31976D0963

76/963/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Französischen Republik gemäß Titel I der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1976 S. 0060 - 0061


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Französischen Republik gemäß Titel I der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/963/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französische Regierung hat am 4. August 1976, gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 72/161/EWG folgende Durchführungsbestimmungen zur Durchführung der sozio-ökonomischen Informationen gemäß Titel I der erwähnten Richtlinie mitgeteilt: - Dekret Nr. 76-518 vom 10. Juni 1976 zur Ergänzung des Dekrets Nr. 68-395 vom 30. April 1968 zur Festlegung der Arbeitsbedingungen des Fonds National de Développement Agricole,

- Erlaß zur Einführung eines "certificat d'aptitude" für die Funktionen eines sozio-ökonomischen Beraters vom 8. Januar 1976,

- Circulaire 2811 vom 20. Mai 1976 zur Anwendung der Richtlinie 72/161/EWG Titel I.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Wesentliches Ziel des Titels 1 der Richtlinie 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft tätigen Personen und insbesondere den Personen, die die Ausrichtung ihrer Tätigkeit grundlegend ändern müssen, die Entscheidung über ihre berufliche Zukunft und die ihrer Kinder in Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten und der Folgen einer Wahl zu ermöglichen.

Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher - gemäß Artikel 2 Buchstabe a) und Artikel 3 der Richtlinie 72/161/EWG zur Einrichtung und den Ausbau öffentlicher oder von ihnen ausdrücklich benannter und anerkannter Stellen für die sozio-ökonomische Information oder die Errichtung und den Ausbau entsprechender Sonderabteilungen für die sozio-ökonomische Information innerhalb bereits bestehender Stellen,

- gemäß Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 4 zur Einführung eines angemessenen Ausbildungs- und Fortbildungssystem für sozio-ökonomische Berater sowie der Übernahme der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung der Berater

verpflichtet.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % eines Pauschbetrages von 7 500 Rechungseinheiten für jeden neu eingesetzten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der Kosten der Ausbildung und Fortbildung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie bis zu einem Gesamtbetrag von 4 500 Rechnungseinheiten je ausgebildeten oder fortgebildeten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet.

Die Anzahl, die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der gemäß der Mitteilung der französischen Regierung vorgesehenen sozio-ökonomischen Berater ermöglichen die Erreichung der Zielsetzung des Titels 1 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der französischen Regierung am 4. August 1976 mitgeteilten Durchführungsbestimmungen zur Durchführung der sozio-ökonomischen Information der landwirtschaftlichen Bevölkerung erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission