02010D0429 — DE — 16.02.2021 — 002.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 x MON 810 (MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5139) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 46) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019 |
L 244 |
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24.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021 |
L 55 |
4 |
16.2.2021 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2010
über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 x MON 810 (MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5139)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/429/EU)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) MON 88017 x MON 810 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
Artikel 4
Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.
Artikel 7
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber
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Name |
: |
Bayer Agriculture BV |
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Anschrift |
: |
Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien |
im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;
andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.
Der genetisch veränderte Mais MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen von Mais, der MON-88Ø17-3- und MON-ØØ81Ø-6-Ereignisse enthält. Er exprimiert das Cry3Bb1- und das Cry1Ab-Protein, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera- bzw. Lepidoptera-Schädlinge gewähren, und das CP4-EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Glyphosatherbizid verleiht.
c) Kennzeichnung
Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss in der Kennzeichnung und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die Mais der Sorte MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.
d) Nachweisverfahren
e) Spezifischer Erkennungsmarker
MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6.
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
Nicht erforderlich.
h) Überwachungsplan
Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.
[Link: im Internet veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
Nicht erforderlich.
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.