgesamt beläuft sich die zulässige Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 daher auf 228 158 EUR.

Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

(59)

Wie in Randnummer 55 bereits ausgeführt, ist die Errichtung der Anlagen 2 und 3, die für die gewerbliche Produktion verwendet werden, nicht als vorwettbewerbliche Entwicklung anzusehen und kommt daher nicht für FuE-Beihilfen in Betracht. Gleichwohl kann die Errichtung dieser Anlagen als Investition in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angesehen werden, da durch sie eine grundlegende Änderung des Produktionsprozesses von Magog durch die Rationalisierung und Modernisierung des vorhandenen Produktionsprozesses erreicht wird.

(60)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gestattet Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte bis zu 15 % Bruttobeihilfeintensität für kleine Unternehmen. Artikel 2 zufolge sind Investitionen in Sachanlagen als Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (u. a. Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung) definiert. Investitionen in immaterielle Anlagewerte bezeichnen Investitionen in Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen oder Know-how oder nicht patentiertem technischen Wissen.

(61)

Die Kosten der Anlagen 2 und 3 belaufen sich auf 733 970 EUR. Deutschland ist der Auffassung, dass auch die Kosten für Stufe 2 und 3 und für den Streckenvortrieb als Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 eingestuft werden und auf dieser Basis beihilfefähig sein sollten.

(62)

Nach Ansicht der Kommission stellen die Kosten für die Errichtung einer Halle für den neuen Produktionsprozess (Punkt 2 in Tabelle 2), den Erwerb einer Säge für den neuen Produktionsprozess (Punkt 3) und die Investitionen in die Wasseraufbereitung (Punkt 4) und in die Office-Anbindung (Punkt 5) Investitionen in Sachanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dar. Diese Investitionen sind Teil des Projekts zur Rationalisierung und Modernisierung des Produktionsprozesses von Magog und somit nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 förderfähig. Außerdem ist nach Auffassung der Kommission auch das Architektenhonorar für die Errichtung der „Halle 2005“ (3 600 EUR) förderfähig, da es Teil der Kosten der „Halle 2005“ ist. Die Kosten dieser Maßnahmen belaufen sich zusammen auf 522 859 EUR.

(63)

Anders als Deutschland kommt die Kommission hingegen zu dem Schluss, dass die übrigen Kosten von Stufe 2 und 3 sowie der Streckenvortrieb nicht förderfähig sind. Die Investitionen für die „Halle 2002“ (Punkt 1 in Tabelle 2) betreffen die Reparatur und Renovierung einer vorhandenen Sägehalle im Jahre 2002 und sind als solche reine Ersatzinvestitionen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 nicht förderfähig sind.

(64)

Das Abreißgerät ist eine Maschine, die beim Abbau des Schiefers im Bergwerk verwendet wird (Punkt 6). Nach Ansicht der Kommission stellt der Erwerb dieser Maschine keine Investition in Sachanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dar, vielmehr handelt es sich bei den Kosten für den Erwerb dieser Maschine um reine Betriebskosten. Der Erwerb des Abreißgeräts ist nicht Teil des Investitionsprojekts zur Rationalisierung und Modernisierung des Produktionsprozesses von Magog.

(65)

Die Kosten für die Patente in Form des Anwaltshonorars für die Anmeldung der Patente (Punkt 7) sind zwar mit dem Rationalisierungs- und Modernisierungsprojekt verbunden, aber sie stellen keine förderfähigen Kosten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dar, da es sich dabei nicht um eine Investition in immaterielle Anlagewerte handelt.

(66)

Die Kosten für den Streckenvortrieb in den Jahren 2002 bis 2005 (Punkt 8) und die voraussichtlichen Kosten für den Streckenvortrieb in den Jahren 2006 bis 2007 (Punkt 9) sind nach Ansicht der Kommission normale Betriebskosten und nicht als Investitionen in Sachanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 anzusehen. Das gleiche gilt für die Kosten für Projektleiter und Ingenieur 2004/2005, die mit dem Streckenvortrieb (Punkt 10) verbunden sind.

(67)

Außerdem sind nach Auffassung der Kommission die 2005 entstandenen Kosten für den Abriss des Gebäudes (Punkt 11) nicht förderfähig, da dieser Abriss nicht Teil des Investitionsprojekts zur Modernisierung und Rationalisierung des Produktionsprozesses ist. Er ist vielmehr Teil der normalen Geschäftstätigkeit von Magog und entspricht daher nicht der Definition einer Investition in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Der verbleibende Teil des Architektenhonorars (Punkt 12), der nicht mit der „Halle 2005“ verbunden ist, ist nach Ansicht der Kommission auch nicht Teil des Investitionsprojekts, da dieses Honorar nicht mit Investitionen verbunden ist, die Teil des Modernisierungs- und Rationalisierungsprojekts sind.

(68)

Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass sich die nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 die förderfähigen Kosten für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte auf 733 970 EUR für Stufe 1 und 522 859 EUR für Stufe 2 und 3, d. h. also auf insgesamt 1 256.829 EUR belaufen. Da die zulässige Beihilfeintensität für kleine Unternehmen 15 % beträgt, ergibt sich ein zulässiger Beihilfebetrag für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte von 188 524 EUR.

(69)

Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der übrigen Gemeinschaftsleitlinien oder –verordnungen, die u. a. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Umweltschutz-, Ausbildungs-, Beschäftigungsbeihilfen oder Risikokapital betreffen, in diesem Fall anwendbar ist.

(70)

Die Kommission hat auch untersucht, ob die Beihilfe mit dem gemeinsamen Interesse und speziell dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 137 EG-Vertrag vereinbar ist. Gemäß Artikel 137 EG-Vertrag unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter anderem auf den Gebieten Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, und Arbeitsbedingungen. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht auf dieser Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie primär nicht der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer dient, sondern der Rationalisierung und Modernisierung des Produktionsprozesses von Magog. Die Tatsache, dass das Projekt (als Nebeneffekt) auch zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer beigetragen und manuelle Arbeiten und Lärmbelästigung am Arbeitsplatz verringert hat, widerlegt diese Schlussfolgerung nicht.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(71)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland Magog unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig Beihilfen in Höhe von 702 093 EUR gewährt hat. Nach Ansicht der Kommission kann ein Betrag von 416 683 EUR (228 158 EUR für FuE und 188 524 EUR für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte (8) nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Der Restbetrag von 285 410 EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss zurückgefordert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 416 683 EUR, die Deutschland zugunsten von Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 285 410 EUR, die Deutschland zugunsten von Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

1.   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich entsprechend den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese sofortige Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem (den) Empfänger(n) zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3.   Die unter Absatz 2 zurückzufordernden Zinsen sind entsprechend den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) zu berechnen.

4.   Deutschland wird den in Artikel 2 genannten Beihilfeempfänger innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung förmlich auffordern, die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe und die fälligen Zinsen zurückzuzahlen.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen, und bedient sich zu diesem Zweck des Formblatts im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2006.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 282 vom 19.11.2004, S. 3.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(4)  Aufgrund von Rundung addieren sich die Zahlen nicht genau.

(5)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(6)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(7)   ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(8)  Aufgrund von Rundung addieren sich die Zahlen nicht genau.

(9)   ABl. L 140 vom 30.11.2004, S. 1.


ANHANG

INFORMATION ZUR UMSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG C(2006)641 DER KOMMISSION

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen staatlichen Beihilfe, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde:

Datum(en) der Auszahlung (1)

Betrag der Beihilfe (*1)

Währung

Name des Begünstigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2

Bitte erläutern Sie im Einzelnen, wie die Zinsen, die auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag zu zahlen sind, berechnet werden?

2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Bitte erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen geplant sind und welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfe zu erwirken. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im nationalen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Bitte geben Sie gegebenenfalls auch die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen an.

2.2

Bis wann wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein?

3.   Bereits erfolgte Rückzahlung

3.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen:

Datum(en) (2)

Zurückge-zahlter Beihilfebe-trag

Wäh-rung

Name des Begünstigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Bitte fügen Sie Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Ziffer 3.1 angegebenen Beihilfebeträge bei.

(1)  

(o)

Datum(en), an dem die (einzelnen Tranchen der) Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden (Falls eine Maßnahme in mehreren Tranchen gezahlt und zurückgezahlt wird, verwenden Sie getrennte Zeilen)

(*1)  Betrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (in Bruttosubventionsäquivalenten)

(2)  

(o)

Datum(en), an dem die Beihilfe zurückgezahlt wurde