31983D0458

83/458/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. September 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,A.R.L. - Scanning Electron Microprobe Quantometer, model SEMQ, with accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 249 vom 09/09/1983 S. 0035 - 0035


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. September 1983,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »A.R.L. - Scanning Electron Microprobe Quantometer, model SEMQ, with accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(83/458/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 7. März 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »A.R.L. - Scanning Electron Microprobe Quantometer, model SEMQ mit Zusatzgeräten", bestellt am 24. September 1980 und bestimmt für Präzisionsmikroanalysen durch elektronische Mehrkanalanalysen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 6. Juli 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Analysensystem handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie der Präzision bei den Mikroanalysen sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »Camebax", hergestellt von der Fa. Cameca, Boulevard St. Denis 103, 92400 Courbevoie/Frankreich und für die Geräte »SEM 505" und »PSEM500X", hergestellt von der Firma Philips Nederland BV, Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »A.R.L. - Scanning Electron Microprobe Quantometer, model SEMQ" mit Zubehör, das Gegenstand des Antrags Italiens vom 7. März 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. September 1983

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.