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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2751 |
6.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2751 DES RATES
vom 30. November 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 33. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in Bezug auf die Annahme von Änderungen der Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe, der Leitlinien im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung, der nicht erschöpfenden Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente relevanten Instrumente und der Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs durch die Verwaltungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. |
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(2) |
Die Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wird voraussichtlich auf ihrer 33. Tagung vom 27. November bis zum 6. Dezember 2023 (im Folgenden „A 33“) die Leitlinien von 2023 für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung — Harmonized System of Survey and Certification, HSSC) (im Folgenden „Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC 2023) auf der Grundlage der Änderungen der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC 2021 annehmen, die in der Entschließung A.1156(32) der IMO-Versammlung enthalten sind, sowie die geänderten Fassungen der Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe (im Folgenden „überarbeitete Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe“), der nicht erschöpfenden Liste von Verpflichtungen im Rahmen von Instrumenten, die für den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente relevant sind (im Folgenden „nicht erschöpfende Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den III-Code relevanten Instrumente von 2023“), und der Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM) durch die Verwaltungen (im Folgenden „Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch die Verwaltungen von 2023“) annehmen. |
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(3) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der Tagung A 33 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die geplanten Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie 2002/59/EG (1), die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 (2), die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 (3) und die Richtlinie 2009/21/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. |
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(4) |
Die Union sollte die Annahme der überarbeiteten Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe unterstützen, um einen klaren Rahmen vorzugeben, damit ein Schiff, das einen Notliegeplatz sucht, kohärent und einheitlich behandelt wird. |
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(5) |
Die Union sollte die Annahme der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC 2023 und die Rücknahme der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC 2021 sowie die Annahme der nicht erschöpfenden Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den III-Code relevanten Instrumente von 2023 unterstützen, da dadurch sichergestellt wird, dass sie auf dem neuesten Stand bleiben. |
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(6) |
Die Union sollte die Annahme der Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch die Verwaltungen von 2023 unterstützen, um Vorgaben für die Bewertung und Durchführung von Fernaudits zu entwickeln. |
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(7) |
Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der A 33 zu vertreten. |
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(8) |
Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen Vorschriften der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der 33. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme des Folgenden zuzustimmen:
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a) |
der Annahme der überarbeiteten Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe gemäß IMO Dokument MEPC 80/17 Anhang 1 |
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b) |
der Annahme der im IMO Dokument III 9/19/Add. 1 Anhang 5 festgelegten Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des HSSC 2023, |
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c) |
die Rücknahme der Entschließung A.1156(32) der IMO, |
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d) |
die Annahme der im IMO Dokument III 9/19/Add. 1 Anhang 6 festgelegten nicht erschöpfenden Liste der Verpflichtungen im Rahmen der für den III-Code relevanten Instrumente von 2023 und |
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e) |
die Annahme den im IMO Dokument III 9/19/Add. 1 Anhang 7 festgelegten Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch die Verwaltungen von 2023. |
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union gemäß Artikel 1 zu vertreten ist, gilt für die betreffenden Änderungen, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Er wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
(2) Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erteilen, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. GARCÍA GÓMEZ
(1) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
(2) Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
(4) Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2751/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)