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11.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/10 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2017
über die Vereinbarkeit der von Irland nach Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) festgelegten Maßnahmen mit dem Unionsrecht
(2018/C 8/04)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 unterrichtete Irland die Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU über die Maßnahmen, mit denen die derzeit geltenden und von der Kommission mit ihrem Beschluss vom 25. Juni 2007 (2) gebilligten Maßnahmen aktualisiert werden sollen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um zwei Ereignisse, die den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügt wurden. |
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(2) |
Innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Notifizierung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz der nationalen Konsultation. |
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(3) |
Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum irischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt. |
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(4) |
Die beiden den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügten Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurden von Irland im Anschluss an eine umfassende öffentliche Konsultation in klarer und transparenter Weise festgelegt. |
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(5) |
Anhand der von Irland vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen vergewisserten sich die Dienststellen der Kommission, dass die beiden den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügten Ereignisse im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU festgelegt wurden und mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern. |
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(6) |
Die beiden zu den bereits geltenden Maßnahmen hinzugefügten Ereignisse — das „All-Ireland Senior Ladies‘ Football Final“ und das „All-Ireland Senior Camogie Final“ — gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. |
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(7) |
Irland hat aufgezeigt, dass das „All-Ireland Senior Ladies‘ Football Final“ in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz findet und eine besondere kulturelle Bedeutung für die irische Gesellschaft hat und zwar nicht nur für diejenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen. Zudem erreicht dies bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragene Ereignis hohe Einschaltquoten. |
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(8) |
Für das „All-Ireland Senior Camogie Final“ hat Irland nachgewiesen, dass es in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz findet und eine besondere kulturelle Bedeutung für die irische Gesellschaft hat und zwar nicht nur für diejenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen. Zudem erreicht dies bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragene Ereignis hohe Einschaltquoten. |
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(9) |
Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich der Schutz des Rechts auf Information und der breite Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt die Modalitäten, nach denen diese Ereignisse gesendet werden sollen, die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, die Rolle des Hohen Gerichts bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und die Tatsache, dass die Festlegung der Ereignisse keine Auswirkungen auf bestehende Verträge über Fernsehübertragungsrechte haben dürfte. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen. |
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(10) |
Aus denselben Gründen erscheinen die geplanten Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Das übergeordnete Allgemeininteresse besteht in der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die irischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet. |
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(11) |
Die vorgesehenen Maßnahmen sind zudem mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Ereignisse qualifiziert sind, beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Ereignisse nicht so unverhältnismäßig, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben. |
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(12) |
Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Irland festgelegten Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
1. Die von Irland nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
2. Die von Irland getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2017.
Für die Kommission
Andrus ANSIP
Vizepräsident
(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(2) Beschluss 2007/478/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 (ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 17).