32003D0081

2003/81/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 über die spanische Beihilferegelung zugunsten der Koordinierungszentren von Vizcaya — Staatliche Beihilfe C 48/2001 (ex NN 43/2000) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3141)

Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0026 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 22. August 2002

über die spanische Beihilferegelung zugunsten der Koordinierungszentren von Vizcaya - Staatliche Beihilfe C 48/2001 (ex NN 43/2000)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3141)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/81/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme(1) gemäß den oben genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Im Jahr 1997 beschloss der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zur Bekämpfung des Problems des schädlichen Steuerwettbewerbs(2). Aufgrund der durch diesen Kodex eingegangenen Verpflichtung veröffentlichte die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(3) (nachstehend: die "Mitteilung"), in der sie ihre feste Absicht zum Ausdruck bringt, diese strikt anzuwenden und den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Auf Grundlage dieser Mitteilung begann die Kommission, die in den Mitgliedstaaten geltenden steuerrechtlichen Regelungen der Reihe nach zu überprüfen bzw. erneut zu überprüfen.

(2) In diesem Sinne forderte die Kommission die spanischen Behörden am 12. Februar 1999 schriftlich zur Auskunftserteilung über verschiedene Maßnahmen auf, unter anderem über die im Baskenland und Navarra für "Koordinierungszentren" geltenden steuerrechtlichen Regelungen. Keine dieser Maßnahmen war bei der Kommission angemeldet worden. Die spanischen Behörden übermittelten die erbetenen Informationen mit Schreiben vom 21. April 1999.

(3) Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass die für die Koordinierungszentren von Ávala und Guipúzcoa vorgesehenen steuerrechtlichen Regelungen aufgehoben wurden.

(4) Mit Schreiben vom 8. Mai 2001 setzte Spanien die Kommission davon in Kenntnis, dass die für die Koordinierungszentren von Navarra geltende steuerrechtliche Regelung aufgehoben wurde und dass jene für Vizcaya zwar noch in Kraft, jedoch nicht angewendet worden sei. Da gemäß den übermittelten Informationen keine Beihilfen im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen für Ávala, Guipúzcoa und Navarra gewährt worden waren, stellte die Kommission deren Überprüfung ein und beschränkte ihre Nachforschungen auf die für die Koordinierungszentren von Vizcaya weiterhin geltende Steuerregelung.

(5) Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, wegen der Koordinierungszentren von Vizcaya das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe auf.

(7) Mit Schreiben vom 20. November 2001 setzten die spanischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass die Diputación Foral de Vizcaya, die Regionalregierung der Provinz Vizcaya, einen Gesetzesentwurf betreffend die Aufhebung der Steuerregelung für die Koordinierungszentren verabschiedet hatte.

(8) Mit Schreiben vom 18. März 2002 und 8. April 2002 forderte die Kommission Spanien zur Erteilung weiterer Auskünfte über die Aufhebung der Steuerregelung für die Koordinierungszentren sowie über die Begünstigten dieser Regelung auf. Mit Schreiben vom 25. April 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass die endgültige Aufhebung der Steuerregelung für die Koordinierungszentren für den 30. April 2002 vorgesehen sei und dass die einzige von dieser Regelung begünstigte Stelle bereits ihren Status als Koordinierungszentrum aufgegeben habe. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 bestätigte Spanien, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren aufgehoben wurde.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(9) In Vizcaya war eine besondere Steuerregelung für die "Direktions- Koordinierungs- und Finanzgeschäftszentren" eingeführt worden. Die für diese Steuerregelung geltenden Vorschriften sind in Artikel 53 und 54 der Regionalverordnung 3/1996 vom 26. Juni 1996 über die Körperschaftssteuer und im Regionaldekret 81/1997 vom 10. Juni 1997 zur Bestätigung der Körperschaftssteuerverordnung enthalten.

(10) Ein Direktions-, Koordinierungs- und Finanzgeschäftszentrum (nachstehend: "Koordinierungszentrum") ist eine körperschaftssteuerpflichtige juristische Person, deren Hauptzweck die Verwaltung, Leitung, Beaufsichtigung und Zentralisierung der Geschäfte und Dienstleistungen innerhalb einer internationalen Unternehmensgruppe ist, zu der die juristische Person gehört.

(11) Damit die Steuerregelung für die Koordinierungszentren der Provinz Vizcaya in Anspruch genommen werden kann, muss die Unternehmensgruppe bestimmte Voraussetzungen erfuellen:

a) Die Eigenmittel der Unternehmensgruppe haben insgesamt über 1,25 Mrd. ESP (7,51 Mio. EUR) zu betragen.

b) Die Gruppe hat in mindestens zwei ausländischen Staaten Unternehmen zu unterhalten.

c) Mindestens 25 % der Eigenmittel der Gruppe müssen von nicht in Spanien ansässigen Unternehmen stammen.

d) Der Jahresumsatz hat über 8 Mrd. ESP (48,1 Mio. EUR) zu betragen, wovon zumindest 25 % aus Geschäftsaktivitäten in zwei ausländischen Staaten stammen müssen.

(12) Zudem muss ein Koordinierungszentrum

a) zumindest acht Vollzeitkräfte beschäftigen;

b) eine der folgenden Voraussetzungen erfuellen:

i) das Gesellschaftskapital darf nicht weniger als 250 Mio. ESP (1,5 Mio. EUR) bzw. die Eigenmittel dürfen nicht weniger als 600 Mio. ESP (3,61 Mio. EUR) betragen, oder

ii) der Jahresumsatz hat über 1 Mrd. ESP (6,01 Mio. EUR) zu liegen. Sollte das Zentrum nur leitende und koordinierende Tätigkeiten durchführen, muss der Umsatz mehr als 150 Mio. ESP (902000 EUR) betragen.

(13) Gemäß Artikel 54 der Regionalverordnung 3/1996 können die Koordinierungszentren zur Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage zwischen zwei Methoden wählen. Die Steuerbemessungsgrundlage kann entweder nach der klassischen Methode, d. h. durch Ermittlung der Differenz zwischen den steuerpflichtigen Einkünften und den abzugsfähigen Aufwendungen, oder nach einer alternativen Methode berechnet werden. Bei dieser anderen Methode wird auf alle Aufwendungen des Koordinierungszentrums, mit Ausnahme der finanziellen Aufwendungen, ein Grenzsteuersatz von 25 % angewandt. Auf den so ermittelten Betrag wird der Normalsatz der Körperschaftssteuer angewandt. Es handelt sich hierbei um die so genannte Kostenaufschlagsmethode (cost plus method).

(14) Um die steuerrechtliche Regelung für Koordinierungszentren in Anspruch nehmen zu können, haben die betreffenden Unternehmen im Vorhinein eine bis zu fünf Jahren gültige Genehmigung der Steuerbehörden einzuholen. Sind alle Voraussetzungen der Steuerregelung erfuellt, erfolgt die Erteilung der Genehmigung automatisch und kann auf Antrag des betreffenden Unternehmens erneuert werden.

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(15) Bei der Beurteilung der von Spanien vorgelegten Informationen gelangte die Kommission im Rahmen ihrer vorläufigen Würdigung zur Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung der Finanzkosten bei der Gewinnberechnung nach der Kostenaufschlagsmethode den Koordinierungszentren einen Vorteil verschaffen könnte. Zudem vertrat sie die Auffassung, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, den Handel zwischen den Staaten beeinträchtigte und selektiv war. Die Kommission war auch der Meinung, dass keine Freistellung vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar war. Aus den genannten Gründen hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und beschloss daher, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(16) Eine Stellungnahme ging von der Diputación Foral de Vizcaya, der Regionalregierung der Provinz Vizcaya, ein, die sich in der unter den Randnummern 17 bis 23 dargelegten Weise zusammenfassen lässt.

(17) Die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya wird gerade aufgehoben.

(18) Die in Vizcaya beschlossenen steuerrechtlichen Maßnahmen gründeten sich auf die Erfahrung anderer Mitgliedstaaten. Die Rechtsvorschriften betreffend die Koordinierungszentren von Vizcaya orientierten sich grundsätzlich an der damals geltenden belgischen Steuerregelung für Koordinierungszentren. Die Kommission hatte keine Einwände gegen die belgische Regelung erhoben, auf die sich über 300 Koordinierungszentren beriefen. Die später an der belgischen Regelung vorgenommenen Änderungen führten ebenso wenig zu einer Stellungnahme seitens der Kommission hinsichtlich der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von ex-Artikel 92 EWG-Vertrag (derzeitiger Artikel 87 EG-Vertrag). Aus diesem Grund war die Regionalregierung der Provinz Vizcaya überzeugt, dass die Rechtsvorschriften, die sie zu verabschieden beabsichtigte, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren.

(19) Hätte es vor 1996 Bedenken hinsichtlich des Beihilfecharakters der belgischen Steuerregelung oder hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gegeben, läge es nahe zu vermuten, dass die Kommission in Anwendung von ex-Artikel 93 EWG-Vertrag (derzeitiger Artikel 88 EG-Vertrag) Maßnahmen ergriffen hätte. Der Schluss liegt nahe, dass die Kommission durch ihr Stillschweigen Position im Sinne der Rechtsprechung in der Rechtssache Lorenz(5) bezog, d. h. sie billigte die belgische Steuerregelung, weil sie keine staatliche Beihilfe darstellte oder es sich um eine Maßnahme handelte, die offensichtlich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Die Kommission erklärte erst später, dass die belgische Steuerregelung ihrer Ansicht nach nicht als staatliche Beihilfe einzustufen gewesen sei.

(20) Die Tatsache, dass es seitens der Kommission keine Vorbehalte zu der erwähnten belgischen Steuerregelung gab, beweist, dass ein berechtigtes Vertrauen vorlag. Die Regionalregierung der Provinz Vizcaya konnte bei der Verabschiedung der angefochtenen Rechtsvorschriften nicht ahnen, dass diese als staatliche Beihilfe betrachtet werden würden und noch weniger, dass nach einer vorläufigen Würdigung Bedenken in Bezug auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entstehen würden.

(21) Sollte festgestellt werden, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellt, könnte die Kommission aufgrund dieses berechtigten Vertrauens nicht die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen zurückzufordern. Gleichermaßen kann in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Regionalregierung der Provinz Vizcaya der Vertrauensschutz für das von der Steuerregelung begünstigte Unternehmens geltend gemacht werden, da dieses viele Jahre vom Bestehen der belgischen Regelung wusste und es keinerlei Einwände seitens der Kommission gab.

(22) Abgesehen von der Frage des Vertrauensschutzes ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Parallel zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag schlug die Kommission im Einklang mit Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag Belgien in Zusammenhang mit der Steuerregelung für die Koordinierungszentren zweckdienliche Maßnahmen vor. Dies bedeutet, dass die Kommission der Meinung war, dass es sich bei der belgischen Steuerregelung um eine Beihilfe handelte.

(23) Da die belgische Steuerregelung im Vergleich zu jener von Vizcaya keine Besonderheit aufweist, die die Einstufung der ersten als bestehende Beihilfe und der zweiten als neue Beihilfe objektiv rechtfertigen würde, müssen beide Steuerregelungen von der Kommission gleich behandelt werden. Wird eine Regelung als bestehende Beihilfe erachtet, darf die Kommission nicht die Rückzahlung der Beihilfe fordern, auch wenn sie diese als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Es wäre kaum verständlich, warum im Fall der Steuerregelung von Vizcaya eine Rückforderungsanordnung gerechtfertigt wäre, da es sich im Wesentlichen um die gleiche Regelung wie bei der belgischen handelt.

V. BEMERKUNGEN DER SPANISCHEN BEHÖRDEN

(24) In der schriftlichen Stellungnahme, in der die von der Regionalregierung der Provinz Vizcaya zur Verfügung gestellten Informationen übermittelt wurden, setzten die spanischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass die Steuerregelung für Koordinierungszentren aufgehoben wurde. Die spanischen Behörden übermittelten ebenso eine Kopie der oben zusammengefasst wiedergegebenen Stellungnahme der Regionalregierung der Provinz Vizcaya. Außerdem bestätigte Spanien, dass entgegen der im Schreiben vom 8. Mai 2001 erteilten Auskunft ein Unternehmen vor dem Datum des Schreibens auf Grundlage der genannten Steuerregelung zum Koordinierungszentrum erklärt worden war, das besagte Unternehmen aber am 27. November 2001 seinen Status als Koordinierungszentrums aufgegeben hatte.

VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(25) Nach Überprüfung der Position der spanischen Behörden und der Regionalregierung der Provinz Vizcaya bestätigt die Kommission ihre Auffassung, die sie im Schreiben an die spanischen Behörden vom 11. Juli 2000 betreffend die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(6) zum Ausdruck gebracht hatte, dass die betreffende Steuerregelung eine vertragswidrige staatliche Beihilfe darstellt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

Staatliche Beihilfe

(26) Weder die spanischen Behörden noch die Regionalregierung der Provinz Vizcaya haben die vorläufige Würdigung durch die Kommission in Frage gestellt, wonach die Steuerregelung für Koordinierungszentren eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wie von der Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2001(7) erläutert. Die Kommission wies nach, dass die Steuerregelung die vier kumulativen Voraussetzungen zu vereinen schien, aufgrund deren eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Die vorgenannte Würdigung kann wie folgt zusammengefasst und konkretisiert werden:

(27) Aufgrund der Steuerregelung für Koordinierungszentren können Unternehmen, die eine diesbezügliche Genehmigung erhalten haben, eine alternative Methode zur Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage wählen. Im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen(8) können die Steuerbehörden derartige Alternativmethoden anwenden um sicherzustellen, dass bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen grundsätzlich normale Marktbedingungen gewahrt bleiben. Danach ist der steuerpflichtige Gewinn aus Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen so zu berechnen, als wären die Geschäfte zwischen unverbundenen Unternehmen unter normalen Marktbedingungen durchgeführt worden. Die internationale Regelung im Bereich der Verrechnungspreise, d. h. der Grundsatz der Wahrung der normalen Marktbedingungen, wurde in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens über Einkommens- und Kapitalsteuern festgelegt und in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 weiterentwickelt. Da bei dieser Analyse die besonderen Fakten und Umstände zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass die OECD-Leitlinien nicht die Verwendung fixer Gewinnaufschlagssätze empfehlen.

(28) Wie aus Ziffer 9 der Mitteilung(9) hervorgeht, kann ein Vorteil durch die Minderung der Steuerlast eines Unternehmens, insbesondere der Steuerbemessungsgrundlage, gewährt werden. Die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya ermöglicht den Unternehmen, für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die Kostenaufschlagsmethode zu wählen. Diese Methode kann zu einer Minderung der Steuerzahlungen führen, wenn nicht die wirtschaftliche Realität der Geschäfte berücksichtigt wird. Abhängig von der Art der Tätigkeit des Unternehmens kann die Verwendung der Kostenaufschlagsmethode und die Anwendung fixer Gewinnaufschlagssätze zur Unterbewertung der wirtschaftlichen Realität und somit zu geringeren Steuerzahlungen als nach der traditionelleren Preisvergleichsmethode (comparable uncontrolled price method; "CUP") führen. Diese Gefahr ist besonders ausgeprägt, wenn das Unternehmen Geschäfte mit hohem Mehrwert tätigt. Daher sind die Steuerbehörden verpflichtet sicherzustellen, dass die Kostenaufschlagsmethode für das betreffende Unternehmen oder gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftszweig insofern geeignet ist, als die Steuerzahlungen gleich hoch wie nach der traditionellen Preisvergleichsmethode (CUP) sind.

(29) Zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage erlaubt die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya die Nichtberücksichtigung der Finanzkosten. Dadurch wird es noch wahrscheinlicher, dass die von den Unternehmen gezahlten Steuern unter den Zahlungen nach der traditionellen Preisvergleichsmethode liegen. Die Differenz wird noch größer, wenn die Hauptaufgabe des Koordinierungszentrums in der Durchführung von Finanzgeschäften besteht. Weder die spanischen Behörden noch die Regionalregierung der Provinz Vizcaya haben nachgewiesen, dass das Besteuerungsniveau nach der von der Steuerregelung vorgesehenen Kostenaufschlagsmethode demjenigen nach der klassischen Methode entspricht. Somit schließt die Kommission, dass die Steuerregelung den Koordinierungszentren und den Unternehmensgruppen, zu denen diese gehören, einen Vorteil verschafft.

(30) Diese Minderung der Steuerbemessungsgrundlage führt zu einer Verringerung der Steuereinnahmen für Vizcaya, was der Verwendung von staatlichen Mitteln entspricht.

(31) Die Steuerregelung beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insoweit, als die Unternehmensgruppen, zu denen die Koordinierungszentren gehören, mindestens 25 % ihres Umsatzes in zwei ausländischen Staaten erzielen müssen. Es ist somit wahrscheinlich, dass die der Steuerregelung unterliegenden Unternehmen in Wirtschaftsbereichen tätig sind, in denen ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel besteht. Durch die Stärkung der Finanzstellung dieser Gruppen würde diese Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel verzerren oder zu verzerren drohen.

(32) Zudem ist die Regelung selektiv. Nur jene Unternehmen können die Steuerregelung für Koordinierungszentren in Anspruch nehmen, die die in der Regionalverordnung 3/1996 bestimmten Kriterien erfuellen.

(33) Weder die spanischen Behörden noch die Regionalregierung der Provinz Vizcaya haben erklärt, warum die betreffenden steuerlichen Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren und die Leistungsfähigkeit des spanischen Steuersystems notwendig sind und daher keine staatliche Beihilfe darstellen (Ziffer 23 der Mitteilung(10)).

Vereinbarkeit

(34) Weder die spanischen Behörden noch die Regionalregierung der Provinz Vizcaya haben die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2001(11) vorgenommene Würdigung in Frage gestellt, gemäß der im gegenständlichen Fall keine der Freistellungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung gelangt, durch die eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten würde. Die Kommission sieht deshalb keinen Anlass, von ihrer Würdigung, die sich in der unter den Randnummern 35 bis 39 dargelegten Weise zusammenfassen lässt, abzugehen.

(35) Da die Steuerregelung für die Koordinierungszentren eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist ihre Vereinbarkeit im Licht der Freistellungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zu würdigen.

(36) Die Freistellungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, die sich auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, auf Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auf Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland beziehen, sind im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

(37) Ebenso wenig gelangt die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 zur Anwendung, die sich auf die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bezieht, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

(38) Auch ist die Steuerregelung für Koordinierungszentren weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, noch dient sie der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, wie in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehen. Ebenso wenig verfolgt sie das Ziel der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag.

(39) Die Steuerregelung für Koordinierungszentren ist im Lichte der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu prüfen, nach denen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die durch die Steuerregelung für Koordinierungszentren gewährten Steuervergünstigungen sind nicht an Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifische Vorhaben gebunden. Sie vermindern nur die normalerweise von den Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu tragenden Belastungen, so dass sie als staatliche Betriebsbeihilfe anzusehen sind, deren Vergünstigungen mit Rücknahme der Beihilfe enden. Gemäß der ständigen Praxis der Kommission ist nicht davon auszugehen, dass diese Art von Beihilfe die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördert.

Vertrauensschutz

(40) Wird eine vertragswidrig gewährte staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, werden im Normalfall die Begünstigten zu deren Rückzahlung aufgefordert. Durch die Beihilferückzahlung wird die Wettbewerbssituation vor Gewährung der Beihilfe soweit wie möglich wiederhergestellt. Jedoch bestimmt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (derzeitiger Artikel 88)(12), dass die Kommission nicht "die Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde". Gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und Entscheidungspraxis der Kommission selbst stellt eine Anordnung zur Rückforderung einer Beihilfe dann einen Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, wenn eine Maßnahme der Kommission das berechtigte Vertrauen beim Begünstigten einer Beihilfemaßnahme hervorgerufen hat, dass diese im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt worden ist.

(41) Im in der Rechtssache Van den Bergh & Jurgens ergangenen Urteil(13) befand der Gerichtshof wie folgt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen."

(42) In der Entscheidung 2001/168/EGKS vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftssteuervorschriften(14) erinnerte die Kommission an die Parallelen zwischen der gegenständlichen spanischen Regelung und dem französischen Steuersystem, das sie genehmigt hatte, da es keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (derzeitiger Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellte.

(43) Im gegenständlichen Fall stellt die Kommission fest, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya große Ähnlichkeit mit der in Belgien durch die Königliche Verordnung Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 betreffend die steuerliche Behandlung der Koordinierungszentren eingeführten Regelung aufweist. Gegenstand beider Regelungen sind Tätigkeiten, die innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe durchgeführt werden, und beide Systeme verwenden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Kostenaufschlagsmethoden. In ihrer Entscheidung vom 2. Mai 1984 vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Regelung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (derzeitiger Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellt. Obwohl diese Entscheidung nie veröffentlicht wurde, ist sowohl im XIV. Wettbewerbsbericht als auch in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage(15) nachzulesen, dass die Kommission keine Einwände gegen die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren vorgebracht hatte.

(44) In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass sie ihre Entscheidung über die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren vor Inkrafttreten der Steuerregelung für Koordinierungszentren von Vizcaya angenommen hatte. Die Kommission hält außerdem fest, dass das einzige von dieser Regelung begünstigte Unternehmen vor Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens(16) zum Koordinierungszentrum erklärt worden war. Außerdem verzichtete dieser einzige Begünstigte vor Beendigung des gegenständlichen förmlichen Prüfverfahrens auf die ihm durch diese Regelung eingeräumten Rechte. Somit erscheint die Argumentation der Regionalregierung der Provinz Vizcaya plausibel, sowohl sie als auch der Begünstigte der Steuerregelung hätten zu Recht darauf vertraut, dass die Kommission die gewährte Beihilfe nicht zurückfordern würde, falls die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt würde. Diesen Vertrauensschutz genießen die vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zur Inanspruchnahme der Steuerregelung zugelassenen Unternehmen in Bezug auf die vor Abschluss des Verfahrens gewährten Beihilfen.

Gleichbehandlung

(45) Die Regionalregierung der Provinz Vizcaya vertritt die Ansicht, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag Gegenstand eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen hätte sein sollen, da sie auf diese Weise dieselbe Behandlung wie die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren erfahren hätte. Diese Argumentation setzt jedoch einen Ermessensspielraum der Kommission voraus, den diese nicht hat. In der Rechtssache Piaggio(17) befand der Gerichtshof, dass die Kommission nicht die Auffassung vertreten könne, dass es sich bei der betreffenden Steuerregelung um eine bestehende Beihilfe handle, da sie nicht in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden war.

(46) Im gegenständlichen Fall waren die Rechtsvorschriften zur Einführung der Steuerregelung für Koordinierungszentren nicht vor deren Inkrafttreten bei der Kommission angemeldet worden. Somit kann die Kommission nicht die Ansicht vertreten, dass es sich um eine bestehende Beihilferegelung handelt.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(47) Die Kommission muss zu dem Schluss kommen, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass keine der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungen zur Anwendung gelangt. Ebenso hat die Kommission zu dem Urteil zu gelangen, dass Spanien die oben genannte Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vertragswidrig durchgeführt hat. Dennoch hält die Kommission fest, dass am 30. April 2002 die zur Aufhebung der Steuerregelung erforderliche Rechtsvorschrift verabschiedet wurde und dass diese Bestimmungen am 9. Mai 2002(18) in Kraft traten. Die Kommission hält außerdem fest, dass das einzige Unternehmen, dem die Inanspruchnahme der Steuerregelung bewilligt worden war, am 27. November 2001 auf seine Rechte verzichtete. Sowohl die spanischen Behörden als auch der einzige Begünstigte der Steuerregelung hegten das berechtigte Vertrauen, dass die Steuerregelung keine staatliche Beihilfe darstellte. Somit kann die Kommission die Beihilfe nicht zurückfordern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien vertragswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in Form der Beihilferegelung in Anwendung von Artikel 53 und 54 der Regionalverordnung der Provinz Vizcaya 3/1996 vom 26. Juni 1996 über die Körperschaftssteuer, bestätigt im Regionaldekret der Provinz Vizcaya 81/1997 vom 10. Juni 1997, durchgeführt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 6.

(2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Rechtssache 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471.

(6) Siehe Fußnote 1.

(7) Siehe Fußnote 1.

(8) Verrechnungspreise sind diejenigen Preise, zu denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen an verbundene Unternehmen liefert.

(9) Siehe Fußnote 3.

(10) Siehe Fußnote 3.

(11) Siehe Fußnote 1.

(12) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(13) Rechtssache C -265/85, Van den Bergh en Jurgens BV/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Randnummer 44.

(14) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57.

(15) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl C 63 vom 11.3.1991).

(16) Siehe Fußnote 1.

(17) Rechtssache C-295/97, Piaggio/Ifitalia und andere, Slg. 1999, P, I-3735.

(18) Siehe Regionalverordnung 42/2002 vom 30.4.2002; Staatsanzeiger von Vizcaya Nr. 87 vom 9.5.2002.