31964D0599

64/599/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/A-00071 - DECA) (Nur der Niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. 173 vom 31/10/1964 S. 2761 - 2762


DIE KOMMISSION KARTELLE UND MONOPOLE (Artikel 85 bis 90 des Vertrages zur Gründung der EWG) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/A-00071) (Der niederländische Text ist allein verbindlich) (64/599/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den von der Arbeitsgemeinschaft "Dutch Engineers and Contractors Association" (DECA), Zeist, Niederlande, vorgelegten Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, der darauf gerichtet ist, daß die Kommission feststelle, daß für sie kein Anlaß besteht, bezueglich der Satzung, den diese Arbeitsgemeinschaft in der Mitgliederversammlung vom 2. Mai 1962 beschlossen und am 15. März 1963 abgeändert hat, gemäß Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen entsprechend Artikel 10 der Verordnung Nr. 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.

Der Arbeitsgemeinschaft gehören die im folgenden aufgeführten Firmen an: 1. N.V. Amsterdamsche Ballast Maatschappij, Amsterdam

2. van Hattum en Blankevoort N.V., Beverwijk

3. Hollandsche Beton Maatschappij N.V., 's-Gravenhage

4. De Verenigde Bedrijven Bredero N.V., Utrecht,

die gleichzeitig für ihre Tochter- und Schwestergesellschaften auftreten. Unter den letzteren sind Firmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, in Belgien und in Italien haben.

Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, den Mitgliedern die Übernahme von Bauaufträgen aller Art (auch als Vertragsfirmen) im Bereich des Hoch und Tiefbaus (einschließlich Wasserbauarbeiten) in aussereuropäischen Gebieten zu erleichtern. Aufträge, welche ausschließlich Bagger- oder Auflandungsarbeiten (Kolmation) betreffen bzw. bei denen die Hoch- oder Tiefbauarbeiten den Bagger- oder Auflandungsarbeiten untergeordnet sind, gehören nicht in den Interessenbereich der Arbeitsgemeinschaft. Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für die französischen überseeischen Departements.

Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft wird ein Zentralbüro eingerichtet. Erfährt eines der Mitglieder, daß die Möglichkeit besteht, Aufträge zu erhalten, die unter dieses Abkommen fallen - soweit der Auftragswert über 1000 000 hfl. hinausgeht -, so ist es verpflichtet, dies dem Zentralbüro unverzueglich mitzuteilen. Das Zentralbüro unterrichtet von dieser Meldung alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die den gleichen Tatbestand mitgeteilt haben, damit, wenn diese es wünschen, gemeinsam an die Prüfung des Vorhabens und die Vorbereitung eines eventuellen Angebots herangegangen werden kann.

Hat ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft die Absicht, ein Angebot für einen Auftrag mit einem Wert über 2 000 000 hfl. abzugeben, so muß es dies dem Zentralbüro mitteilen. Durch diese Mitteilung soll erreicht werden, daß eine Versammlung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die eine solche Mitteilung abgegeben haben, oder gegebenenfalls eine Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft einberufen werden kann. In dieser Sitzung haben die Mitglieder die Möglichkeit, in Erfahrung zu (1) AB Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. bringen, welche Firmen unter ihnen ein Angebot abgeben und die Arbeiten ausführen werden und wie diese aufgeteilt werden (es handelt sich dann um die Bildung eines "Pools"). Lediglich die Unternehmen, die eine Mitteilung gemacht haben und an einem "Pool" beteiligt sind, haben die Berechtigung, an Ausschreibungen teilzunehmen.

Weiter enthält die Satzung der Arbeitsgemeinschaft Regeln über die Schlichtung von Streitfällen.

II.

Das Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn für die Kommission nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen die Satzung der Arbeitsgemeinschaft DECA aufgrund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten.

Nach Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft DECA befasst sich mit der Regelung von Bauarbeiten, die ausserhalb Europas sowie der französischen überseeischen Departements - auf welche nach Artikel 227 des EWG-Vertrages die Wettbewerbsregeln ebenfalls anwendbar sind -, ausgeführt werden. Die Arbeitsgemeinschaft regelt also nur die Zusammenarbeit der Teilnehmer ausserhalb des Gebietes, in dem die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages Geltung haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mehrere Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls der Arbeitsgemeinschaft angehören, denn deren Tätigkeit im Rahmen der Satzung bezieht sich ausschließlich auf Geschäftsverbindungen mit dritten Staaten. Deshalb bezweckt die Satzung der Arbeitsgemeinschaft keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Die Bestimmungen der Satzung als solche haben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Auch hat die Kommission in diesem Fall zur Zeit keine Anhaltspunkte, daß die Zusammenarbeit der Unternehmen in dieser Form eine solche Wirkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes hat.

Es sind nach der gemäß Artikel 19 Absatz (3) der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 44 vom 13. März 1964 von Dritten keine Einwendungen vorgebracht worden.

Unter diesen Voraussetzungen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, gegenwärtig nicht die Annahme, daß die Satzung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages bezweckt oder bewirkt. Daher fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages ; somit kann das Negativattest erteilt werden. -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die in der Mitgliederversammlung am 2. Mai 1962 beschlossene und am 15. März 1963 abgeänderte Satzung der Arbeitsgemeinschaft "Dutch Engineers und Contractors Association" (DECA) aufgrund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertages einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die "Dutch Engineers and Contractors Association" (DECA), Zeist, Niederlande, gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 1964

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN