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3.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/11 |
BESCHLUSS (Euratom) 2015/2228 DES RATES
vom 10. November 2015
über die Zustimmung zum Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Einklang mit den mit dem Ratsbeschluss vom 22. April 2013 erlassenen Direktiven des Rates die Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Änderungen an den Protokollen 1 und 2“) ausgehandelt. |
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(2) |
Dem Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 durch die Europäische Kommission sollte zugestimmt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Abschluss der vorgeschlagenen Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission wird zugestimmt.
Der Wortlaut der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
ANHANG
I.
Absatz 1 des Protokolls 1 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Sicherungsübereinkommen“) erhält folgende Fassung:|
„I. |
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II.
Absatz I des Protokolls 2 des Sicherungsübereinkommens erhält folgende Fassung:|
„I. |
Wenn die Gemeinschaft der Organisation nach Abschnitt I C des Protokolls 1 dieses Übereinkommens mitteilt, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt I.A.1 des Protokolls dieses Übereinkommens genannten Grenzwerten geben wird oder dass die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist, wie in Abschnitt I.A.2 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens beschrieben, wird — je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt — ein Protokoll mit den Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation vereinbart. Mit diesen Regeln werden gewisse Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert und insbesondere die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die oben genannte Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen so durchzuführen ist, dass eine unnötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen vermieden wird. So weit wie möglich stützen sich diese Regeln auf die geltenden Bestimmungen der Protokolle und ergänzenden Vereinbarungen anderer Sicherungsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und der Organisation, einschließlich der zugehörigen Sondervereinbarungen der Gemeinschaft und der Organisation.“ |