20.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/98


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2022

über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

(2022/C 236/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Befugnisse der Kommission aufgeführt sind, fördert die Kommission insbesondere die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck, übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus und nimmt außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen die Vertretung der Union nach außen wahr.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) stehen der Regulierungsrat und die Arbeitsgruppen des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) sowie der Verwaltungsrat des GEREK-Büros der Beteiligung von primär für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern offen, wenn diese Drittländer entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben. Artikel 35 Absatz 2 sieht ferner vor, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte Arbeitsvereinbarungen zu schließen sind, die insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der Regulierungsbehörden der betreffenden Drittländer an der Arbeit des GEREK und des GEREK-Büros betreffen, wozu auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des GEREK und über Finanzbeiträge und Personal für das GEREK-Büro gehören, wobei diese Behörden nicht stimmberechtigt sind.

(3)

Gemäß Artikel 124 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) (2) gewährleistet die Ukraine, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit allen in Anhang XVII genannten Bestandteilen des EU-Besitzstands in Einklang gebracht werden; dieser Anhang wurde aktualisiert (3).

(4)

Gemäß Artikel 392 des Assoziierungsabkommens kooperieren die Vertragsparteien „zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens (...) und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte für elektronische Kommunikation“, und gemäß Artikel 394 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens fördern sie „die schrittweise Annäherung an die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der EU“ in diesem Bereich. Darüber hinaus heißt es in Artikel 393 des Assoziierungsabkommens, dass die Vertragsparteien „die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine im Bereich der Kommunikation und den nationalen Regulierungsbehörden in der EU“ fördern.

(5)

Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und seiner Anlage XVII-3 geht klar hervor, dass die Union und die Ukraine sich zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen verpflichten mit dem Ziel, die Rechtsvorschriften der Ukraine über die elektronische Kommunikation an den Besitzstand der Union anzugleichen, für die das GEREK eine wichtige Rolle spielt. Auch klar ist, dass die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine an der Arbeit des GEREK und des GEREK-Büros den Prozess zusätzlich erleichtern würde.

(6)

Die Union und die Ukraine haben daher eine Übereinkunft im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1971 getroffen.

(7)

Angesichts des Interesses der Union an der Stärkung der Zusammenarbeit mit der Ukraine und der Förderung der Übernahme des Besitzstands der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation durch die Ukraine ist es angezeigt, die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine am Regulierungsrat und den Arbeitsgruppen des GEREK und am Verwaltungsrat des GEREK-Büros zuzulassen und entsprechende Arbeitsvereinbarungen zu schließen —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, kann sich, ohne Stimmrecht, am Regulierungsrat und den Arbeitsgruppen des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und dem Verwaltungsrat des GEREK-Büros beteiligen.

Das Mandat für die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine ist als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 7. Juni 2022.

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 22. November 2021 zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) und der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2021/2219] (ABl. L 447 vom 14.12.2021, S. 23).


ANHANG

MANDAT

1.   Beteiligung am GEREK-Regulierungsrat

(1)

Die nationale Regulierungsbehörde (NRB) der Ukraine kann sich ohne Stimmrecht an der Arbeit des GEREK-Regulierungsrats beteiligen.

(2)

Die NRB der Ukraine benennt einen Vertreter oder eine Vertreterin, der bzw. die an den Beratungen des Regulierungsrats teilnimmt; dafür kommen der bzw. die Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums oder deren Vertreter bzw. Vertreterinnen infrage.

(3)

Die NRB der Ukraine benennt ferner einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, der/die den Vertreter bzw. die Vertreterin in seiner/ihrer Abwesenheit ersetzt. Für die Benennung dieser Person kommen der bzw. die Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren Vertreter bzw. Vertreterinnen oder ein Mitglied des Personals der NRB in Frage.

(4)

Der Vertreter bzw. die Vertreterin der NRB der Ukraine und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der elektronischen Kommunikation unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Damit aus ihrer Beteiligung der größtmögliche Nutzen gezogen werden kann, bemüht sich die NRB, die Fluktuation ihrer Vertreter bzw. Vertreterinnen und nach Möglichkeit auch von deren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen zu begrenzen.

(5)

Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin der NRB der Ukraine hat das Recht, in allen Beratungen Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese in einer Sitzung des GEREK-Regulierungsrats oder auf andere Weise abgehalten werden. Solche Stellungnahmen sind nach den Regeln und Arbeitsmethoden des Regulierungsrats ordnungsgemäß in das Protokoll aufzunehmen.

(6)

Der Name des Vertreters bzw. der Vertreterin der NRB der Ukraine und der seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin werden in die Liste der Mitglieder des Regulierungsrats aufgenommen, die gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) veröffentlicht wird.

(7)

Im Rahmen ihrer Beteiligung an den Arbeiten des Regulierungsrates fordern der Vertreter bzw. die Vertreterin der NRB der Ukraine und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

2.   Beteiligung an den Arbeitsgruppen

(1)

Die NRB der Ukraine kann Sachverständige für die Teilnahme an den Arbeitsgruppen des GEREK benennen.

(2)

Diese Sachverständigen können im Einklang mit den Regeln und Arbeitsmethoden des GEREK an allen Tätigkeiten der Arbeitsgruppen teilnehmen. Sie können in allen Diskussionen Stellung nehmen, unabhängig davon, ob diese in einer Arbeitsgruppensitzung oder auf andere Weise geführt werden.

3.   Beteiligung am Verwaltungsrat des GEREK-Büros

(1)

Die NRB der Ukraine kann sich ohne Stimmrecht an der Arbeit des Verwaltungsrats des GEREK-Büros beteiligen.

(2)

Die NRB der Ukraine benennt die Person, die zum Vertreter bzw. zur Vertreterin im Regulierungsrat ernannt wurde, oder eine andere Person, bei der es sich um den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums oder deren Vertreter bzw. Vertreterinnen handeln kann, für die Teilnahme an den Arbeiten des Verwaltungsrats.

(3)

Die NRB der Ukraine benennt ferner als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin die Person, die als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin des Vertreters bzw. der Vertreterin im Regulierungsrat benannt wurde, oder eine andere Person, bei der es sich um den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren Vertreter bzw. Vertreterinnen oder ein Mitglied des Personals der NRB handeln kann, als Ersatz für den Vertreter bzw. die Vertreterin bei dessen/deren Abwesenheit.

(4)

Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin der NRB der Ukraine hat das Recht, in allen Beratungen Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese in einer Sitzung des GEREK-Verwaltungsrats oder auf andere Weise abgehalten werden. Solche Stellungnahmen sind nach den Regeln und Arbeitsmethoden des Verwaltungsrats ordnungsgemäß in das Protokoll aufzunehmen.

(5)

Der Name des Vertreters bzw. der Vertreterin der NRB der Ukraine und der seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin werden in die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats aufgenommen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1971 veröffentlicht wird.

(6)

Im Rahmen ihrer Beteiligung an den Arbeiten des Verwaltungsrats fordern der Vertreter bzw. die Vertreterin der NRB der Ukraine und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

4.   Interessenerklärung

(1)

Die Vertreter bzw. Vertreterinnen der NRB der Ukraine im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen geben eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

(2)

Diese Erklärungen werden bei Aufnahme der Tätigkeit abgegeben und werden veröffentlicht. Sie müssen korrekt und vollständig sein und müssen aktualisiert werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein direktes oder indirektes Interesse vorliegt, das die Unabhängigkeit der Person, die diese Erklärung abgibt, beeinträchtigen könnte.

5.   Personal

Das GEREK-Büro kann im Einklang mit einem vom Verwaltungsrat zu erlassenden Beschluss Personal aus der Ukraine einsetzen, einschließlich abgeordneter nationaler Sachverständiger und anderer Bediensteter, die nicht beim GEREK-Büro beschäftigt sind.

6.   Finanzbeitrag der NRB der Ukraine zum GEREK-Büro

(1)

Der Finanzbeitrag zum Haushalt des GEREK-Büros, der von der NRB der Ukraine für die Beteiligung am GEREK zu entrichten ist, entspricht den Gesamtkosten der Beteiligung gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs. Die Beträge werden gemäß Nummer 6.2 festgesetzt.

(2)

Der Finanzbetrag, der von der NRB der Ukraine gemäß Nummer 6.1 zu entrichten ist, deckt folgende Kosten:

—

Erstattung von Reisekosten der Vertreter bzw. Vertreterinnen der NRB für die Teilnahme an GEREK-Sitzungen im Einklang mit den Erstattungsregeln des GEREK;

—

Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den oben genannten Erstattungen für Reisekosten‚ die sich auf höchstens 3 % der als Erstattungen für Reisekosten gezahlten Beträge belaufen;

—

Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Beteiligung der NRB an den Arbeiten des GEREK.

(3)

Die Höhe des Finanzbeitrags wird unter anderem unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dienstreisen für das bevorstehende Jahr und der tatsächlichen Dienstreisen und Erstattungen für das/die vergangene(n) Jahr(e) vom GEREK festgelegt.

(4)

Der Beitrag der NRB wird im Einklang mit der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1971 erlassenen Finanzregelung des GEREK-Büros verwendet.

(5)

Reise- und Aufenthaltskosten, die den Vertretern bzw. Vertreterinnen und Sachverständigen der NRB der Ukraine für die Teilnahme an den Arbeiten des GEREK und des GEREK-Büros, einschließlich an einschlägigen Sitzungen, entstehen, werden vom GEREK-Büro im Einklang mit den Regeln erstattet, die im Beschluss des Verwaltungsrats des GEREK-Büros über die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Reisen von nicht durch das GEREK-Büro beschäftigten Personen (2) festgelegt sind.

(1)

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert das GEREK-Büro von der NRB Mittel in Höhe des Beitrags an, den sie gemäß dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat.

(2)

Dieser Beitrag wird in Euro angegeben und auf ein Euro-Bankkonto des GEREK-Büros überwiesen.

(3)

Die NRB der Ukraine zahlt ihren Beitrag spätestens 30 Tage, nachdem das GEREK-Büro die Mittel angefordert hat.

(4)

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der NRB ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.

7.   Detaillierte Arbeitsvereinbarungen

(1)

Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die detaillierten Arbeitsvereinbarungen für die Beteiligung der NRB der Ukraine gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1971 und dem vorliegenden Mandat fest.

(2)

Die NRB der Ukraine kann sich an den Arbeiten des GEREK, einschließlich des Regulierungsrats und der Arbeitsgruppen, und des Verwaltungsrats ab Inkrafttreten dieses Beschlusses und unabhängig von der endgültigen Festlegung der detaillierten Arbeitsvereinbarungen nach Nummer 7.1. beteiligen.

(1)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(2)  Beschluss MB/2019/20 des Verwaltungsrats der Agentur zur Unterstützung des GEREK vom 6. Dezember 2019 über die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Reisen von nicht durch das GEREK-Büro beschäftigten Personen und zur Aufhebung des Beschlusses MC/2015/13 des Verwaltungsausschusses vom 2. Oktober 2015 (in englischer Sprache).