02025D0222 — DE — 11.06.2025 — 001.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
BESCHLUSS (EU) 2025/222 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Januar 2025 (ABl. L 222 vom 6.2.2025, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
BESCHLUSS (EU) 2025/1148 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2025 |
L 1148 |
1 |
10.6.2025 |
|
Berichtigt durch:
|
Berichtigung, ABl. L 90602 vom 22.7.2025, S. 1 ((EU) 2025/2222025/222) |
BESCHLUSS (EU) 2025/222 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. Januar 2025
über den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten (EZB/2025/2)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Zentralbank des Eurosystems“ (Eurosystem central bank) die Europäische Zentralbank oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
„von einer Zentralbank betriebenes Zahlungssystem“ (central bank operated payment system) ein Zahlungssystem, das von einer Zentralbank des Eurosystems betrieben wird und ein TARGET-Komponenten-System beinhaltet;
„Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor“ (non-bank payment service provider):
ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) mit Ausnahme von Zahlungsinstituten, für die eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5, Artikel 32 oder Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt;
ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) mit Ausnahme juristischer Personen, für die eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt;
„Sicherungskonto“ (safeguarding account) ein gesondertes Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank des Eurosystems nach Ermessen dieser Zentralbank, das von einer der folgenden Parteien eröffnet wird:
einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor, um für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 Kundengelder von den eigenen Geldbeträgen des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor getrennt zu halten;
einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, um für die Zwecke des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) die Eigentumsrechte von Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendet werden;
„Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ (crypto-asset service provider) ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;
„Geldübertragungsauftrag“ (cash transfer order) ein Geldübertragungsauftrag in Sinne des Anhangs III Nummer 16 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8);
„Ende des Geschäftstags“ (end of the business day) die in den Regelungen des von der jeweiligen Zentralbank betriebenen Zahlungssystems vorgesehene Frist für die Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen an dem jeweiligen Geschäftstag.
Artikel 2
Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen
Eine Zentralbank des Eurosystems hat einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Anfrage Zugang zu den von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystemen zu gewähren, wenn dieser alle folgenden Anforderungen erfüllt:
Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor (bzw. ein Dritter, der die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahrnimmt und für dessen Handlungen und Unterlassungen der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die alleinige Haftung trägt) installiert, verwaltet, betreibt, überwacht und gewährleistet die Sicherheit der IT-Infrastruktur, die für den Anschluss an das von der Zentralbank betriebene Zahlungssystem erforderlich ist, und ist in der Lage, Geldübertragungsaufträge an das von der Zentralbank betriebene Zahlungssystem zu übermitteln.
Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor stellt alle unterstützenden Informationen zur Verfügung, welche die jeweilige Zentralbank nach vernünftigem Ermessen für erforderlich hält, damit sie über den Antrag auf Zugang zu dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem entscheiden kann.
Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor führt angemessene Sicherheitskontrollen durch, um seine Systeme vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Nutzung zu schützen, auch im Hinblick auf Cyberresilienz und Informationssicherheit.
►C1 Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor übermittelt der jeweiligen Zentralbank entweder eine von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde abgegebene Erklärung oder eine vom zuständigen Leitungsorgan des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor ordnungsgemäß unterzeichnete Fassung einer genehmigten Erklärung, in der jeweils bestätigt wird, dass der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor i) die Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an den benannten Zahlungssystemen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und ii) die in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Verfahren erfüllt. ◄
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dieser Absatz keinesfalls so auszulegen ist, als gewähre er Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor eine Ausnahme von der Pflicht zur Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).
Artikel 3
Konten in den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen und kein Angebot von Sicherungskonten
Artikel 4
Maximale Anlagebeträge
Zu den in Absatz 1 genannten Geldbeträgen zählen unter anderem Geldbeträge eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor am Ende des Geschäftstags auf einem der folgenden TARGET-Konten:
MCA-Konto (main cash account) im Sinne des Anhangs I Teil II der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8);
RTGS-DCA-Konto (real-time gross settlement dedicated cash account) im Sinne des Anhangs I Teil III der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8);
TIPS-DCA-Konto (TARGET instant payment settlement dedicated cash account) im Sinne des Anhangs I Teil V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).
Der in Absatz 1 genannte maximale Anlagebetrag wird wie folgt berechnet:
Ist der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung des Zugangs zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem in Betrieb gewesen, so entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an einem beliebigen Geschäftstag während des vorangegangenen Zeitraums von 12 Kalendermonaten. Der an die Zentralbank des Eurosystems gerichtete Antrag des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf Teilnahme an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat eine detaillierte Berechnung dieses maximalen Anlagebetrags zu enthalten.
Ist der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor noch nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung des Zugangs zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem in Betrieb gewesen, so entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der vom Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor erwarteten ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen. ►C1 Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor hat seinem an die Zentralbank des Eurosystems gerichteten Antrag auf Teilnahme an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem eine detaillierte Berechnung des vorgeschlagenen maximalen Anlagebetrags beizufügen. ◄
Während des Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven Kontos in dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems den maximalen Anlagebetrag für jeden Zahlungsdienstleister im ersten Quartal jeweils monatlich und danach jeweils einmal im Quartal neu zu berechnen. Der neu berechnete maximale Anlagebetrag gilt ab dem Geschäftstag, der auf den Tag der Bekanntgabe der Neuberechnung an den jeweiligen Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor durch die jeweilige Zentralbank des Eurosystems folgt, bis zur nächsten Neuberechnung.
Nach Ende des Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven Kontos in dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems den maximalen Anlagebetrag einmal im Jahr neu zu berechnen. Die Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Spitzenwerts aller ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor im vorangegangen Zeitraum von 12 Monaten im jeweiligen von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem sowie auf der Grundlage der Informationen, die der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung gestellt worden sind.
Die jeweilige Zentralbank des Eurosystems kann nach eigenem Ermessen in Ausnahmefällen den maximalen Anlagebetrag ad hoc neu berechnen, falls sich eine wesentliche Änderung bei den Abwicklungsbeträgen eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor abzeichnet oder bereits eingetreten ist, die zu einer Nichteinhaltung des jeweiligen maximalen Anlagebetrags führen könnte. Jede Neuberechnung hat gemäß Buchstabe b zu erfolgen.
Artikel 5
Nichteinhaltung der Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag bzw. Nichterfüllung der Anforderungen für den Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen
Für die Zwecke dieses Absatzes werden unter anderem die folgenden Handlungen als Ereignisse eingestuft, die eine wesentliche Nichterfüllung darstellen: a) jede systematische oder wiederholte Überschreitung der Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag, einschließlich solcher, jedoch nicht hierauf beschränkt, bei denen der jeweilige maximale Anlagebetrag um ein Wesentliches überschritten wird, und b) jede unterlassene Reduzierung des Betrags auf dem jeweiligen Konto auf einen Betrag unterhalb des maximalen Anlagebetrags bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Geschäftstag folgt, an dem ein Geldbetrag auf das jeweilige Konto gebucht wurde.
Artikel 6
Änderung der Geschäftsbedingungen für die von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssysteme
Die Zentralbanken des Eurosystems haben die Geschäftsbedingungen aller von ihnen betriebenen Zahlungssysteme gegebenenfalls um die in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Anforderungen zu ergänzen.
Artikel 7
Inkrafttreten
( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
( 2 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
( 3 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABI. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
( 4 ) Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj).