2010D0107 — DE — 11.08.2010 — 001.001
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BESCHLUSS 2010/107/GASP DES RATES vom 22. Februar 2010 (ABl. L 046, 23.2.2010, p.8) |
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L 211 |
39 |
12.8.2010 |
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BESCHLUSS 2010/107/GASP DES RATES
vom 22. Februar 2010
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Der Rat hat am 21. Juli 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/537/GASP ( 1 ) zur Ernennung von Herrn Marc OTTE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 16. Februar 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/136/GASP ( 2 ) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 28. Februar 2010 angenommen. |
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(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2010 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt. |
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(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess.
(2) Diese Ziele umfassen
a) eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, existenzfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242(1967), 338(1973), 1397(2002) und 1402(2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Grundsätzen der Madrider Konferenz vorgesehen ist;
b) eine Lösung der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Frage;
c) eine faire Regelung der komplexen Jerusalem-Frage sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge;
d) die Weiterverfolgung des Annapolis-Prozesses in Richtung auf ein Abkommen über den endgültigen Status und die Schaffung eines palästinensischen Staates einschließlich der Stärkung der Rolle des Quartetts als Hüter des Fahrplans, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen, die beide Parteien im Rahmen des Fahrplans eingegangen sind, und im Einklang mit allen internationalen Bemühungen um einen umfassenden arabisch-israelischen Frieden;
e) den Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Programmen der Union zum Aufbau von Institutionen sowie im Kontext anderer internationaler Bemühungen im weiter gefassten Kontext des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege;
f) die Wiedereröffnung der Grenzübergänge im Gazastreifen, einschließlich des Grenzübergangs Rafah, um die dringendsten humanitären Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen, und die Sicherstellung der Präsenz einer dritten Partei, wenn beide Parteien dem zustimmen, in Abstimmung mit den Anstrengungen der Union zum Aufbau von Institutionen.
(3) Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Union,
a) mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten;
b) die palästinensischen politischen und administrativen Reformen, den Wahlprozess und die Reformen des Sicherheitssektors weiterhin zu unterstützen;
c) einen umfassenden Beitrag zur Friedenskonsolidierung sowie zur Erholung der palästinensischen Wirtschaft als integralem Bestandteil der Entwicklung der Region zu leisten.
(4) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Nahost-Quartetts.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) Er leistet einen aktiven und effizienten Beitrag der Union zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen;
b) er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Nahost-Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;
c) er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien und trägt zur Bewältigung und Verhinderung von Krisen bei;
d) er beobachtet und unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien und bietet gegebenenfalls den Rat und die guten Dienste der Union an;
e) er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden;
f) er widmet besondere Aufmerksamkeit den Faktoren, die für die regionale Dimension des Nahost-Friedensprozesses von Bedeutung sind;
g) er unterhält mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;
h) er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die Entwicklungen in diesen Bereichen beobachtet und entsprechend tätig wird;
i) er erstattet darüber Bericht, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Nahost-Friedensprozess wie etwa der Beitrag der Union zu den palästinensischen Reformen, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können;
j) er verfolgt die Maßnahmen der Parteien zur Umsetzung des Fahrplans und in Bezug auf Fragen, die das Ergebnis der Verhandlungen über den endgültigen Status beeinträchtigen könnten, damit das Nahost-Quartett besser abschätzen kann, ob die Parteien die Vereinbarungen einhalten;
k) er beteiligt sich gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem US-Sicherheitskoordinator an einer umfassenderen Zusammenarbeit zur Reform des Sicherheitssektors und fördert die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen mit allen relevanten Akteuren;
l) er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 730 000 EUR.
(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 585 000 EUR.
(3) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(4) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland oder den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 3 ) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
a) auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;
b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;
c) sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;
d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung dem Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab 1. März 2010.
Artikel 15
Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
( 1 ) ABl. L 184 vom 23.7.03, S. 45.
( 2 ) ABl. L 46 vom 17.2.09, S. 65.
( 3 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.