1997D0087 — DE — 17.11.1998 — 001.001
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Amtsblatt |
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L 314 |
10 |
24.11.1998 |
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NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Januar 1997
über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(97/87/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:In den Jahren 1994 und 1996 kam es in Griechenland zu Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche.
Die verantwortlichen Seuchenerreger sind 1994 und 1996 aus dem Ausland nach Griechenland eingeschleppt worden.
Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Viehbestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellen Tilgung dieser Seuche kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe gewähren.
Es muß gewährleistet werden, daß Griechenland für die Tilgung der Seuche, vor allem in den als besonders gefährdet geltenden Gebieten, gut vorbereitet ist.
Angesichts der Bedeutung einer guten Vorbereitung auf allen Ebenen der Seuchentilgung ist es angezeigt, daß die Gemeinschaft die Griechenland entstandenen Kosten in Höhe von maximal 170 000 ECU übernimmt.
Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht vorgelegt haben.
Für Überwachungszwecke gelten die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 ( 4 ).
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Um sicherzustellen, daß Griechenland für die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den als gefährdet geltenden Gebieten gut vorbereitet ist, gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für
— die Anschaffung und Installation der in Teil A des Anhangs aufgelisteten Diagnoseausrüstungen im Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche,
— die Anschaffung und Installation der in Teil B des Anhangs aufgelisteten Computerausrüstungen zur Erfassung epidemiologischer Daten und zur Anlage eines Netzwerks, das eine direkte Verbindung zwischen den Bezirksveterinärämtern von Rodopi und Evros, dem Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche und dem Nationalen MKS-Krisenzentrum gewährleistet,
— die Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgelisteten Ausbildungsmaßnahmen und Einsatzübungen.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 70 % der Kosten, die Griechenland bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 entstehen.
(3) Die Ausrüstungen gemäß Absatz 1 sind vor dem ►M1 1. November 1998 ◄ anzuschaffen und zu installieren; die Ausbildungsmaßnahmen und die Einsatzübungen müssen bis 31. Dezember 1997 abgeschlossen sein.
Artikel 2
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 170 000 ECU festgesetzt.
Artikel 3
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sobald der Europäischen Kommission die technischen und finanziellen Belege vorliegen.
Diese Belege sind bis spätestens ►M1 31. Dezember 1998 ◄ beizubringen.
Artikel 4
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.
ANHANG
VORBEREITUNG AUF DEN SEUCHENFALL
Teil A
Laborausrüstungen (Schätzwerte)
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(in Drachmen) |
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1. Ultraschall-Waschmaschine (14 l) |
900 000 |
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2. Zentrifuge |
800 000 |
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3. Ultra-Tiefkühlschrank |
3 850 000 |
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4. Tiefkühlschrank (—40 °C) |
1 000 000 |
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5. Vakuumpumpe zum Pipettieren |
500 000 |
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6. Zwei (2) Personalcomputer und ein (1) Plattenleser |
1 300 000 |
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7. Inkubator (30 °C) |
1 000 000 |
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8. Sechs (6) Pipetten |
1 200 000 |
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9. Laborgeräte aus Glas und Plastik |
600 000 |
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10. Schutzkleidung für Laborpersonal |
800 000 |
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11. Reinraum-Arbeitsplatz |
1 800 000 |
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12. Präzisionswaage |
650 000 |
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13. Labor-pH-Meter |
250 000 |
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14. Magnetrührer mit Heizung |
130 000 |
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15. Schüttelwasserbad |
1 000 000 |
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16. Handy wash (Mikroplattenwäscher) |
600 000 |
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17. Feuerlöscher |
250 000 |
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18. Doppeldestillations-Reinstwassersystem |
4 000 000 |
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19. Vortex-Rührer |
90 000 |
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20. Gerät zur Gewebeemulgierung (Stomacher) |
1 300 000 |
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21. Inkubator-Sterilisator |
600 000 |
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22. Gefriertrockner |
3 500 000 |
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23. Wasserbad mit Umwälzthermostat |
1 000 000 |
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24. Labor-Standautoklav |
2 000 000 |
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25. Binokular-Kameramikroskop |
1 500 000 |
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26. PCR-Gerät |
10 000 000 |
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27. Verschiedenes |
10 000 000 |
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Insgesamt |
50 620 000 |
Teil B
Ausrüstung für Datenerfassung und Datenübertragung (Schätzwerte)
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(in Drachmen) |
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PC-Hardware |
12 Einheiten × 450 000 |
5 400 000 |
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Drucker |
12 Einheiten × 250 000 |
3 000 000 |
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Modems |
12 Einheiten × 250 000 |
3 000 000 |
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Software |
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2 000 000 |
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Telefax |
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300 000 |
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Verschiedenes |
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2 000 000 |
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Insgesamt |
15 700 000 |
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Teil C
Ausbildung (Schätzwerte)
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(in Drachmen) |
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Computerkurse |
1 500 000 |
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Epidemiologische Ausbildung des Feldpersonals |
1 500 000 |
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Ausbildung von Laborpersonal |
2 000 000 |
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Einsatzübungen für den Seuchenfall |
500 000 |
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Verschiedenes |
1 000 000 |
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Insgesamt |
6 500 000 |
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Gesamtsumme (A + B + C) |
72 820 000 |
( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.
( 2 ) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.
( 3 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
( 4 ) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.