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28.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Dezember 2005
über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(2006/166/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss 2005/206/EG des Rates (2) am 25. Juni 2005 im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
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(2) |
Das Protokoll wird seit dem 1. Mai 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. |
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(3) |
Das Zusatzprotokoll sollte abgeschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls (3) ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.