94/814/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 1994 über eine Beihilfe des Market Development Fund in Irland bei der Ausfuhr von Pilzen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 335 vom 23/12/1994 S. 0090 - 0096
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. September 1994 über eine Beihilfe des Market Development Fund in Irland bei der Ausfuhr von Pilzen (Nur der englische Text ist verbindlich) (94/814/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (2), insbesondere auf Artikel 31, nach Aufforderung der Betroffenen zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Der Kommission waren Informationen zugegangen, wonach Erzeugern von Pilzen in Irland eine staatliche Beihilfe aus dem Market Development Fund im Zusammenhang mit den ausgeführten Pilzmengen gewährt wird. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 bat die Kommission die Ständige Vertretung Irlands um Auskunft, ob eine solche Beihilfe besteht und gegebenenfalls mit der Regelung für den Market Development Fund vereinbar ist, gegen die die Kommission im November 1992 (Beihilfe Nr. 644/92) keine Einwände erhoben hatte. Die Unterstützung aus dem Market Development Fund für Agrarbetriebe, deren Erzeugung unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, war dabei begrenzt auf Fortbildung, Marktförderung und Werbung, bestimmte Investitionsbeihilfen und/oder kurzfristige Betriebskredite. Mit Schreiben vom 1. April 1993 bekam die Kommission eine etwas knappe Antwort von der irischen Regierung. Daher bat die Kommission am 7. April 1993 um ergänzende Auskünfte, um jedes Mißverständnis über den Einsatz des Market Development Fund für Pilzerzeuger auszuräumen. Ausserdem hat die Kommission mit Fernschreiben vom 14. April 1993 eine Antwort auf ihr Fernschreiben vom 23. Februar 1993 angemahnt, mit dem sie um genaue Auskunft über eine der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe gebeten hatte. Die irische Regierung antwortete auf die Bitte der Kommission vom 7. April 1993 und auf deren Fernschreiben vom 23. Februar 1993 mit Fernschreiben vom 7. Mai bzw. 12. Mai 1993. Zu dem letzteren Fernschreiben bat die Kommission noch um genauere Auskünfte mit Fernschreiben vom 17. Mai 1993, auf das die irische Regierung mit Fernschreiben vom 23. Juni 1993 antwortete. Danach blieben jedoch begründete Zweifel über die Beihilfen des Market Development Fund an die Pilzwirtschaft bestehen, die auch auf einer Sitzung zwischen den irischen Behörden und den Dienststellen der Kommission am 29. Juni 1993 nicht ausgeräumt werden konnten. 2. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen, insbesondere einem Rundschreiben des Irish Trade Board, geht hervor daß die Beihilfe sich nach der exportierten Pilzmenge richtet und an einzelne Pilzzuchtbetriebe gezahlt wird, die ihren Kompost bei einem oder mehreren der fünf irischen Kompostvertreiber beziehen und frische Pilze exportieren. Nach einer bei der Kommission eingegangenen Beschwerde soll die Beihilfe zwischen 3,5 und 6,5 p/lb betragen und sich insgesamt auf 1,2 Millionen Ir£ belaufen. Die verschiedenen Antworten und Klarstellungen der irischen Behörden, wonach die Pilzausfuhren nur als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe gelten, der Beihilfebetrag nicht an die exportierte Pilzmenge gebunden ist und den Pilzerzeugern im Rahmen des Market Development Fund nur eine Beihilfe zu den zuschußfähigen Ausgaben für Fortbildung, Marktförderung und Werbung gezahlt wird, widersprechen den Informationen aus dem genannten Rundschreiben. Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 bestätigten die irischen Behörden das Rundschreiben des Irish Trade Board; doch sei es an einige der Kompostbetriebe herausgegangen, bevor Beihilfezahlungen getätigt wurden, und nachträglich berichtigt worden. Allerdings konnten die irischen Behörden nicht den Nachweis erbringen, daß eine solche Berichtigung tatsächlich stattgefunden hat. Auch auf der Sitzung am 29. Juni 1993 wurde keine weiteren Informationen vorgelegt, mit denen die Zweifel über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Regelung des Market Development Fund hätten zerstreut werden können. II 1. Mit Schreiben vom 29. Juli 1993 teilte die Kommission der irischen Regierung mit, daß sie beschlossen habe, hinsichtlich dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen. Darin erklärte die Kommission, daß sie die fragliche Beihilfe aufgrund der Informationen aus dem Rundschreiben des Irish Trade Board prinzipiell nicht als ordentliche Anwendung des Market Development Fund für die Pilzerzeuger betrachten könne. Da sich die Beihilfe - gemäß dem Rundschreiben - nach den ausgeführten Mengen richtet, entspreche sie einer Betriebsbeihilfe, die unmittelbar eine künstliche Minderung der Kosten für die Produkte der begünstigten Erzeuger bewirkt. Sie sei daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und erfuelle damit die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, ohne für eine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Betracht zu kommen. Überdies verstosse die Maßnahme gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Deren Bestimmungen bilden eine vollständige, erschöpfende Regelung, die den Mitgliedstaaten zusätzliche Marktordnungsmaßnahmen verbietet. Ausserdem sei die Bedingung für die Gewährung der Beihilfe, in diesem Fall die Pflicht zum Kauf des Kompots bei einem oder mehreren der fünf irischen Kompostbetriebe, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Handelsbeschränkung und verstosse damit gegen Artikel 30ff. des Vertrages. Die Kommission betrachtet staatliche Beihilfen grundsätzlich als unvereinbar im Sinne von Artikel 92 des Vertrages, wenn die Bedingungen für ihre Gewährung eine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verletzen, da solche Beihilfen offensichtlich dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. 2. Im Rahmen dieses Verfahrens setzte die Kommission der irischen Regierung eine Frist zur Äusserung. Gleichzeitig forderte sie auch die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen zur Äusserung auf (siehe Fußnote (3)). III Zwei Mitgliedstaaten und einige sonstige Betroffene haben der Kommission ihre Äusserungen mitgeteilt, die der irischen Regierung mit Schreiben vom 10. Februar 1994 übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 kündigte die irische Regierung eine baldmögliche Beantwortung des Schreibens vom 29. Juli 1993 an und sagte mit einem weiteren Schreiben vom 24. März 1994 eine Antwort innerhalb von zwei Wochen zu. Weiter ließen die irischen Behörden in dem letzten Schreiben wissen, daß sie die Anwendung des Market Development Fund überprüfen und etwas mehr Zeit benötigen, um diese Überprüfung in bezug auf kleine Unternehmen abzuschließen. Mit Schreiben vom 6. April 1994 übermittelte die irische Regierung der Kommission Antworten zu einigen grundlegenden Aspekten der Regelung. Zu der Frage des Verstosses gegen Artikel 30 des Vertrages betonte sie, daß die für die Gewährung der Beihilfe im Rahmen des Market Development Fund zuständige Dienststelle zunächst davon ausgegangen war, die Gewährung der Beihilfe sei im Fall der Einfuhr des Komposts nicht angebracht, da die betreffenden Betriebe bereits durch die Abwertung des Pfund Sterling begünstigt wären. Nach Vorsprache verschiedener Betriebe und aufgrund der Erfahrungen beim Einsatz des Fonds wurde jedoch beschlossen, die Beihilfe auf Antrag auch an beantragende Betriebe zu zahlen, die ihren Kompost einführen. Als Beleg fügte die irische Regierung ein Schreiben der Irish Mushroom Growers' Association vom 4. April 1994 bei, in dem bestätigt wurde, daß alle potentiellen Antragsteller über die Beihilferegelung unterrichtet worden seien und auch die Betriebe, die eingeführten Kompost verwenden, anspruchsberechtigt sind und die Beihilfe erhalten hätten. Hinsichtlich des maßgeblichen Tatbestands für die Gewährung der Beihilfe teilte die irische Regierung mit, daß sie die Tätigkeit der wichtigsten Betriebe, die Mittel aus dem Market Development Fund erhielten, geprüft hat und die Zuwendungen tatsächlich für Tätigkeiten ergingen, die unter die von der Kommission genehmigte Regelung fallen. Die Ausgaben der vier grössten Empfängerbetriebe (auf die knapp 85 % der Beihilfe für Pilze im Rahmen des Market Development Fund entfallen) in den Bereichen Marktforschung, Ausbildung und Einstellung von Personal für den Vertrieb, Gründung von Betrieben oder Büros im Ausland, Vertretung auf Handelsmessen, Erkundung von Auslandsmärkten, Besuch bei Auslandskunden, Ausschreibungskosten, Werbung und Verkaufsförderung, Produktentwicklung und Design sowie Fortbildung hätten in der Zeit von Oktober 1992 bis Ende 1993 die Zuwendungen aus dem Fonds überschritten. Bei den kleineren Betrieben, auf die rund 15 % der Beihilfe entfallen, hätten die zuschußfähigen Ausgaben mindestens dem erhaltenen Beihilfebetrag entsprochen. Dazu ist festzustellen, daß die vorgelegten Belege nur einen nachträglichen Vergleich zwischen den gewährten Beihilfesummen und den getätigten Ausgaben bei den grösseren Betrieben in einem ebenfalls nachträglich festgesetzten Zeitraum betrafen. Daher hielt die Kommission eine weitere Klärung für notwendig, wozu am 19. April 1994 eine Sitzung zwischen den irischen Behörden und der Kommission stattfand. Auf dieser Sitzung sagten die irischen Behörden zu, der Kommission in Kürze amtliche Dokumente vorzulegen - soweit solche vorhanden seien -, aus denen hervorgehen sollte, daß rechtzeitig, d. h. spätestens vor der ersten Beihilfezahlung, sichergestellt wurde, daß die Beihilfe nur für zuschußfähige Ausgaben des Empfängers entsprechend den Bestimmungen des Market Development Fund gewährt wird. Die irischen Behörden haben zwar einige zusätzliche Informationen über die Gewährung der Beihilfe vorgelegt, aber keinen dokumentarischen Beleg oder sonstigen genauen Nachweis über deren Anwendung. Die Kommission erhielt folgende Unterlagen von den irischen Behörden: a) ein Schreiben vom 27. April 1994 mit ähnlichem Inhalt wie dem vom 6. April 1994, jedoch mit Kopien der allen beantragenden Betrieben zugesandten Merkblätter für die Beihilfe aus dem Market Development Fund und die Ausfuellung des Antragsformulars (das der Kommission bereits vorlag). Dieses Schreiben enthielt auch Kopien von Bescheinigungen der Buchhalter von fünf Betrieben, wonach diese vom September 1992 bis Dezember 1993 Ausgaben in den Bereichen Marktforschung, Einstellung und Ausbildung, Schulung und Einstellung von Vertriebspersonal, Werbung und Verkaufsförderung, Besuche bei Auslandskunden, Gründung von Auslandsbetrieben, Handelsmessen, Ausstellungen, Vorführungen, Erkundung von Auslandsmärkten, Ausschreibungskosten, Produktentwicklung und -design, verbesserte Produkt- und Packverfahren (je nach Betrieb) getätigt hatten. Dem Schreiben vom 27. April 1994 war ferner die Kopie eines Schreibens der irischen Behörden vom 27. April 1994 an den Vorsitzenden der Irish Mushroom Growers' Association beigefügt, das sich auf die in dem Rundschreiben vom 20. November 1992 (vgl. Abschnitt II Randnummer 1) genannte Bedingung bezog, wonach die Beihilfe nur Pilzerzeugern gewährt wird, die ihren Kompost ausschließlich in Irland beziehen. Dieses Schreiben lautete: "Ich beziehe mich auf die Beihilferegelung des Market Development Fund während der Währungskrise 1992-1993. Zu Beginn des Einsatzes des Fonds gab dieser am 20. November 1992 ein Rundschreiben heraus, wonach eine Beihilfe nur solchen Pilzerzeugern gewährt wird, die ihren Kompost ausschließlich in Irland beziehen. Wie Sie wissen, wurde diese Auflage nicht angewendet, da sie nicht den Bedingungen für die Genehmigung des Fonds durch die Europäische Kommission entsprach. (Ich nehme dazu den Inhalt Ihres Schreibens vom 5. April 1994 zur Kenntnis.) Der Bezug von irischem Kompost gilt auch nicht als Voraussetzung für die Gewährung sonstiger bestehender oder künftiger staatlicher Beihilfen. Um jeglichen Zweifel über diesen Sachverhalt bei den Pilzzuechtern auszuschließen, wäre ich Ihnen verbunden, eine Kopie dieses Schreibens allen ihren Mitgliedern zugehen zu lassen und mir dies zu bestätigen."; b) ein Schreiben vom 29. April 1994, in dem die irischen Behörden die Argumente aus ihren früheren Schreiben wiederholen und ausserdem folgende zusätzliche Punkte geltend machten: i) Die in dem Rundschreiben vom 20. November 1992 wiedergegebenen Bestimmungen wurden verfasst, bevor die Kommission die Regelung des Market Development Fund genehmigte, und den mit der Durchführung der Regelung beauftragten Stellen mitgeteilt. Die Zahlungen aus dem Market Development Fund begannen Anfang Dezember 1992. Zu diesem Zeitpunkt waren die in dem Rundschreiben vom 20. November 1992 enthaltenen Bestimmungen überholt und wurden nicht angewandt. Die Behörden zahlten die Beihilfe an die Pilzexportbetriebe ohne die Auflage, sie an die Pilzerzeuger weiterzugeben. ii) Die Bedingungen über die Verwendung der Beihilfen wurden den Begünstigten bekannt gemacht durch - das Antragsformular und die Anleitungen zu dessen Ausfuellung (siehe Buchstabe a)); - das offizielle Schrieben des Irish Trade Board an die Betriebe über die Bewilligung der Beihilfe; dieses enthielt keine Auflage, wonach die Zahlungen an die Pilzerzeuger weitergeben werden müssten, und dies wurde auch sonst nicht zur Bedingung gemacht; - die offizielle Zahlungsanweisung und die von den Betrieben auszufuellende Empfangsbescheinigung, aus denen hervorgeht, daß i) die Zahlungen nicht an die Erzeuger weitergegeben werden mussten; ii) die Höhe der Beihilfe sich nach der Zahl der Beschäftigten des Betriebs richtete und nicht an die ausgeführten Pilzmengen geknüpft war. Als Belege wurden von den irischen Behörden Kopien der bereits genannten Merkblätter, des Bewilligungsschreibens des Irish Trade Board, der Zahlungsanweisung für die Beihilfe und der Empfangsbestätigung beigefügt. Zusammenfassend unterstrichen die irischen Behörden, durch alle diese Informationen werde hinlänglich nachgewiesen, daß i) die Beihilfen aus dem Market Development Fund an die Pilzexportbetriebe gezahlt wurden, ii) die Höhe der Beihilfe nicht an die ausgeführten Pilzmengen geknüpft war, iii) den Betrieben keine Auflagen gemacht wurden, die Zahlungen an die Erzeuger weiterzugeben, iv) die Verwendung von irischem Kompost als Voraussetzung für die Beihilfegewährung aufgehoben wurde, bevor über die Beihilfeansprüche der Betriebe entschieden wurde, v) keinem potentiellen Empfänger die Beihilfe verweigert wurde, weil zunächst diese Auflage vorgesehen war, vi) ein etwaiger Einfluß der ursprünglichen Auflage auf die Kompostwahl der Betriebe neutralisiert wurde. IV 1. Nach Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sind die Artikel 92, 93 und 94 des EG-Vertrags auf das betroffene Erzeugnis anwendbar. Die fragliche Beihilfe kann prinzipiell nur dann als Anwendung des Market Development Fund betrachtet werden, wenn sie nach den hierfür festgelegten Bedingungen gewährt wurde. Der Market Development Fund, gegen den die Kommission am 12. November 1992 keine Einwände erhoben hatte, war als befristete Regelung bis Ende März 1993 dazu bestimmt, Klein- und Mittelbetriebe in Irland bei finanziellen Schwierigkeiten nach der Abwertung des Pfund Sterling zu unterstützen. Bei Betrieben, deren Produktion unter eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Pilze) fällt, war die Beihilfe - anders als in den übrigen Wirtschaftssektoren - auf zuschußfähige Ausgaben für Fortbildung, Marktförderung und Werbung sowie bestimmte Investitionen und/oder Betriebskredite begrenzt. Eine der Voraussetzungen für die Beihilfegewährung im Rahmen dieser Regelung war die Abhängigkeit vom Markt des Vereinigten Königreichs. Im vorliegenden Fall aber waren die exportierten Pilzmengen nicht allein Voraussetzung für die Beihilfegewährung, wie es die irische Regierung behauptet (vgl. Abschnitt I Randnummer 2); denn aus dem Rundschreiben, das der Kommission vorliegt und von den irischen Behörden bestätigt wurde, geht hervor, daß sich auch die Höhe der an die Erzeuger gezahlten Beihilfe nach den ausgeführten Mengen und nicht nach den zuschußfähigen Ausgaben richtete. Nach den Auskünften der irischen Regierung wurde dieses Rundschreiben berichtigt, bevor Beihilfezahlungen getätigt wurden. Der Kommission wurde jedoch kein dokumentarischer Beleg oder sonstiger genauer Nachweis darüber vorgelegt, ob oder wie diese Berichtigung vorgenommen wurde, und zwar weder auf der gemeinsamen Sitzung am 29. Juni 1993, noch in den Schreiben vom 11. Oktober 1993, vom 24. März 1994 und vom 6. April 1994 nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, noch auf der Sitzung vom 19. April 1994 und in den Schreiben vom 27. und 29. April 1994. Die Schreiben der irischen Behörden vom 24. März und 6. April 1994 enthielten keine neuen Hinweise über den maßgeblichen Tatbestand für die Beihilfegewährung. Die nachträglichen Prüfungen der irischen Behörden, denen zufolge die Gewährung der Beihilfe tatsächlich den Bestimmungen des Markt Development Fund entsprachen, wie in den Antwortschreiben vom 24. März, 6. April, 27. und 29. April 1994 ausgeführt, erlauben es der Kommission nicht, ihren Standpunkt über die Unvereinbarkeit der Beihilfe zu ändern. Denn die nachträgliche Prüfung der Ausgaben durch die irischen Behörden beweist nicht, daß die Beihilfe nur für die im Rahmen des Market Development Fund zugelassenen Ausgaben von Betrieben, die Erzeugnisse aus Anhang II des Vertrages herstellen oder vermarkten, gewährt wurde. Vielmehr hätten die zuschußfähigen Ausgaben spätestens bei der Bewilligung der Beihilfe bestimmt werden müssen. Ausserdem betrafen die Kontrollen die irischen Behörden, die eigentlich den Beihilfeempfängern galten, nur die Betriebe, die gemäß dem Rundschreiben vom 20. November 1992 die Beihilfe direkt ohne Abzug an die Pilzerzeuger weitergeben mussten. Verwaltungsunterlagen, die - soweit vorhanden - auf der Sitzung vom 19. April 1994 baldmöglichst zugesagt wurden und der Kommission belegen sollten, daß rechtzeitig Maßnahmen getroffen wurden, um die Gewährung der Beihilfe an die zuschußfähigen Ausgaben des Empfängers entsprechend den Bestimmungen des Market Development Fund zu knüpfen, sind der Kommission nicht vorgelegt worden. Das obengenannte Schreiben vom 27. April 1994 an die Irish Mushroom Growers' Association bezieht sich nur auf die Verwendung des Komposts durch die Pilzerzeuger. Auch das Schreiben vom 29. April 1994 und die ihm beigefügten Unterlagen liefern keinen Nachweis dafür, daß vor Zahlung der Beihilfe Ende 1992 irgendwelche Maßnahmen getroffen wurden, um die Gewährung der Beihilfe an die in dem Schreiben der Kommission vom 16. November 1992 (vgl. Abschnitt I Randnummer 1) genannten Ausgabenkategorien zu knüpfen. Ferner ist festzustellen: - Obwohl in dem Schreiben behauptet wird, daß die Bestimmungen des Rundschreibens vom 20. November 1992 ersetzt und nicht angewandt worden sind, wurde kein Beleg oder genauer Nachweis über die Aufhebung und Ersetzung dieses Rundschreibens vorgelegt. - Die Tatsache, daß das offizielle Schreiben des Irish Trade Board an die Betriebe zur Bewilligung der Beihilfe (z. B. Schreiben vom 15. Dezember 1992) keine Auflage für die Betriebe enthält, die Beihilfe an die Pilzerzeuger weiterzugeben, beweist nicht, daß diese Auflage nicht doch angewandt wurde, wie in dem Rundschreiben vom 20. November 1992 vorgeschrieben. - Die gleiche Feststellung gilt für die Anweisung zur Auszahlung der Beihilfe an die Betriebe. - In dem obengenannten Bewilligungsschreiben weist das Irish Trade Board unter Punkt 3 darauf hin, daß die Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Kompost bei einem irischen Betrieb bezogen wird ( "domestic source"); dadurch wird die Auffassung bestärkt, daß das Rundschreiben vom 20. November 1992, das bereits diese Auflage enthielt, in Wirklichkeit nie ersetzt wurde. 2. Auch unabhängig von einer etwaigen Auflage für die Empfängerbetriebe, die Zahlungen an die Erzeuger weiterzugeben, muß die Beihilfe als Betriebsbeihilfe betrachtet werden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, denn aus den Einzelheiten der Beihilfegewährung ergibt sich, daß diese nicht an die in dem Schreiben der Kommission vom 16. November 1992 festgelegten Ausgabenkategorien geknüpft war. 3. Auch die Tatsache, daß die Beihilfe - wie in dem Schreiben der irischen Behörden vom 29. April 1994 behauptet - sich nach der Zahl der Beschäftigten des Empfängerbetriebs und nicht nach der ausgeführten Pilzmenge richtet, ändert nichts an der Einstufung der Beihilfe als Betriebsbeihilfe an die Pilzexportbetriebe, durch die sie gegenüber Betrieben gleicher Art in anderen Mitgliedstaaten begünstigt werden. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen den begünstigten irischen Unternehmen - Erzeuger- bzw. Exportbetriebe - und entsprechenden Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten verfälscht. Überdies hat Irland seit 1981 seine Anteile am Pilzmarkt beständig erhöht und sich zum grössten Lieferanten frischer Pilze an die übrige Gemeinschaft (fast ausschließlich an das Vereinigte Königreich) entwickelt: Die Pilzerzeugung Irlands stieg zwischen 1980 und 1991 von 6 000 Tonnen auf 37 000 Tonnen, wovon 24 193 Tonnen in anderen Mitgliedstaaten, davon 24 172 Tonnen in das Vereinigte Königreich, gingen, während sich 1991 der innergemeinschaftliche Handel insgesamt auf 70 448 Tonnen belief. Die Beihilfe ist daher geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, um so mehr, als über die Hälfte der irischen Erzeugung in die übrige Gemeinschaft geht. Diese Beihilfemaßnahme fällt somit unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. 4. Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilferegelungen, die den dort genannten Kriterien entsprechen, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 2 sind auf die fragliche Beihilferegelung nicht anwendbar und wurden von der irischen Regierung auch nicht geltend gemacht. Nach Artikel 92 Absatz 3 gelten die Ausnahmen bei Zielen, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur einzelner Wirtschaftssektoren der Mitgliedstaaten verfolgt werden. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen für einzelne Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete sowie einzelnen Anwendungsfällen allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen. Insbesondere dürfen die Ausnahmen nur eingeräumt werden, wenn eine Beihilferegelung nachweislich zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 genannten Ziele erforderlich ist. Die Anwendung einer dieser Ausnahmen auf eine Beihilferegelung ohne solche Gegenleistung würde bedeuten, Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handels und Wettbewerbsverzerrungen, die nicht im Interesse der Gemeinschaft begründet sind, sowie eine ungebührliche Begünstigung von Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten zuzulassen. Die vorliegende Beihilferegelung lässt eine solche Gegenleistung nicht erkennen. Weder konnte die irische Regierung nachweisen noch die Kommission feststellen, daß die Beihilfe die Voraussetzung für eine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 erfuellt. Bei der Beihilferegelung handelt es sich weder um die Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), denn durch ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel läuft sie dem gemeinsamen Interesse zuwider, noch um die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilferegelungen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftssektoren ist festzustellen, daß die vorliegende Maßnahme als Betriebsbeihilfe nicht geeignet ist, die Lage der begünstigten Erzeuger nachhaltig zu verbessern, denn nach Einstellung der staatlichen Hilfe würden sie sich in der gleichen Situation befinden wie vor deren Einführung. 5. Ferner sei darauf hingewiesen, daß das von der Beihilfe betroffene Erzeugnis unter eine gemeinsame Marktorganisation mit gemeinsamer Stützungsregelung fällt, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt und die Befugnisse der Mitgliedstaaten zu selbständigen Eingriffen in die Marktordnung begrenzt. Die Gewährung der vorliegenden Beihilfe an die Pilzwirtschaft bedeutet eine einseitige Beeinflussung der landwirtschaftlichen Einkommen durch den Mitgliedstaat, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Selbst wenn eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 für das betreffende Agrarerzeugnis in Betracht käme, wäre sie wegen des Verstosses der Beihilfe gegen die gemeinsame Marktorganisation ausgeschlossen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commissio/Mc Carren Company Ltd) (4). Infolgedessen kommen die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages für die vorliegende Beihilferegelung nicht in Betracht. 6. Da die Beihilfe gemäß dem Rundschreiben vom 20. November 1992 Erzeugern vorbehalten war, die ihren Kompost bei einem oder mehreren der fünf irischen Kompostbetriebe bezogen, muß sie ferner als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages angesehen werden. Durch diese Regelung wurden die Pilzerzeuger angehalten, sich ausschließlich im Inland zu versorgen; dies kommt einer mengenmässigen Beschränkung gleich, die auch nach Artikel 36 nicht zulässig ist, denn es handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Maßnahme. Nach den Auskünften der irischen Behörden, insbesondere in ihren Antwortschreiben vom 23. Juni 1993 und vom 29. April 1994, war das obengenannte Rundschreiben vor der Zahlung von Beihilfen tatsächlich an einige der betroffenen Unternehmen versandt, später jedoch berichtigt worden. Die Kommission betrachtet Beihilferegelungen grundsätzlich als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages, wenn die Bedingungen der Beihilfegewährung gegen andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstossen. Zwar erklärten die irischen Behörden in ihrem Schreiben vom 29. April 1994, daß das Rundschreiben vom 20. November 1992 vor Zahlung einer Beihilfe aufgehoben und ersetzt wurde, doch das gleiche Schreiben enthält die Kopie eines Schreibens des Irish Trade Board vom 15. Dezember 1992 zur Bewilligung der Beihilfe an einen Empfängerbetrieb mit der Auflage, den Kompost bei einem irischen Betrieb zu beziehen. Allerdings wiesen die irischen Behörden in dem Schreiben vom 27. April 1994 an die Mushroom Growers' Association mit Bitte um Weitergabe des Inhalts an alle Mitglieder darauf hin, daß die Auflage über den Bezug des Komposts ungültig ist, da sie gegen Gemeinschaftsrecht verstösst. Unter diesen Voraussetzungen hält die Kommission mit Wirkung dieses Datums die fragliche Bestimmung aus dem Rundschreiben vom 20. November 1992 für berichtigt. 7. Aus diesen Gründen muß die vorliegende Beihilfe als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages angesehen werden. 8. Da die Beihilfe ohne vorherige Unterrichtung der Kommission gewährt wurde, ist sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages rechtswidrig. V Im Fall der Unvereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission nach der laufenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland (5), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 und vom 20. September 1990 in den Rechtssachen 310/85, Denfil/Kommission (6), bzw. C-5/89, Kommission/Deutschland (7), befugt, von den Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung unrechtmässig gewährter Beihilfen bei den Empfängern zu verlangen. Infolgedessen sind die ausgezahlten Beihilfen, deren genaue Höhe die Kommission nicht kennt, die sich nach den ihr zugegangenen Informationen jedoch auf 1,2 Millionen Ir£ (etwa 1,5 Millionen ECU) belaufen, zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist nach den einschlägigen irischen Rechtsverfahren und -bestimmungen vorzunehmen, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Forderungen, die ab erfolgter Zahlung der Beihilfe fällig sind. Diese Maßnahmen ist notwendig, um die vorherige Situation wiederherzustellen, indem alle ungebührlichen finanziellen Vorteile für die Empfänger der unrechtmässigen Beihilfe ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung wieder aufgehoben werden. Diese Entscheidung greift möglichen Schritten der Kommission im Zusammenhang mit der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe des Market Development Fund, c/o An Bord Tráchtála (The Irish Trade Board), an Pilzerzeuger- bzw. Pilzausfuhrbetriebe ist rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 des EG-Vertrags. Artikel 2 Die irische Regierung hat die in Artikel 1 genannte Beihilfe aufzuheben und die ausgezahlten Beihilfesummen innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung wiedereinzuziehen. Die Wiedereinziehung erfolgt nach den einzelstaatlichen Rechtsverfahren und -bestimmungen, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Forderungen, die ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung fällig sind. Artikel 3 Die irische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um Artikel 2 nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 14. September 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26. (3) ABl. Nr. C 251 vom 15. 9. 1993, S. 5. (4) Slg. 1979, S. 2161. (5) Slg. 1973, S. 813. (6) Slg. 1987, S. 901. (7) Slg. 1990-I, S. 3437.