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18.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/11 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/288 DES RATES
vom 17. Februar 2017
zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (1) angenommen. |
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(2) |
Es sollte eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung eingeführt werden, um den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Gegenstände, die lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt sind, zu ermöglichen. |
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(3) |
Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt. |
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(4) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe sollten bis zum 20. Februar 2018 verlängert werden. |
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(5) |
Die restriktiven Maßnahmen sollten für die sieben Personen und die eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen verlängert werden. |
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(6) |
Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Artikel 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter, zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, wenn die Ausrüstung lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist, vorbehaltlich der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats.“ |
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2. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2018. (3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2018 ausgesetzt. (4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. BARTOLO
(1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).