85/336/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1985 über eine auf Cadmium bezügliche Ergänzung zu Anhang IV des Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen chemische Verunreinigung
Amtsblatt Nr. L 175 vom 05/07/1985 S. 0036 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0221
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0221
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0005
***** BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1985 über eine auf Cadmium bezuegliche Ergänzung zu Anhang IV des Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen chemische Verunreinigung (85/336/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch den Beschluß 77/586/EWG (3) hat die Gemeinschaft das Übereinkommen zum Schutze des Rheins gegen chemische Verunreinigung, im folgenden »Chemieuebereinkommen" genannt, und die Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung, im folgenden »Internationale Kommission" genannt, genehmigt. Nach Artikel 5 des Chemieuebereinkommens schlägt die Internationale Kommission Grenzwerte für Ableitungen bestimmter Stoffe in die oberirdischen Gewässer des Rheineinzugsgebiets mit Hilfe einer Änderung des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens vor. Nach Artikel 14 des Chemieuebereinkommens ist die einstimmige Annahme durch die Vertragsparteien für das Inkrafttreten dieser Änderung erforderlich. Die Internationale Kommission hat Grenzwerte für Cadmium in Form eines Vorschlags zur Ergänzung des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens ausgearbeitet. In der Richtlinie 83/513/EWG (4) werden Grenzwerte für die Ableitung von Cadmium in die Gewässer der Gemeinschaft festgelegt. Diese Grenzwerte entsprechen den im Vorschlag der Internationalen Kommission festgelegten Werten. Die Gemeinschaft sollte als Vertragspartei des Chemieuebereinkommens diesen Vorschlag annehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Vorschlag der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung, in bezug auf Cadmium den Anhang IV des Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen chemische Verunreinigung zu ergänzen, wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen. Der Wortlaut des Vorschlags ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme des in Artikel 1 genannten Vorschlags entsprechend den im Chemieuebereinkommen vorgesehenen Verfahren. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1985. Im Namen des Rates Der Präsident A. BIONDI (1) ABl. Nr. C 16 vom 17. 1. 1985, S. 7. (2) ABl. Nr. C 94 vom 15. 4. 1985, S. 131. (3) ABl. Nr. L 240 vom 19. 9. 1977, S. 35. (4) ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1. ANHANG Vorschlag der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung im Hinblick auf die Ergänzung des Anhangs IV des am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen chemische Verunreinigung Die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung, unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen zum Schutze des Rheins gegen chemische Verunreinigung, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 3, 4, 5 und 14 dieses Übereinkommens, schlägt den Vertragsparteien des Übereinkommens vor, den Anhang IV des Übereinkommens vom 3. Dezember 1976 in bezug auf Cadmium wie folgt zu ergänzen: 1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Stoff oder Stoffgruppe // Herkunft // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstkonzentration eines Stoffes // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstmenge eines Stoffes // Fristbegrenzung für die bestehenden Ableitungen // Bemerkungen // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // // // // // // // Cadmium // 1. Zinkbergbau, Blei- und Zinkraffination, Betriebe der Nichteisen-Metallindustrie und Industrie für metallisches Cadmium // 0,2 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // // 1. 1. 1989 // (1) (2) (3) (4) // // // // // // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,3 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // // 1. 1. 1986 // // // // // // // // // 2. Herstellung von Cadmiumverbindungen // 0,2 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // (5) // 1. 1. 1989 // (1) (2) (3) // // // // // // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,5 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,5 Kilogramm Cadmium pro Tonne in der Produktion eingesetzten Cadmiums im Monatsmittel // 1. 1. 1986 // // // // // // // // // 3. Pigmentherstellung // 0,2 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // (5) // 1. 1. 1989 // (1) (2) (3) // // // // // // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,5 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,3 Kilogramm Cadmium pro Tonne in der Produktion eingesetzten Cadmiums im Monatsmittel // 1. 1. 1986 // // // // // // // // // 4. Herstellung von Stabilisatoren // 0,2 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // (5) // 1. 1. 1989 // (1) (2) (3) // // // // // // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,5 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,5 Kilogramm Cadmium pro Tonne in der Produktion eingesetzten Cadmiums im Monatsmittel // 1. 1. 1986 // // // // // // // // // // // // // // Stoff oder Stoffgruppe // Herkunft // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstkonzentration eines Stoffes // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstmenge eines Stoffes // Fristbegrenzung für die bestehenden Ableitungen // Bemerkungen // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // // Cadmium (Fortsetzung) // 5. Herstellung von Primär- und Sekundärbatterien // 0,2 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // (5) // 1. 1. 1989 // (1) (2) (3) // // // // // // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,5 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 1,5 Kilogramm Cadmium pro Tonne in der Produktion eingesetzten Cadmiums im Monatsmittel // 1. 1. 1986 // // // // // // // // // 6. Galvanotechnik // 0,2 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // (5) // 1. 1. 1989 // (1) (2) (3) (6) // // // // // // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,5 Milligramm Cadmium pro Liter Abwasser im Monatsmittel // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,3 Kilogramm Cadmium pro Tonne in der Produktion eingesetzten Cadmiums im Monatsmittel // 1. 1. 1986 // // // // // // // // // 7. Herstellung von Phosphorsäure und/oder Phosphatdüngemitteln aus Phosphatmineral // // // // (1) (2) (3) (7) // // // // // // Grenzwerte für sonstige Industriebetriebe werden, wenn nötig, von der Internationalen Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen. In der Zwischenzeit legen die Regierungen, nach Artikel 3 und 4 des Übereinkommens, Emissionsnormen für Cadmium in eigener Zuständigkeit fest. Diese Emissionsnormen müssen die besten verfügbaren technischen Hilfsmittel berücksichtigen, und sie dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert der vorstehenden Tabelle. In Anwendung der Artikel 14 und 19 des Übereinkommens treten die in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Bestimmungen nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft. Die Vertragsparteien notifizieren ihre Annahme der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sie vom Eingang dieser Erklärungen unterrichten wird. (1) Die in den vorhergehenden Kolonnen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Bestimmung des Cadmiums in der unfiltrierten Probe. Sie gelten für Gesamtcadmium in allen cadmiumhaltigen Abwässern aus dem Gelände der Produktionsanlage, die aus Produktionsprozessen herrühren. Werden die cadmiumhaltigen Abwässer ausserhalb des Geländes der Produktionsanlage in einer für die Beseitigung von Cadmium bestimmten Anlage beseitigt, so können die Regierungen zulassen, daß die Grenzwerte auf die Stelle angewandt werden, an der das Abwasser diese Anlage verlässt. (2) Die Grenzwerte im Tagesmittel sind doppelt so hoch wie die angegebenen Grenzwerte im Monatsmittel. Was die Meß-, Analysen- und Probenahmemethoden anbelangt, siehe die Empfehlungen der Internationalen Kommission vom 20. Juni 1983 in Luxemburg. (3) Die Industriezweige, für die die Grenzwerte gleichzeitig als Hoechstkonzentration und als Hoechstmenge angegeben sind, müssen beide Werte anwenden. Dementgegen können die zuständigen Behörden Genehmigungen mit Emissionsnormen, die den entsprechenden Hoechstkonzentrationsgrenzwert überschreiten, unter folgenden Bedingungen erteilen: - Die abgeleitete Abwassermenge ist beträchtlich durch bestimmte wassersparende Maßnahmen zurückgegangen; und - der Hoechstmengengrenzwert für Cadmium wird eingehalten. (4) Hinsichtlich des Industriesektors 1, für den es nur Hoechstkonzentrationsgrenzwerte gibt, teilen die Regierungen im Hinblick auf die Begründung künftiger, als Hoechstmenge ausgedrückter Grenzwerte, auf die Festlegung dieser Grenzwerte und auf das Inkrafttreten dieser Grenzwerte am 1. Januar 1989, der Internationalen Kommission mindestens alle zwei Jahre Angaben über die tatsächlich aus den einzelnen Gewerbszweigen des Industriesektors 1 abgeleiteten durchschnittlichen monatlichen Cadmiummengen pro Tonne hergestellten Cadmiums mit. (5) Gegenwärtig können die Grenzwerte nicht als Hoechstmenge ausgedrückt werden. Diese Werte werden von der Internationalen Kommission gemäß Artikel 5 des Übereinkommens gegebenenfalls vorgeschlagen. Falls die Internationale Kommission keine Grenzwerte vorschlägt, gelten die Grenzwerte, ausgedrückt als Hoechstmenge, die ab 1. Januar 1986 einzuhalten sind, weiter. (6) Die Regierungen können die Anwendung der Grenzwerte für Anlagen, die weniger als 10 kg Cadmium pro Jahr ableiten und deren galvanische Wannen insgesamt ein Fassungsvermögen von weniger als 1,5 Kubikmeter besitzen, bis zum 1. Januar 1989 aussetzen, wenn technische oder verwaltungsmässige Umstände dies zwingend erfordern. (7) Der Cadmiumgehalt im Abwasser des Industriesektors 7 kann dadurch erheblich vermindert werden, daß die cadmiumhaltigen Abfälle aus dem Abwasser entfernt werden. Die Abfälle müssen dann aus dem Abwasser entfernt werden, wenn eine Deponierung dieser Abfälle oder deren Wiederverwendung möglich ist, ohne daß dadurch die Gefahr für die Umwelt vergrössert wird. Wegen örtlicher Verhältnisse ist jedoch eine solche Entfernung z. Z. noch nicht in allen Fällen möglich. Deshalb sind die wirtschaftlich brauchbaren technischen Verfahren, die es ermöglichen, das Cadmium systematisch aus diesen Ableitungen zu entfernen, in diesen Fällen nicht anwendbar. Für den Industriesektor 7 sind folglich noch keine Grenzwerte festgelegt worden. In Anbetracht der grossen Mengen Cadmium, die vom Industriesektor 7 abgeleitet werden, wird die Internationale Kommission, so bald wie möglich, sobald solche Verfahren vorhanden sind, einen Vorschlag hinsichtlich der Grenzwerte für diesen Industriesektor ausarbeiten. In der Zwischenzeit legen die Regierungen, nach Artikel 3 und 4 des Übereinkommens, Emissionsnormen für Cadmium in eigener Zuständigkeit fest unter Berücksichtigung der geeigneten Möglichkeiten, die cadmiumhaltigen Abfälle zu entfernen. Für die neuen Ableitungen ist die vorstehende Entfernung der Abfälle aus dem Abwasser erforderlich.