2000/351/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 betreffend das Verfahren zur Bestellung eines neuen gemeinsamen Server-Zentrums für den EDV-Verbund der Veterinärbehörden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 818) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 124 vom 25/05/2000 S. 0061 - 0063
Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 betreffend das Verfahren zur Bestellung eines neuen gemeinsamen Server-Zentrums für den EDV-Verbund der Veterinärbehörden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 818) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/351/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 92/373/EWG(4) hat die Kommission das Server-Zentrum ANIMO bestellt. Nach der Entscheidung 92/486/EWG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/716/EG(6), wird das Server-Zentrum ANIMO mindestens bis zum 31. März 2000 in Betrieb sein. (2) Nachdem die ANIMO-Netzarchitektur auf Gemeinschaftsebene namentlich im Wege von Studien und Seminaren überprüft worden ist, sollte ein System zum Verbund der Veterinärbehörden eingeführt werden, das die Integration verschiedener EDV-Anwendungen ermöglicht. (3) Es empfiehlt sich, zunächst das Verfahren für die Bestellung eines neuen gemeinsamen Server-Zentrums festzulegen, das sämtliche Dienste leisten soll, die vom integrierten EDV-System zum Verbund der Veterinärbehörden erwartet werden. (4) Das gemeinsame Server-Zentrum muß bestimmte technische Merkmale erfuellen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Kommission beginnt im Jahr 2000 eine neue Ausschreibung für ein gemeinsames Server-Zentrum vorzunehmen, wobei dem Fortschritt der Datenübermittlung und der Entwicklung neuer Anwendungen beim Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des integrierten EDV-Systems für den Veterinärbereich Rechnung getragen wird. (2) Die Ausschreibung nach Absatz 1 enthält alle erforderlichen Informationen zum Betrieb des Server-Zentrums (ausführliches Leistungsverzeichnis), das mindestens den technischen Anforderungen im Anhang genügen muß. (3) Zur Bestellung des Server-Zentrums im Wege des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 wählt die Kommission mindestens drei Angebote aus, die die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfuellen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Mai 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. (4) ABl. L 195 vom 14.7.1992, S. 31. (5) ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20. (6) ABl. L 289 vom 11.11.1999, S. 1. ANHANG MERKMALSANFORDERUNGEN AN DAS GEMEINSAME SERVER-ZENTRUM 1. Beschreibung Das Server-Zentrum für den Austausch und die Bearbeitung von Meldungen und anderen Daten muß bis spätestens 1. April 2001 betriebsbereit sein. Es muß insbesondere über folgende Ausstattung verfügen: a) ausreichende Zahl leistungsfähiger Rechner, die große Datenmengen verarbeiten können und die Veterinäranwendungen, Datenbanken und Referenzdateien unterstützen; b) Hardware und Software zur Verarbeitung der Meldungen der verschiedenen Netze im Multiprotokollbetrieb, damit eine Vielzahl gleichzeitiger Zugriffe möglich ist; c) E-Mail-Dienste nach internationalen Normen; d) Zugriff auf Internet-Dienste; e) Dateienübertragungsdienste; f) Datenspeicherkapazitäten für ein Jahr; g) Archivierungsmöglichkeiten für die Laufzeit des Vertrages; h) Daten-Sicherungseinrichtungen und sofortige Datenübernahme im Fall einer Panne. Das Server-Zentrum muß mit den bestehenden oder nachträglich eingerichteten Systemen der einzelstaatlichen Veterinärbehörden kompatibel sein und den internationalen Normen entsprechen. Der Zugriff auf das Server-Zentrum muß durchgehend rund um die Uhr gewährleistet sein. 2. Format und Umfang der übermittelten Datensätze Die Daten sollen für die bestehenden Anwendungen im ASCII-Format mit begrenztem Zeichensatz übermittelt werden, das zu weiteren strukturierten Formaten weiterentwickelt werden kann. Täglich dürften schätzungsweise 4000 Meldungen zu bewältigen sein. Daher dürfte der Rechnerbetrieb tagtäglich rund 4000 Eingänge und 8000 Ausgänge zu verarbeiten haben. Bei den anderen übermittelten Daten handelt es sich vor allem um Referenzdateien sowie um Anwendungsdaten und -software. 3. Systemkapazität Das System muß für 2000 mögliche Benutzer mit unterschiedlichen Zugriffszeiten ausgelegt sein. Schätzungsweise werden im Durchschnitt 70, höchstens aber 100 Benutzer das System gleichzeitig (Senden und Empfangen) nutzen. Diese Kapazität muß gegebenenfalls ausgebaut werden, um die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu erhalten. Das System muß die Abwicklung von Wartelisten sicherstellen. 4. Rückverfolgbarkeit der Meldungen Das Server-Zentrum muß die Rückverfolgbarkeit der übermittelten Meldungen gewährleisten und kontrollieren können. Es soll insbesondere die Aufrechterhaltung des Betriebs der Kommunikationsnetze und die Behebung von Kommunikationsunterbrechungen sicherstellen und über sämtliche Elemente der Rückverfolgbarkeit der Meldungen verfügen, die jederzeit bei ihm abgefragt werden können. 5. System- und Datensicherheit Das Server-Zentrum muß nach strengen, konsequenten Regeln zur Gewährleistung des Schutzes und der Integrität der Daten verfahren. Die Daten dürfen nicht vom Server-Zentrum genutzt werden. Der Zugriff auf das System muß durch eine Reihe von Zugriffssicherungen geschützt und kontrolliert werden, die auf verschiedenen Methoden beruhen, so insbesondere auf dem paßwortgeschützten Zugriff der Benutzer und der Identifizierung der Versender von Meldungen durch das Server-Zentrum. Das System muß über eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz und zur Restaurierung von Daten verfügen, damit insbesondere im Falle von Systempannen keine Daten verlorengehen können. Das Server-Zentrum muß über das erforderliche Fachpersonal verfügen. 6. Hilfe Am Sitz des Server-Zentrums muß täglich in der Zeit von 7.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr abends (12 Stunden lang) ein Hilfsdienst zur Verfügung stehen, der jedwedes Kommunikationsproblem zu lösen imstande ist. Jede Anwendung muß eine On-line-Hilfe bieten. 7. Systemverwaltung Das Server-Zentrum muß die statistischen Daten über seine Verwaltung zur Verfügung stellen, vor allem über den Datenstrom, die Verbreitung der Referenzdateien, die im Kommunikationsnetz auftretenden Pannen und alle zur Kosteneindämmung nützlichen Parameter.