17.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2005

zur Ermächtigung Belgiens, nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand im Jahr durchzuführen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1747)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/445/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 93/23/EWG kann die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen, die Zahl der Erhebungen über den Schweinebestand auf zwei pro Jahr zu verringern und/oder anstelle der Erhebungen über den Schweinebestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden.

(2)

Mit der Entscheidung 2002/442/EG der Kommission vom 10. Juni 2002 (2) wurde Belgien bereits eine Ermächtigung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 hat Belgien eine Verlängerung der durch die Entscheidung 2002/442/EG erteilten Ermächtigung beantragt; ferner hat Belgien den in der genannten Entscheidung geforderten Bericht vorgelegt.

(4)

Belgien hat eine methodische Dokumentation vorgelegt, die gemäß der Richtlinie 93/23/EWG die Aufrechterhaltung der Qualität der Erzeugungsvorausschätzungen gewährleistet.

(5)

Es ist angezeigt, Belgien zu ermächtigen, nur zwei Erhebungen im Abstand von sechs Monaten durchzuführen, und zwar im Mai/Juni und im November/Dezember, und die Verwaltungsquellen des Systems „Sanitel“ zu verwenden.

(6)

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien wird ermächtigt, nur zwei Erhebungen im Jahr im Abstand von sechs Monaten durchzuführen, und zwar im Mai/Juni und im November/Dezember.

Artikel 2

Belgien wird ermächtigt, die administrativen Daten des Systems Sanitel zur Berechnung der Vorausschätzungen der Bruttoeigenerzeugung (BEE) heranzuziehen. Allerdings wird Belgien dafür Sorge tragen, die Aufrechterhaltung der Qualität der Vorausschätzungen der Bruttoeigenerzeugung zu gewährleisten, indem es die BEE-Vorausschätzungen der tatsächlichen BEE gegenüberstellt und ggf. seine Methode zur Berechnung der Vorausschätzungen anpasst.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 29.

(3)   ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.