32000D0282

2000/282/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2000 über technische Maßnahmen zur Unterstützung Japans und Südkoreas bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1031) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/2000 S. 0028 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 12. April 2000

über technische Maßnahmen zur Unterstützung Japans und Südkoreas bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1031)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/282/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine äußerst ansteckende Viruskrankheit, von der Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und zahlreiche wildlebende Tierarten befallen werden.

(2) Durch die Maul- und Klauenseuche kann Tierhaltern großer wirtschaftlicher Schaden entstehen.

(3) Am 24. März 2000 hat Japan den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Rindern gemeldet; diese Seuche war seit 1908 nicht mehr in Japan aufgetreten.

(4) Am 2. April 2000 hat Südkorea den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gemeldet.

(5) Bei der in Japan und Südkorea festgestellten Krankheit handelt es sich um die Maul- und Klauenseuche des Typs 0.

(6) Impfstoffe spielen vor allem in Notfällen bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eine wichtige Rolle.

(7) Japan und Südkorea haben die Europäische Kommission ersucht, ihnen MKS-Antigene zur Verfügung zu stellen, um daraus dringend benötigte MKS-Impfstoffe herzustellen.

(8) Auf der Grundlage der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen(3) hat die Europäische Union MKS-Antigene, darunter 5 Millionen Dosen von "01 Europäischer Stamm" und 5 Millionen Dosen von "01 Nahost-Stamm" gekauft.

(9) Die auf der Grundlage der Entscheidung 93/590/EG angelegten Vorräte an Antigenreserven (Impfstoffen) werden aus Sicherheitsgründen an verschiedenen Orten in Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich gelagert.

(10) Die Europäische Union verbessert dadurch, daß sie Japan und Südkorea für einen begrenzten Zeitraum bestimmte Mengen an MKS-Antigenen zur Verfügung stellt, die Aussichten, eine Katastrophe größeren Ausmaßes zu verhüten, und reduziert somit die Gefahr für die Gemeinschaft.

(11) Die Japan und Südkorea zur Verfügung gestellten Antigene sollen innerhalb von sechs Monaten durch die entsprechende Menge von Antigenen derselben Qualität ersetzt werden.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft trifft die nötigen Regelungen für eine zeitlich befristete technische Unterstützung Japans und Südkoreas zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

(2) Im Rahmen der Regelungen gemäß Absatz 1 ist u. a. folgendes vorgesehen:

- Ein Teil der nach den Bestimmungen der Entscheidung 93/590/EG gekauften und gehaltenen MKS-Antigene wird vorübergehend freigegeben.

- Bei keinem der Antigenstämme dürfen mehr als 50 % der gehaltenen Vorratsmengen freigegeben werden.

- Japan und Südkorea erklären sich bereit, der Gemeinschaft innerhalb von sechs Monaten Antigene zu liefern, die hinsichtlich der Menge und Qualität den von der Gemeinschaft bereitgestellten Antigenen entsprechen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. April 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33.