31982D0280

82/280/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Scintag - Diffractometer, model R 3" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 126 vom 08/05/1982 S. 0019 - 0019


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. April 1982,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Scintag-Diffractometer, model R3" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/280/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 23. September 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Scintag-Diffractometer R3", das zur Aufnahme und Auswertung von Röntgenreflexen an Einkristallen zur Strukturaufklärung von Molekülen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 22. März 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Die Prüfung hat ergeben, das es sich um ein Diffraktometer handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale wie insbesondere der Meßgenauigkeit bei der Messung der Reflexe sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Scintag-Diffractometer, model R3", das Gegenstand des Antrags Deutschland vom 23. September 1981 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 1982

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.