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14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. November 2012
Staatliche Beihilfe SA.33305 (2012/C) und SA.29832 (2012/C) umgesetzt von den Niederlanden für ING
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8238)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/719/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nachdem die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte entsprechend diesen Bestimmungen zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Die Niederlande meldeten am 22. Oktober 2008 eine Kapitalerhöhung von 10 Mrd. EUR („Rekapitalisierungsmaßnahme“) bei der ING Groep N.V. („ING“) in Form von Core-Tier-1-Wertpapieren („CT1-Wertpapiere“) bei der Kommission an. |
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(2) |
Durch ihre Entscheidung vom 12. November 2008 („Rettungsentscheidung“) (2) genehmigte die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme angesichts der von den Niederlanden und ING vorgelegten Verpflichtungen vorläufig als Rettungsbeihilfe. Die Niederlande und ING sicherten eine erneute Anmeldung der Rekapitalisierungsmaßnahme zu, wenn eine der folgenden Situationen eintreten sollte, die das Erreichen einer Gesamtverzinsung von mindestens 10 % pro Jahr erheblich weniger wahrscheinlich erscheinen lassen würden (3):
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(3) |
In der Rettungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme selbst zwar nicht in Frage gestellt werden würde, wenn eines der Szenarios für eine erneute Anmeldung einträfe, dass aber eine solche Entwicklung die Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme in Fragen stellen und insbesondere zusätzliche Verhaltensmaßregeln erfordern könnten, damit diese Maßnahme weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. |
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(4) |
Am 22. Oktober 2009 legten die Niederlande einen Umstrukturierungsplan vor, der einen Katalog von Verpflichtungen enthielt. Mit ihrer Entscheidung vom 18. November 2009 (4) („Umstrukturierungsentscheidung von 2009“) genehmigte die Kommission die ING gewährte oder zu gewährende Umstrukturierungsbeihilfe und den entsprechenden Umstrukturierungsplan. In Artikel 1 dieser Entscheidung schloss die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ab, dass sie wegen einer Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte, die ING von den Niederlanden gewährt wurde, wobei die Maßnahme angesichts der Verpflichtungen von Seiten der Niederlande genehmigt wurde. In Artikel 2 dieser Entscheidung stellt die Kommission im ersten Absatz fest, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die ING von den Niederlanden gewährt wurde, eine staatliche Beihilfe darstellt, und im zweiten Absatz, dass die Beihilfe vorbehaltlich der in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Verpflichtungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
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(5) |
Am 17. November 2011 meldeten die Niederlande bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verpflichtungen an, auf denen die Umstrukturierungsentscheidung von 2009 basierte. Die Anmeldung wurde als Sache SA.29832 registriert. Anstelle der Veräußerung der Westland Utrecht Bank („WUB“) durch ING wie in den Verpflichtungen, die die Grundlage für die Umstrukturierungsentscheidung von 2009 bildeten, vorgesehen (nachstehend „die WUB-Verpflichtung“) schlugen die Niederlande vor, dass ING Teile von WUB in die Nationale Nederlanden Bank („NN Bank“) integrieren und diese integrierte Einheit als Teil von ING Insurance Europe veräußern würde. Die Niederlande baten ferner um eine Verlängerung der Veräußerungsfrist für WUB, die in der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 vorgesehen war. |
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(6) |
Am 21. November 2011 meldeten die Niederlande in der Sache SA.33305 die Rekapitalisierungsmaßnahme erneut bei der Kommission an. Diese Anmeldung wurde erforderlich, da ING in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (2010 für 2009 und 2011 für 2010) keine Kupons an die Niederlande ausgezahlt hatte. |
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(7) |
Am 5. Dezember 2011 erhielt die Kommission Hinweise von der Mediobanca, die ING Direct (5) Italia beschuldigte, gegen das Verbot der Preisführerschaft zu verstoßen, das ING infolge der Verpflichtungen der Niederlande im Rahmen der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 auferlegt worden war (6). |
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(8) |
Die Niederlande und ING baten um teilweise Annullierung der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10. Durch sein Urteil vom 2. März 2012 (7) annullierte das Gericht den ersten und zweiten Absatz von Artikel 2 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 sowie Anhang II dieser Entscheidung (8). |
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(9) |
Da das Gericht diese Bestimmungen annullierte, musste die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe erneut bewerten, wodurch sie in die Lage versetzt wurde, in der sie sich am 18. November 2009 befand. Daher verabschiedete die Kommission am 11. Mai 2012 einen neuen Beschluss („Umstrukturierungsbeschluss von 2012“) (9), in dem sie feststellte, dass die Änderung (10) der Rückzahlungsbedingungen für die CT1-Wertpapiere staatliche Beihilfe darstellt und dass die Maßnahme und alle anderen Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen, die im Rahmen des Umstrukturierungsplans zugunsten von ING gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommission stützte sich in ihrer Bewertung der Vereinbarkeit u. a. auf die im Rahmen des Umstrukturierungsplans vom 22. Oktober 2009 vorgelegten Verpflichtungen, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 aufgeführt sind. (11) |
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(10) |
Durch ihren Beschluss vom 11. Mai 2012 („der Eröffnungsbeschluss“) (12) leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, um die drei folgenden Punkte zu untersuchen:
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(11) |
Der Eröffnungsbeschluss wurde am 30. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf. Die Kommission hat Stellungnahmen Dritter erhalten. |
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(12) |
Per E-Mail vom 13. Juni 2012 übermittelten die Niederlande der Kommission eine Stellungnahme zum Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses. Zusätzlich zu Informationen in Bezug auf ING Direct und insbesondere ING Direct Italia beinhaltete diese Stellungnahme ein Dokument zur Beantwortung der im Eröffnungsbeschluss erhobenen Fragen hinsichtlich der Alternative zur WUB-Verpflichtung sowie einen Antrag auf Aussetzung der Veräußerungsfrist und Benennung eines Veräußerungstreuhänders. |
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(13) |
Am 15. Juni 2012 schlugen die Niederlande ferner weitere Verpflichtungen vor, einschließlich einer Verpflichtung zu einem festen Rückzahlungsplan für die verbleibenden CT1-Wertpapiere. Darüber hinaus gaben sie an, dass sie den Veräußerungsplan für ING Insurance (13), der im Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 enthalten war, ändern müssten, und legten zu diesem Zweck einen Vorschlag zur Verlängerung der für ING geltenden Verhaltensmaßregeln vor. Die Niederlande vertraten die Ansicht, dass die Kommission anhand dieser Vorschläge schlussfolgern könnte, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. |
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(14) |
Am 19. Juni 2012 fand ein Treffen der Kommission mit Vertretern von ING, NN Bank und der Niederlande statt, währenddessen die NN Bank der Kommission einen Nachtrag zu dem im Eröffnungsbeschluss dargelegten Geschäftsplan vorlegte (14). |
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(15) |
Weitere Treffen zwischen der Kommission, ING und den Niederlanden fanden insbesondere am 25. Juli, 24. August, 6., 17., 18. und 26. September und 1. Oktober 2012 statt. Parallel zu diesen Gesprächen legten die Niederlande insbesondere am 23. August und 14., 24. und 25. September 2012 Informationen über das Verfahren zur Veräußerung von ING Insurance, über das Geschäftsmodell der NN Bank sowie über die Preispolitik von ING Direct Europe vor. |
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(16) |
Am 23. August 2012 reichten die Niederlande eine Studie von RBB Economics ein, in der mögliche Wege beschrieben wurden, um negative Wettbewerbsfolgen des Verbots der Preisführerschaft für ING Direct Europe zu vermeiden. Dieses Verbot wurde ING Direct Europe aufgrund einer von den Niederlanden zugesagten Verpflichtung auferlegt, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 dargelegt wurde. Per E-Mail vom 5. September 2012 stellte die Kommission verschiedene Fragen zu dieser Studie und forderte quantitative Daten an, die die Behauptungen von RBB Economics bestätigten. Am 13. September 2012 legten die Niederlande ein Schreiben von RBB Economics vom 11. September 2012 vor, in dem zwar die Fragen der Kommission beantwortet, aber keine weiteren quantitativen Daten bereitgestellt wurden. ING stellte am 14. September 2012 zusätzliche von RBB Economics herangezogene Daten zur Verfügung und legte am 17. September 2012 während einer Fachsitzung mit der Kommission weitere Daten vor. |
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(17) |
Am 14. September 2012 legten die Niederlande aktualisierte Bilanzprojektionen für die NN Bank („Geschäftsplan der NN Bank“) vor. |
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(18) |
Am 31. Oktober 2012 legten die Niederlande der Kommission einen formalen Antrag auf Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012, insbesondere der Veräußerungsfristen für ING Insurance, vor und präsentierten einen neuen Katalog von Verpflichtungen, der die geforderte Änderung der Veräußerungsfristen für ING Insurance enthält und in dem der zuvor angemeldete Antrag betreffend die Veräußerungsfrist von WUB sowie der anfängliche Antrag auf Änderung, der im Eröffnungsbeschluss beschrieben wird, geändert werden. Durch den neuen Katalog von Verpflichtungen würden bestimmte Elemente des Umstrukturierungsplans vom 22. Oktober 2009 geändert und Verpflichtungen, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 (15) dargelegt wurden, ersetzt werden. Diese Verpflichtungen würden am Datum des Kommissionsbeschlusses zur Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 in Kraft treten. Dem Verpflichtungskatalog sind zwei separate Dokumente beigefügt. In einem Dokument wird das für ING Direct Europe geltende Verbot der Preisführerschaft dargelegt, das nicht Teil des Änderungsbeschlusses wäre, sondern für die Kommission die Grundlage für die Überwachung des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 bilden würde. Das andere Dokument enthält die Grundsätze, die auf die interne Abwicklung der US-Geschäfte im Bereich Variable Annuities (VA) und Financial Products von ING anzuwenden sind, und wird als separater Anhang betrachtet. |
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(19) |
Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande ausnahmsweise akzeptieren, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache verabschiedet wird. |
II. SACHVERHALT
2.1 BESCHREIBUNG VON ING
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(20) |
ING besteht aus der ING Groep N.V., einer Holding, die als Muttergesellschaft die Bankgeschäfte von ING über die ING Bank N.V. („ING Bank“) und ihre Versicherungsgeschäfte über die ING Verzekeringen N.V. („ING Insurance“) kontrolliert. |
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(21) |
In ihrer Segmentberichterstattung unterteilt ING die ING Bank nach Geschäftssparten in Retail Banking, Commercial Banking und ING Direct. Hingegen verwendet ING Insurance eine geografische Berichterstattungsstruktur: Insurance Benelux (beinhaltet das niederländische Versicherungsgeschäft „Nationale Nederlanden“ (auch bekannt als „NN“)), Insurance Central & Rest of Europe, Insurance US und Insurance Asia/Pacific. Eine ausführlichere Beschreibung der Geschäftssegmente von ING ist unter Randnummer 20 bis 37 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 zu finden. |
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(22) |
In Tabelle 1 werden die wichtigsten Finanzkennzahlen von ING für den Zeitraum 2007–2011 zusammengefasst. Trotz der Tatsache, dass ING 2010 und 2011 profitabel war, schüttete es keine Dividenden an ihre Aktionäre aus. Infolgedessen zahlte ING auch keine Kupons an die Niederlande. Tabelle 1 Wichtigste Finanzkennzahlen von ING für 2007–2011
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2.2 UMSTRUKTURIERUNGSPLAN, DER IM UMSTRUKTURIERUNGSBESCHLUSS VON 2012 GENEHMIGT WURDE
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(23) |
ING setzt gegenwärtig den Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 basierend auf den Verpflichtungen um, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 aufgeführt sind. Ein Überwachungstreuhänder überwacht die Umsetzung u. a. der WUB-Verpflichtung sowie der Verpflichtungen in Bezug auf ING und ING Direct Europe im Hinblick auf die Einhaltung des Verbots der Preisführerschaft durch ING. |
2.3 SCHWIERIGKEITEN BEI DER UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN, AUF DENEN DIE RETTUNGSENTSCHEIDUNG UND DER UMSTRUKTURIERUNGSBESCHLUSS VON 2012 BASIEREN
Erneute Anmeldung der Rekapitalisierungsmaßnahme
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(24) |
ING muss lediglich dann Kuponzahlungen für CT1-Wertpapiere an die Niederlande leisten, wenn eine Dividende auf Stammaktien ausgeschüttet wird. Zum Zeitpunkt der Rettungsentscheidung gab ING an, dass das Unternehmen seine gegenwärtige Dividendenpolitik fortführen würde, falls es die Marktbedingungen zulassen. Da ING jedoch 2010 und 2011 keine Dividenden ausgeschüttet hat, meldeten die Niederlande am 21. November 2011 die Rekapitalisierungsmaßnahme entsprechend ihrer Verpflichtung, auf der die Rettungsentscheidung basiert, erneut an. Die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung zielte darauf ab, eine ausreichende Vergütung angesichts der Unsicherheit der Kuponzahlungen in Verbindung mit den CT1-Wertpapieren sicherzustellen. |
Schwierigkeiten bei der Umsetzung der WUB-Verpflichtung sowie der Verpflichtungen zur Veräußerung des Versicherungsgeschäfts (16) – Änderung dieser Verpflichtungen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe
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(25) |
Im Herbst 2010 organisierte ING eine Marktsondierung, um herauszufinden, ob Marktteilnehmer an einem Kauf von WUB interessiert wären. ING kontaktierte zahlreiche Marktteilnehmer (17). Es bestand kein wirkliches Interesse an WUB. Der Überwachungstreuhänder berichtete in seinen Berichten vom September 2010, November 2010 und Januar 2011 über diese Marktsondierung (18). Daher gestalteten die Niederlande die WUB-Verpflichtung um und meldeten die Änderung bei der Kommission an. Die Neugestaltung sah die Integration von Teilen der WUB in die NN Bank, die Teil des europäischen Versicherungsgeschäfts von ING ist, vor. Diese Struktur, bei der Teile der WUB in die NN Bank integriert und ein Großteil des historischen Hypothekenportfolios (insgesamt 34 Mrd. EUR) bei ING verbleiben würden, wird von den Niederlanden und ING als „Van Gogh-Szenario“ bezeichnet. |
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(26) |
Zusätzlich zu den Schwierigkeiten bei der Erfüllung der WUB-Verpflichtung hatte ING auch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verpflichtung zur Veräußerung von ING Insurance. ING hatte anfänglich die Absicht, die Verpflichtung zur Veräußerung von ING Insurance durch einen Börsengang umzusetzen, der das gesamte Versicherungsgeschäft abdecken sollte, entschied sich aber später gegen einen einzigen Börsengang, sondern für zwei separate Börsengänge, einen für Eurasien (19) und einen für die Vereinigten Staaten von Amerika. Allerdings änderte ING angesichts des sich verschlechternden Konjunktur- und Marktumfelds in Europa das Basisszenario des Börsengangs für das Eurasien-Versicherungsgeschäft und beabsichtigt nun, Möglichkeiten zur separaten Veräußerung einiger der Teile dieses Eurasien-Versicherungsgeschäfts zu prüfen. |
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(27) |
Den Niederlanden zufolge haben makroökonomische und regulatorische Entwicklungen, ungünstige Bewertungen und die Einwirkung branchenweiter Probleme auf ING selbst die Veräußerung von ING Insurance verzögert. Im Hinblick auf das makroökonomische Umfeld sind die langfristigen Zinssätze sowohl in den Niederlanden als auch in den Vereinigten Staaten kontinuierlich gesunken und somit die Verbindlichkeiten der Versicherer gestiegen. Darüber hinaus hatte die Eskalation der Staatsschuldenkrise in Europa Auswirkungen auf die Vermögenswerte der Lebensversicherer. Es herrscht Unsicherheit bezüglich der neuen Solvabilität-II-Vorschriften (20), sodass öffentliche Anleger und Industriepartner Schwierigkeiten haben, ein Versicherungsunternehmen exakt zu bewerten. Den Niederlanden zufolge haben sich die Bewertungskennzahlen verschlechtert. Die Lebensversicherungsindizes in Europa und in den Vereinigten Staaten werden zu historischen Tiefs gehandelt und liegen ungefähr beim 0,4-fachen des Buchwerts (gesunken vom 0,9-fachen des Buchwerts im zweiten Halbjahr 2009). |
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(28) |
Darüber hinaus […] (*1) hat Nationale Niederlanden […] durch die anhaltende Unsicherheit bezüglich eines sektorweiten Falls von Verkauf unter Vorgabe falscher Behauptungen in den Niederlanden (so genannte Woekerpolissen). Im Hinblick auf ING Insurance US gab ING an, dass […] in Bezug auf VA-Produkte, die einen großen Teil der Bilanz von ING Insurance US ausmachen (21). |
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(29) |
Vor diesem Hintergrund ist ING nicht mehr in der Lage, sein Versicherungsgeschäft bis Ende 2013 zu veräußern, was die Niederlande in ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss der Kommission bestätigten. |
Angeblich aggressive Preisstrategie von ING Direct Italia
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(30) |
In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2011 brachte die Mediobanca vor, dass ING unter Verstoß gegen das ING auferlegte Verbot der Preisführerschaft auf dem italienischen Markt als Preisführer aufgetreten sei. Genauer gesagt, behauptete die Mediobanca, dass ING Direct Italia in der vierten Woche im September 2011 (19.–25. September) ihren für Neukunden für 12 Monate geltenden Bruttozinssatz von 3,50 % (dem in der vorherigen Woche geltenden Satz, der mindestens seit der vierten Woche im Juni 2011 gegolten hatte) auf 4,20 % angehoben und sich somit als Preisführer positioniert hätte. Laut Mediobanca hob die Banca Sistema als Reaktion auf das neue Angebot von ING Direct Italia ihren Bruttozinssatz für 12 Monate für alle Kunden in der letzten Woche im September 2011 (26.–30. September) auf 4,25 % an, was dies – zumindest theoretisch – zu einem wettbewerbsfähigeren Produkt machte (22). |
III. BEGRÜNDUNG DES ERÖFFNUNGSBESCHLUSSES
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(31) |
Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission folgende Zweifel an den von den Niederlanden vorgeschlagenen Änderungen sowie an deren Fähigkeit, die Vereinbarkeit der Rekapitalisierungsmaßnahme und der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt weiterhin zu gewährleisten: |
Zweifel an der angemessenen Vergütung für die Rekapitalisierungsmaßnahme
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(32) |
ING scheint eine opportunistische Vergütungsstrategie in Bezug auf die CT1-Wertpapiere verfolgt zu haben, was im Widerspruch zu ihren zuvor erklärten Absichten hinsichtlich der Dividendenausschüttungspolitik zu stehen scheint. Nach Ansicht der Kommission hat ING anscheinend eine Ausschüttungspolitk verfolgt, bei der die Kuponzahlungen an den Staat eingeschränkt wurden, obwohl ING zur Ausschüttung von Dividenden aus den erzielten Gewinnen in der Lage war. Daher zweifelte die Kommission daran, ob sie die Rekapitalisierungsmaßnahme ohne feste Verhaltensmaßregeln im Hinblick auf die Vergütungsbedingungen im Zusammenhang mit den CT1-Wertpapieren weiterhin als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten könne, ohne dass Änderungen im Einklang mit den unter Randnummer 32 der Rettungsentscheidung geäußerten Vorbehalten vorgenommen werden. |
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(33) |
Insbesondere schienen Verhaltensmaßregeln erforderlich, um gegen die Ausnutzung der staatlichen Beihilfe anzugehen, wobei der Beihilfeempfänger strategische Entscheidungen trifft, um die Verzinsung an den Mitgliedstaat, die dieser im normalen Geschäftsverlauf erhalten hätte, zu minimieren. Solche Maßregeln könnten nach Ansicht der Kommission entweder eine Erhöhung der Vergütung, eine Klärung des Rückzahlungsplans oder eine Kombination dieser Maßnahmen beinhalten. |
Zweifel angesichts der vorgeschlagenen Änderung der Verpflichtungen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe
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(34) |
ING hatte die Integration des Kerns der WUB in die NN Bank wie oben unter Radnummer 4 beschrieben, vorgeschlagen. Der Vorschlag zur Veräußerung der WUB nach ihrer Integration in die neu gegründete NN Bank wurde bei der Kommission angemeldet. Basierend auf einer vorläufigen Beurteilung der finanziellen Informationen und Projektionen wie unter Randnummer 39 bis 78 des Eröffnungsbeschlusses beschrieben, hatte die Kommission Zweifel, dass die NN Bank ein eigenständiges Unternehmen bilden würde, und zweifelte an, dass ihre Veräußerung im Hinblick auf den Schutz des Wettbewerbs den gleichen Wert wie die ursprüngliche WUB-Verpflichtung hätte. |
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(35) |
Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel daran, dass die NN Bank in Bezug auf Umfang und Produktangebot mit der WUB-Verpflichtung vergleichbar wäre (da erstere geringere Marktanteile und Finanzkennzahlen als letztere aufwies), und war nicht überzeugt, dass die NN Bank stark genug wachsen würde, um in absehbarer Zukunft zu einem bedeutenden Marktteilnehmer zu avancieren. |
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(36) |
Des Weiteren hatte die Kommission Zweifel, ob die NN Bank in der Lage wäre, als unabhängiger Marktteilnehmer aufzutreten. Durch die der Kommission vorgelegten Informationen konnte nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die NN Bank eine kritische Größe besitzt und ausreichenden Zugang zu Finanzmitteln hat, um ihr Geschäft zu erhalten und auszubauen. Durch die Informationen wurde auch die Rentabilität des Unternehmens nicht nachgewiesen. Außerdem fragte sich die Kommission, ob der Plan für den Verkauf von ING Insurance bis 2013, der die Eigenständigkeit der neuen Bank sicherstellen sollte, angesichts der Marktentwicklungen basierend auf den neuesten verfügbaren Informationen noch bestätigt werden könne, und forderte einen aktualisierten Plan für die Veräußerung von ING Insurance Europe an. Auf der Grundlage dessen äußerte die Kommission Zweifel, dass die vorgeschlagene Änderung die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt weiterhin gewährleisten würde. |
Zweifel in Bezug auf das Preisverhalten von ING Direct Italia
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(37) |
Die Kommission beschloss, das Preisverhalten von ING Direct in Italien zu untersuchen. Das von der Mediobanca angekreidete Preisverhalten von ING Direct hätte, falls es sich bestätigt hätte, Zweifel aufgeworfen, ob ING die der Rettungsentscheidung zugrunde liegende Verpflichtung eingehalten hätte, von einer geschäftlichen Expansion abzusehen, die ING angestrebt hätte, wenn es die Rekapitalisierungsmaßnahme nicht erhalten hätte. Die Untersuchung der Kommission betrifft auch die Frage, ob der einschlägige Markt für die Bewertung der Preisstrategie von ING Direct der Gesamtmarkt für Spareinlagen- und Hypothekenprodukte oder der stärker spezialisierte Markt für internetbasierte Spareinlagen- und Hypothekenprodukte ist. |
IV. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(38) |
Die Kommission hat die folgenden Stellungnahmen Dritter erhalten: |
Stellungnahme von ING
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Laut ING gestattet es die in der Rettungsentscheidung enthaltene Verpflichtung zur erneuten Anmeldung der Kommission lediglich zu bewerten, ob es wahrscheinlich ist, dass ING mindestens 10 % pro jährliche Vergütung zahlt. |
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(40) |
ING kaufte am 21. Dezember 2009 500 Millionen CT1-Wertpapiere (mit einem Nominalwert von 5 Mrd. EUR) mit einer Verzinsung von 15 % für die Niederlande zurück. Außerdem kaufte ING am 13. Mai 2011 weitere 200 Millionen CT1-Wertpapiere (mit einem Nominalwert von 2 Mrd. EUR) mit einer Verzinsung von 19,5 % für die Niederlande zurück, sodass die Niederlanden bei den zurückgezahlten 7 Mrd. EUR eine Gesamtverzinsung von 17 % pro Jahr erzielten. Daher kann es nach Ansicht von ING keine ernsthaften Zweifel daran geben, dass der Staat eine Gesamtverzinsung von mindestens 10 % pro Jahr erzielt. |
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(41) |
ING zufolge wurden in der Rettungsentscheidung die Entwicklungen in den darauffolgenden Jahren (Staatsschuldenkrise) nicht berücksichtigt (bzw. konnten nicht berücksichtigt werden). Im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 akzeptierte die Kommission den Umstrukturierungsplan von ING, in dem davon ausgegangen wurde, dass ING erst ab 2013 zur Ausschüttung von Dividenden auf Stammaktien in der Lage sein wird. Es gab daher keinen Grund zur Annahme, dass ING im Zeitraum von 2008 bis 2013 Dividenden zahlen würde. Als Reaktion auf den Eröffnungsbeschluss bringt ING vor, dass ihre Dividendenpolitik nicht opportunistisch sei. Obwohl ING in den Jahren 2010 und 2011 Gewinne auswies, musste das Unternehmen diese behalten, um die Kapitalausstattung für die Einhaltung der neuen Basel-III-Anforderungen aufzubauen (23). |
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(42) |
ING betont, dass das Van Gogh-Szenario eine verbesserte Möglichkeit darstellt, um das von der Kommission verfolgte Ziel der Gründung eines rentablen und wettbewerbsfähigen Unternehmens, das eigenständig und getrennt von dem von ING behaltenen Geschäft ist, zu erreichen. |
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(43) |
Im Rahmen des Van Gogh-Szenarios hat die NN Bank Zugang zu mehr Kunden und agiert unter einer wesentlich stärkeren Retail-Marke als im Rahmen der WUB-Verpflichtung vorgesehen. Das Van Gogh-Szenario beinhaltet ferner eine längerfristige Portfoliofinanzierung als in der WUB-Verpflichtung vorgesehen, was angesichts des nicht vorhandenen Kreditaltbestands und der diversifizierten Finanzierungsmöglichkeiten zu einer Bank mit Wettbewerbsvorteilen auf den gegenwärtigen Märkten führt. Durch ihre Verbindung mit der WUB ist die NN Bank gut positioniert, um auf dem derzeit schwierigen Markt zu expandieren. |
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(44) |
Bis zum Börsengang von ING Insurance Europe bleiben ING Insurance Europe und WUB operativ vom Rest von ING getrennt, um deren Eigenständigkeit sicherzustellen. Des Weiteren hat ING zusätzliche Abschirmungsmaßnahmen vorgeschlagen, um die Eigenständigkeit der integrierten Einheit, die aus der WUB und der neu gegründeten NN Bank entsteht, zu gewährleisten. Laut ING erfüllt das Van Gogh-Szenario daher die Ziele der Kommission bzw. übertrifft sie sogar. |
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(45) |
ING hebt hervor, dass keine Nachweise dafür vorliegen, dass ING Direct Italia gegen das Verbot der Preisführerschaft verstoßen hat. Die Beschwerde der Mediobanca in Bezug auf die Einhaltung des Verbots der Preisführerschaft durch ING Direct Italia ist unbegründet. Die Mediobanca nannte nur einen konkreten Fall (September 2011), der allerdings faktisch nicht zutrifft, da die Banca Sistema einen besseren Zinssatz als ING anbot. Insbesondere bot die Banca Sistema bereits am 30. August 2011 einen Zinssatz von 4,25 % an, was in den der Kommission am 13. Juni 2012 vorgelegten Informationen belegt wurde. |
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(46) |
Laut ING sind die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Frage, ob ING ihren Marktanteil ohne die Beihilfe erreicht hätte, unbegründet. ING hat gezeigt, dass sich ihr Marktanteil in Italien seit der erhaltenen Beihilfe nicht vergrößert hat. In jedem Fall stand die Beihilfe, die ING erhalten hat, in keinster Weise im Zusammenhang mit ING Direct Europe (einschließlich ING Direct Italia). |
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(47) |
ING bringt vor, dass es keine Hochrisikostrategie verfolge. Die Verluste, die ING bei ihren Investitionen verbuchte, sowie die vorgenommenen Wertberichtigungen sind das Ergebnis der Krise und spezifischer Maßnahmen zum Abbau von Risiken, die ING ergriffen hat, um sich selbst vor den Auswirkungen dieser Krise zu schützen. |
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(48) |
ING bringt vor, dass zwischen Kommission, Überwachungstreuhänder und ING vereinbart wurde, dass die Benchmark für das Verbot der Preisführerschaft der gesamte Markt ist: online und offline sowie kleinere und größere Wettbewerber. Ferner ist ING der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, zwischen dem Online- und Offline-Markt für Finanzprodukte zu unterscheiden, da es keine reinen Online- und Offline-Banken mehr gibt. |
Stellungnahme der De Nederlandsche Bank NV
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(49) |
Die De Nederlandsche Bank NV („DNB“) ist die Bankenaufsichtsbehörde für die Finanzinstitutionen in den Niederlanden und möchte in dieser Eigenschaft zu folgenden Punkten Stellung nehmen:
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(50) |
In Bezug auf die Frage der Vergütung argumentiert die DNB, dass ING ihrer Ansicht nach nicht in der Lage war, Dividenden an ihre Aktionäre auszuschütten. Diesbezüglich erläutert die DNB, dass eine Dividendenausschüttung das Kapital einer Institution ceteris paribus (24) verringert und deshalb aus aufsichtsrechtlicher Sicht geprüft werden muss. Ferner erklärt die DNB, dass ihre aufsichtsrechtlichen Bewertungen vorausblickend sind und demzufolge u. a. sich ändernde regulatorische Anforderungen darin einfließen. Konkret bezieht sich die DNB auf die Einführung von Basel III, wodurch die Kapitalanforderungen für Banken stark erhöht werden. Nach Ansicht der DNB ist die Gewinnthesaurierung der einzige und wichtigste Weg, um in diese neuen Anforderungen hineinzuwachsen. Die DNB erläutert, dass ING und DNB sowohl 2010 als auch 2011 in ständigem Dialog standen, in dem ING versuchte, die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe unter der Voraussetzung zu maximieren, dass die Kapitalausstattung aus aufsichtsrechtlicher Sicht akzeptabel bleiben musste. Infolgedessen gab es in der Kapitalausstattung von ING keinen Raum für die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige Geschäfte, die die Kernkapitalausstattung von ING weiter verringert hätten. |
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(51) |
DNB gab auch zur Rentabilität des Van Gogh-Szenarios eine Stellungnahme ab. DNB argumentiert, dass bei getrennter Betrachtung der WUB offensichtlich wird, dass der überwiegende Teil des Geschäfts der WUB vermögensorientiert (Darlehen) und nicht an Verbindlichkeiten orientiert (Spareinlagen) ist. Aus dem vermögensorientierten Geschäftsmodell der WUB ergibt sich, dass immer eine gewisse Retail-Finanzierungslücke vorhanden ist. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Erlangung einer ausreichenden Wholesale-Finanzierung im gegenwärtigen Wirtschaftsklima muss die WUB unbedingt ein starkes Mutterunternehmen finden, das erhebliche Finanzmittel zur Verfügung stellen kann, um die Rentabilität der WUB sicherzustellen. Angesichts der Finanzierungslücke der WUB ist es laut DNB verständlich, dass ING nicht in der Lage war, einen Käufer für die WUB zu finden, welcher dazu bereit und in der Lage war, die beträchtlichen Finanzmittel, die die WUB benötigt, bereitzustellen. |
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(52) |
Aus Sicht der DNB liegt der große Vorteil des Van Gogh-Szenarios gegenüber der WUB-Verpflichtung darin, dass die Vermögenswerte der WUB, die bei diesem Szenario transferiert werden, geringer sind als bei der WUB-Verpflichtung. Zur Abdeckung dieser Vermögenswerte ist eine geringere Finanzierung notwendig, sodass das Van Gogh-Szenario einen rentableren Vorschlag darstellt. Die DNB kommt zu dem Schluss, dass sie der Übernahme eines größeren vermögensorientierten Geschäfts durch die NN Bank nicht zugestimmt hätte, dass aber die im Van Gogh-Szenario implizierte Größe eine aus aufsichtsrechtlicher Sicht akzeptable Lösung ist. |
Stellungnahme von Nationale Nederlanden (25)
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(53) |
Nationale Nederlanden nimmt Stellung zur Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der NN Bank im Rahmen des Van Gogh-Szenarios. Nationale Nederlanden argumentiert, dass es keine Zweifel an der Rentabilität der NN Bank hat und dass die NN Bank und WUB zusammen genommen wettbewerbsfähiger sind als jedes dieser Unternehmen alleine. Diesbezüglich verweist Nationale Niederlanden auf das ausgeglichenere und vielfältigere Geschäftsmodell der NN Bank, die bessere Bilanz, die für einen stabilen Zugang zu Finanzmitteln sorgen sollte (ein Erfolgsfaktor für den Wettbewerb), den Zugang zu 2,5 Millionen Kunden, das breiter aufgestellte Vertriebsmodell und das verstärkte Markenbewusstsein. |
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(54) |
Für Nationale Nederlanden ist eine Bank ohne Zweigstellennetz attraktiver als eine Bank mit den operativen Kosten eines Zweigstellennetzes. Im Hinblick auf Girokonten ist Nationale Nederlanden der Ansicht, dass ein Girokontoangebot für die NN Bank eher eine strategische Belastung als einen Wettbewerbsvorteil darstellen würde. |
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(55) |
Nationale Nederlanden kommt zu dem Schluss, dass das Van Gogh-Szenario eine raschere Entwicklung im Retail-Banking-Geschäft garantiert, als dies von der NN Bank auf eigenständiger Basis erreicht werden könnte. |
Stellungnahme des Betriebsrats der WUB
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(56) |
Der Betriebsrat der WUB gibt in seiner Stellungnahme zum Van Gogh-Szenario an, dass sichergestellt werden muss, dass die neue Bank auf lange Sicht rentabel ist. Der Betriebsrat nennt einige Beispiele, bei denen die neue Bank eine dynamische Politik zu diesem Zweck entwickeln muss (Produktinnovation in Erwartung einer neuen Regierungspolitik in Bezug auf Hypotheken, Neuentwicklungen in Bezug auf Finanzvermittler, neue Vertriebskanäle und Informationstechnologie). |
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(57) |
Der Betriebsrat insistiert, dass eine schnelle Entscheidung der Kommission auch im Interesse der Beschäftigten der WUB wäre. |
Stellungnahme der WUB
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(58) |
Der Vorstand der WUB gibt Bemerkungen zur Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der neuen NN Bank nach der Integration der WUB ab. Der Vorstand ist der Auffassung, dass das Unternehmen aus verschiedenen Gründen rentabel und wettbewerbsfähig ist. |
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(59) |
Erstens benötigt eine kleine Bank wie die NN Bank – in den Augen des Vorstands – ein starkes Mutterunternehmen wie etwa Nationale Nederlanden, wodurch sich beispielsweise der Zugang zum Wholesale-Markt verbessert. |
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(60) |
Zweitens stellt der Vorstand fest, dass der niederländische Hypothekenmarkt schwierig ist und dass der Hauptvertriebskanal (unabhängige Finanzvermittler) gerade erheblichen Veränderungen unterworfen ist. Die neue NN Bank wird in der Lage sein, eine Strategie mit mehreren Vertriebskanälen umzusetzen (beispielsweise mit vertraglich gebundenen Vermittlern und Direktvertrieb). |
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(61) |
Drittens sieht der Vorstand auch einen Mehrwert in der Tatsache, dass Nationale Nederlanden einen soliden Namen und Ruf auf dem Markt hat. |
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(62) |
Schließlich bemerkt der Vorstand ferner, dass die NN Bank im Rahmen des Van Gogh-Szenarios ihre Ressourcen auf eine Organisation und eine Marke konzentrieren kann. Daher verbessert dieses Szenario die Effizienz innerhalb der Organisation und wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit aus. |
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(63) |
Als Schlussfolgerung erwähnt der Vorstand noch, dass das Van Gogh-Szenario gegenwärtig die einzige durchführbare Veräußerungsoption ist, die zur Verfügung steht. |
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(64) |
In einem separaten Schreiben bringen die unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsrats der WUB ihre Unterstützung für den Standpunkt des Vorstands zum Ausdruck und geben ausdrücklich an, dass sie das Schreiben des Vorstands befürworten. |
Stellungnahme von Vereniging Eigen Huis
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(65) |
Vereniging Eigen Huis, eine niederländische Hauseigentümervereinigung, die 700 000 niederländische Hypothekengläubiger vertritt, legte ein Dokument mit dem Titel „Uw hypotheek als melkkoe“ [„Ihre Hypothek als Milchkuh“] vor, in dem der niederländische Hypothekenmarkt beschrieben wird (Themen wie beispielsweise steigende Hypothekenpreise in den Niederlanden, sich verändernde Wettbewerbslandschaft in den Niederlanden und Verbote der Preisführerschaft). Die Vereinigung verweist auf diese Informationen als für die dritte Bewertung (d. h. das Preisverhalten von ING Direct Italia) relevant. |
Stellungnahme der Niederlande zu den Stellungnahmen Dritter
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(66) |
Die Niederlande nehmen die Tatsache zur Kenntnis, dass Dritte Stellungnahmen zur Rentabilitätsproblematik rund um die WUB und das Van Gogh-Szenario abgegeben haben. Alle Stellung nehmenden Parteien unterstützen das Van Gogh-Szenario als akzeptable Alternative zur ursprünglichen WUB-Verpflichtung. Darüber hinaus nehmen die Niederlande die Anmerkung der DNB zur Kenntnis, dass das Van Gogh-Szenario eine akzeptable Lösung aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist. |
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(67) |
Nachdem die Niederlande alle Stellungnahmen gelesen haben, sind sie nach wie vor davon überzeugt, dass das Van Gogh-Szenario zu einem rentablen und wettbewerbsfähigen Marktteilnehmer auf dem niederländischen Retail-Markt führen wird. Die Niederlande nehmen auch die Überlegungen zu den negativen Auswirkungen zur Kenntnis, die die Phase der Unsicherheit beispielsweise auf die Beschäftigten und andere Beteiligte hat. Die Niederlande hoffen, dass eine Entscheidung betreffend die Änderungen des Umstrukturierungsplans für ING der WUB und ihren Beschäftigten die notwendige Sicherheit gibt. Schließlich betonen die Niederlande im Hinblick auf die Stellungnahme von Vereniging Eigen Huis, dass sich die Dokumentation auf den niederländischen Hypothekenmarkt bezieht, und schlagen vor, die niederländische Kartellbehörde diesbezüglich zu kontaktieren. Die Niederlande stellen fest, dass sich der dritte Punkt, der von der Kommission zu bewerten ist, auf die Beschwerden der Mediobanca hinsichtlich der Einhaltung des Verbots der Preisführerschaft durch ING Direct in Italien bezieht. |
V. STANDPUNKT DER NIEDERLANDE
5.1 WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNGEN MIT AUSWIRKUNGEN AUF ING BEI DER UMSETZUNG DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS VOM 22. OKTOBER 2009
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(68) |
Den Niederlanden zufolge war die gegenwärtige Krise in Europa nicht vorhersehbar, als ING ihren Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 vorlegte, sodass sich die Auswirkungen verständlicherweise nicht in den zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Finanzprojektionen widerspiegelten. |
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(69) |
Trotz dieses schwierigen Umfelds erzielte die ING Bank weiterhin gute Finanzergebnisse. 2011 nahm die ING Bank an den unionsweiten Stresstests (im Juli und Oktober) teil, die von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) (26) durchgeführt wurden. Die EBA schlug ein neues Core-Tier-1-Ziel von 9,0 % ab Juni 2012 vor und ING war in der Lage, diese neuen Zielvorgaben zu erfüllen. Auf der Versicherungsseite hat ING außerdem erhebliche Maßnahmen zur Leistungssteigerung, einschließlich Hedging, sowie zur Vorbereitung ihrer Versicherungsgesellschaften auf eine eigenständige Zukunft ergriffen. |
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(70) |
Darüber hinaus ist die Finanzierungs- und Liquiditätsbasis von ING weiterhin gesund. Beispielsweise nahm ING die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte, die im Dezember 2011 oder März 2012 von der EZB bereitgestellt wurden, nicht in Anspruch. |
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(71) |
Infolge der Staatsschuldenkrise war ING beispielsweise mit erheblichen Verlusten bei ihrem Portfolio an griechischen Staatsanleihen, die infolge der Beteiligung des griechischen Privatsektors um fast 80 % abgewertet werden mussten, konfrontiert. Diese Abwertung führte bei ING zu einem kumulierten Verlust von ca. 1 Mrd. EUR. |
5.2 NEUER VORSCHLAG DER NIEDERLANDE
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(72) |
Die Niederlande legten der Kommission am 31. Oktober 2012 einen neuen Vorschlag vor, der eine Reihe von Änderungen am Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 beinhaltete. Mit diesem neuen Vorschlag sollte auf die im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Bedenken eingegangen werden; ferner sollten neue Fristen für die Veräußerung von ING Insurance in Verbindung mit einer Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums festgelegt werden. |
NN Bank-Verpflichtung als Ersatz für die WUB-Verpflichtung
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(73) |
Der neue Vorschlag der Niederlande in Bezug auf die Veräußerung der NN Bank basiert auf dem Vorschlag, der unter Randnummer 39 bis 78 des Eröffnungsbeschlusses beschrieben wird. In dem neuen Vorschlag soll die integrierte NN Bank ungefähr 3 Mrd. EUR an Hypotheken (27) und die zugehörigen Finanzmittel in ihren Büchern behalten, während ING 34 Mrd. EUR des Hypothekenportfolios behalten würde, das teilweise von der NN Bank bedient werden würde. |
Struktur und Produktmischung
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(74) |
Die Niederlande erneuern ihre Verpflichtung für ING hinsichtlich der Gründung eines neuen Unternehmens zur Veräußerung in diesem Mitgliedstaat (nachstehend „das Veräußerungsgeschäft“), das aus dem gegenwärtigen niederländischen Retail-Banking-Geschäft von ING ausgegliedert wird. Ergebnis dessen muss sein, dass das neue Unternehmen ein rentables und wettbewerbsfähiges Geschäft ist, welches eigenständig und von den von ING behaltenen Geschäften getrennt ist. Dieses neue Unternehmen wird Teile des Geschäfts der bereits ausgegliederten WUB und die gegenwärtigen (beschränkten) Tätigkeiten der kürzlich gegründeten Banking-Sparte von Nationale Nederlanden (NN Bank) beinhalten. |
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(75) |
Das Veräußerungsgeschäft wird der ING Insurance/Investment Management (IM) Europe, die eine langfristige strategische Verpflichtung gegenüber dem niederländischen Retail-Markt eingegangen ist, unterstellt und unter der Marke „Nationale Nederlanden“ (als „NN Bank“) mit eigenen Finanzierungsmöglichkeiten und einem breit aufgestellten Vertriebsnetz agieren. Infolgedessen wird die NN Bank spätestens zum 31. Dezember 2015 als Teil von ING Insurance Europe veräußert. Diese Veräußerung erfolgt voraussichtlich im Rahmen eines Börsengangs. |
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(76) |
Die NN Bank bietet eine breite und kohärente Produktpalette mit Hypotheken, Spareinlagen, Bankannuitäten, Anlagen und Verbraucherkreditprodukten kombiniert mit den zentralen Retail-Versicherungsprodukten von Nationale Nederlanden (die unter anderem Lebensversicherungsprodukte sowie Schaden- und Unfallversicherungsprodukte einschließen) an. Die NN Bank erreicht ihre Kunden über ein integriertes und auf mehreren Kanälen basierendes Vertriebsmodell, in dem unabhängige Finanzberater und vertraglich gebundene Vermittler mit nationaler Abdeckung für die Beratung bei komplexen Finanzsituationen und -produkten eingesetzt werden, und zunehmend auch über das Internet und Callcenter für Vertrieb und Kundendienst. Diese Vertriebskanäle ermöglichen zusammen genommen den Zugang zu mehr als 2,5 Millionen Kunden von Nationale Nederlanden. |
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(77) |
Die projizierte Bilanz der NN Bank gemäß dem am 11. Juli 2012 vorgelegten Geschäftsplan der NN Bank stellt sich wie folgt dar: Abb. 1 Geschäftsplan der NN Bank (in Mio. EUR)
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Eigenkapitalrendite
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(78) |
Der neue 'Business Case' (Wirtschaftlichkeitsrechnung) des Van Gogh-Szenarios, einschließlich der zusätzlichen Verpflichtungen, sieht eine Eigenkapitalrendite nach fünf Jahren von rund [7–12] % vor, während die Eigenkapitalrendite langfristig im Bereich von [9–15] % liegen soll. |
Produktionsziel bei Hauptprodukten
— Hypotheken
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(79) |
Bei Hypotheken wird die NN Bank in den Jahren 2013 (28) bis 2015 eine durchschnittliche jährliche Neuproduktion (einschließlich Prolongationen aus dem Portfolio im Besitz der ING Bank (der Marke NN)) von mindestens [1,5–6] Mrd. EUR jährlich und [2–9] % des Gesamthypothekarvolumens auf dem niederländischen Markt mit einem Höchstwert von [2–8] Mrd. EUR jährlich aufweisen. Falls diese Kriterien nicht erfüllt werden, verpflichtet sich ING zu Folgendem:
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— Verbraucherkredite
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(80) |
Bei Verbraucherkrediten wird die NN Bank bis 31. Dezember 2013 (31) eine jährliche Neuproduktion von mindestens [10–100] Mio. EUR und mindestens [0,5–4] % der Gesamtproduktion in diesem Bereich auf dem niederländischen Markt aufweisen. Die NN Bank wird eine jährliche Neuproduktion von mindestens [40–140] Mio. EUR jährlich und mindestens [0,5–6] % des Gesamtproduktionsvolumens an Verbraucherkrediten auf dem niederländischen Markt, das zum 31. Dezember 2015 zu bewerten ist, mit einem Höchstwert von [100–200] Mio. EUR aufweisen. Falls diese Kriterien nicht erfüllt werden, verpflichtet sich ING zu Folgendem:
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— Zahlungsfazilität
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(81) |
ING verpflichtet sich, eine Zahlungsfazilität an die NN Bank in Form einer Kreditkarte der Marke NN einzuschließen, deren Kosten für den Verbraucher nicht höher sind als bei einer Kundenkarte. Im Hinblick auf Inhaber von Kreditkarten der Marke NN stellt ING während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Einführung dieser Kreditkarte und ultimativ bis 31. Dezember 2015 den kostenlosen Zugang zu ihren Geldausgabeautomaten bereit. |
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(82) |
ING verschickt unter Einhaltung des niederländischen Datenschutzgesetzes ein Marketing-Mailing in Bezug auf die NN Bank an 350 000 ihrer Kunden. ING darf ihren Kunden darin erklären, dass das Mailing versendet wird, damit ING die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen einhält. |
Gekoppeltes Verbot
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(83) |
ING sagt zu, dass die jährliche Hypothekenproduktion der ING Bank (ausgenommen Prolongationen) nicht mehr als das [2–4]-fache der Neuproduktion der NN Bank beträgt. Quartalsweise darf die Neuproduktion von ING das [2,5–5]-fache der Neuproduktion der NN Bank im selben Quartal und das [2,25–4-5]-fache der Neuproduktion der NN Bank auf Halbjahresbasis nicht überschreiten. Falls die Neuproduktion der NN Bank auf Jahresbasis [2–8] Mrd. EUR überschreitet, gibt es für die ING Bank keine Einschränkungen bei der Neuproduktion (was bedeutet, dass ING, falls die Neuproduktion der NN Bank in einem Semester (Halbjahr) [1–4] Mrd. EUR überschreitet, im darauffolgenden Semester nicht im Volumen ihrer Neuproduktion eingeschränkt ist). |
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(84) |
Das [2–4]-fache Verhältnis zwischen der Neuproduktion von ING (ohne Prolongationen) und der Neuproduktion der NN Bank basiert auf den Zahlen in Abbildung 2, die von den Niederlanden vorgelegt wurden. Von Januar 2011 bis Juni 2012, d. h. dem Zeitraum, für den die Niederlande Daten vorgelegt haben, betrug die durchschnittliche annualisierte Produktion [5–15] Mrd. EUR, was dem angegebenen Verhältnis entspricht, wenn dies durch [1,5–6] Mrd. EUR pro Jahr (d. h. der Mindestproduktion der NN Bank, zu der sich ING verpflichtet hat) dividiert wird. Abbildung 2 Neuproduktion von Hypotheken durch ING im Jahr 2011 und im ersten Halbjahr 2012 Hypotheken Niederlande: neu und verlängert (ausg. WUB-Hypotheken)
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(85) |
Die NN Bank muss ING unverzüglich Neuproduktionsdaten (neue Angebote, akzeptierte Angebote) und Prognosen auf monatlicher Basis vorlegen. Die Einhaltung der Obergrenze wird auf der Grundlage der durch das niederländische Katasteramt („Kadaster“) veröffentlichten Produktionszahlen bewertet. (34) |
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(86) |
Die Einschränkung gemäß Randnummer 85 gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015. Im Übergangszeitraum bis zum Start der NN Bank verpflichtet sich ING zu einer maximalen Neuproduktion (ohne Prolongationen) in Höhe des [2–4]-fachen von [1,5–6] Mrd. EUR ([3–24] Mrd. EUR) auf jährlicher Basis. ING berichtet quartalsweise über den Fortschritt. |
Verpflichtung zur Selbstfinanzierung
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(87) |
Die NN Bank finanziert sich größtenteils selbst durch Retail-Spareinlagen und Überschussfinanzierung aus dem Versicherungsgeschäft, ggf. ergänzt durch externe Finanzierung. Nationale Nederlanden hat Zugang zu Finanzmitteln und Kapital, um Wachstum und Hypothekenproduktion zu unterstützen, was unter den gegenwärtigen Marktbedingungen einen Wettbewerbsvorteil darstellt. |
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(88) |
Die NN Bank muss ihre Bilanz selbst finanzieren. Das Finanzierungsprofil der NN Bank entspricht den Bilanzprojektionen wie im Business Case vorgeschlagen. ING erhöht ihre Finanzierung der NN Bank in absoluten Beträgen nicht über die Beträge, die im Geschäftsplan der NN Bank für jedes Jahr vorgesehen sind, und die Finanzierung, die von ING 2015 bereitgestellt wird, beträgt maximal 2,7 Mrd. EUR. |
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(89) |
Die Finanzmittel, die von ING Ende 2015 bereitgestellt werden (maximal 2,7 Mrd. EUR), müssen aus marktgängigen Wertpapieren bestehen, wobei ING unbesicherte und besicherte Schuldscheine wie beispielsweise gedeckte Anleihen oder Residential Mortgage-backed Securities („RMBS“) zu Marktpreisen kaufen kann. Die Schuldscheine können auch durch andere Anleger als ING gekauft werden. 100 % der Schuldscheine sollten bei der Ausgabe eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren, 66 % eine Laufzeit von mindestens sieben Jahren und 33 % eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren besitzen. Die Festlegung der Fremdvergleichspreisgestaltung erfolgt entweder über die Preisgestaltung des Wertpapiers selbst oder, falls ING der einzige Käufer des Wertpapiers ist, über Sekundärmarktpreise von vergleichbaren Produkten, die vom Überwachungstreuhänder vorgeschlagen werden. |
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(90) |
Der Finanzierungsbetrag der NN Bank (Gesamteinlagen und Wholesale-Finanzierung) (35) beträgt im ersten Jahr mindestens 75 %, im zweiten Jahr 80 % und im dritten Jahr 85 % (bei einer Wholesale-Finanzierung von maximal [1–4] Mrd. EUR) im Vergleich zu den Projektionen des Basisszenarios. |
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(91) |
Falls die tatsächliche Finanzierung aufgrund von wesentlichen Änderungen des regulatorischen Umfelds und/oder der Marktbedingungen unter diesen Spannen liegt, sodass die Bilanzprojektionen aktualisiert werden müssen, setzt ING den Überwachungstreuhänder und die Kommission von diesem Sachverhalt in Kenntnis. Der Überwachungstreuhänder schlägt in Beratung mit der Kommission vor, welche von der Kommission zu genehmigenden Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Rentabilität der NN Bank sicherzustellen. |
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(92) |
Die Höhe der Finanzierung durch ING wird jährlich beginnend mit dem Start der NN Bank, d. h. ab dem Moment, in dem die beschriebene Struktur der NN Bank aktiv wird, und bis 31. Dezember 2015 überprüft. |
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(93) |
Falls die Finanzierungsprojektionen laut Geschäftsplan der NN Bank nicht bis zum Ende eines jeden Jahres erfüllt werden, ergreift ING die unter Randnummer 94 bis 96 beschriebenen Abhilfemaßnahmen. |
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(94) |
Nach dem ersten Jahr verschickt ING ein Marketing-Mailing in Bezug auf die NN Bank an weitere 50 000 Kunden von ING, falls die tatsächliche Finanzierung unter 80 % liegt, und an weitere 100 000 Kunden von ING, falls die tatsächliche Finanzierung unter 75 % der Projektion des Basisszenarios für das erste Jahr liegt. Nach dem zweiten Jahr verschickt ING ein Marketing-Mailing in Bezug auf die NN Bank an weitere 100 000 Kunden von ING, falls die tatsächliche Finanzierung unter 85 % liegt, und an weitere 150 000 Kunden von ING, falls die tatsächliche Finanzierung unter 80 % der Projektion des Basisszenarios für das zweite Jahr liegt. Die Mailings erfolgen unter Einhaltung des niederländischen Datenschutzgesetzes. ING darf ihren Kunden darin erklären, dass das Mailing erforderlich ist, damit ING die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen einhält. |
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(95) |
Nach dem ersten Jahr stellt ING der NN Bank ein weiteres Marketing-Budget in Höhe von 1 Mio. EUR bereit, falls die tatsächliche Finanzierung unter 80 % liegt, und in Höhe von 2 Mio. EUR, falls die tatsächliche Finanzierung unter 75 % der Projektion des Basisszenarios für das erste Jahr liegt. Nach dem zweiten Jahr stellt ING der NN Bank ein zusätzliches Marketing-Budget in Höhe von 2 Mio. EUR zur Verfügung, falls die tatsächliche Finanzierung unter 85 % liegt, und in Höhe von 4 Mio. EUR, falls die tatsächliche Finanzierung unter 80 % der Projektion des Basisszenarios für das zweite Jahr liegt. Nach dem dritten Jahr stellt ING der NN Bank ein weiteres Marketing-Budget in Höhe von 5 Mio. EUR bereit, falls die tatsächliche Finanzierung unter 85 % liegt, und in Höhe von 6 Mio. EUR, falls die tatsächliche Finanzierung unter 80 % der Projektion des Basisszenarios für das dritte Jahr liegt. Die NN Bank setzt diese Marketing-Budgets für neues Direktvertriebs-Marketing ein (36). |
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(96) |
Falls die tatsächliche Finanzierung im Jahr 2015 unter 85 % der Projektion des Basisszenarios für 2015 liegt, verlängert ING zusätzlich zu den unter Randnummer 94 bis 95 beschriebenen Abhilfemaßnahmen den kostenlosen Zugang zu den Geldausgabeautomaten von ING für Inhaber von Kreditkarten der Marke NN um zwei Jahre (bis 31. Dezember 2017). |
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(97) |
Die Kommission bewertet die Verpflichtungen gemäß Randnummer 73 bis 96 im Falle der Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance Europe oder gegebenenfalls der NN Bank oder zum 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Die Verpflichtungen enden am Datum der Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance Europe oder gegebenenfalls der NN Bank, außer wenn etwas anderes angegeben ist. |
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(98) |
Die Gründung der NN Bank wird unter der Aufsicht des gegenwärtig benannten Überwachungstreuhänders durchgeführt. ING wird die NN Bank bis zur Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance Europe abschirmen, was durch den Überwachungstreuhänder zu überwachen ist. Für die Umsetzung der Abschirmung gilt als Leitprinzip, dass es der NN Bank und NN Insurance ermöglicht wird, eine integrierte kommerzielle Strategie zwischen Retail-Versicherungs- und Retail-Banking-Produkten und -Dienstleistungen adäquat durchzuführen. |
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(99) |
ING sieht für einen Übergangszeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Veräußerung der NN Bank (Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance Europe und NN Bank) davon ab, bei Kunden der NN Bank aktiv für Produkte zu werben, die die NN Bank am Datum der Verabschiedung des vorliegenden Beschluss an solche Kunden liefert. |
Kapitalisierung
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(100) |
Bei Ausführung des Geschäftsplans der NN Bank behält ING einen Teil des vorhandenen Hypothekenportfolios der WUB. Die Bilanz der NN Bank wird zu Beginn moderat sein, um eine adäquate Abstimmung zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewährleisten, und ein rasches Wachstum zu einem Marktteilnehmer von mittlerer Größe zu erreichen. Die Kapitalisierung der NN Bank wird für die Ausführung ihres langfristigen Wachstumsplans ausreichend sein: ING transferiert den wirtschaftlichen Nutzen des behaltenen Portfolios (350 Mio. EUR basierend auf dem Nettobarwert der (wirtschaftlichen) Gewinne dieses Portfolios) als Vorab-Kapitalzuführung und stellt im Bedarfsfall zusätzliches Kapital (bis zu 120 Mio. EUR) bereit, jedoch nur im Bedarfsfall und erst unmittelbar vor der Veräußerung (falls die Basel-III-Verschuldungsquote obligatorisch wird und sofern die NN Bank Kapital für die Ausführung ihres Geschäftsplans benötigt). Durch die geplante Steigerung der Kapitalisierung der NN Bank wird das Wachstum bis ungefähr 2016 sichergestellt. Danach ist die NN Bank in der Lage, ihr Wachstum selbst zu finanzieren. In Summe trägt ING alle Kosten und Risiken des behaltenen Hypothekenportfolios (bis zur Fälligkeit) und transferiert die Gewinne an die NN Bank. |
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(101) |
ING sichert zu, dass die angestrebte Tier-1-Quote der NN Bank bis 31. Dezember 2015 oder bei Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance/IM Europe oder ggf. der NN Bank, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, mindestens 12 % (was deutlich über der regulatorischen Mindestanforderung liegt) beträgt. |
Veräußerungsverpflichtung
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(102) |
ING reduziert ihre Bilanzsumme im Vergleich zu den Zahlen aus dem dritten Quartal 2008 weiter um ungefähr 45 % bis 31. Dezember 2015, und zwar durch Veräußerungen (37) oder andere Maßnahmen, die auf eine Bilanzreduzierung abzielen (wie etwa Reduzierung von Portfolios) (38). Die zugesagte Bilanzreduzierung basiert auf den Daten des dritten Quartals 2008, wobei die möglichen Auswirkungen von organischem Wachstum, Wechselkursänderungen, Zinssatzänderungen oder zusätzlichen Steigerungen aufgrund von potenziellen neuen regulatorischen Anforderungen, wenn Banken zum Beispiel auferlegt wird, aufgrund der neuen unionsweiten Vorschriften größere Liquiditätspuffer vorzuhalten, nicht berücksichtigt werden. |
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(103) |
ING unterliegt in Bezug auf das organische Wachstum (d. h. Wachstum, das nicht mit Veräußerungen im Zusammenhang steht) der Bilanz ihrer Geschäfte keinen Einschränkungen. ING verfolgt weiterhin die allgemeine Politik, ihr Wachstum bei den von Kunden anvertrauten Finanzmitteln überwiegend zur Steigerung der Kreditgeschäfte mit der Realwirtschaft (Unternehmen und Verbraucher) einzusetzen und ihre Risikoposition bei riskanteren Anlagenklassen innerhalb von Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS) und RMBS weiterhin zu verringern. Im Einklang mit der allgemeinen Politik zum Abbau von Risiken nimmt ING keine neuen Initiativen in Angriff, durch die ihre direkte Risikoposition bei Immobilien (39) erhöht wird. |
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(104) |
ING verpflichtet sich zur Veräußerung von mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance Asia vor dem 31. Dezember 2013, mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance US vor dem 31. Dezember 2014 und mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance Europe vor dem 31. Dezember 2015, (40) zusätzlich zu den Einheiten/Geschäftstätigkeiten, die ING bereits veräußert, reduziert oder abgeschlossen hat und unter Randnummer 77 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 sowie im letzten halbjährlichen Fortschrittsbericht aufgeführt sind (41). Darüber hinaus verpflichtet sich ING in Bezug auf US Insurance, mindestens 25 % des Geschäfts vor dem 31. Dezember 2013 zu veräußern. (42) |
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(105) |
Die Veräußerung der Kontrolle über mehr als 50 % der Beteiligung von ING (gemessen in Aktien) an einem Unternehmen gilt als Erfüllung der Veräußerungsanforderung. In einem solchen Fall verliert ING die Mehrheit im Vorstand und entkonsolidiert das Geschäft (im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS)). ING veräußert ihre verbleibenden Anteile an i) ING Insurance Europe vor dem 31. Dezember 2018, ii) ING Insurance US vor dem 31. Dezember 2016 und iii) ING Insurance Asia vor dem 31. Dezember 2016. |
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(106) |
ING sagt die Beseitigung des Double Leverage zu. Zu diesem Zweck werden die Veräußerungserlöse aus den Veräußerungen der Versicherungen zur Verringerung des Double Leverage eingesetzt, sofern diese Erlöse nicht benötigt werden, um das Leverage des verbleibenden Versicherungsgeschäfts auf einem akzeptablen Niveau zu halten, was schließlich zur vollständigen Beseitigung des Double Leverage führt. Getrennt hiervon können Dividenden an die ING-Gruppe als zusätzliche Hilfsquelle dienen, um die Beseitigung des Double Leverage zu beschleunigen, sofern überschüssiges Kapital über das Kapitel, das zur Einhaltung der Basel-III- oder Solvabilität-II-Anforderungen notwendig ist, hinaus generiert wird. |
Geänderte verhaltensbezogene Verpflichtungen
Übernahmeverbot
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(107) |
Darüber hinaus sagen die Niederlande zu, dass sich ING an ein Übernahmeverbot hält. |
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(108) |
ING sieht für einen zusätzlichen Zeitraum bis zum 18. November 2015 oder bis zu dem Datum, an dem mehr als 50 % der Versicherungsgeschäfte in Asien, 50 % der Versicherungsgeschäfte von Insurance US und 50 % von Insurance Europe veräußert wurden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, von der Übernahme von Finanzinstitutionen ab. (43) Ferner verzichtet ING während desselben Zeitraums auf die Übernahme eines anderen Unternehmens, was die Rückzahlung der CT1-Wertpapiere an die Niederlande verlangsamen würde. |
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(109) |
Ungeachtet dieses Verbots kann ING nach Einholung der Genehmigung der Kommission Unternehmen übernehmen, insbesondere wenn dies zur Sicherung der finanziellen Stabilität oder des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten wichtig ist. |
Verbot der Preisführerschaft
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(110) |
Darüber hinaus sagen die Niederlande zu, dass sich die ING Bank an ein Verbot der Preisführerschaft hält. |
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(111) |
Ein Überwachungstreuhänder, der vorab ausgewählt und von ING vorgeschlagen wird, wird von den Niederlanden zur Überwachung dieser Verpflichtung benannt (der „PFV-Überwachungstreuhänder“). Die Benennung des PFV-Überwachungstreuhänders unterliegt der Genehmigung der Kommission. |
ING EU (Nicht-ING Direct) > 5 % Marktanteil
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(112) |
Für die Niederlande gilt kein Verbot der Preisführerschaft (Hypotheken, Spareinlagen, Einlagen von KMU, Privatkundengeschäft usw.). Für die anderen Nicht-ING Direct-Unternehmen in der EU mit einem Marktanteil von mehr als 5 % gelten die Einschränkungen unter Randnummer 113 bis 114. |
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(113) |
Ohne vorherige Genehmigung der Kommission bietet ING (auf den unter Randnummer 114 festgelegten Märkten) für standardisierte ING-Produkte keine günstigeren Preise an als die drei direkten Wettbewerber, die auf den EU-Märkten, auf denen ING einen Marktanteil von über 5 % innehat, die günstigsten Preise bieten. Infolgedessen kann ING bestenfalls einen Preis anbieten, bei dem es auf dem Markt mindestens drei Produkte mit einem besseren Preis gibt. |
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(114) |
Diese Verpflichtung ist auf standardisierte Produkte von ING auf den folgenden Produktmärkten beschränkt: i) Retail-Spareinlagenmarkt, ii) Retail-Hypothekenmarkt, iii) Private Banking, sofern es sich um Hypotheken- oder Spareinlagenprodukte handelt und iv) Einlagen für KMU (KMU im Sinne der KMU-Definition, die ING bei ihrer Geschäftstätigkeit in dem betreffenden Land üblicherweise oder zurzeit zugrunde legt). Sobald ING feststellt, dass ihre Produktpreise günstiger sind als diejenigen ihrer drei Wettbewerber mit den günstigsten Preisen, ändert sie diese baldmöglichst und ohne unnötige Verzögerung (44) auf einen Stand ab, der mit dieser Verpflichtung im Einklang steht. Bei der Festlegung ihrer Preise prüft ING, ob die Einschränkungen bezüglich der Preisführerschaft eingehalten werden. Um Konflikte zwischen dem Verbot der Preisführerschaft und den rechtlichen und regulatorischen Einschränkungen bei der Anpassung der Preise auf ein Minimum zu reduzieren, begrenzt ING die Gültigkeit ihrer Marktangebote auf maximal drei Monate. |
ING Direct EU
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(115) |
Zur Unterstützung der langfristigen Rentabilität von ING verzichtet ING Direct darüber hinaus in Bezug auf standardisierte ING-Produkte auf den Retail-Hypotheken- und Retail-Spareinlagenmärkten innerhalb der EU darauf, ohne vorherige Genehmigung der Kommission günstigere Preise anzubieten als der günstigste direkte Wettbewerber (unter den zehn Finanzinstitutionen (45), die auf dem relevanten Produktmarkt den größten Marktanteil haben) (46). Infolgedessen kann ING bestenfalls einen Preis anbieten, bei dem es auf dem Markt mindestens ein Produkt mit einem besseren Preis gibt. Alle von einer solchen Finanzinstitution angebotenen Preise (einschließlich Preise von Zweitmarken und Tochtergesellschaften) können zu Benchmarking-Zwecken herangezogen werden. |
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(116) |
Sobald ING Direct feststellt, dass sie auf einem Retail-Spareinlagen- oder Retail-Hypothekenmarkt innerhalb der EU Preisführer ist, senkt ING Direct ihren Preis baldmöglichst und ohne unnötige Verzögerung (47) auf ein mit dieser Verpflichtung übereinstimmendes Niveau. Bei der Festlegung ihrer Preise prüft ING Direct, ob die diesbezüglichen Einschränkungen eingehalten werden. Um Konflikte zwischen dem Verbot der Preisführerschaft und den rechtlichen und regulatorischen Einschränkungen bei der Anpassung der Preise auf ein Minimum zu reduzieren, begrenzt ING Direct die Gültigkeit ihrer Marktangebote auf maximal drei Monate. |
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(117) |
Sofern die Anzahl der Preise in der Benchmark basierend auf dem günstigsten Preis von jedem der zehn führenden Finanzinstitution weniger als zehn beträgt, wird die hinsichtlich der Größe an 11., 12., 13. Stelle usw. rangierende Finanzinstitution in Betracht gezogen, bis zehn Preise von verschiedenen Finanzinstitutionen gefunden wurden. |
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(118) |
Für jedes Land und jede Produktgruppe wurde eine vorab festgelegte Liste von zehn führenden Finanzinstitutionen vereinbart (welche in einer technischen Anlage enthalten ist, die die Grundlage für die Überwachung bildet). Diese wird bis 30. Juni 2013 verwendet und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Im zweiten Quartal 2013 überprüft der PFV-Überwachungstreuhänder (48) die Liste und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
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(119) |
Für Spanien, Frankreich und Italien wurden spezifische Benchmarking-Vereinbarungen getroffen. Im speziellen Fall von Italien (Kernrate) verpflichtet sich ING, ihren Preis unter die erste Kernrate in Italien verglichen mit dem kompletten Spareinlagenmarkt zu senken (hiervon ausgenommen sind drei Nischenplayer: […]). Neue Marktteilnehmer werden vom PFV-Überwachungstreuhänder bewertet. Die Benchmark für den italienischen Fördertarif für variable Spareinlagen wird basierend auf den zehn führenden Finanzinstitutionen festgelegt. Für jede Finanzinstitution wird der höchste Aktionstarif für variable Spareinlagen berücksichtigt. Falls die Finanzinstitution keinen Aktionstarif für variable Spareinlagen anbietet, wird stattdessen das höchste Angebot für Spareinlagen mit einer festen Laufzeit von [1–12] Monaten herangezogen. Wenn jedoch mehr als [2–6] der führenden zehn Finanzinstitutionen einen Aktionstarif für variable Spareinlagen anbieten, können Spareinlagen mit einer festen Laufzeit von [1–12] Monaten nicht mehr berücksichtigt werden. ING verpflichtet sich, ihren Preis unter das beste Angebot in dieser Benchmark-Liste zu senken. Einzelheiten zu Ausnahmen und weitere Erläuterungen sind in der unter Randnummer 118 genannten Anlage enthalten. |
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(120) |
Ferner bietet ING keine bei Eröffnung eines Sparkontos gezahlten Kaufanreize (z. B. Barprämien) an, die in Kombination mit dem angebotenen Zinssatz günstiger sind als die höchste Kombination von Zinssatz und Kaufanreiz auf dem Spareinlagenmarkt. Sofern ein Bündel von Produkten (einschließlich eines Sparkontos) angeboten wird, ist ferner eine Kombination von Zinssatz und Kaufanreiz im Falle eines solchen Bündels nicht höher als die höchste Kombination von Zinssatz und Kaufanreiz auf dem Spareinlagenmarkt oder bei einem vergleichbaren Bündel. In einem Bündel ist der Preis des Produkts selbst inbegriffen. Um den kombinierten Wert des Angebots zu berechnen, wird der Kaufanreiz mit der durchschnittlichen Ersteinlage von ING bei der Aktion auf 12-Monats-Basis diskontiert, was einen effektiven kombinierten Zinssatz ergibt. Für ING Retail (49) werden die Bündel mit den drei günstigsten direkten Wettbewerbern verglichen. Für ING Direct werden die Bündel mit den zehn Finanzinstitutionen mit dem größten Marktanteil auf dem betroffenen Produktmarkt verglichen. |
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(121) |
Im Falle von Marktänderungen, die selbst nach Einbeziehung aller Finanzinstitutionen zu einem Fehlen von erheblichem Wettbewerbsdruck innerhalb einer bestimmten Benchmark-Kategorie führen, oder im Falle von Wettbewerbern, die i) Kunden falsche oder unvollständige Informationen in Bezug auf die Preisführerschaft von ING vorlegen oder ii) versuchen, ING dem Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot der Preisführerschaft auszusetzen, unterbreitet der PFV-Überwachungstreuhänder nach Anhörung der Kommission einen Vorschlag und holt die Zustimmung der Kommission und von ING ein, um eine Lösung im Sinne der in der Anlage beschriebenen Lösungen zu finden. |
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(122) |
Die von ING 2009 eingegangenen Verpflichtungen bezüglich des Verbots der Preisführerschaft, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 enthalten sind, bleiben während eines Übergangszeitraums von drei Monaten nach Verabschiedung des vorliegenden Beschlusses in Kraft. Die geänderten Einschränkungen gemäß Anhang I treten drei Monate nach Verabschiedung des vorliegenden Beschlusses in Kraft. Das Verbot der Preisführerschaft gilt bis 18. November 2015 oder bis zu dem Datum, an dem mehr als 50 % der Versicherungsgeschäfte in Asien, 50 % der Versicherungsgeschäfte in den USA (50) und 50 % der Versicherungsgeschäfte in Europa veräußert wurden, je nachdem, was zuerst eintritt. |
Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums und Verlängerung anderer Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans
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(123) |
ING richtet ihre nicht aus Einlagen stammenden Finanzmittel weiterhin durch verstärkte Emission von Schuldtiteln mit einer Laufzeit von über einem Jahr auf längerfristige Finanzierung aus. Diese Strategie führt dazu, dass der relative Anteil der ausstehenden langfristigen Finanzmittel (mit einer Laufzeit von über einem Jahr) in dem nicht auf Einlagen basierenden Teil der Bilanz von ING weiterhin steigt. Der Erfolg dieser Strategie hängt davon ab, dass sich die Marktsituation wieder etwas entspannt. |
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(124) |
In Bezug auf den Call von Tier-1- und Tier-2-Wertpapiere sagen die Niederlande zu, dass ING jeden Call bzw. Rückkauf von Tier-2-Kapital und hybriden Tier-1-Instrumenten bis zum 18. November 2014 oder bis zu dem Datum, zu dem ING die CT1-Wertpapiere vollständig an den niederländischen Staat zurückgezahlt hat (einschließlich der entsprechenden Stückzinsen für die CT1-Kupons und Ausstiegsgebühren), je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, an die Genehmigung durch die Kommission bindet. |
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(125) |
ING ist nicht verpflichtet, Kuponzahlungen auf hybride Instrumente aufzuschieben. |
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(126) |
Die niederländischen Behörden nehmen zur Kenntnis, dass Empfänger staatlicher Beihilfen nach Auffassung der Kommission Eigenmittel (Eigenkapital und nachrangige Verbindlichkeiten) nicht vergüten sollten, wenn ihre Tätigkeit keine ausreichenden Gewinne abwirft und dass die Kommission in diesem Kontext grundsätzlich gegen die Ausübung von Call-Optionen für Tier-2-Kapital und hybride Tier-1-Instrumente ist. |
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(127) |
Ungeachtet der Einschränkung gemäß Randnummer 126 ist ING bei dem hybriden Instrument von ING Verzekeringen NV über 1,25 Mrd. EUR (ISIN XS0130855108) mit Kontrollwechsel-Trigger ein Call gestattet, da ING Verzekeringen NV das Instrument bei Kontrollwechsel in voller Höhe zurückzahen muss. Der Call dieses Instruments ist eine Voraussetzung für die notwendige Umstrukturierung im Hinblick auf die Gründung eines eigenständigen Versicherungsgeschäfts. Die Kontrollwechsel-Klausel kommt bei Veräußerung von Insurance Asia zum Tragen. |
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(128) |
Die Niederlande sagen zu, dass ING von Massenmarketing absieht, in dessen Rahmen sich das Unternehmen auf die Rekapitalisierungsmaßnahme als Vorteil in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht berufen würde. |
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(129) |
Die Niederlande sichern zu, dass die Umstrukturierung von ING bis spätestens 31. Dezember 2015 vollständig abgeschlossen ist, außer im Falle anderslautender Angaben, beispielsweise betreffend die Veräußerung der verbleibenden Anteile (d. h. Beteiligung unter 50 %) am Geschäft von ING Insurance. |
Rückzahlungsplan
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(130) |
ING zahlt die verbleibenden 300 000 000 CT1-Wertpapiere entsprechend dem nachfolgenden Plan an die Niederlande zurück: i) 1 125 Mio. EUR bis 26. November 2012, ii) 1 125 Mio. EUR bis 6. November 2013, iii) 1 125 Mio. EUR bis 31. März 2014 und iv) 1 125 Mio. EUR bis 15. Mai 2015 wie im nachfolgenden Rückzahlungsplan näher beschrieben. Tilgungsplan (Mrd. EUR) 50 % Agio/aufgelaufene Zinsen Rückkauf Rückzahlung zum Nennwert durch Umwandlung Um eine Gesamtzahlung von exakt 4,5 Mrd. EUR zu erreichen, macht ING bei einem sehr kleinen Teil von der Umwandlungsoption für die CT1-Wertpapiere Gebrauch, da beim Rückkauf mit 150 % Stückzinsen anfallen, sofern dieser nicht am 13. Mai eines jeden Jahres erfolgt. Im Falle einer (solchen) Umwandlung (auch wie in dieser Verpflichtung nachstehend beschrieben) entscheidet sich der niederländische Staat für eine Rückzahlung zum Nennwert in bar. |
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(131) |
Diese Rückzahlungen erfolgen überwiegend durch Rückkauf der CT1-Wertpapiere von den Niederlanden und Zahlung des damit verbundenen Agios von 50 %. Der Plan führt zu einer Rückzahlung von insgesamt 4,5 Mrd. EUR, was einer internen Gesamtverzinsung von exakt 12,5 % entspricht und somit über der in der Rettungsentscheidung genannten Gesamtverzinsung von mindestens 10 % liegt. ING übt ihre Umwandlungsoption nur aus, wenn Kuponzahlungen ausgelöst werden und/oder Stückzinsen zahlbar sind, sodass sich die Erlöse auf insgesamt 4,5 Mrd. EUR belaufen. In einem solchen Fall werden die Kuponzahlungen und/oder Zahlungen von Stückzinsen, die zu Erlösen über der Gesamtsumme von 4,5 Mrd. EUR führen, effektiv von der Zahlung des 50 %-Agios abgezogen oder können gegebenenfalls damit verrechnet werden. Die Rückzahlung von insgesamt 4,5 Mrd. EUR kann durch eine anteilige Umwandlung eines Teils der verbleibenden Wertpapiere anstelle deren Rückkaufs erreicht werden. Alle übrigen Zahlungen (Nominal, Agio, Kupons und/oder Stückzinsen) summieren sich zu insgesamt 4,5 Mrd. EUR. |
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(132) |
Die tatsächlichen Rückzahlungen der Tranchen innerhalb des oben angegebenen Plans sind an die Genehmigung durch die DNB gebunden. |
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(133) |
ING ist bestrebt, die Rückzahlung an die Niederlande schnellstmöglich abzuschließen, und beschleunigt die Zahlungen, sofern dies unter den vorherrschenden finanziellen Umständen vernünftig ist. Falls ING die Zahlungen beschleunigt, würde dies zu einer internen Verzinsung von mehr als 12,5 % führen (51). |
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(134) |
Falls eine Rückzahlungstranche nur unvollständig oder teilweise ausgeführt werden kann, wird ING dies durch Erhöhung der nachfolgenden Tranche ausgleichen. Die Niederlande verpflichten sich, die Rekapitalisierungsmaßnahme erneut anzumelden, falls ING zwei aufeinanderfolgende Rückzahlungstranchen nicht vollständig zahlt. |
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(135) |
Falls ING bis zum 15. Mai 2015 nicht insgesamt 4,5 Mrd. EUR wie im Plan angegeben zurückzahlt, verpflichtet sich der niederländischen Staat, die Rekapitalisierungsmaßnahme erneut anzumelden. |
Zusätzliche Stellungnahme der Niederlande in Bezug auf die Rückzahlung der CT1-Wertpapiere
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(136) |
Hinsichtlich des Rückzahlungsplans ist zu beachten, dass ING gemäß den Bedingungen der CT1-Wertpapiere – drei Jahre nach Genehmigung der Rekapitalisierungsmaßnahme – nach eigenem Ermessen zwischen der Rückzahlung der CT1-Wertpapiere zu 150 % oder der Umwandlung derselben in Aktien im Verhältnis 1:1 (in welchem Fall die Niederlande eine Rückzahlung zu 100 % in bar fordern könnten) wählen kann. Die Niederlande wiesen erneut darauf hin, dass das Recht von ING auf Umwandlung ihrer CT1-Wertpapiere in Aktien am 12. November 2011 aktiviert wurde. |
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(137) |
Die Niederlande verweisen auf den Rückzahlungsplan von ING mit einer Rückzahlung von insgesamt 4,5 Mrd. EUR, wobei ING nur sehr beschränkt Gebrauch von ihrer Umwandlungsoption macht. Der im vorliegenden Beschluss enthaltene Rückzahlungsplan führt zu einer internen Verzinsung von 12,5 %. […] |
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(138) |
Die Niederlande setzten die Kommission weiterhin davon in Kenntnis, dass die DNB am 22. Oktober 2012 einen Rahmenbeschluss basierend auf den im vorliegenden Beschluss untersuchten Veräußerungsmaßnahmen gefasst hat. Zusätzlich zur Rahmengenehmigung der Veräußerungsmaßnahmen muss die DNB auch die einzelnen Rückzahlungstranchen für die CT1-Wertpapiere zum Zeitpunkt der Rückzahlung genehmigen, um sicherzustellen, dass eine Rückzahlung aus aufsichtsrechtlicher Sicht akzeptabel ist. Die Rückzahlung von 750 Mio. EUR nominal und 1,125 Mrd. EUR, einschließlich Agio für 2012, wurde bereits von der DNB genehmigt. Die Niederlande äußern sich zuversichtlich, dass die DNB die in Anhang I vorgesehenen Rückzahlungstranchen genehmigt, sofern sich die Marktbedingungen nicht wesentlich ändern und ING ihren Kapitalplan einhält. |
Überwachung und Verpflichtung zur erneuten Anmeldung
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(139) |
Die vollständige und korrekte Umsetzung aller Verpflichtungen gemäß Anhang I wird bis 31. Dezember 2015 durch einen entsprechend qualifizierten und von ING unabhängigen Überwachungstreuhänder kontinuierlich und sorgfältig überwacht. Das gegenwärtig mit dieser Aufgabe betraute Unternehmen wird die Überwachung der Verpflichtung in Bezug auf das Van Gogh-Szenario und aller anderen Verpflichtungen in Anhang I, außer der Überwachung des Verbots der Preisführerschaft, fortsetzen. Das Verbot der Preisführerschaft wird von einem neuen Treuhänder, dem PFV-Überwachungstreuhänder, überwacht. Die Benennung und Leistung beider Treuhänder wird von der Kommission nach sechs Monaten und danach auf kontinuierlicher Basis überprüft. Die Kosten aller Treuhänder, die während des Umstrukturierungsprozesses benannt werden, werden von ING getragen. |
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(140) |
ING und die Niederlande sagen zu, dass die Fortschrittsberichte über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans bis 31. Dezember 2013 alle sechs Monate und danach bis 2018 oder bis zur vollständigen Veräußerung des Versicherungsgeschäfts von ING jährlich der Kommission vorgelegt werden. |
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(141) |
Falls ING eine Veräußerungsverpflichtung oder sonstige Verpflichtungen in Bezug auf die NN Bank, die 2015 zu erfüllen sind, nicht einhält, melden die Niederlande die Rekapitalisierungsmaßnahme erneut bei der Kommission an. |
5.3 WEITERE INFORMATIONEN ÜBER ING DIRECT
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(142) |
Den Niederlanden zufolge ist die Behauptung der Mediobanca nicht korrekt, da die Banca Sistema ihren Zinssatz am 30. August 2011 auf 4,25 % angehoben hat. ING legte Nachweise vor, die belegen, dass der von der Banca Sistema bei ihrem SI Conto! angebotene Zinssatz am 30. August 2011 4,25 % betrug. |
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(143) |
Den Niederlanden zufolge sank der Marktanteil von ING am Spareinlagenmarkt in Italien von [1–4] % Ende 2008, als die staatliche Beihilfe empfangen wurde, auf [1–4] % Ende 2011. |
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(144) |
Die Niederlande erklärten der Kommission, dass ING trotz der Tatsache, dass sie nach eigener Auffassung das Verbot der Preisführerschaft in Italien eingehalten hat, bereit ist, ein geändertes Verbot der Preisführerschaft zu akzeptieren, um Missverständnisse zu vermeiden und auf die Bedenken der Kommission einzugehen, sodass Beschwerden wie diejenigen der Mediobanca in Italien vermieden werden können. In einigen Märkten wie beispielsweise Italien bietet ING Direct Produkte an, die von den klassischen Banken nicht angeboten werden. Infolgedessen war ING Direct in einigen Fällen gezwungen, diese Produkte mit niedrigvolumigen Produkten kleinerer Marktteilnehmer zu vergleichen. Durch das geänderte Verbot der Preisführerschaft wird sichergestellt, dass die Preise von ING Direct mit den zehn führenden klassischen Finanzinstitutionen (Gruppen) verglichen werden. Das geänderte Verbot der Preisführerschaft beinhaltet ferner (verfahrenstechnische) Erläuterungen und/oder Änderungen, beispielsweise in Bezug auf den Zeitrahmen für die Anpassung der Preise, nachdem ING von einer Preisführerschaft Kenntnis erhalten hat, kombiniert mit einer Begrenzung der Gültigkeit von Marktangeboten. |
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(145) |
In Bezug auf die Finanzleistung von ING Direct legten die Niederlande Informationen vor, nach denen die Wertminderungen in Höhe von 608 Mio. EUR bei ING Direct auf Abwertungen griechischer Staatsanleihen in Höhe von 347 Mio. EUR zurückzuführen sind. Weitere 187 Mio. EUR an Wertminderungen resultieren aus der Reduzierung der Risikoposition von ING Direct bei übermäßig konzentrierten Anlagen in der von ING als „Südeuropa“ klassifizierten Region. Dieser Verlust von 187 Mio. EUR resultierte aus dem Verkauf von 2,3 Mrd. EUR an Risikopositionen in dieser Kategorie. Schließlich standen Wertminderungen in Höhe von 74 Mio. EUR mit einem RMBS-Portfolio bei ING Direct US im Zusammenhang. |
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(146) |
Den vorgelegten Daten zufolge verteilte sich die Höhe der Wertberichtungen für 2011 auf 326 Mio. EUR, die von ING Direct USA verzeichnet wurden, und lediglich 136 Mio. EUR bei sonstigen Standorten. |
VI. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(147) |
Der vorliegende Beschluss betrifft die Beurteilung von Zweifeln in Bezug auf die erneute Anmeldung der Rekapitalisierungsmaßnahme und der Änderung des Umstrukturierungsplans vom 22. Oktober 2009 sowie die im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 genehmigten Verpflichtungen. Zur Beseitigung dieser Zweifel haben die Niederlande ihren zuvor vorgelegten Umstrukturierungsplan und ihre zugesagten Verpflichtungen aktualisiert (52) (nachstehend „die Änderung“), die die Grundlage für die vorliegende beihilferechtliche Würdigung bilden. Die Kommission kann eine Änderung am Umstrukturierungsplan und an den Verpflichtungen entsprechend ihrer Ermessensbefugnis genehmigen, sofern die Änderungen ihren ursprünglichen Pendants dahingehend entsprechen, dass sie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gewährleisten und keine zusätzliche Beihilfe nach sich ziehen. |
6.1 KEINE GEWÄHRUNG VON ZUSÄTZLICHER BEIHILFE
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(148) |
Die vorliegende Änderung zieht keine zusätzliche Beihilfe zugunsten von ING nach sich. |
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(149) |
Die Kommission hat im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 festgestellt, dass ING staatliche Beihilfe von mehr als 15 Mrd. EUR erhalten hat, davon entfallen 10 Mrd. EUR auf die Rekapitalisierungsmaßnahme. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass die Änderung der Rückzahlungsbedingungen für die CT1-Wertpapiere Beihilfe zugunsten von ING darstellt. |
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(150) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass durch die angemeldeten Änderungen die Rückzahlungsbedingungen für die CT1-Wertpapiere nicht geändert werden. Die Verpflichtung der Niederlande bezüglich der Festlegung eines Rückzahlungsplans steht im Einklang mit den in der Rettungsentscheidung genehmigten Rückzahlungsbedingungen. Dieser Plan sieht eine Teilrückzahlung zu 150 % und Teilumwandlung (53) vor. Beide Rückzahlungsmechanismen sind gegenwärtig unter den in der Rettungsentscheidung berücksichtigten Bedingungen möglich und erfordern keine Änderung der Rückzahlungsbedingungen für die CT1-Wertpapiere. Die gegenwärtige Verfügbarkeit beider Mechanismen stehen im Kontrast zur Situation im Jahr 2009, als ING nur die vertragliche Option der Rückzahlung zu 150 % zur Verfügung stand, da die Umwandlungsoption erst drei Jahre nach Gewährung der CT1-Wertpapiere verfügbar wurde. |
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(151) |
Im Gegensatz zur Situation im Jahr 2009 gingen die Niederlande keine Ad-hoc-Regelung ein, wodurch die Niederlande durch Annahme einer Änderung eines bestehenden Vertrags eine Investitionsentscheidung getroffen hätten. Die Niederlande mussten bei der Annahme des Rückzahlungsplans von ING, zu dem sie sich verpflichten, keine Investitionsentscheidung treffen. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass die Niederlande nicht auf Erlöse im Rahmen des Rückzahlungsplans verzichten konnten. |
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(152) |
Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Auslösung der Verpflichtung zur erneuten Anmeldung in der Rettungsentscheidung nicht zum Vorliegen von zusätzlicher Beihilfe führt. Diese erneute Anmeldung betrifft lediglich die Vereinbarkeit, da die Frage aufgeworfen wird, ob die Niederlande eine angemessene Vergütung erhalten. Daher sollte die von ING zugesagte Verpflichtung zu einem festen Rückzahlungsplan nur untersucht werden, um die Vereinbarkeit der Änderungen am Umstrukturierungsplan festzustellen. |
6.2 VEREINBARKEIT DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE
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(153) |
Da die angemeldeten Änderungen keine zusätzliche Beihilfe zugunsten von ING nach sich ziehen, können die Änderungen als Ersatz einer gewissen Anzahl von Verpflichtungen durch andere Verpflichtungen angesehen werden. Die Kommission sollte daher untersuchen, ob auch durch die ersetzten Verpflichtungen die Vereinbarkeit der in den Jahren 2008 und 2009 bereitgestellten Beihilfe gewährleistet wird (54). |
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(154) |
Die Schlussfolgerung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe sollte sich nicht ändern, sofern festgestellt werden kann, dass durch die neuen Verpflichtungen weiterhin Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und hinreichende Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen garantiert werden (55). |
Rentabilität
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(155) |
Da keine zusätzliche Beihilfe vorliegt, sieht die Kommission von einer erneuten Beurteilung der Rentabilität von ING ab. Sie prüft lediglich, ob durch die Änderungen am Umstrukturierungsplan die im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 enthaltene Schlussfolgerung in Bezug auf die Rentabilität von ING in Frage gestellt wird. Die angemeldeten Änderungen wirken sich in zweierlei Hinsicht auf die Rentabilität von ING aus: durch die Verringerung der Komplexität des Geschäftsmodells und die Beseitigung des Double Leverage sowie durch die Nachhaltigkeit der Preisstrategie von ING Direct. |
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(156) |
Im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 stützte sich die Kommission bei ihrer Rentabilitätsbewertung auf die von ING zugesagte Verpflichtung, das Double Leverage abzuschaffen und ihre Kapitalquoten zu erhöhen, um besser für eventuelle ungünstige Wirtschaftsentwicklungen aufgestellt zu sein und unerwartete Verluste ausgleichen zu können (56). |
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(157) |
Erstens werden durch die neuen Fristen für die Veräußerung von Insurance Europe die Verpflichtungen zur Verringerung der Komplexität und zur Beseitigung des Double Leverage verlängert. Durch die Veräußerung von mehr als 50 % aller Versicherungsunternehmen bis Ende 2015 und den Verlust der Kontrolle über die Geschäftsführung der rechtlichen Einheiten von ING Insurance erfolgt die strategische Entscheidungsfindung von ING nur noch auf dem Banking-Markt und nicht mehr auf dem Versicherungsmarkt. Darüber hinaus wird durch die Änderung die Verpflichtung von ING zur vollständigen Beseitigung des Double Leverage nicht in Frage gestellt. Die vollständige Veräußerung der Versicherungstochtergesellschaften führt spätestens 2018 zur Beseitigung des Double Leverage. |
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(158) |
Die geänderte Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung des VA-Geschäfts in den USA […] durch ING im Vergleich zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012. Allerdings […] durch die von ING zugesagte Verpflichtung hinsichtlich der Einhaltung der strengen Reduzierungsbestimmungen gemäß Anhang II, einschließlich der vollständigen Absicherung der Risikoposition und einer konservativen Reinvestitionspolitik. Darüber hinaus müssen die Möglichkeiten eines Verkaufs in regelmäßigen Abständen überprüft werden, sodass die Zurückhaltung […] nur vorübergehend sein sollte. |
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(159) |
Des Weiteren nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass ING bei der Umsetzung ihres Umstrukturierungsplans unerwartete Verluste wie beispielsweise die Verluste bei ihren griechischen Anleihen ausgleichen konnte (57). Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass ING die Kapitalausübungsanforderungen der EBA dahingehend erfüllen konnte, dass keine Kapitallücke festgestellt wurde (58). Angesichts der nachgewiesenen Fähigkeit von ING, unerwartete Verluste ausgleichen zu können, wirkt sich die Verlängerung der Frist für die Beseitigung des Double Leverage nicht auf die Bewertung der Rentabilität von ING im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 aus. |
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(160) |
Zweitens wurde die Behauptung, dass ING als Preisführer aufgetreten sei, entkräftet. ING hat Belege vorgelegt, dass es nicht der günstigste unter allen Marktteilnehmern war und somit nicht gegen das Verbot der Preisführerschaft in der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 verstoßen hat. |
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(161) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Banca Sistema im September 2011 bessere Zinssätze als ING Direct angeboten hat. Allerdings zählt die Banca Sistema nicht zu den führenden Marktteilnehmern im Sinne von Marktanteil und Markenbewusstsein. Obwohl die Niederlande gezeigt haben, dass ING Direct nicht gegen den Wortlaut der Verpflichtung in Bezug auf die Preisführerschaft verstoßen hat, bestätigt die Positionierung von ING Direct in Italien direkt nach der Banca Sistema dennoch, dass die Preisgestaltung nach wie vor ein wesentliches Element der kommerziellen Strategie von ING Direct darstellt. |
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(162) |
Vor diesem Hintergrund garantiert die verschärfte Verpflichtung, die zu einem ausgeglicheneren Verbot der Preisführerschaft führt, zusammen mit einer besser angepassten Definition der Peer-Gruppe für ING Direct, dass ING in Zukunft nicht in renditeorientierte Anlagestrategien getrieben wird, die mit dem Risiko von Wertminderungen verbunden sind, wie dies bei ihrem Anlageportfolio in den USA der Fall war. Diese Anpassung basiert insbesondere auf den von ING vorgelegten Daten zur zugrunde liegenden Marktdynamik (59). Im Falle von Italien wird durch den expliziten Ausschluss von […] aus der Benchmark-Stichprobe sichergestellt, dass ING nur mit Marktteilnehmern von vergleichbarer Stärke verglichen wird. |
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(163) |
Zur Vermeidung von Konflikten bei der Auslegung sowie zur Verbesserung des Überwachungsverfahrens wurden darüber hinaus mit ING und der Niederlande marktspezifische Überwachungskriterien basierend auf den Produkten, die von ING Direct Europe in den Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen tätig ist, angeboten werden, erörtert und in einem separaten Dokument, das dem Verpflichtungskatalog beigefügt ist, festgelegt (60). Die Überwachung und effektive Umsetzung der Verpflichtung wird insbesondere durch die eindeutige Definition der Peer-Gruppe für all diese Märkte verbessert. |
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(164) |
Auf dieser Grundlage sollte sichergestellt sein, dass ING Direct keine aggressivere Preisstrategie verfolgt als ihre etablierten Mitbewerber. |
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(165) |
Schließlich nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass ING ihre Veräußerungsverpflichtung in Bezug auf ING Direct US fristgerecht umgesetzt hat, was eine wichtige Rentabilitätsmaßnahme des Umstrukturierungsplans darstellte. |
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(166) |
Daher wird durch die Änderungen die Rentabilitätsanalyse im Rahmen des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 nicht in Frage gestellt. Ferner wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt, die im Eröffnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht wurden. |
Lastenverteilung
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(167) |
Die von der Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel in Bezug auf die Vergütungsstrategie für die CT1-Wertpapiere, in denen die angemessene Vergütung für diese Wertpapiere in Frage gestellt wurde, wurden durch den vorgeschlagenen neuen Rückzahlungsplan und die damit einhergehende Verpflichtung zu einer internen Verzinsung von 12,5 % ausgeräumt. |
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(168) |
Allerdings kann die Kommission dem von ING unter Randnummer 39, 40 und 41 vorgebrachten Argument nicht zustimmen, dass eine Stellungnahme der Kommission bezüglich ihrer Dividendenpolitik unzulässig war, da sich die Rettungsentscheidung nur auf eine interne Verzinsung von mindestens 10 % bezieht und kein Zweifel daran bestehen kann, dass eine solche Verzinsung erreicht wird. Insbesondere kann die Kommission nicht dem Argument zustimmen, dass sie nicht dazu berechtigt war, die Dividendenpolitik von ING erneut zu prüfen, da diese Politik – unabhängig von der Kuponzahlung – nicht zu einer Verzinsung von mehr als 8,5 % führen würde, und dass infolgedessen die fehlende Ausschüttung von Dividenden (und somit Zahlung von Kupons) durch ING nicht an der Höhe der internen Verzinsung festgemacht werden kann. Entgegen der Behauptung von ING trifft es nicht zu, dass die Kommission in ihrem Umstrukturierungsbeschluss von 2012 (sowie in der nun aufgehobenen Umstrukturierungsentscheidung von 2009) die Dividendenpolitik von ING zur Kenntnis genommen hat. |
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(169) |
Diese Argumente müssen zurückgewiesen werden, da sie auf einem lückenhaften Lesen von Randnummer 32 der Rettungsentscheidung beruhen. Um die Verpflichtungszusage der Niederlande, auf der die Rettungsentscheidung basiert, in einen korrekten Zusammenhang zu stellen, müssen die Stellungnahmen dieses Mitgliedstaats und von ING berücksichtigt werden, die unter Randnummer 31 dieser Entscheidung protokolliert sind. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme angesichts der Verpflichtung zur erneuten Anmeldung insbesondere deshalb günstig beurteilte, weil der Mitgliedstaat angegeben hatte, dass eine angemessene Verzinsung teils durch die Zahlung von Kupons sichergestellt wäre, und weil ING angegeben hatte, dass die bisherige Dividendenpolitik fortgesetzt werden würde. Da der Kommission bewusst war, dass die Höhe der Unterstützung an eine Bank in Form einer direkten Rekapitalisierung vom Ausmaß der Vergütung für den Mitgliedstaat abhängen würde, konnte die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme – angesichts der Verpflichtungszusage des Mitgliedstaats hinsichtlich der erneuten Anmeldung, was der Kommission ein gewisses Maß an Sicherheit verlieh, dass die Bank die staatliche Beihilfe nicht ohne Zahlung einer angemessenen Verzinsung erhalten würde, – vorläufig genehmigen. |
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(170) |
Die Kommission betont ferner, dass sie eine Maßnahme ausschließlich auf der Grundlage von begleitenden Verpflichtungen genehmigt, die einen integralen Bestandteil der betreffenden Maßnahme bilden. Infolgedessen wurde die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung in die untersuchte Maßnahme aufgenommen und durch die Rettungsentscheidung vorläufig genehmigt. Als die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 erneut untersuchte, war die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung integraler Bestandteil dieser Maßnahme. Ferner enthielt letzterer Beschluss keine Angabe, dass die Kommission die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung nicht mehr als für ihre Bewertung relevant betrachtete. Des Weiteren wird im eigentlichen Wortlaut der Verpflichtung zur erneuten Anmeldung angegeben, dass diese nach Auffassung der Kommission fünf Jahre gilt und die Niederlande angeboten hatten, ihre Verpflichtung auf diesen Zeitraum auszudehnen. Infolgedessen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behandlung der Rekapitalisierungsmaßnahme durch die Kommission als Teil der im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe auf die Anforderung der erneuten Anmeldung auswirkt. |
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(171) |
Daher waren die erneute Anmeldung der Rekapitalisierungsmaßnahme und der zugrunde liegende Sachverhalt geeignet, die Vereinbarkeit der Vergütung für die CT1-Wertpapiere in Frage zu stellen. Im Einklang mit der Rettungsentscheidung von 2008 kann die Vereinbarkeit der Maßnahme allerdings in jedem Fall sichergestellt werden, wenn ausreichende verhaltensbezogene Verpflichtungen von den Niederlanden festgelegt wurden, um eine angemessene Vergütung für das staatliche Kapital zu gewährleisten. |
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(172) |
Der feste Rückzahlungsplan ist eine geeignete verhaltensbezogene Verpflichtung, die im Rahmen der von den Niederlanden 2008 zugesagten Verpflichtung zur erneuten Anmeldung zugesagt wurde. In der Tat wird durch den festen Rückzahlungsplan die Unsicherheit im Zusammenhang mit der in der Rekapitalisierungsmaßnahme vorgesehenen Vergütung beseitigt und den Niederlanden eine feste Verzinsung von 12,5 % garantiert. Die Kommission stellt fest, dass sich andere Finanzinstitutionen, die durch vergleichbare Kapitalinstrumente rekapitalisiert wurden, ebenfalls zu einem festen Rückzahlungsplan verpflichtet haben. (61) Darüber hinaus schafft die Tatsache, dass die DNB die Rückzahlung von 750 Mio. EUR nominal und 1,125 Mrd. EUR einschließlich eines Agios für 2012 bereits genehmigt hat, auf Seiten der Kommission ausreichendes Vertrauen, dass die Rückzahlung stattfinden wird. |
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(173) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die angegebene interne Verzinsung von 12,5 % aus dem Rückzahlungsplan für die Zwecke der vorliegenden Vereinbarkeitsanalyse akzeptabel ist, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Umstrukturierungsbeschluss von 2012 einen Rückzahlungsplan mit einer höheren internen Verzinsung vorsah (62). Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die durch den Rückzahlungsplan erzielte interne Verzinsung 12,5 % beträgt und somit geringer ist als der Zinsfuß, der im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 als für die Rückzahlung der ersten Hälfte der CT1-Wertpapiere angemessen akzeptiert wurde, und auch unter der als Richtwert angegebenen internen Verzinsung von [15–25] % liegt, die ING im Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 vorgesehen hatte. Jedoch ist die interne Verzinsung von 12,5 % aus dem Rückzahlungsplan sicher – im Gegensatz zu den zuvor angegebenen Richtwerten. Außerdem steht dies im Einklang mit internen Verzinsungen, die in anderen Kommissionsbeschlüssen über feste Rückzahlungspläne bei Banken, die mit vergleichbaren Instrumenten rekapitalisiert wurden, als ausreichend genehmigt wurden, um die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten (63). Die interne Verzinsung von 12,5 % kann als angemessene Vergütung betrachtet werden. |
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(174) |
Zweitens betreffen die Änderungen am Umstrukturierungsplan in Bezug auf die Veräußerungsfrist für das Versicherungsgeschäft die Lastenverteilung. Die Veräußerungen sollten ING in die Lage versetzen, die erforderlichen Ressourcen für die Deckung der Kosten des Umstrukturierungsplans (64) und insbesondere für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe zu erlangen. Allerdings haben sich durch die Verschlechterung des finanziellen Umfelds (siehe Randnummer 26 ff.) die Bedingungen für Verkaufstransaktionen im Versicherungssektor erschwert (65). |
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(175) |
Jedoch ist die Veräußerungsfrist für ING Insurance Europe, die der Hauptgrund für die Verzögerung darstellt, von verschiedenen anderen Aspekten abhängig, die 2009 nicht vorhersehbar waren und die Einhaltung der für 2013 festgesetzten Fristen nahezu unmöglich machen. Hierzu zählen an erster Stelle die anhaltende Unsicherheit hinsichtlich der Solvabilität-II-Vorschriften sowie die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Staatsschuldenkrise in Europa und ihre direkten Auswirkungen auf den Versicherungssektor in Anbetracht dessen, dass Versicherungsunternehmen eine große Investorengruppe bei Staatsanleihen ausmachen. Zweitens hat ING Insurance Europe durch die Integration eines Teils der WUB in Nationale Nederlanden einen geänderten Umfang. Drittens existieren […] auf dem Inlandsmarkt von Nationale Nederlanden. (66) Dieser geänderte Umfang sowie das regulatorische und makroökonomische Umfeld haben die Schwierigkeiten bei der Veräußerung von ING Insurance Europe kurzfristig erheblich vergrößert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die erhöhte Lastenverteilung infolge der damit verbundenen Verlängerung des Übernahmeverbots sowie des Verbots des Calls oder Rückkaufs von hybriden Instrumenten erhalten bleibt, kann die Verlängerung der Veräußerungsfrist bis 2015 als angemessen erachtet werden. |
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(176) |
Im Hinblick auf die Verlängerung der Frist für ING Insurance US stellt die Kommission fest, dass […]. Der daraus resultierende Aufschub bei der Veräußerung kann als angemessen angesehen werden, da ING das VA-Geschäft reduziert hat und in Zukunft den in Anhang II dargelegten strengen Verpflichtungen unterliegen würde […]. (67) Gleichzeitig bleibt ING verpflichtet, mit dem geplanten Börsengang für den Rest von ING Insurance US fortzufahren, und verpflichtet sich zu einer Reduzierung von ING Insurance US um 50 % bis Ende 2013 (wobei die Reduzierung des VA-Portfolios als Reduzierung gezählt wird) unter Berücksichtigung des beteiligten Kapitals. 2014 wird ING dann 50 % des Geschäfts veräußern, wobei das VA-Geschäft hiervon ausgenommen ist. Die Kommission betrachtet diesen Ansatz als akzeptable Lösung […]. Sie ist auch im Hinblick auf die Lastenverteilung durch die zugehörige Verlängerung des Übernahmeverbots und das Verbot des Calls oder Rückkaufs von hybriden Instrumenten angemessen. |
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(177) |
Vor allem sollte ING trotz der Verzögerungen beim Verkauf des Versicherungsgeschäfts in Europa und in den USA weiterhin in der Lage sein, einen festen Rückzahlungsplan bis 2015 einzuhalten. Diese Einschätzung wird durch die Änderung der detaillierten Regelungen für die Veräußerung, die entsprechend der geänderten Verpflichtung in erster Linie durch den Verkauf von mehr als 50 % des betreffenden Versicherungsgeschäfts erfolgen würde, nicht geändert. Während die Kommission feststellt, dass der Verkauf einer Mehrheit der betreffenden Unternehmen der Abtrennung von ING aus buchhaltungstechnischer und regulatorischer Sicht ermöglicht, nimmt sie außerdem positiv davon Kenntnis, dass die Niederlande ferner zusagen, dass ING das Versicherungsgeschäft in Asien und in den USA bis Ende 2016 und ING Insurance Europe vollständig bis Ende 2018 veräußert. |
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(178) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass durch die Änderungen die Schlussfolgerung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 hinsichtlich der Höhe der Lastenverteilung nicht in Frage gestellt wird und die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vergütung für die CT1-Wertpapiere ausgeräumt wurden. |
Wettbewerbsverzerrungen
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(179) |
Die bei der Kommission angemeldeten Änderungen betreffen insbesondere die angemessene Vergütung für die staatliche Beihilfe und die Veräußerung einer neuer Wettbewerbskraft auf dem niederländischen Retail-Markt. |
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(180) |
Erstens stellt die Kommission fest, dass ING eine angemessene Vergütung für die CT1-Wertpapiere bereitgestellt hat. (68) Die Höhe der Vergütung sollte in Verbindung mit der Rückzahlung bewertet werden. Während eine angemessene Höhe der Vergütung notwendig ist, um die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, werden bei einer vorzeitigen Rückzahlung die Wirkungen der staatlichen Beihilfe begrenzt. Die Kommission hat bereits festgestellt, dass entsprechend dem Rückzahlungsplan die bei der Rekapitalisierungsmaßnahme erzielte interne Verzinsung auf 12,5 % festgesetzt wurde, die sie als angemessen erachtet. Darüber hinaus wird das staatliche Kapital gemäß den Verpflichtungen bis 2015 vollständig zurückgezahlt. |
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(181) |
Zweitens verpflichteten sich die Niederlande und ING mit der Verpflichtung zur Veräußerung der WUB, ein rentables und wettbewerbsfähiges neues Unternehmen auf dem niederländischen Retail-Markt zu etablieren. Den Niederlanden und ING ist es nicht gelungen, diese anfängliche Verpflichtung umzusetzen. Sie haben das Van Gogh-Szenario als Alternative vorgeschlagen, woran die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel geäußert hat. Diese Mängel wurden in der Zwischenzeit durch drei wesentliche Verpflichtungen korrigiert, durch die zusammen genommen die Anreize für ING hinsichtlich der Gründung eines nachhaltigen neuen Marktteilnehmers auf dem niederländischen Markt neu ausgerichtet wurden. |
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(182) |
Die Kommission nimmt die Verpflichtung in Bezug auf das unter Randnummer 83 bis 86 beschriebene gekoppelte Verbot positiv zur Kenntnis, durch das die Hypothekenneuproduktion von ING als Vielfaches der Produktion der NN Bank gedeckelt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ING den Anreiz besitzt, die zugesagte Produktionshöhe für die NN Bank und somit den zugesagten Marktanteil von rund [2–9] % zu erreichen. Die Koppelung der Hypothekenproduktion von ING und NN Bank an das Vielfache von [2–4] basiert auf der durchschnittlichen Produktion neuer Hypotheken durch ING ausschließlich Prolongationen seit 2011 (69), im Vergleich zur projizierten jährlichen Neuproduktion der NN Bank in Höhe von [1,5–6] Mrd. EUR. Falls die NN Bank hinter den Mindestzielen für die Neuproduktion zurückbleibt, würde ING wiederum einen Verlust von Marktanteilen erleiden. |
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(183) |
Im gegenwärtigen makroökonomischen Umfeld, in dem sich die zukünftige Entwicklung der Marktgröße nur mit relativ hoher Unsicherheit vorhersagen lässt, ist die Festlegung einer Produktionsobergrenze relativ zur Leistung der NN Bank und nicht als absoluter Wert durchaus angemessen. Der Koppelung in dem Verbot gewährleistet, dass ING im Falle, dass der Markt stärker als erwartet wächst oder zurückgeht, die notwendigen Anreize besitzt, den Marktanteil der NN Bank entsprechend dem projizierten Niveau zu halten. |
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(184) |
Diese Verpflichtung in Bezug auf das gekoppelte Verbot wird durch die unter Randnummer 87 bis 96 beschriebene Verpflichtung zur Selbstfinanzierung verstärkt. In der Tat sollte die Neuproduktion der NN Bank selbst finanziert sein, um mittelfristig eine reale Eigenständigkeit von ING sicherzustellen. Das gekoppelte Verbot könnte dazu führen, dass ING die NN Bank dazu anregt, ihre Neuproduktion auf nicht nachhaltige Weise zu finanzieren, um auf kurze Sicht eine Produktionseinschränkung für ING zu vermeiden. ING sagte zu, dass die Finanzierung zu einem großen Teil aus Kundenverbindlichkeiten besteht. Insofern bilden Einlagen und Wholesale-Finanzierung insgesamt mindestens 75 % im ersten Jahr, 80 % im zweiten Jahr und 85 % im dritten Jahr der Finanzierung basierend auf den Projektionen des Basisszenarios, während die Wholesale-Finanzierung auf [1–4] Mrd. EUR begrenzt werden muss. |
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(185) |
Ferner ist es zum Erreichen einer kritischen Masse an Marktanteilen von [2–9] % akzeptabel, dass ING die NN Bank im Einklang mit dem Geschäftsplan der NN Bank bis zum Zeitpunkt der Veräußerung mit Finanzmitteln bis maximal 2,7 Mrd. EUR unterstützt. Um jedoch die Eigenständigkeit der NN Bank als neuer Marktteilnehmer auf dem niederländischen Retail-Banking-Markt zu erreichen, kann diese Finanzierung im Anschluss an die Veräußerung lediglich in Form von Wertpapieren erfolgen, die von der NN Bank ausgegeben und von ING im Rahmen von Transaktionen unter Marktbedingungen erworben werden. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass ING im Rahmen dieser Verpflichtung keinen Einfluss auf die Geschäftsstrategie der NN Bank nehmen kann, indem ING droht, die Finanzierung des Letzteren sofort einzustellen, da die Wertpapiere eine Mindestlaufzeit von 5–10 Jahren haben. |
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(186) |
Im Business Case der NN Bank wird eine nachhaltige Finanzierung von bis zu [2–8] Mrd. EUR projiziert. Bei Erreichen dieses Niveaus hätte die NN Bank eine ausreichende Größe erreicht, um sich selbst als neuer Marktteilnehmer zu etablieren. Daher ist es akzeptabel, dass ING nicht über dieses Niveau hinaus in der eigenen Produktion eingeschränkt ist. |
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(187) |
Die Glaubwürdigkeit der Selbstfinanzierungsstrategie der NN Bank wird durch die in den Verpflichtungszusagen der Niederlande vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unterstützt, die kontinuierlich überwacht und umgesetzt werden. Diese Abhilfemaßnahmen zielen darauf ab, mögliche Selbstfinanzierungsdefizite zu überwinden und zusätzliche Anreize für ING zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Finanzierungsziele der NN Bank erreicht werden. Die kontinuierliche Überwachung garantiert, dass Mängel rechtzeitig und vor der endgültigen Veräußerungsfrist erkannt werden. |
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(188) |
Drittens nimmt die Kommission – im Hinblick auf die Wettbewerbswirkung der NN Bank auf dem niederländischen Retail-Banking-Markt, dem Kernmarkt, auf dem ING nach Abschluss des Umstrukturierungsverfahrens weiterhin tätig sein wird – positiv zur Kenntnis, dass ING sich sowohl im Bereich Hypotheken (70) als auch im Bereich Verbraucherkredite (71) zu Mindestzahlen bei der jährlichen Produktion und den Marktanteilen für die NN Bank verpflichtet hat. Diese Verpflichtung soll sicherstellen, dass die NN Bank in beiden Geschäftssparten eine kritische Größe auf der Vermögensseite der Bilanz erreicht. |
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(189) |
Wiederum wird die Glaubwürdigkeit dieser Verpflichtungen durch die Tatsache unterstützt, dass ING Abhilfemaßnahme ergreift, falls die NN Bank hinter ihren Zielen zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass ING sich zum Transfer einzelner Kundenbeziehungen durch Transfer von Hypotheken an die NN Bank verpflichtet hat, wobei die Transferkosten vollständig und alleine von ING getragen werden. Durch einen solchen Mechanismus wird das Risiko einer qualitativ minderwertigen Umsetzung, wie z. B. Absicherung eines alten Portfolios, das wenige Geschäftschancen für die NN Bank eröffnet, um ihren Marktanteil zu erhöhen, vermieden. |
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(190) |
Im Hinblick auf den Umfang des Produktsortiments der NN Bank nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die NN Bank in fünf Produktbereichen tätig sein wird, nämlich Hypotheken, Verbraucherkredite, Spareinlagen, Bankannuitäten und Retail-Wertpapiere. Die Tatsache, dass die NN Bank ihren Produktumfang im Vergleich zu dem für die WUB-Verpflichtung im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 vorgesehenen Produktumfang vergrößert hat, indem sie eine Zahlungsfazilität in Form einer Kreditkarte entwickelt hat, trägt zur Diversifizierung des Geschäftsmodells bei. Ferner wird hierdurch einer der Mängel des Geschäftsmodells der WUB, nämlich ihr Status als Hypotheken-Monoliner, beseitigt. |
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(191) |
Verschiedene rentabilitätsbezogene Bedenken, die die Veräußerung der WUB erschwerten (insbesondere die große Finanzierungslücke), wurden durch das Van Gogh-Szenario ausgeräumt. Die gegenwärtigen finanziellen Projektionen der NN Bank zeigen, dass sie eine rentable Einheit sein könnte. In Bezug auf die Kapitaladäquanz stellt die Kommission fest, dass die Solvabilität der Bank mittelfristig durch die Verpflichtung von ING sichergestellt wird, die NN Bank mit einer Tier-1-Mindestquote von 12 % auszustatten. Gleichzeitig sollte das Kreditkartenangebot der NN Bank auch dabei helfen, die Attraktivität der Sparkonten zu verbessern. Schließlich stellt die Kommission fest, dass die NN Bank von der finanziellen Stärke ihres Mutterunternehmens, ING Insurance Europe, profitieren wird. Insgesamt stellen die von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen ein plausibles Szenario für ein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen auf dem niederländischen Retail-Markt dar. Die Verpflichtungen und insbesondere die klar definierten Abhilfemaßnahmen und Trigger sollten eine hinreichende Sicherheit für eine erfolgreiche Umsetzung gewährleisten. Diese Einschätzung wird auch durch die Stellungnahmen Dritter unterstrichen, die die Glaubwürdigkeit des Geschäftsmodells der NN Bank bestätigen. |
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(192) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Verlängerung des Verbots der Preisführerschaft auf den Märkten, auf denen ING einen Marktanteil von mindestens 5 % besitzt, eine zusätzliche Maßnahme zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen ist. Diese Verlängerung trifft in den Niederlanden nicht zu, wo die Erhaltung des gegenwärtigen Marktanteils von ING im Hypothekensektor – über das gekoppelte Verbot – Voraussetzung für den Erfolg der NN Bank ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Bemerkungen von Vereniging Eigen Huis in Bezug auf die von der Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel nicht relevant sind und keinen direkten kausalen Zusammenhang zwischen dem für ING geltenden Verbot der Preisführerschaft und dem Verhalten des niederländischen Hypothekenmarkts aufdecken, wären diese in jedem Fall durch den reduzierten Umfang des Verbots der Preisführerschaft angegangen worden. |
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(193) |
Durch die verlängerten Verhaltensmaßregeln werden ferner die Wettbewerbsverzerrungen neutralisiert, die aus der Tatsache resultieren, dass sich der Veräußerungsprozess verzögert hat. Eine solche Abschwächung steht im Einklang mit der Praxis der Kommission in anderen jüngsten Fällen. (72) |
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(194) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung der WUB-Verpflichtung kombiniert mit der Verlängerung des Verbots der Preisführerschaft ihre im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 enthaltene Schlussfolgerung nicht in Frage stellt, dass ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. |
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(195) |
Angesichts der Ausgewogenheit der Maßnahmen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die neuen Verpflichtungen ausreichen, um die von der Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel im Hinblick auf ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen auszuräumen und die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe zu gewährleisten. |
Schlussfolgerung
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(196) |
Es wird der Schluss gezogen, dass die geänderten Verpflichtungen zusammen mit der Rückzahlung von 4,5 Mrd. EUR basierend auf einem festen Rückzahlungsplan die Vereinbarkeitsüberprüfung mit dem Umstrukturierungsbeschluss von 2012 in Einklang bringen, soweit diese die Wiederherstellung der Rentabilität, die Lastenverteilung und die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten. Durch die vorgeschlagene Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 wird auf der Grundlage der neuen Verpflichtungen weiterhin die Vereinbarkeit der Rekapitalisierungsmaßnahme und der ING von den Niederlanden gewährten Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt sichergestellt. Auf dieser Grundlage wurden die Zweifel, die die Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußert hat, ausgeräumt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR, die von den Niederlanden am 22. Oktober 2008 gezeichnet wurde, ist angesichts der in Anhang I aufgeführten Verpflichtungen weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe, auf die im Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2012 in der Sache SA.28855 (N 373/2009) (ex C 10/2009 und ex N528/2008) verwiesen wird, ist angesichts der in Anhang I aufgeführten Verpflichtungen weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die Verpflichtungen im Anhang zum Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2012 in der Sache SA.28855 (N 373/2009) (ex C 10/2009 und ex N528/2008) werden durch die Verpflichtungen in Anhang I ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 16. November 2012
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 262 vom 30.8.2012, S. 34.
(2) Entscheidung der Kommission in der Sache N 528/2008, ABl. C 328 vom 23.12.2008, S. 10.
(3) Siehe Randnummer 32 der Rettungsentscheidung.
(4) Entscheidung der Kommission C 10/09 (ex N 138/09) (ABl. L 274, 19.10.2010, S. 139).
(5) ING Direct ist ein Geschäftssegment von ING, das verschiedene unkompliziert strukturierte Finanzprodukte – Spareinlagen, Hypotheken, Retail-Investitionsprodukte, Zahlungskonten und Verbraucherkreditprodukte – hauptsächlich über direkte Kanäle (über ihre Website) anbietet, und in den folgenden Ländern tätig ist: Kanada, Spanien, Australien, Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich und Vereinigtes Königreich.
(6) Siehe Randnummer 53, 84, 128 und 150 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009.
(7) Verbundene Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 Niederlande und andere/Kommission, Urteil vom 2. März 2012, noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Am 11. Mai 2012 erhob die Kommission unter der Nummer C-224/12 P Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 Niederlande und ING/Kommission.
(9) Beschluss der Kommission SA.28855 (ex N373/2009, ex C10/2009, ex N528/2008) (ABl. C 260, 29.8.2012, S. 1).
(10) In der ursprünglichen Vereinbarung über die Rekapitalisierungsmaßnahme, die am 22. Oktober 2008 bei der Kommission angemeldet wurde, konnte ING die CT1-Wertpapiere lediglich in den ersten drei Jahren nach deren Ausgabe zu 150 % des Ausgabekurses zurückzahlen. Diese Bedingungen wurden im Oktober 2009 abgeändert, woraufhin ING eine Rückzahlung zu günstigeren Bedingungen gewährt wurde, d. h. Rückzahlung zu 100 % zuzüglich Stückzinsen zuzüglich Rückzahlungsentschädigung je nach Aktienkurs von ING, jedoch mit einer internen Verzinsung für den Staat von mindestens 15 % pro Jahr. Nähere Einzelheiten sind Randnummer 45 bis 61 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 zu entnehmen.
(11) Der Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 ist identisch mit Anhang II zur Umstrukturierungsentscheidung von 2009.
(12) ABl. C 262 vom 30.8.2012, S. 34.
(13) ING Insurance ist die Versicherungssparte von ING und wird unter Randnummer 21 näher beschrieben.
(14) Siehe Randnummer 52 bis 78 des Eröffnungsbeschlusses.
(15) Außerdem würde dies gegebenenfalls die Verpflichtungen in Anhang II der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 ersetzen. Falls Artikel 2 Absatz 2 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 und Anhang II zu dieser Entscheidung von den Gerichten der Europäischen Union als gültig erachtet werden, wären die Würdigung und somit auch die Genehmigung basierend auf der Bewertung des Anhangs zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 durch die Kommission überflüssig.
(16) Unter Randnummer 77 und im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 wird die von ING und dem niederländischen Staat zugesagte Verpflichtung zur Veräußerung des gesamten Versicherungsgeschäfts von ING beschrieben.
(17) In der ersten Runde arbeitete ING mit einer engeren Auswahl von 24 Parteien. In der zweiten Runde arbeitete ING mit einer Liste von 16 Parteien, die auf Ersuchen des Treuhänders um drei zusätzliche Namen ergänzt wurde.
(18) Eine ausführliche Beschreibung der mangelnden Umsetzung der WUB-Verpflichtung ist Randnummer 39 bis 78 des Eröffnungsbeschlusses zu entnehmen.
(19) „Eurasien-Versicherungsgeschäft“ bezieht sich auf das Versicherungsgeschäft von ING Insurance in Europa und Asien.
(20) „Solvabilität II“ bezieht sich auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), einer Neufassung verschiedener Richtlinien, die wahrscheinlich ab 1. Januar 2014 anwendbar ist. Dadurch würden insbesondere die Kapitalanforderungen für Versicherer neu festgelegt werden.
(*1) Vertrauliche Informationen.
(21) Das VA-Geschäft entspricht 27 % der Bilanz von ING Insurance US zum Ende 2011. Die Geschäftstätigkeit in diesem Bereich wurde eingestellt und wird gegenwärtig von ING als „Geschlossenes Buch“ geführt.
(22) Eine detaillierte Beschreibung der Beschwerde ist Randnummer 79 bis 90 des Eröffnungsbeschlusses zu entnehmen.
(23) Basel III ist ein umfassendes Reformpaket des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen.
(24) Ohne Berücksichtigung von beispielsweise Kapitalerhöhungen oder Veräußerungserlösen.
(25) Nähere Informationen über das Unternehmen siehe Randnummer 21 dieses Beschlusses.
(26) In Zusammenarbeit mit DNB, Europäischer Zentralbank (EZB), Kommission und Europäischem Ausschuss für Systemrisiken.
(27) Im Vorbringen vom 11. Juli 2012 wurde angegeben, dass das transferierte Portfolio anfänglich 2,6 Mrd. EUR betragen würde.
(28) Gemessen ab dem produktiven Start der NN Bank, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die beschriebene Struktur der NN Bank tätig wird.
(29) Einschließlich der Tochtergesellschaften der ING Bank.
(30) Größe in Abhängigkeit von der Notwendigkeit, den unter Randnummer 79 genannten Marktanteil zu erreichen; Auswahl aus dem ING-Portfolio mit PD und LGD im Einklang mit dem Geschäftsplan der NN Bank.
(31) Im Übergangszeitraum bis zum Start des Van Gogh-Szenarios (bis die beschriebene Struktur der NN Bank tätig wird) beginnen die WUB und die NN Bank baldmöglichst mit dem Aufbau von Produktionskapazitäten im Bereich Verbraucherkredite. Vor dem Hintergrund dieses Übergangszeitraums verpflichtet sich die ING zu einer anteiligen Marktproduktion zwischen dem Start des Van Gogh-Szenarios und dem 31. Dezember 2013. Ein Produktionsdefizit im relevanten Jahr wird in den Folgejahren ausgeglichen, um die Projektionen im Business Case zu erreichen.
(32) Bei diesem Portfolio an Verbraucherkreditkunden der ING Bank Netherlands handelt es sich um ein ING Bank-eigenes Portfolio.
(33) Größe in Abhängigkeit von der Notwendigkeit, den unter Randnummer 80 genannten Marktanteil zu erreichen; Auswahl aus dem ING-Portfolio mit PD und LGD im Einklang mit dem Geschäftsplan der NN Bank.
(34) Das „Kadaster“ ist das niederländische Katasteramt.
(35) Ohne Finanzierung durch ING (oder eine ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften).
(36) Hauptsächlich werbetechnische […] und […] Anreize und in geringerem Umfang andere Marketing-Methoden. Falls die Maßnahmen nicht hauptsächlich aus werbetechnischen […] oder […] Anreizen bestehen, müssen sie vom Überwachungstreuhänder genehmigt werden und können von der Kommission abgelehnt werden.
(37) ING realisiert mindestens […] Mrd. EUR der Gesamtbilanzreduzierung (von 45 %) in Form von Veräußerungen (im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan der ING vom 22. Oktober 2009).
(38) Die Abwicklung der US-Geschäfte im Bereich Variable Annuities (VA) und Financial Products kann als Veräußerung betrachtet werden, soweit die Umsetzung dieser Abwicklung mit den in Anhang II aufgeführten Bedingungen im Einklang steht.
(39) Das heißt ohne Hypotheken, da diese nicht als direkte Risikoposition bei Immobilien betrachtet werden.
(40) 50 % werden in Bezug auf die Anteile von 50 % plus 1 und einem Mehrheitsverlust im Vorstand und die Entkonsolidierung der Buchhaltung der Einheit gemessen.
(41) Endgültige Fassung des Fortschrittsberichts zum Umstrukturierungsplan der ING vom 19. Juni 2012.
(42) Abwicklungen in den Vereinigten Staaten (d. h. Geschäfte im Bereich Variable Annuities und Financial Products) gelten als Pro-forma-Veräußerungen. Diese Abwicklungen führen gemessen an der zugeordneten Eigenkapitalbemessung (basierend auf den Daten für das Geschäftsjahr 2011) zusammen mit einer Veräußerung von mindestens 25 % der Beteiligung an ING Insurance US zu einer Veräußerung von mehr als 50 % (pro-forma) vor dem 31. Dezember 2014.
(43) Im Hinblick auf Insurance US wird das Kriterium der Veräußerung von 50 %+ erreicht, sobald ING mindestens 25 % dieses Geschäfts verkauft hat sowie unter Berücksichtigung einer Pro-forma-Veräußerung der abgewickelten US-Geschäfte (basierend auf dem zugeordneten Eigenkapital (Daten für das Geschäftsjahr 2011)).
(44) Mit „ohne unnötige Verzögerung“ ist gemeint, dass ING ihren Preis innerhalb von [0–20] Arbeitstagen anpasst, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist.
(45) Eine „Finanzinstitution“ ist definiert als alle Unternehmen innerhalb einer Gruppe. Infolgedessen sind Zweitmarken und Tochtergesellschaften darin eingeschlossen.
(46) Falls ING Direct selbst nicht unter den zehn führenden Unternehmen rangiert, kann es sich mit (den) zehn) (größten) Marktteilnehmern vergleichen. Zählt ING Direkt zu den zehn größten Marktteilnehmern, sollten bei dem Vergleich die anderen neun größten Marktteilnehmer herangezogen werden. Letzteres gilt nicht für ING Direct Austria, die sich immer mit den zehn anderen (größten) Marktteilnehmern vergleichen kann.
(47) Mit „ohne unnötige Verzögerung“ ist gemeint, dass ING ihren Preis innerhalb von [0–20] Arbeitstagen anpasst, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist.
(48) Siehe Randnummer 124.
(49) D. h. alle Zweigstellen oder Tochtergesellschaften der ING, die nicht zu ING Direct gehören und einen Marktanteil von mehr als 5 % besitzen.
(50) Im Hinblick auf Insurance US wird das Kriterium der Veräußerung von 50 %+ erreicht, sobald ING 25 % dieses Geschäfts verkauft hat sowie unter Berücksichtigung einer Pro-forma-Veräußerung der abgewickelten Geschäfte (basierend auf dem zugeordneten Eigenkapital (Daten für das Geschäftsjahr 2011)).
(51) Die interne Verzinsung wäre höher, da sich die Gesamtrückzahlung nicht verringern würde, während der Zeitpunkt der Rückzahlung vorverlegt werden würde, sodass sich der Zeitraum für die Berechnung der internen Verzinsung verkürzt.
(52) Dies gilt für den Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss und gegebenenfalls soweit Artikel 2 Absatz 2 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 und Anhang II zu dieser Entscheidung von den Gerichten der Europäischen Union als gültig erachtet werden, auch für die Verpflichtungen im Anhang zur Umstrukturierungsentscheidung von 2009.
(53) Eine Umwandlung würde den Niederlanden mindestens eine Rückzahlung zum Nominalwert garantieren, was die Niederlande im Fall der Umwandlung unter den in der Rettungsentscheidung genehmigten Bedingungen fordern können.
(54) Der gleiche Ansatz wurde im Beschluss in der Sache SA.34539 Commerzbank, ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 20, Randnr. 25, übernommen.
(55) In der Sache SA.29833 KBC ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5, Randnrn. 74–83, bewertete die Kommission die der KBC gewährte Umstrukturierungsbeihilfe angesichts der Anforderungen in der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften, ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9, („Umstrukturierungsmitteilung“) neu, da die Änderungen am Umstrukturierungsplan zum Vorliegen von zusätzlicher staatlicher Beihilfe führten.
(56) Randnummer 180 des Umstrukturierungsbeschlusses.
(57) Siehe Randnummer 71.
(58) Siehe Randnummer 70.
(59) Obwohl diese Daten nicht in der Studie von RBB Economics (siehe Randnummer 16), die auf stärker aggregierten Marktinformationen basierte, herangezogen wurden, wird davon ausgegangen, dass sich die in der Studie von RBB Economics geäußerten Bedenken vor dem Hintergrund dieser ausführlicheren Informationen nicht geändert hätten. Durch die ausführlichen Daten zur Marktdynamik wurde die Relevanz der im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 verwendeten Marktdefinition nicht in Frage gestellt. Die Kommission erhielt ferner keine Stellungnahmen Dritter zum Eröffnungsbeschluss, die sich auf die Relevanz der Marktdefinition bezogen.
(60) Siehe Randnummer 18.
(61) N372/2009 AEGON, ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 1, und SA.33303 SNS REAAL, ABl. C 33 vom 7.2.2012, S. 5.
(62) Ursprünglich [15–25] %, siehe Randnummer 97 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012. Unter Randnummer 189 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 akzeptierte die Kommission für die Zwecke ihrer Vereinbarkeitsanalyse bereits eine Verringerung der internen Verzinsung auf 15 % als angemessene Vergütung.
(63) SA.33303 SNS REAAL, ABl. C 33 vom 7.2.2012, S. 5, SA.29833 KBC, ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5.
(64) Siehe Randnummer 192 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012.
(65) Obwohl einige Transaktionen stattfanden, waren sie von einer geringeren Größenordnung als bei ING Insurance. Beispiele: Börsengang von Talanx; Übernahme von JEVCO durch Intact Financial Corporation (Größenordnung 530 Mio. USD, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,3, Mai 2012); Übernahme von Old Mutual Skandinavia durch Skandia LifeSkandia AB (Größenordnung 2 496 Mio. EUR, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,7, Dezember 2011); Übernahme von AXA Canada durch Intact Financial Corporation (Größenordnung 2 665 Mio. USD, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,8, Mai 2011; Übernahme von Tower Australia durch Dai Ichi Life (Größenordnung 1 432 Mio. USD, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,94, Dezember 2010).
(66) Siehe Randnummer 28.
(67) Schließlich sollte die Zurückhaltung nur vorübergehend sein, da ING sich zum Verkauf des VA-Geschäfts […] verpflichtet hat. Die Überwachung dieser Verpflichtung beinhaltet regelmäßige Marktsondierungen, um sicherzustellen, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist im Zuge der geänderten Veräußerungsmodalitäten in Bezug auf das VA-Portfolio auf das erforderliche Minimum begrenzt wird.
(68) Unter Randnummer 34 des Umstrukturierungsbeschlusses wird festgestellt, dass eine angemessene Vergütung zu den zweckmäßigsten Beschränkungen im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen zählt, da hierdurch die Beihilfehöhe begrenzt wird.
(69) Siehe Abbildung 1 unter Randnummer 77.
(70) [1,5–6] Mrd. EUR bzw. [2–9] % im Durchschnitt im Zeitraum 2013–2015, siehe Randnummer 79.
(71) [40–140] Mio. EUR bzw. [0,5–6] % bis 2015, siehe Randnummer 80.
(72) Beschluss in der Sache SA.34539 Commerzbank, ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 20, und Beschluss in der Sache SA.29833 KBC, ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5.
ANHANG I
VERPFLICHTUNGSKATALOG
a) Rückzahlung der verbleibenden Core-Tier-1-Wertpapiere
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ING zahlt die verbleibenden 300 000 000 Core-Tier-1-Wertpapiere entsprechend dem nachfolgenden Plan an die Niederlande zurück: i) 1 125 Mio. EUR bis 26. November 2012, ii) 1 125 Mio. EUR bis 6. November 2013, iii) 1 125 Mio. EUR bis 31. März 2014 und iv) 1 125 Mio. EUR bis 15. Mai 2015 wie im nachfolgenden Plan näher beschrieben. Tilgungsplan (Mrd. EUR) 50 % Agio/aufgelaufene Zinsen Rückkauf Rückzahlung zum Nennwert durch Umwandlung Um eine Gesamtzahlung von exakt 4,5 Mrd. EUR zu erreichen, macht ING bei einem sehr kleinen Teil von der Umwandlungsoption für die Core-Tier-1-Wertpapiere Gebrauch, da beim Rückkauf mit 150 % Stückzinsen anfallen, sofern dieser nicht am 13. Mai eines jeden Jahres erfolgt. Im Falle einer (solchen) Umwandlung (auch wie in dieser Verpflichtung nachstehend beschrieben) entscheidet sich der niederländische Staat für eine Rückzahlung zum Nennwert in bar. |
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Diese Rückzahlungen erfolgen überwiegend durch Rückkauf der Wertpapiere von den Niederlanden und Zahlung des damit verbundenen Agios von 50 %. Der oben genannte Plan führt zu einer Rückzahlung von insgesamt 4,5 Mrd. EUR, was einer internen Gesamtverzinsung von exakt 12,5 % entspricht und somit über der in der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 genannten Gesamtverzinsung von mindestens 10 %liegt. ING übt ihre Umwandlungsoption nur aus, wenn Kuponzahlungen ausgelöst werden und/oder Stückzinsen zahlbar sind, sodass sich die Erlöse auf insgesamt 4,5 Mrd. EUR belaufen. In einem solchen Fall werden die Kuponzahlungen und/oder Zahlungen von Stückzinsen, die zu Erlösen über der Gesamtsumme von 4,5 Mrd. EUR führen, effektiv von der Zahlung des 50 %-Agios abgezogen oder können gegebenenfalls damit verrechnet werden. Die Rückzahlung von insgesamt 4,5 Mrd. EUR kann durch eine anteilige Umwandlung eines Teils der verbleibenden Wertpapiere anstelle deren Rückkaufs erreicht werden. Alle übrigen Zahlungen (Nominal, Agio, Kupons und/oder Stückzinsen) summieren sich zu insgesamt 4,5 Mrd. EUR. |
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Die tatsächlichen Rückzahlungen der Tranchen innerhalb des oben angegebenen Plans sind an die Genehmigung durch die niederländische Zentralbank DNB gebunden. |
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ING ist bestrebt, die Rückzahlung an den niederländischen Staat schnellstmöglich abzuschließen, und beschleunigt die Zahlungen, sofern dies unter den vorherrschenden finanziellen Umständen vernünftig ist. Falls ING die Zahlungen beschleunigt, würde dies zu einer internen Verzinsung von mehr als 12,5 % führen. |
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Falls eine Rückzahlungstranche nur unvollständig oder teilweise ausgeführt werden kann, gleicht ING dies durch Erhöhung der nachfolgenden Tranche aus. Der niederländische Staat verpflichtet sich, die Core-Tier-1-Rekapitalisierungsmaßnahme erneut anzumelden, falls ING zwei aufeinanderfolgende Rückzahlungstranchen nicht vollständig zahlt. |
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Falls ING bis zum 15. Mai 2015 nicht insgesamt 4,5 Mrd. EUR wie im Plan angegeben zurückzahlt, verpflichtet sich der niederländischen Staat, die Core-Tier-1-Rekapitalisierungsmaßnahme erneut anzumelden. |
b) Verpflichtungen in Bezug auf die Reduzierung der Bilanz von ING
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ING reduziert ihre Bilanzsumme im Vergleich zu den Zahlen aus dem dritten Quartal 2008 weiter um ungefähr 45 % bis 31. Dezember 2015, und zwar durch Veräußerungen (1) oder andere Maßnahmen, die auf eine Bilanzreduzierung abzielen (wie etwa Reduzierung von Portfolios) (2). Die zugesagte Bilanzreduzierung basiert auf den Daten des dritten Quartals 2008, wobei die möglichen Auswirkungen von organischem Wachstum, Wechselkursänderungen, Zinssatzänderungen oder zusätzlichen Steigerungen aufgrund von potenziellen neuen regulatorischen Anforderungen, wenn Banken zum Beispiel auferlegt wird, aufgrund der neuen unionsweiten Vorschriften größere Liquiditätspuffer vorzuhalten, nicht berücksichtigt werden. |
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ING unterliegt in Bezug auf das organische Wachstum (d. h. Wachstum, das nicht mit Veräußerungen im Zusammenhang steht) der Bilanz ihrer Geschäfte keinen Einschränkungen. ING verfolgt weiterhin die allgemeine Politik, ihr Wachstum bei den von Kunden anvertrauten Finanzmitteln überwiegend zur Steigerung der Kreditgeschäfte mit der Realwirtschaft (Unternehmen und Verbraucher) einzusetzen und ihre Risikoposition bei riskanteren Anlagenklassen innerhalb von CMBS und RMBS weiterhin zu verringern. Im Einklang mit der allgemeinen Politik zum Abbau von Risiken nimmt ING keine neuen Initiativen in Angriff, die ihre direkte Risikoposition bei Immobilien (3) erhöhen. |
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ING verpflichtet sich zur Veräußerung von mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance Asia vor dem 31. Dezember 2013, mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance US vor dem 31. Dezember 2014 und mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance Europe vor dem 31. Dezember 2015, (4) zusätzlich zu den Einheiten/Geschäftstätigkeiten, die ING bereits veräußert, reduziert oder abgeschlossen hat und unter Randnummer 77 des Beschlusses der Kommission von 2012 sowie im letzten halbjährlichen Forschungsbericht aufgeführt sind (5). Darüber hinaus verpflichtet sich ING in Bezug auf US Insurance/IM, mindestens 25 % des Geschäfts vor dem 31. Dezember 2013 zu veräußern. (6) |
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Die Veräußerung der Kontrolle über mehr als 50 % der Beteiligung von ING (gemessen in Aktien) an einem Unternehmen gilt als Erfüllung der Veräußerungsanforderung. In einem solchen Fall verliert ING die Mehrheit im Vorstand und entkonsolidiert das Geschäft (im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS)). ING veräußert ihre verbleibenden Anteile an i) ING Insurance/IM Europe vor dem 31. Dezember 2018, ii) ING Insurance/IM US vor dem 31. Dezember 2016 und iii) ING Insurance/IM Asia vor dem 31. Dezember 2016. |
c) Darüber hinaus sagen die Niederlande zu, dass sich ING an ein Übernahmeverbot hält.
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ING sieht für einen zusätzlichen Zeitraum von der Übernahme von Finanzinstitutionen ab. Ferner verzichtet ING während desselben Zeitraums auf die Übernahme eines (anderen) Unternehmens, was die Rückzahlung der Core-Tier-1-Wertpapiere an die Niederlande verlangsamen würde. Das Übernahmeverbot gilt bis 18. November 2015 oder bis zu dem Datum, an dem mehr als 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in Asien, 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in den USA und 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in Europa veräußert wurden, je nachdem, was zuerst eintritt. (7) |
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Ungeachtet dieses Verbots kann ING nach Einholung der Genehmigung der Kommission Unternehmen übernehmen, insbesondere wenn dies zur Sicherung der finanziellen Stabilität oder des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten wichtig ist. |
d) Darüber hinaus sagen die Niederlande zu, dass sich die ING Bank an ein Verbot der Preisführerschaft hält.
ING EU (Nicht-ING Direct) > 5 % Marktanteil
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Für die Niederlande gilt kein Verbot der Preisführerschaft (Hypotheken, Spareinlagen, Einlagen von KMU, Privatkundengeschäft usw.). Für die anderen Nicht-ING Direct-Unternehmen in der EU mit einem Marktanteil von mehr als 5 % gilt Folgendes. |
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Ohne vorherige Genehmigung der Kommission bietet ING (auf den nachfolgend festgelegten Märkten) für standardisierte ING-Produkte keine günstigeren Preise an als die drei direkten Wettbewerber, die auf den EU-Märkten, auf denen ING einen Marktanteil von über 5 % innehat, die günstigsten Preise bieten. Infolgedessen kann ING bestenfalls einen Preis anbieten, bei dem es auf dem Markt mindestens drei Produkte mit einem besseren Preis gibt. |
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Diese Verpflichtung ist auf standardisierte Produkte von ING auf den folgenden Produktmärkten beschränkt: i) Retail-Spareinlagenmarkt, ii) Retail-Hypothekenmarkt, iii) Private Banking, sofern es sich um Hypotheken- oder Sparprodukte handelt und iv) Einlagen für KMU (KMU im Sinne der KMU-Definition, die ING bei ihrer Geschäftstätigkeit in dem betreffenden Land üblicherweise oder zurzeit zugrunde legt). Sobald ING feststellt, dass ihre Produktpreise günstiger sind als diejenigen ihrer drei Wettbewerber mit den günstigsten Preisen, ändert sie diese baldmöglichst und ohne unnötige Verzögerung – innerhalb von [0–20] Arbeitstagen, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist – auf einen Stand ab, der mit dieser Verpflichtung im Einklang steht. Bei der Festlegung ihrer Preise prüft ING, ob die Einschränkungen bezüglich der Preisführerschaft eingehalten werden. Um Konflikte zwischen dem Verbot der Preisführerschaft und den rechtlichen und regulatorischen Einschränkungen bei der Anpassung der Preise auf ein Minimum zu reduzieren, begrenzt ING die Gültigkeit ihrer Marktangebote auf maximal drei Monate. |
ING Direct EU
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Zur Unterstützung der langfristigen Rentabilität von ING verzichtet ING Direct darüber hinaus in Bezug auf standardisierte ING-Produkte auf den Retail-Hypotheken- und Retail-Spareinlagenmärkten innerhalb der EU darauf, ohne vorherige Genehmigung der Kommission günstigere Preise anzubieten als der günstigste direkte Wettbewerber (unter den zehn Finanzinstitutionen (8), die auf dem relevanten Produktmarkt den größten Marktanteil haben). Infolgedessen kann ING bestenfalls einen Preis anbieten, bei dem es auf dem Markt mindestens ein Produkt mit einem besseren Preis gibt. Eine Finanzinstitution wird definiert als alle Unternehmen innerhalb einer Gruppe (z. B. Zweitmarken, Tochtergesellschaften sind eingeschlossen). Alle von einer solchen Finanzinstitution angebotenen Preise (einschließlich Preise von Zweitmarken und Tochtergesellschaften) können zu Benchmarking-Zwecken herangezogen werden. |
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Sobald ING Direct feststellt, dass sie auf einem Retail-Spareinlagen- oder Retail-Hypothekenmarkt innerhalb der EU Preisführer ist, senkt ING Direct ihren Preis baldmöglichst und ohne unnötige Verzögerung – innerhalb von [0–20] Arbeitstagen, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist – auf ein mit dieser Verpflichtung übereinstimmendes Niveau. Bei der Festlegung ihrer Preise prüft ING Direct, ob die diesbezüglichen Einschränkungen eingehalten werden. Um Konflikte zwischen dem Verbot der Preisführerschaft und den rechtlichen und regulatorischen Einschränkungen bei der Anpassung der Preise auf ein Minimum zu reduzieren, begrenzt ING Direct die Gültigkeit ihrer Marktangebote auf maximal drei Monate. |
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Sofern die Anzahl der Preise in der Benchmark basierend auf dem günstigsten Preis von jedem der zehn führenden Finanzinstitution weniger als zehn beträgt, wird die hinsichtlich der Größe an 11., 12., 13. Stelle usw. rangierende Finanzinstitution in Betracht gezogen, bis zehn Preise von verschiedenen Finanzinstitutionen gefunden wurden. |
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Für jedes Land und jede Produktgruppe wurde eine vorab festgelegte Liste von zehn führenden Finanzinstitutionen vereinbart (welche in einem separaten Dokument enthalten ist, das mit der Kommission als Grundlage für die Überwachung vereinbart wurde). Diese wird bis 30. Juni 2013 verwendet und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Im zweiten Quartal 2013 überprüft der PFV-Überwachungstreuhänder die Liste und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Für Spanien, Frankreich und Italien wurden spezifische Benchmarking-Vereinbarungen getroffen. Im speziellen Fall von Italien (Kernrate) verpflichtet sich ING, ihren Preis unter die erste Kernrate in Italien verglichen mit dem kompletten Spareinlagenmarkt zu senken (hiervon ausgenommen sind drei Nischenplayer: […]). Neue Marktteilnehmer werden vom PFV-Überwachungstreuhänder bewertet. Die Benchmark für den italienischen Fördertarif für variable Spareinlagen wird basierend auf den zehn führenden Finanzinstitutionen festgelegt. Für jede Finanzinstitution wird der höchste Aktionstarif für variable Spareinlagen berücksichtigt. Falls die Finanzinstitution keinen Aktionstarif für variable Spareinlagen anbietet, wird stattdessen das höchste Angebot für Spareinlagen mit einer festen Laufzeit von [1–12] Monaten herangezogen. Wenn jedoch mehr als [2–6] der führenden zehn Finanzinstitutionen einen Aktionstarif für variable Spareinlagen, können Spareinlagen mit einer festen Laufzeit von [1–12] Monaten nicht mehr berücksichtigt werden. ING verpflichtet sich, ihren Preis unter das beste Angebot in dieser Benchmark-Liste zu senken. Einzelheiten zu Ausnahmen und weitere Erläuterungen sind in einem separaten Dokument enthalten, das mit der Kommission für die Überwachung vereinbart wurde. |
Allgemein
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Ferner bietet ING keine bei Eröffnung eines Sparkontos gezahlten Kaufanreize (z. B. Barprämien) an, die in Kombination mit dem angebotenen Zinssatz günstiger sind als die höchste Kombination von Zinssatz und Kaufanreiz auf dem Spareinlagenmarkt. Sofern ein Bündel von Produkten (einschließlich eines Sparkontos) angeboten wird, ist ferner eine Kombination von Zinssatz und Kaufanreiz im Falle eines solchen Bündels nicht höher als die höchste Kombination von Zinssatz und Kaufanreiz auf dem Spareinlagenmarkt oder bei einem vergleichbaren Bündel. In einem Bündel ist der Preis des Produkts selbst inbegriffen. Um den kombinierten Wert des Angebots zu berechnen, wird der Kaufanreiz mit der durchschnittlichen Ersteinlage von ING bei der Aktion auf 12-Monats-Basis diskontiert, was einen effektiven kombinierten Zinssatz ergibt. Für ING EU ((Nicht-ING Direct) > 5 % Marktanteil) werden die Bündel mit den drei günstigsten Wettbewerbern verglichen. Für ING Direct werden die Bündel mit den zehn Finanzinstitutionen mit dem größten Marktanteil auf dem betroffenen Produktmarkt verglichen. |
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Im Falle von Marktänderungen, die selbst nach Einbeziehung aller Finanzinstitutionen zu einem Fehlen von erheblichem Wettbewerbsdruck innerhalb einer bestimmten Benchmark-Kategorie führen, oder im Falle von Wettbewerbern, die i) Kunden falsche oder unvollständige Informationen in Bezug auf die Preisführerschaft von ING vorlegen oder ii) versuchen, ING dem Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot der Preisführerschaft auszusetzen, unterbreitet der PFV-Überwachungstreuhänder nach Anhörung der Kommission einen Vorschlag und holt die Zustimmung der Kommission und von ING ein, um eine Lösung im Sinne der Lösungen zu finden, die in einem separaten Dokument enthalten sind, das mit der Kommission für die Überwachung vereinbart wurde. |
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Die von ING 2009 eingegangenen Verpflichtungen bezüglich des Verbots der Preisführerschaft, die im Anhang zum Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2012 enthalten sind, bleiben während eines Übergangszeitraums von bis zu drei Monaten nach dem Beschluss der Kommission bezüglich dieses geänderten Anhangs in Kraft. Die geänderten Verpflichtungen treten drei Monate nach dem Beschluss der Kommission bezüglich dieses geänderten Anhangs in Kraft. Das Verbot der Preisführerschaft gilt bis 18. November 2015 oder bis zu dem Datum, an dem mehr als 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in Asien, 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in den USA (9) und 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in Europa veräußert wurden, je nachdem, was zuerst eintritt. Ein Überwachungstreuhänder, der vorab ausgewählt und von ING vorgeschlagen wird, wird von den Niederlanden zur Überwachung dieser Verpflichtung benannt (der „PFV-Überwachungstreuhänder“). Die Benennung des PFV-Überwachungstreuhänders unterliegt der Genehmigung der Kommission. |
e) Die Niederlande verpflichten sich zu verschiedenen detaillierten Bestimmungen in Bezug auf die Ausgliederung und Veräußerung von WUH/Interadvies:
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Es wird auf den Überprüfungsantrag/Business-Case-Vorschlag (Van Gogh) der Niederlande vom 4. November 2011 und der Kommission vorgelegte spätere Aktualisierungen, insbesondere die Business-Case-Aktualisierung vom 11. Juli 2012, Bezug genommen. Die Van Gogh-Verpflichtungen werden nachfolgend aufgeführt. |
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ING gründet ein neues Unternehmen zur Veräußerung in den Niederlanden, das aus ihrem gegenwärtigen niederländischen Retail-Banking-Geschäft ausgegliedert wird. Die wichtigsten finanziellen Projektionen dieses Unternehmens sind wie folgt: (10) Kunden & Finanzierung - Prognosen NN-bank
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Ergebnis dessen muss sein, dass das neue Unternehmen ein rentables und wettbewerbsfähiges Geschäft ist, das eigenständig und von den von ING behaltenen Geschäften getrennt ist. Dieses neue Unternehmen umfasst Teile des Geschäfts der bereits ausgegliederten und eigenständigen Banking-Sparte von Westland Utrecht/Interadvies („Westland Utrecht Bank“) und die gegenwärtigen (beschränkten) Geschäfte der kürzlich geschaffenen Banking-Sparte von Nationale Nederlanden (NN Bank). |
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Das Veräußerungsgeschäft wird ING Insurance/IM Europe, das eine langfristige strategische Verpflichtung gegenüber dem niederländischen Retail-Markt eingegangen ist, unterstellt und wird unter der Marke „Nationale Nederlanden“ (als „NN Bank“) mit eigenen Finanzierungsmöglichkeiten und einem breit aufgestellten Vertriebsnetz agieren. Infolgedessen wird die NN Bank spätestens zum 31. Dezember 2015 als Teil von ING Insurance/IM Europe veräußert. Diese Veräußerung erfolgt voraussichtlich im Rahmen eines Börsengangs. |
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Die NN Bank bietet eine breite und kohärente Produktpalette mit Hypotheken, Spareinlagen, Bankannuitäten, Anlagen und Verbraucherkreditprodukten kombiniert mit den zentralen Retail-Versicherungsprodukten der Versicherungsgesellschaften NN Life und P&C an. (11) Die NN Bank erreicht ihre Kunden über ein integriertes auf mehreren Kanälen basierendes Vertriebsmodell, in dem unabhängige Finanzberater und vertraglich gebundene Vermittler mit landesweiter Abdeckung für die Beratung bei komplexen Finanzsituationen und -produkten eingesetzt werden, und zunehmend auch über das Internet und Callcenter für Vertrieb und Kundendienst. Diese Vertriebskanäle ermöglichen zusammen genommen den Zugang zu mehr als 2,5 Millionen Kunden von Nationale Nederlanden. |
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Die NN Bank finanziert sich größtenteils selbst durch Retail-Spareinlagen und Überschussfinanzierung aus dem Versicherungsgeschäft, ggf. ergänzt durch externe Finanzierung. NN hat Zugang zu Finanzmitteln und Kapital, um Wachstum und Hypothekenproduktion zu unterstützen, was unter den gegenwärtigen Marktbedingungen einen Wettbewerbsvorteil darstellt. |
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Bei Ausführung des Business-Case-Vorschlags behält ING einen Teil des vorhandenen Hypothekenportfolios der Westland Utrecht Bank. Die Bilanz der NN Bank wird zu Beginn moderat sein, um eine adäquate Abstimmung zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewährleisten, und ein rasches Wachstum zu einem Marktteilnehmer von mittlerer Größe zu erreichen. Die Kapitalisierung wird für die Ausführung ihres langfristigen Wachstumsplans ausreichend sein: ING transferiert den wirtschaftlichen Nutzen des behaltenen Portfolios (350 Mio. EUR basierend auf dem Nettobarwert der (wirtschaftlichen) Gewinne dieses Portfolios) als Vorab-Kapitalzuführung und stellt im Bedarfsfall zusätzliches Kapital (bis zu 120 Mio. EUR) bereit, jedoch nur im Bedarfsfall und erst unmittelbar vor der Veräußerung (falls die Basel-III-Verschuldungsquote obligatorisch wird und sofern die NN Bank Kapital für die Ausführung ihres Geschäftsplans benötigt). Dadurch wird Wachstum bis ungefähr 2016 sichergestellt, wonach die NN Bank zur Selbstfinanzierung ihres Wachstums in der Lage sein wird. Somit trägt ING alle Kosten und Risiken des behaltenen Hypothekenportfolios (bis zur Fälligkeit) und transferiert die Gewinne an die NN Bank. |
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Die NN Bank verfolgt im Hypotheken- und Verbraucherkreditsektor folgende Ziele:
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ING sichert zu, dass die angestrebte Tier-1-Quote der NN Bank bis 31. Dezember 2015 oder bei Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance/IM Europe oder ggf. der NN Bank (mindestens 12 % (was deutlich über der regulatorischen Mindestanforderung liegt) beträgt. |
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ING verpflichtet sich, eine Zahlungsfazilität an die NN Bank in Form einer Kreditkarte der Marke NN einzuschließen, deren Kosten für den Verbraucher nicht höher sind als bei einer Kundenkarte. Im Hinblick auf Inhaber von Kreditkarten der Marke stellt ING während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Einführung dieser Kreditkarte und ultimativ bis 31. Dezember 2015 den kostenlosen Zugang zu ihren Geldausgabeautomaten bereit. |
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ING verschickt unter Einhaltung des niederländischen Datenschutzgesetzes ein Marketing-Mailing in Bezug auf die NN Bank an 350 000 ihrer Kunden. ING darf ihren Kunden darin erklären, dass das Mailing versendet wird, damit ING die Vorschriften über staatliche Beihilfen einhält. |
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ING Bank setzt für ihre Hypothekenproduktion eine Obergrenze fest. ING sagt zu, dass die jährliche Hypothekenproduktion der ING Bank (ausgenommen Prolongationen) nicht größer als das [2–4]-fache der Neuproduktion der NN Bank ist. Quartalsweise darf die Neuproduktion von ING das [2,5–5]-fache der Neuproduktion der NN Bank im selben Quartal und das [2,25–4-5]-fache der Neuproduktion der NN Bank auf Halbjahresbasis nicht überschreiten. Falls die Neuproduktion der NN Bank auf Jahresbasis [2–8] Mrd. EUR überschreitet, gibt es für die ING Bank keine Einschränkungen bei der Neuproduktion (was bedeutet, dass ING, falls die Neuproduktion der NN Bank in einem Semester (Halbjahr) [1–4] Mrd. EUR überschreitet, im darauffolgenden Semester nicht im Volumen ihrer Neuproduktion eingeschränkt ist). Die NN Bank muss ING unverzüglich Neuproduktionsdaten (neue Angebote, akzeptierte Angebote) und Prognosen auf monatlicher Basis vorlegen. Die Einhaltung der Obergrenze wird auf der Grundlage der durch das niederländische Katasteramt („Kadaster“) veröffentlichten Produktionszahlen bewertet. Die oben genannte Einschränkung gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015. Im Übergangszeitraum bis zum Start des Van Gogh-Szenarios verpflichtet sich ING zu einer maximalen Neuproduktion (ohne Prolongationen) in Höhe des [2–4]-fachen von [1,5–6] Mrd. EUR ([3–24] Mrd. EUR) auf jährlicher Basis. Die Berichterstattung über erzielte Fortschritte erfolgt quartalsweise. |
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Die NN Bank muss ihre Bilanz selbst finanzieren. Das Finanzierungsprofil der NN Bank entspricht den Bilanzprojektionen wie im Business Case vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass ING ihre Finanzierung der NN Bank in absoluten Beträgen nicht über die Beträge erhöht, die in der Geschäftsplan für jedes Jahr vorgesehen sind, und die Finanzierung, die von ING 2015 bereitgestellt wird, maximal 2,7 Mrd. EUR beträgt. Die Finanzierung, die von ING Ende 2015 bereitgestellt wird (maximal 2,7 Mrd. EUR), muss aus marktgängigen Wertpapieren bestehen, wobei ING unbesicherte und besicherte Schuldscheine wie beispielsweise gedeckte Anleihen oder RMBS kaufen kann. Die Schuldscheine können auch durch andere Anleger als ING gekauft werden. 100 % der Schuldscheine sollten bei der Ausgabe eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren, 66 % eine Laufzeit von mindestens sieben Jahren und 33 % eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren besitzen. Die Festlegung der Fremdvergleichspreisgestaltung erfolgt entweder über die Preisgestaltung des Wertpapiers selbst oder, falls ING der einzige Käufer des Wertpapiers ist, über Sekundärmarktpreise von vergleichbaren Produkten, die vom Überwachungstreuhänder vorgeschlagen werden. Der Finanzierungsbetrag der NN Bank (Gesamteinlagen und Wholesale-Finanzierung) (16) beträgt im ersten Jahr mindestens 75 %, im zweiten Jahr 80 % und im dritten Jahr 85 % (bei einer Wholesale-Finanzierung von maximal [1–4] Mrd. EUR) im Vergleich zu den Projektionen des Basisszenarios. Falls die tatsächliche Finanzierung aufgrund von wesentlichen Änderungen des regulatorischen Umfelds und/oder der Marktbedingungen unter diesen Spannen liegt, sodass die Bilanzprojektionen aktualisiert werden müssen, setzt ING den Überwachungstreuhänder und die Kommission von diesem Sachverhalt in Kenntnis. Der Überwachungstreuhänder schlägt in Beratung mit der Kommission vor, welche von der Kommission zu genehmigenden Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Rentabilität der NN Bank sicherzustellen. Die Höhe der Finanzierung durch ING wird jährlich beginnend mit dem Start der NN Bank (Van Gogh) bis 31. Dezember 2015 überprüft. Falls die Finanzierungsprojektionen laut Business Case nicht bis zum Ende eines jeden Jahres erfüllt sind, ergreift ING die nachfolgenden Abhilfemaßnahmen:
Falls die tatsächliche Finanzierung im Jahr 2015 unter 85 % der Projektion des Basisszenarios für 2015 liegt, ergreift ING zusätzlich zu Obigem die folgende Abhilfemaßnahme:
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Die Kommission bewertet die oben genannten Verpflichtungen im Falle der Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance/IM Europe oder gegebenenfalls der NN Bank oder zum 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Die Verpflichtungen enden am Datum der Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance/IM Europe oder gegebenenfalls der NN Bank, außer wenn etwas anderes angegeben ist. |
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Die Gründung der NN Bank wird unter der Aufsicht des gegenwärtig benannten Überwachungstreuhänders durchgeführt. ING schirmt die NN Bank bis zur Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance/IM Europe ab, was durch den Überwachungstreuhänder zu überwachen ist. Für die Umsetzung der Abschirmung gilt als Leitprinzip, dass es der NN Bank und NN Insurance ermöglicht wird, eine integrierte kommerzielle Strategie zwischen Retail-Versicherungs- und Retail-Banking-Produkten und -Dienstleistungen adäquat durchzuführen. |
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ING sieht für einen Übergangszeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Veräußerung der NN Bank (d. h. Veräußerung von mehr als 50 % von ING Insurance/IM Europe und NN Bank) davon ab, bei Kunden der NN Bank aktiv für Produkte zu werben, die die NN Bank am Datum der Verabschiedung des vorliegenden Beschlusses an solche Kunden liefert. |
f) Die Kosten aller Treuhänder, die während des Umstrukturierungsprozesses benannt werden, werden von ING getragen.
g) Zur Wiederherstellung der Rentabilität sagen die Niederlande zu, dass ING Folgendes einhält:
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ING richtet ihre nicht aus Einlagen stammenden Finanzmittel weiterhin durch verstärkte Emission von Schuldtiteln mit einer Laufzeit von über einem Jahr auf längerfristige Finanzierung aus. Dies führt dazu, dass der relative Anteil der ausstehenden langfristigen Finanzmittel (mit einer Laufzeit von über einem Jahr) in dem nicht auf Einlagen basierenden Teil der Bilanz von ING weiterhin steigt. Der Erfolg dieser Strategie hängt davon ab, dass sich die Marktsituation wieder etwas entspannt. |
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ING sagt die Beseitigung des Double Leverage zu. Zu diesem Zweck werden die Veräußerungserlöse aus den Veräußerungen der Versicherungen zur Verringerung des Double Leverage eingesetzt, sofern diese Erlöse nicht benötigt werden, um das Leverage des verbleibenden Versicherungsgeschäfts auf einem akzeptablen Niveau zu halten, was schließlich zur vollständigen Beseitigung des Double Leverage führt. Getrennt hiervon können Dividenden an die Konzernobergesellschaft als zusätzliche Hilfsquelle dienen, um die Beseitigung des Double Leverage zu beschleunigen, sofern überschüssiges Kapital über das Kapitel, das zur Einhaltung der Basel-III- oder Solvabilität-II-Anforderungen notwendig ist, hinaus generiert wird. |
h) In Bezug auf den Aufschub von Kupons und den Call von Tier-1- und Tier-2-Wertpapieren sagen die Niederlande zu, dass ING Folgendes einhält:
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ING ist nicht verpflichtet, Kuponzahlungen auf hybride Instrumente aufzuschieben. |
Die niederländischen Behörden nehmen zur Kenntnis, dass Empfänger staatlicher Beihilfen nach Auffassung der Kommission Eigenmittel (Eigenkapital und nachrangige Verbindlichkeiten) nicht vergüten sollten, wenn ihre Tätigkeit keine ausreichenden Gewinne (17) abwirft und dass die Kommission in diesem Kontext grundsätzlich gegen die Ausübung von Call-Optionen für Tier-2-Kapital und hybride Tier-1-Instrumente ist. Der Call bzw. Rückkauf von Tier-2-Kapital und hybriden Tier-1-Instrumenten wird zukünftig bis zum 18. November 2014 oder bis zu dem Datum, zu dem ING die Core-Tier-1-Wertpapiere vollständig an die Niederlande zurückgezahlt habe (einschließlich der entsprechenden Stückzinsen für die Core-Tier-1-Kupons und Ausstiegsgebühren), je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.
Ungeachtet der obigen Einschränkung ist es ING gestattet, bei dem hybriden Instrument von ING Verzekeringen NV über 1,25 Mrd. EUR (ISIN XS0130855108) mit Kontrollwechsel-Trigger eine Call-Option auszuüben, da ING Verzekeringen NV andernfalls in Verzug geriete. Der Call dieses Instruments ist eine Voraussetzung für die notwendige Umstrukturierung im Hinblick auf die Gründung eines eigenständigen Versicherungsgeschäfts. Die Kontrollwechsel-Klausel wird bei Veräußerung von Insurance Asia ausgelöst.
i) Die Niederlande sagen zu, dass ING von Massenmarketing absieht, in dem sich auf die Rekapitalisierungsmaßnahme als Vorteil in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht berufen wird.
j) Die Niederlande sagen zu, dass ING die Einschränkungen hinsichtlich ihrer Vergütungspolitik und Marketing-Aktivitäten wie zuvor im Rahmen der Vereinbarungen über die Core-Tier-1-Wertpapiere und die Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugesagt einhalten.
k) ING und die Niederlande sagen zu, dass die Fortschrittsberichte über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans bis 31. Dezember 2013 alle sechs Monate und danach bis 2018 oder bis zur vollständigen Veräußerung des Versicherungsgeschäfts von ING jährlich der Kommission vorgelegt werden.
l) Falls ING eine Veräußerungsverpflichtung oder sonstige Verpflichtungen in Bezug auf die NN Bank, die 2015 zu erfüllen sind, nicht einhält, meldet der niederländische Staat die Rekapitalisierungsmaßnahme erneut bei der Kommission an.
m) Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Anhang aufgeführten Verpflichtungen wird bis 31. Dezember 2015 durch einen entsprechend qualifizierten und von ING unabhängigen Überwachungstreuhänder kontinuierlich und sorgfältig überwacht. Das gegenwärtig mit dieser Aufgabe betraute Unternehmen wird die Überwachung der Verpflichtung in Bezug auf das Van Gogh-Szenario und aller anderen Verpflichtungen in diesem Anhang, außer der Überwachung des Verbots der Preisführerschaft, fortsetzen. Das Verbot der Preisführerschaft wird von einem neuen Treuhänder, dem PFV-Überwachungstreuhänder, überwacht. Beide Treuhänder werden von der Kommission nach sechs Monaten und danach auf kontinuierlicher Basis überprüft. Die Bestimmungen für die Benennung des PFV-Überwachungstreuhänders und seine Aufgaben werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
n) Die Niederlande sichern zu, dass die Umstrukturierung von ING bis spätestens 31. Dezember 2015 vollständig abgeschlossen ist, außer im Falle anderslautender Angaben, beispielsweise die Veräußerung der verbleibenden Anteile (d. h. Beteiligung unter 50 %) am Geschäft von ING Insurance/IM.
(1) ING realisiert mindestens […] Mrd. EUR der Gesamtbilanzreduzierung (von 45 %) in Form von Veräußerungen (im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan der ING von 2009).
(2) Die Abwicklung der US-Geschäfte im Bereich Variable Annuities (VA) und Financial Products kann als Veräußerung betrachtet werden, soweit die Umsetzung dieser Abwicklung mit den in Anhang II aufgeführten Bedingungen im Einklang steht.
(3) Das heißt ohne Hypotheken, da diese nicht als direkte Risikoposition bei Immobilien betrachtet werden.
(4) 50 % werden in Bezug auf die Anteile von 50 % plus 1 und einem Mehrheitsverlust im Vorstand und die Entkonsolidierung der Buchhaltung der Einheit gemessen.
(5) Endgültige Fassung des Fortschrittsberichts zum Umstrukturierungsplan der ING vom 19. Juni 2012.
(6) Abwicklungen in den Vereinigten Staaten (d. h. Geschäfte im Bereich Variable Annuities und Financial Products) gelten als Pro-forma-Veräußerungen. Diese Abwicklungen führen gemessen an der zugeordneten Eigenkapitalbemessung (basierend auf den Daten für das Geschäftsjahr 2011) zusammen mit einer Veräußerung von mindestens 25 % der Beteiligung an ING Insurance/IM US zu einer Veräußerung von mehr als 50 % (pro-forma) vor dem 31. Dezember 2014.
(7) Im Hinblick auf ING Insurance/IM US wird das Kriterium der Veräußerung von 50 %+ erreicht, sobald ING mindestens 25 % dieses Geschäfts verkauft hat sowie unter Berücksichtigung einer Pro-forma-Veräußerung der abgewickelten Geschäfte (basierend auf dem zugeordneten Eigenkapital (Daten für das Geschäftsjahr 2011)).
(8) Falls ING Direct selbst nicht unter den zehn führenden Unternehmen rangiert, kann es sich mit (den) zehn) (größten) Marktteilnehmern vergleichen. Zählt ING Direkt zu den zehn größten Marktteilnehmern, sollten bei dem Vergleich die anderen neun größten Marktteilnehmer herangezogen werden. Letzteres gilt nicht für ING Direct Austria, die sich immer mit den zehn anderen (größten) Marktteilnehmern vergleichen kann.
(9) Im Hinblick auf ING Insurance/IM US wird das Kriterium der Veräußerung von 50 %+ erreicht, sobald ING mindestens 25 % dieses Geschäfts verkauft hat sowie unter Berücksichtigung einer Pro-forma-Veräußerung der abgewickelten Geschäfte (basierend auf dem zugeordneten Eigenkapital (Daten für das Geschäftsjahr 2011)).
(10) Die Projektionen in Bezug auf Hypotheken basieren auf einer jährlichen Produktion von [1,5–7] Mrd. EUR (Basisszenario). Die Projektionen in Bezug auf Verbraucherkredite basierend auf den unten angegebenen Produktionszielen. Die tatsächlichen Zahlen können aufgrund des Vorauszahlungsverhalten der Kunden abweichen, allerdings wird die Produktion mit den unten angegebenen zugesagten Zielen im Einklang stehen. Gesamteinlagen und Wholesale-Finanzierung werden innerhalb der pro Jahr zugesagten Bereiche wie unten angegeben liegen.
(11) Die NN Bank bietet gegenwärtig lediglich Bankannuitäten und Kredite (Hypotheken) an. Eine Ausdehnung der Tätigkeiten oder Produkten erfordert die vorherige Genehmigung der DNB.
(12) Im Übergangszeitraum bis zum Start des Van Gogh-Szenarios wird die diesbezügliche Verpflichtung in Bezug auf die Hypothekenproduktion von der gegenwärtigen Westland Utrecht Bank erfüllt. Während dieses Zeitraums berichtet die Westland Utrecht Bank über diese Verpflichtungen an den Überwachungstreuhänder. Die Hypothekenneuproduktion (einschließlich Verlängerungen) sowie die in diesem Übergangszeitraum produzierten Kundeneinlagen werden an die neue NN-Bank bei oder vor deren Start transferiert.
(13) Einschließlich der Tochtergesellschaften der ING Bank.
(14) Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of default, PD) und Verlust bei Ausfall (Loss given default, LGD).
(15) Im Übergangszeitraum bis zum Start des Van Gogh-Szenarios beginnen die Westland Utrecht Bank und die NN Bank baldmöglichst mit dem Aufbau von Produktionskapazitäten im Bereich Verbraucherkredite. Vor dem Hintergrund dieses Übergangszeitraums verpflichtet sich die ING zu einer anteiligen Marktproduktion zwischen dem Start des Van Gogh-Szenarios und dem 31. Dezember 2013. Ein Produktionsdefizit im relevanten Jahr wird in den Folgejahren ausgeglichen, um die Projektionen im Business Case zu erreichen.
(16) Ohne Finanzierung durch ING (oder eine ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften).
(17) Siehe Randnummer 26 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“).
ANHANG II
ANGEWANDTE GRUNDSÄTZE FÜR INTERN ABGEWICKELTE EINHEITEN IM VERSICHERUNGSSEKTOR
Anwendbar, während die ING-Gruppe die vollständige Kontrolle über ein Unternehmen besitzt.
Wettbewerbsrechtliche Bedenken
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i) |
keine Neuproduktion, kein Abschluss neuer Policen mit Stamm- oder Neukunden (ohne vertragliche Zwecke oder ALM-Zwecke) |
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ii) |
Untersuchung von Möglichkeiten der Auflösung von bestehenden Policen mit Zustimmung der Kunden |
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iii) |
keine Verbesserung der kommerziellen Bedingungen bei bestehenden Policen |
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iv) |
Sofern die kommerziellen Bedingungen durch den Versicherer angepasst werden können, müssen sie an das ungünstigste Niveau angepasst werden |
Rentabilitätsbezogene Bedenken
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i) |
Periodische Überprüfung der Möglichkeiten eines Verkaufs der verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in ihrer Gesamtheit oder in Teilen (jährliche Marktsondierungsaufrufe sind dem Treuhänder zu berichten; umfassend dokumentierte Marktsondierung alle zwei Jahre) |
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ii) |
Abschirmung der möglichen Auswirkungen auf das rentable Geschäft durch Separierung von Konten und klare Kostenaufteilung zwischen gutem Bankgeschäft und abgewickeltem Geschäft |
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iii) |
konservative Abschätzung des zukünftigen Kapitalbedarfs des abgewickelten Unternehmens und Zuteilung des notwendigen Kapitals in Form von Bereitstellungen oder anderweitig |
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(iv) |
konservatives Management der Vermögenswerte relativ zu den Verbindlichkeiten (Reinvestitionsrichtlinien sind zu dokumentieren). |
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v) |
konservative Hedging-Politik mit einer angestrebten Hedge-Effizienz im Bereich von 80–120 % des Hedge-Gesamtziels vorbehaltlich der Wesentlichkeit |
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vi) |
Möglichkeiten einer teilweisen oder vollständigen Rückversicherung sind in regelmäßigen Abständen zu untersuchen (zu dokumentieren) |
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vii) |
Obiges zur Einhaltung der einschlägigen lokalen regulatorischen Anforderungen und Ziele |