28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/6


BESCHLUSS (EU) 2023/1559 DES RATES

vom 14. Juli 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Änderungen des genannten Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) haben sich über Änderungen des Übereinkommens zu einigen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über die maximalen Kreditlaufzeiten, das Tilgungsprofil und die Mindestprämiensätze.

(3)

Seit seiner Annahme im Jahr 1978 war bislang nie umfassend überprüft worden, ob die im Übereinkommen festgelegten Regeln weiterhin insgesamt angemessen sind. Die umfassende Überprüfung zeigt, dass das Übereinkommen erheblich modernisiert werden muss, um sicherzustellen, dass seine Regeln den Veränderungen der weltweiten Gegebenheiten Rechnung tragen und zukunftsfähig sind. Darüber hinaus sollten die Regeln im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer zu gewährleisten und eine Verdrängung der Privatwirtschaft zu vermeiden, nicht unverhältnismäßig unflexibel sein.

(4)

Die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens würden es den Exportkreditagenturen der Länder der Teilnehmer ermöglichen, Käufern und Kreditnehmern ausgeführter Waren und Dienstleistungen in Drittländern Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen anzubieten, die mit soliden Marktpraktiken im Einklang stehen, wodurch Marktversagen behoben und Finanzierungslücken geschlossen werden könnten, ohne die Privatwirtschaft zu verdrängen. Auf diese Weise würde das modernisierte Übereinkommen die globale Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer der Union stärken und somit einen wesentlichen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union leisten.

(5)

Infolge dieser vorgeschlagenen Änderungen sind auch weitere Änderungen des Übereinkommens erforderlich, um das Übereinkommen und seine Anhänge zu straffen und für mehr Kohärenz zu sorgen, auch in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich Vorabmitteilungen.

(6)

Ferner hat die umfassende Überprüfung des Übereinkommens deutlich gemacht, dass die Verfahren für die Verlängerung gemeinsamer Haltungen, die nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Geschäft stehen, überarbeitet werden müssen. Durch die überarbeiteten Verfahren würde die einseitige Verlängerung dieser Gemeinsamen Haltungen durch einzelne Teilnehmer ausgeschlossen. Bei diesen überarbeiteten Verfahren würde daher besser berücksichtigt, dass sich die Union vor jeder Verlängerung dieser Gemeinsamen Haltungen auf einen Standpunkt einigen muss.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer betreffend Änderungen des genannten Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 maßgeblich zu beeinflussen.

(8)

Daher sollte der von der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, die Änderungen auf Grundlage des beigefügten Entwurfs der konsolidierten Fassung des Übereinkommens zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im folgenden „Übereinkommen“) betreffend Änderungen des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs der konsolidierten Fassung des Übereinkommens (2) zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).

(2)  Siehe Dokument ST 10117/23 ADD1 unter http://register.consilium.europa.eu.