76/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 008 vom 15/01/1976 S. 0037 - 0037
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (76/45/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3 (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 8. Oktober 1975 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Regelung zur Durchführung des Artikels 12 der Richtlinie 72/159/EWG; - Regelung über Kooperation in der Landwirtschaft und dem Gartenbau 1971 (Rechtsverordnung 1971 Nr. 415). Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Die Kommission hat in den Entscheidungen 75/5/EWG vom 27. November 1974 (2) und 75/434/EWG vom 8. Juli 1975 (3) bereits festgestellt, daß die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die genannten Regelungen zur Durchführung des Artikels 12 der Richtlinie 72/159/EWG entsprechen der Zielsetzung dieses Artikels. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 8. Oktober 1975 mitgeteilten Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 12 der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 27. (3)ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1975, S. 31.