02021D0509 — DE — 16.12.2024 — 005.001
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BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14) |
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L 75 |
23 |
14.3.2023 |
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L 135 |
120 |
23.5.2023 |
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L 161 |
66 |
27.6.2023 |
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L 890 |
1 |
19.3.2024 |
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L 2846 |
1 |
6.11.2024 |
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L 3185 |
1 |
17.12.2024 |
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BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES
vom 22. März 2021
zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528
TITEL I
EINRICHTUNG UND STRUKTUR
KAPITEL 1
Einrichtung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Ziele
Artikel 1
Einrichtung und Geltungsbereich
Die Fazilität dient der Finanzierung
der gemeinsamen Kosten von Operationen der Union nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die deshalb gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV nicht zulasten des Haushalts der Union gehen;
von Unterstützungsmaßnahmen, die in Maßnahmen der Union nach Artikel 28 EUV bestehen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 EUV einstimmig beschließt, dass die dabei anfallenden operativen Ausgaben zulasten der Mitgliedstaaten gehen.
Unterstützungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b sind:
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich;
Unterstützung von militärischen Aspekten von Friedensunterstützungsoperationen, die von einer regionalen oder internationalen Organisation oder von Drittstaaten geführt werden.
Artikel 2
Artikel 3
Rechts- und Geschäftsfähigkeit und Befreiung von indirekten Steuern und von Zöllen
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Operation“ eine Operation oder Mission der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 42 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, auch in den Fällen, in denen die Durchführung einer Mission nach Maßgabe von Artikel 44 EUV einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen wurde;
„Operationsbefehlshaber“ den Befehlshaber einer EU-Operation im Sinne des EU-Konzepts für militärische Führung, gegebenenfalls einschließlich des Direktors des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs;
„Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme der Union im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b. Die Unterstützung kann in finanzieller, technischer oder materieller Unterstützung bestehen; diese Maßnahmen können in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt werden;
„beitragende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten die zur Finanzierung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme, die über die Fazilität finanziert werden soll, beitragen;
„durchführender Akteur“ einen Akteur, der im Kontext der indirekten Mittelverwaltung mit der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme oder von Teilen derselben betraut ist und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Fazilität schließt;
„Begünstigter“ einen Drittstaat oder eine regionale oder internationale Organisation, der bzw. die durch eine Unterstützungsmaßnahme Unterstützung erhält;
„Übung“ eine militärische Übung der Union im Rahmen der GSVP oder die militärische Komponente einer zivilen Übung im Rahmen der GSVP, die im Programm der EU für Übungen und übungsbezogene Aktivitäten im Rahmen der GASP vereinbart und im Einklang mit der Übungspolitik der Europäischen Union im Rahmen der GASP durchgeführt wird.
Artikel 5
Beteiligung an Beschlüssen und Beitrag zur Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen
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Artikel 6
Initiative für über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen
Beschlüsse zur Einführung von über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden auf der Grundlage von Vorschlägen oder Initiativen erlassen, die gemäß Artikel 42 Absatz 4 bzw. Artikel 30 Absatz 1 EUV unterbreitet wurden.
Artikel 7
Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen der Union im Rahmen der Fazilität
Artikel 8
Kohärenz der Unionsmaßnahmen
Artikel 9
Strategische Prioritäten und Orientierung
KAPITEL 2
Organisationsstruktur der Fazilität
Artikel 10
Verwaltung der Fazilität
Die Fazilität wird unter der Aufsicht und Leitung des Fazilitätsausschusses nach Artikel 11 verwaltet von:
einem Verwalter für Operationen,
dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation hinsichtlich jeder von ihm befehligten Operation und aller Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die gemäß Artikel 60 durch die Operation durchgeführt werden,
einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und
einem Rechnungsführer für Operationen und einem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen.
Artikel 11
Fazilitätsausschuss
Der Ausschuss erlässt auf gemeinsamen Vorschlag der Verwalter – ergänzend zu den Regeln dieses Beschlusses – die folgenden Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, die über die Fazilität finanziert werden:
die Durchführungsbestimmungen für militärische Operationen, die im Hinblick auf die Flexibilität an die Finanzvorschriften angelehnt sind, die für den Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 eingerichtet wurde (im Folgenden „Athena-Mechanismus“), gelten;
die Durchführungsbestimmungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) stehen und dasselbe Maß an Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung garantieren wie diese. Diese Bestimmungen müssen eine ausdrückliche Begründung der Fälle enthalten, in denen ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich ist, um eine zielgerichtete Flexibilität zu ermöglichen, und sicherstellen, dass die vom Rechnungsführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d angenommenen Rechnungslegungsvorschriften mit den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor im Einklang stehen.
Der Ausschuss prüft die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen gemäß Buchstaben a und b in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltern, insbesondere um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Nichtdiskriminierung sowie der Achtung der Grundrechte entsprechen.
Die für Unterstützungsmaßnahmen – einschließlich derjenigen, die in Artikel 60 genannt werden – vereinbarten Durchführungsbestimmungen wahren uneingeschränkt die in Artikel 56 Absatz 2 festgelegten Grundsätze und insbesondere die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten, wobei die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sichergestellt werden und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
Berät der Ausschuss über die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme, so
setzt er sich aus je einem Vertreter jedes beitragenden Mitgliedstaats zusammen;
kann ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der nicht zu der Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiträgt, den Beratungen des Ausschusses über die betreffende Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiwohnen, ohne an dessen Abstimmungen teilzunehmen;
nimmt jeder Operationsbefehlshaber oder sein Vertreter für die jeweilige Operation, die er befehligt, sowie für die Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt werden, an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil;
werden die Vertreter der beitragenden Drittstaaten und der freiwillig Beitragenden zu den Beratungen des Ausschusses, die unmittelbar ihren finanziellen Beitrag betreffen, eingeladen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind;
können Vertreter anderer relevanter Akteure, insbesondere durchführender Akteure, zu den Beratungen des Ausschusses über die Unterstützungsmaßnahme, die sie ganz oder teilweise durchführen, eingeladen werden, beteiligen sich jedoch nicht an seinen Abstimmungen.
Artikel 12
Verwalter
Jeder Verwalter
stellt die Titel des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne auf, für die er zuständig ist, und unterbreitet sie dem Ausschuss. Der Teil des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne, der die Ausgaben für eine Operation bzw. eine eventuell im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahme oder Teile davon betrifft, wird auf Vorschlag des jeweiligen Operationsbefehlshabers aufgestellt;
führt den Jahreshaushaltsplan und die diesbezüglichen Berichtigungshaushaltspläne unter seiner Verantwortung nach deren Erlass durch den Ausschuss aus und erstattet hierüber Bericht;
ist jeweils der Anweisungsbefugte für die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität mit Ausnahme der Ausgaben, die während der aktiven Phase von Operationen anfallen. Die Verwalter können die Anweisungsbefugnisse erforderlichenfalls delegieren;
setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung von Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen um.
Artikel 13
Rechnungsführer
Jeder Rechnungsführer nimmt in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, folgende Aufgaben wahr:
ordnungsmäßige Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen;
Erstellung der Jahresabschlüsse und ihre Übermittlung an den Ausschuss zur Billigung;
Rechnungsführung;
Festlegung der Regeln und Verfahren der Rechnungsführung und des Kontenplans;
Festlegung, Validierung und Überwachung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung und Überwachung der vom jeweiligen Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, Überprüfung der eingegangenen Informationen und Anforderung von Korrekturmaßnahmen sofern für erforderlich erachtet;
Aufbewahrung der Belege;
Zuständigkeit für die Kassenführung.
Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen über der Verwalter, Rechnungsführer und Personalmitglieder
Artikel 15
Operationsbefehlshaber
Für die von ihm befehligte Operation und für alle Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden, gilt für jeden Operationsbefehlshaber Folgendes:
Er leitet dem Verwalter für Operationen seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben“ der Haushaltsplanentwürfe zu;
Als Anweisungsbefugter
führt er die die gemeinsamen Kosten betreffenden Mittel, die in Artikel 48 genannten Ausgaben für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten und die Mittel für die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon durch; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; kann er im Namen der Fazilität Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er Bankkonten für die von ihm befehligte Operation, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden;
führt er die die Ausgaben für die von ihm befehligte Operation betreffenden Mittel durch, die aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel beteiligt sind, auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit dem Beitragenden; kann er im Namen eines Beitragenden Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er jeweils ein Bankkonto für die einzelnen Beiträge.
Artikel 16
Haftung
TITEL II
HAUSHALT
KAPITEL 3
Grundsätze und Struktur, Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen
Artikel 17
Haushaltsgrundsätze
Artikel 18
Jahreshaushaltsplan
Der Haushaltsplanentwurf umfasst
die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um folgende Ausgaben zu decken:
einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Operation zuzuordnen sind;
einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Unterstützungsmaßnahmen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Unterstützungsmaßnahme zuzuordnen sind;
eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.
Die Einnahmen umfassen nach Titeln unterteilt
die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge sowie gegebenenfalls die von beitragenden Dritten zu zahlenden Beiträge;
sonstige Einnahmen, darunter unter anderem
Artikel 19
Berichtigungshaushaltspläne
Der Verwalter für Operationen oder der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schlägt dem Ausschuss in den folgenden Fällen einen Berichtigungshaushaltsplan vor:
Der Rat hat eine neue Operation oder Unterstützungsmaßnahme beschlossen und hierfür muss ein neuer Titel im Haushaltsplan vorgesehen werden;
das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gemäß Artikel 43 Absatz 6 gebilligt wurde, muss in den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr eingesetzt werden;
aufgrund unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände entsprechen die in die Titel für Operationen oder in die Titel für Unterstützungsmaßnahmen eingesetzten Mittel nicht dem Bedarf der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme.
Artikel 20
Mittelübertragungen
Artikel 21
Übertragung von Mitteln
Jedoch können Mittel in folgenden Fällen durch einen Beschluss des zuständigen Verwalters übertragen werden:
Mittel für Zahlungen, soweit sie zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind;
Mittel für Verpflichtungen für Titel für Unterstützungsmaßnahmen, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31.Dezember des Vorjahres abgeschlossen sind, wobei das Verfahren in den Regeln für die Ausführung der Ausgaben gemäß Artikel 11 Absatz 6 festzulegen ist. Diese Mittel können bis zum 31. März gebunden werden;
Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen, die notwendig sind, wenn im letzten Quartal des vorangegangenen Haushaltsjahres ein Beschluss des Rates über eine neue Unterstützungsmaßnahme erlassen wurde.
Die Verwalter teilen dem Ausschuss ihre Übertragungsbeschlüsse bis zum 1. März jeden Jahres mit.
Artikel 21a
Wiederverwendung von Mitteln
Vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss können die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, erneut zugunsten von Haushaltstiteln für Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 22
Mittelbindungen in Jahrestranchen
Mittelbindungen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
Artikel 23
Wiedereinziehungen von Mitteln
Jede Wiedereinziehung ist als Einnahme in dem Titel aufzuführen, aus dem die Mittel bereitgestellt wurden. Besteht dieser Titel nicht mehr, so ist die Wiedereinziehung im allgemeinen Teil aufzuführen, für den der jeweilige Verwalter zuständig ist.
Artikel 24
Vorgezogener Haushaltsvollzug
Sobald der Jahreshaushaltsplan erlassen ist, können die Mittel im Wege des vorgezogenen Haushaltsvollzugs insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies operativ notwendig ist.
Artikel 24a
Arten von Beiträgen
Zusätzlich zu den Beiträgen, die von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme beitragen, zu zahlen sind, kann die Fazilität Folgendes entgegennehmen:
„zusätzliche Beiträge“ im Sinne von zusätzlichen Beträgen, die von einem Mitgliedstaat, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten hat und nicht zu dieser Maßnahme beiträgt, zu zahlen sind und anderen Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden, gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 27 und Artikel 73 Absatz 10;
„Vorauszahlungen“ im Sinne von Beiträgen, die zusätzlich zu den Zahlungen nach einem Beitragsabruf gemäß Artikel 29 Absatz 15 von den Mitgliedstaaten freiwillig im Voraus geleistet werden;
„freiwillige Finanzbeiträge“ im Sinne von Beträgen, die gemäß Artikel 30 entgegengenommen werden können.
KAPITEL 4
Beiträge
Artikel 25
Frühzeitige Vorausschätzung
Die Verwalter legen in Zusammenarbeit mit dem EAD und unter Berücksichtigung der konsolidierten Finanzplanung für die Fazilität bis zum 31. Mai des Jahres n Folgendes vor:
eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe;
eine Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 zur Berücksichtigung laufender und künftiger oder ausgeweiteter Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich einer indikativen Aufteilung zwischen vorgesehenen Zahlungen, die für Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen eine solche Unterstützung nicht zulässig ist, erforderlich sind;
eine indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 entsprechend dem geschätzten Bedarf.
Die Verwalter legen dem Ausschuss bis zum 15. Oktober des Jahres n Folgendes vor:
eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n + 1 und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe;
eine überarbeitete indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.
Artikel 26
Festsetzung der Beiträge
Artikel 27
Beiträge nach einer Enthaltung
Artikel 28
Frühzeitige Finanzierung
Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder
im Voraus Beiträge an die Fazilität, wobei die Höhe der Beiträge dem jeweiligen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Vorauszahlung an die Fazilität entspricht. Dieser Anteil wird auf seinen endgültigen Wert neu berechnet, wenn die Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, eingeleitet wird und wenn einzelne Unterstützungsmaßnahmen vom Rat gebilligt werden oder Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 vom PSK gebilligt werden, oder
sie zahlen ihre Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Abrufs in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der genehmigten Kosten der Dringlichkeitstätigkeiten oder einzelnen Unterstützungsmaßnahmen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt, wenn das PSK Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 billigt oder wenn der Ausschuss ihre Verwendung für einzelne Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Im Falle eines Verzugs gilt Artikel 31 Absatz 1.
Artikel 29
Einziehung der Beiträge
Die Beitragsabrufe werden übermittelt, wenn
ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Ausschuss erlassen wurde. Der erste Beitragsabruf deckt den Bedarf an Mitteln für Zahlungen für maximal die ersten acht Monate ab, wobei dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Die späteren Beitragsabrufe decken den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos des vorangegangenen Jahres, sofern der Ausschuss beschlossen hat, diesen Saldo in den laufenden Haushalt einzusetzen. Bei den Beitragsabrufen wird der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a genannte indikative Zeitplan für die Beitragsabrufe berücksichtigt;
ein Berichtigungshaushaltsplan nach Artikel 19 erlassen wurde und die geplanten Beitragsabrufe für das Jahr den Mittelbedarf nicht rechtzeitig decken;
Beiträge zu den Mindesteinlagen und deren Auffüllung gemäß Artikel 28 Absatz 3 sowie den Absätzen 9 und 10 des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
Artikel 30
Verwaltung freiwilliger finanzieller Beiträge durch die Fazilität
Artikel 31
Verzugszinsen
KAPITEL 5
Durchführung
Artikel 32
Grundsätze
Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchzuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.
Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten
Mittelbindungen vor und gehen rechtliche Verpflichtungen ein, einschließlich der Unterzeichnung von Verträgen im Namen der Fazilität,
stellen Ausgaben fest und erteilen die Auszahlungsanordnungen und
vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.
Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:
die Personalmitglieder auf geeigneter Ebene, auf die die Aufgaben übertragen werden,
der Umfang der übertragenen Befugnisse und
der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.
Artikel 33
Durchführungsarten
Eine Unterstützungsmaßnahme kann im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so finden gegebenenfalls die Artikel 35, 36 und 37 Anwendung. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so können Folgende vom Rat zu durchführenden Akteuren bestimmt werden:
Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder ihre anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;
eine internationale Organisation, eine regionale Organisation oder deren Einrichtungen und Stellen;
ein Drittstaat oder dessen öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen, sofern dieser Drittstaat den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, das Völkerrecht achtet und gegebenenfalls nicht gegen den Grundsatz der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten verstößt;
Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit Rechtspersönlichkeit;
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind;
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, sofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne des Buchstabens a kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können.
Artikel 34
Bankkonten
Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden auf separate Bankkonten eingezahlt. Diese Beiträge dienen dazu,
den Operationsbefehlshabern die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die sie für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten der Operationen und der Kosten der im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon benötigen, und
die erforderlichen Zahlungen an die durchführenden Akteuren und Lieferanten zu leisten, die für Unterstützungsmaßnahmen benötigt werden.
Artikel 35
Beschaffung
Artikel 36
Finanzhilfen
Artikel 37
Verwaltungsvereinbarungen zur Erleichterung der künftigen Beschaffung oder der gegenseitigen Unterstützung
Die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 1 werden
dem Ausschuss vorab zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten, mit Unionsorganen oder mit Einrichtungen oder sonstigen Stellen eines Mitgliedsstaats oder der Union geschlossen werden, oder
dem Ausschuss vorab zur Genehmigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten, internationalen Organisationen oder regionalen Organisationen geschlossen werden.
KAPITEL 6
Finanzberichte, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
Artikel 38
Regelmäßige Finanzberichte an den Ausschuss
Artikel 39
Rechnungsführung
Artikel 40
Allgemeine Vorschriften für Kontrollen
Artikel 41
Interne Prüfung der Fazilität
Artikel 42
Externe Prüfung der Fazilität
Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes:
Sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung;
sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht.
Artikel 43
Vorlage der Jahresabschlüsse und Haushaltsergebnis
TITEL III
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR OPERATIONEN
KAPITEL 7
Gemeinsame Kosten und von den Einzelstaaten getragene Kosten
Artikel 44
Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume
Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Operationsbefehlshabers bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame Kosten zulasten der Fazilität:
die in Anhang IV Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten;
die in Anhang IV Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat dies beschließt;
die in Anhang IV Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Operationsbefehlshaber dies beantragt und der Ausschuss es genehmigt.
Artikel 45
Übungen
Die gemeinsamen Kosten der Übung nach Absatz 2 decken die Ausgaben für Folgendes ab:
geringfügige und vorübergehende Arbeiten für die Verlegung/vorübergehende Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten vorübergehenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen, sofern der Ausschuss seine Zustimmung erteilt hat;
die Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, einschließlich wichtiger, für die Übung notwendiger Schulungen, insbesondere die Schulung des Bedienungspersonals verlegefähiger Pakete der EU und von zur Teilnahme an der Übung bestimmten Finanzexperten;
im Falle von Übungen der EU-Schnelleingreifkapazität (einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module) der Transport aufgrund der Verlegung und Rückverlegung zum und aus dem Einsatzgebiet unter den in Anhang IV Teil A Nummer 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf Operationen im Rahmen der EU-Schnelleingreifkapazität bis zu einem der kostengünstigsten Option entsprechenden Betrag gemäß dem vom Ausschuss gefassten Beschluss. Der Ausschuss fasst seinen Beschluss unter Berücksichtigung der einschlägigen Beratungen über die strategische Ausrichtung im PSK — wobei er sich auf operative und finanzielle Aspekte konzentriert — und so rechtzeitig, dass er bei der Kräftegenerierung der Übung gebührend berücksichtigt werden kann.
Artikel 46
Referenzbetrag für die Kosten einer Operation
Jeder Beschluss des Rates über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation. Der Verwalter für Operationen veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der EU und den Operationsbefehlshaber, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter für Operationen übermittelt den veranschlagten Betrag dem Ratsvorsitz, der ihn durch das für den Beschlussentwurf zuständige Vorbereitungsgremium des Rates prüfen lässt. Die Mitglieder des Ausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen.
Artikel 47
Erstattung der Vorfinanzierung
Artikel 48
Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität (von den Einzelstaaten getragene Kosten)
Artikel 49
Verwaltung der Vorfinanzierung und der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität zur Erleichterung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort
Artikel 50
Gemeinsame Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an Operationen anfallen oder nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuzuordnen sind
Der Verwalter für Operationen ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an deren aktive Phase anfallen, sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können.
Artikel 51
Während der aktiven Phase einer Operation anfallende gemeinsame Kosten
KAPITEL 8
Verwaltung von Finanzmitteln und Vermögenswerten
Artikel 52
Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastruktur
Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Ausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Insbesondere folgende Endbestimmung kommt in Betracht:
Infrastrukturen können über die Fazilität an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat, andere Operationen, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden;
Ausrüstungen können über die Fazilität an einen Mitgliedstaat, eine andere Operation, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das Aufnahmeland, ein Drittland oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden oder von der Fazilität, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten zur Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und gewartet werden.
Artikel 53
Gemeinsame Unterzeichnung der Zahlungen
Jede Zahlung, die aus den von der Fazilität verwalteten Mitteln für Operationen oder für im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon getätigt wurde, muss von einem Anweisungsbefugten und entweder dem Rechnungsführer für Operationen oder einem Rechnungsführer für eine spezifische Operation gemeinsam unterzeichnet werden.
Artikel 54
Rechnungsführung
Artikel 55
Rechnungsprüfung
Jeder Operationsbefehlshaber gewährt dem Verwalter für Operationen und den für die Fazilität tätigen Prüfern uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation, einschließlich der Räumlichkeiten, Informationen und Daten.
TITEL IV
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR HILFSMASSNAHMEN
KAPITEL 9
Ziele, Grundsätze und Verfahren für die Annahme von Unterstützungsmaßnahmen
Artikel 56
Ziele und Grundsätze
Die wichtigsten Ziele der Unterstützungsmaßnahmen bestehen darin,
Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich sowie die Resilienz von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu stärken;
in einer Krisensituation rasch und wirksam einen Beitrag zur militärischen Reaktion von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu leisten;
einen wirksamen und effizienten Beitrag zur Konfliktprävention, Stabilisierung und Friedenskonsolidierung zu leisten, auch im Rahmen von Operationen, die Ausbildung, Beratung und Mentoring im Sicherheitssektor zum Gegenstand haben, einschließlich in anderen Situationen vor Beginn oder nach Ende eines Konflikts;
die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und einem Drittstaat oder einer regionalen oder internationalen Organisation zu unterstützen.
Unterstützungsmaßnahmen stützen sich auf die folgenden Grundsätze:
Sie müssen mit den Politiken und den Zielen des auswärtigen Handelns der Union, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit abzielen, in Einklang stehen.
Sie müssen das Unionsrecht einhalten und im Einklang mit den Politiken und Strategien der Union stehen, insbesondere mit dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Sie müssen die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, achten.
Sie müssen den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eines Mitgliedstaats unberührt lassen und dürfen nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Zu diesem Zweck sind die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sicherzustellen.
Artikel 57
Vorbereitungsphase
Artikel 58
Beschleunigtes Verfahren für den Beginn einer Unterstützungsmaßnahme
Artikel 59
Unterstützungsmaßnahmen
Artikel 60
Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation
Artikel 61
Verträge mit den durchführenden Akteuren
Artikel 62
Vereinbarungen mit den Begünstigten
Die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen im Einklang mit den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme oder jedes einschlägigen Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, einschließlich Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung der Vermögenswerte, um die Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit der Vermögenswerte während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass die Vermögenswerte nicht verloren gehen oder ohne vorheriges Einverständnis des Hohen Vertreters an andere als die in den Vereinbarungen genannten Personen oder Rechtsträger weitergegeben werden. Der Hohe Vertreter holt für den Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern und im Falle der Wiederausfuhr von im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern die vorherige Zustimmung des PSK ein. Für den Transfer von anderen im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern holt der Hohe Vertreter die vorherige Zustimmung des Ausschusses ein;
die Einhaltung aller sonstigen vom Rat festgelegten Anforderungen;
dass der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den von ihm benannten Personen, einschließlich der Prüfer der Fazilität, auf Antrag Zugang und die erforderliche Unterstützung zur Durchführung von Kontrollen und Prüfungen vor Ort gewährt.
Artikel 63
Berichterstattung und Folgemaßnahmen
Der Hohe Vertreter legt dem PSK zweimal jährlich oder auf Ersuchen des PSK einen Bericht über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vor. Diese Berichte umfassen die politischen, operativen und finanziellen Aspekte der Unterstützungsmaßnahme. Sie umfassen die wichtigste gelieferte Ausrüstung, eine Bewertung der Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie der Verwaltung und Verwendung der Vermögenswerte und eine Aktualisierung der Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie der Risiko- und Folgenabschätzung. Der EAD und die Verwalter legen dem Ausschuss und den einschlägigen Ratsgremien regelmäßig ausführlichere Informationen über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, unter anderem über die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, vor. Die Vorlagen zielen darauf ab, Informationen jährlich die Entwicklungen bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen zu erfassen.
Artikel 64
Aussetzung und Beendigung von Unterstützungsmaßnahmen
Jeder Beschluss des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme enthält — unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Aussetzung von Ausfuhrgenehmigungen, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist — folgende Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme:
Das PSK kann in den folgenden Fällen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme beschließen:
wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 62 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;
wenn die Lage in dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann;
wenn die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt.
In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.
Artikel 65
Aussetzung und Beendigung von Verträgen mit den durchführenden Akteuren
Der Verwalter kann einen nach Artikel 61 geschlossenen Vertrag aussetzen oder beenden, wenn der durchführende Akteur gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss unmittelbar nach der Aussetzung des Vertrags. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss rechtzeitig vor der Beendigung des Vertrags. Bis zur Beendigung kann jedes Ausschussmitglied weitere Informationen und eine Erörterung im Ausschuss über die möglichen Auswirkungen der Beendigung auf die betreffende Unterstützungsmaßnahme anfordern.
KAPITEL 10
Kontrollen der im Rahmen der Fazilität finanzierten und den durchführenden Akteuren übertragenen Ausgaben und Vermögenswerte
Artikel 66
Bewertung der Kapazitäten der durchführenden Akteure, die im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen
Der Verwalter nimmt keine Bewertung der folgenden Rechtsträger nach Artikel 33 Absatz 2 vor, wenn diese als durchführende Akteure tätig sind:
Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, wenn diese zu durchführenden Akteuren bestimmt werden;
Einrichtungen und sonstige Stellen der Union;
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Der Verwalter kann beschließen, Folgendes nicht zu bewerten:
andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten;
Drittstaaten oder von ihnen benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen.
Artikel 67
Standardbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren
Darüber hinaus enthalten Verträge mit durchführenden Akteuren insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass
Vermögenswerte, die gegebenenfalls mit Mitteln der Fazilität finanziert werden, nach geltendem Unionsrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder nach den Vorschriften erworben werden, die mit den Vorschriften als gleichwertig erachtet werden, die der Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 für die direkte Beschaffung durch die Fazilität erlassen hat;
ein Rechnungsführungssystem angewendet wird, das zeitnah genaue, vollständige und belastbare Daten zur Verfügung stellt;
durch ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem sowie Strategien und Maßnahmen auf der Grundlage international bewährter Verfahren insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben gewährleistet werden kann und Unregelmäßigkeiten, Korruption und Betrug verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden können;
unabhängige externe Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben von einer Prüfstelle, die von der Stelle oder den Personen, die die Unterstützungsmaßnahme durchführen, funktional unabhängig ist, nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsgrundsätze durchgeführt werden;
der Fazilität regelmäßig Finanzberichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt werden und sie unverzüglich über aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die die Fazilität betreffen, und die ergriffenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Wiedereinziehung oder Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, unterrichtet wird;
rechtsgrundlos gezahlte Beträge von der Fazilität wieder eingezogen werden;
der Fazilität zeitnah der Rechnungsabschluss für die über die Fazilität finanzierten Ausgaben übermittelt wird, die während des betreffenden Bezugszeitraums angefallen sind, zusammen mit einer Verwaltungserklärung, mit der bestätigt wird, dass die Informationen nach Ansicht der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Stellen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind, die Ausgaben für den geplanten Zweck verwendet wurden und die eingerichteten Kontrollsysteme in dieser Hinsicht die erforderlichen Garantien bieten, sowie zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsgrundsätze ausgestellt wurde;
der Fazilität, den von ihr benannten Rechnungsprüfern und dem Rechnungsprüfungskollegium das Recht auf die Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen und auf den unverzüglichen und unangekündigten Zugang zu den Unterlagen und Daten im Zusammenhang mit den über die Fazilität finanzierten Ausgaben und zu den Gebäuden, in denen diese Unterlagen und Daten aufbewahrt werden, sowie die dafür erforderliche Unterstützung durch die durchführenden Akteure gewährt wird;
allen im Beschluss des Rates zur Einleitung der Unterstützungsmaßnahme — oder gemäß diesem — beschlossenen Regelungen, Bedingungen, Beschränkungen oder Abhilfebestimmungen entsprochen wird;
der durchführende Akteur die Haftung für seine Durchführung des Vertrags trägt;
die Verpflichtungen der Fazilität im Rahmen des Vertrags ausgesetzt werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgesetzt wird, und diese Verpflichtungen beendet werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme durch den Rat beendet wird.
Artikel 68
Zusatzbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren über die Verwaltung der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie über die Vergabe von Unteraufträgen
Werden einem durchführenden Akteur über die Fazilität finanzierte Vermögenswerte wie Infrastrukturen, Ausrüstung oder Ausstattung anvertraut oder wird er mit deren Beschaffung beauftragt, so werden in den nach Artikel 61 und Artikel 68 mit dem Verwalter im Namen der Fazilität zu schließenden Verträgen die Bedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass diese Vermögenswerte wie folgt verwaltet werden:
mit Blick darauf, die Ziele der Unterstützungsmaßnahme effizient und zeitnah zu erreichen;
im Einklang mit den in der Unterstützungsmaßnahme festgelegten Einzelheiten, einschließlich etwaiger Begrenzungen oder Einschränkungen ihrer Verwendung, ihres Verkaufs oder ihrer Weitergabe sowie etwaiger weiterer Abhilfebestimmungen;
unter Beachtung der in Artikel 56 Absätze 1, 2 und 3 genannten Ziele und Grundsätze und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 59.
Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Vermögenswerte
dem Begünstigten im Einklang mit der Unterstützungsmaßnahme tatsächlich geliefert werden;
jederzeit unter der Kontrolle des durchführenden Akteurs verbleiben, bis sie dem Begünstigten geliefert werden.
Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die durchführenden Akteure
der Fazilität regelmäßig Berichte über die Durchführung der ihnen übertragenen Unterstützungsmaßnahme und gegebenenfalls Verzeichnisse der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie Informationen über Lieferanten und Unterauftragnehmer vorlegen;
der Fazilität oder den von ihr benannten Personen das Recht und die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen gewähren.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 11
Sonstige Bestimmungen
Artikel 69
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen
Die Vorschriften im Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 6 ) oder in etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen, gelten für Verschlusssachen, welche die Fazilität betreffen.
Artikel 70
Schutz personenbezogener Daten
Die Fazilität schützt natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegten Grundsätzen und Verfahren unbeschadet Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung. Zu diesem Zweck erlässt der Ausschuss auf Vorschlag des Hohen Vertreters die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
Artikel 71
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
Der Ausschuss erlässt erforderlichenfalls auf Vorschlag des Hohen Vertreters Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Fazilität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).
Artikel 72
Kommunikation, Information und Sichtbarkeit
Artikel 73
Übergangsmaßnahmen
Der finanzielle Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten der Militärübung der EU zur Krisenbewältigung 2023 (MILEX 23) beläuft sich auf 5 000 000 EUR. Zusätzlich zu den gemeinsamen Kosten, die für die Übungen gemäß Artikel 45 in Betracht kommen, kommen ausnahmsweise die Mehrkosten in Betracht, die bei der Unterstützung der an der Übung teilnehmenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte für Folgendes anfallen:
Transport gemäß Anhang IV für Gefechtsverbände der EU, einschließlich für ihre strategischen Enabler, und innerhalb des simulierten Einsatzgebietes sowie vorübergehende Kasernen und Unterkünfte;
Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen;
Erkennungszeichen: spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des Hauptquartiers (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);
laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen.
Der Ausschuss entscheidet gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem 18. März 2024 über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags.
Ausnahmsweise und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 leistet ein Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme, wenn er sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem zweckgebundenen Betrag finanziert werden soll, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat. In diesem Fall leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 27 auf diese Beiträge gilt eine Verweisung in den genannten Artikeln auf Artikel 5 Absatz 3 auf eine Verweisung auf den vorliegenden Unterabsatz.
Ergeht bis zum 15. Oktober 2027 kein Beschluss gemäß Absatz 11, so können Mittel – vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 8 – in die Jahreshaushaltspläne und Berichtigungshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, um Folgendes abzudecken:
die Ausgaben für laufende Operationen und den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Teil des Jahreshaushaltsplans;
die Ausgaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c, um die Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen sind.
Die Mittel für Verpflichtungen, die in die in diesem Absatz genannten Jahreshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, gehen nicht über die Mittel für Verpflichtungen hinaus, die der Ausschuss für den Jahreshaushaltsplan 2027 unter den entsprechenden Titeln gebilligt hat.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b und mit Ausnahme des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c genannten allgemeinen Teils des Jahreshaushaltsplans und der gemäß Artikel 21 übertragenen Mittel kann der Anweisungsbefugte für Unterstützungsmaßnahmen Mittelbindungen nur bis zum 31. Dezember 2027 vornehmen.
KAPITEL 12
Aufhebung, Überprüfung und Inkrafttreten
Artikel 74
Aufhebung des Athena-Mechanismus
Die Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2015/528 finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Ausführung der bis zum Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses gebundenen Ausgaben für Operationen und auf die damit verbundene Rechnungsführung und das entsprechende Bestandsverzeichnis, die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung sowie Haftung, bis dem Verwalter des Athena-Mechanismus und den Operationsbefehlshabern die Entlastung für diese Ausgaben erteilt worden ist.
Artikel 75
Überprüfung
Artikel 76
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
ANHANG I
JÄHRLICHE FINANZIELLE OBERGRENZEN
Die jährlichen Mittelzuweisungen werden — unbeschadet des Artikels 17 Absätze 3 und 3a und vorbehaltlich des Artikels 73 Absätze 2 und 10 — im Rahmen folgender Beträge bewilligt:
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|
laufende Preise |
399 |
591 |
980 |
2 785 |
4 047 |
4 092 |
4 146 |
ANHANG II
DIVERSE KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT GETRAGEN WERDEN,
(unabhängig davon, ob sie unmittelbar mit einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme verbunden sind oder nicht)
Die mit den folgenden Kosten verbundenen Mittel sollten so weit wie möglich in die Titel des Haushalts eingesetzt werden, die die Operation oder Unterstützungsmaßnahme ausweisen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen.
Dienstreisekosten, die dem Operationsbefehlshaber, einem durchführenden Akteur oder einem anderen relevanten Akteur sowie deren Personal für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses zu Beratungen im Zusammenhang mit einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme oder auf Ersuchen des Ausschusses entstehen;
Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über die Fazilität abzugelten sind;
Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation oder eine Unterstützungsmaßnahme gemeinsam erworben wurde;
Bankkosten;
Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wartung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten IT-Systeme für die Rechnungsführung und Vermögenswerteverwaltung;
Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 37;
Ausgaben für Vertragsbedienstete der Fazilität und für administrative Unterstützung in den zentralen Dienststellen und Delegationen;
in Einzelfällen und vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des EAD-Personals, um dem Hohen Vertreter dabei zu helfen, Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung enthalten sind oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats durchgeführt werden;
Überwachung und Evaluierung, einschließlich gemäß Artikel 9 Absatz 3 im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen;
Rechnungsprüfungskosten;
In Ausnahmefällen: Kommunikation, Information und Sichtbarkeit.
ANHANG III
VON DER FAZILITÄT IM ZUSAMMENHANG MIT DER VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION ODER EINER HILFSMASSNAHME GETRAGENE KOSTEN
Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel und Einstellung von lokalem Zivilpersonal zur Durchführung der Mission, wie Dolmetscher und Fahrer.
Medizinische Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union teilnehmen, wenn eine medizinische Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann.
Mehrkosten, die für die Vorbereitung einer Unterstützungsmaßnahme erforderlich sind und vom Rat gemäß Artikel 57 genehmigt wurden.
ANHANG IV
TEIL A
GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION DER UNION, DIE VON DER FAZILITÄT STETS ÜBERNOMMEN WERDEN
1. Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für unionsgeführte Operationen
1.1. Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden:
Hauptquartier (HQ): Hauptquartier, Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt.
Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Operationsbefehlshabers außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhalt sowie Rückführung von Einsatzkräften der Union;
Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den EAD, einschließlich des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, und die Fazilität, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind;
Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation mit Exekutivbefugnissen dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union;
Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte (MFHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation ohne Exekutivbefugnisse dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union;
Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Union (d. h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte).
1.2. Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten für Hauptquartiere:
Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ, MFHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen;
Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten;
Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiets: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen;
Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere;
für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich Überstundenvergütungen);
Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken);
Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich;
Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien auf HQ-Ebene entsprechend der vom HQ entwickelten Informationsstrategie;
Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten.
2. Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen
Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen:
Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, (insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager), logistischen und Verfügungsräumen; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur);
Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);
medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac) sowie Evakuierungen infolge von Pandemien; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im OPLAN genehmigt; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1 für Militärmissionen ohne Exekutivbefugnisse;
Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im OPLAN genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann;
Schutz der Einsatzkräfte und wesentliche Sicherheitsdienste: Unterbringung der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse zur Verfügung gestellt werden.
3. Mehrkosten eigens für die EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der Gefechtsverbände der EU, strategischen Enabler und Module
Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung und Rückverlegung der EU-Schnelleingreifkapazität zum und aus dem Einsatzgebiet zusätzlich anfallen:
Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen Operationsgebiet nach der Rahmenregelung für die EU-Schnelleingreifkapazität, die im militärischen Krisenreaktionskonzept der EU enthalten ist, und auf der Grundlage des Dokuments des Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 und der Pauschalerstattungsbeträge für die Verlegung von EU-Gefechtsverbänden (Dokument 11806/12, vom Rat am 4. Oktober 2012 gebilligt), das auch für die verlegten strategischen Enabler und Module gilt. Kosten für die Verlegung einer EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land- oder Seeweg gelten nur als gemeinsame Kosten, wenn dies die kostengünstigere Option ist und unter der Voraussetzung, dass auf diese Weise die Verlegungsfristen für die EU-Schnelleingreifkapazität eingehalten werden können;
laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung von EU-Schnelleingreifkapazitäten an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen, insbesondere — aber nicht nur — gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung;
verlegebereites Paket: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die Verlegung der EU-Schnelleingreifkapazität insgesamt, wie im OPLAN genehmigt;
Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Personal der EU-Schnelleingreifkapazität auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt.
4. Mehrkosten, die der Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehen
Kosten, die sich für die Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Union.
5. Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer unionsgeführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung.
TEIL B
GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIEßT
Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen;
Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der Union.
TEIL C
GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT AUF ERSUCHEN DES OPERATIONSBEFEHLSHABERS UND NACH ZUSTIMMUNG DES AUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN
Kasernen, Unterkünfte/Infrastruktur und Büroräume: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;
unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Anmietung oder Ankauf von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden;
medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Leistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt;
Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR) und nichttechnische Aufklärung);
andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition;
Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Ausrüstung der EU-Schnelleingreifkapazität, einschließlich der EU-Gefechtsverbände, strategischen Enabler und Module, auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt;
laufende Kosten einer Verlegung einer exekutiven Operation ins Einsatzgebiet: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt während ihrer vorübergehenden Stationierung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen Räumen sowie Verfügungsräumen auf dem Weg zu ihrem endgültigen Ziel (Luft-/Seeverkehrsmanagement, Güterabfertigung und Fahr-/Fluggastabfertigung, Zollverwaltung und Transitdienste, Dienste für Sicherheit und Gefahrenabwehr einschließlich Schutz der Einsatzkräfte, gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung);
verlegebereites Paket für exekutive Operationen: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt, wie im OPLAN genehmigt;
wesentliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit (z. B. Tore, Wachtürme, Zufahrtsstraße, Zäune) und grundlegende Renovierung der Ausbildungseinrichtungen im Einsatzgebiet, die für die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandten Einsatzkräfte benötigt werden;
Transport im Einsatzgebiet von Einsatzkräften, die für militärische Missionen ohne Exekutivbefugnisse entsandt werden, einschließlich der Teams zum Schutz der Einsatzkräfte.
ANHANG V
GEMEINSAME KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN
Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.
Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang IV bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem HQ für die betreffende Operation angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.
( 1 ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).
( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj)
( 3 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 4 ) Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 6).
( 5 ) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
( 6 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 9 ) Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).
( 10 ) Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates vom 5. Oktober 2020 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika (ABl. L 329 vom 9.10.2020, S. 4).