83/313/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der französischen Regierung gewährte Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1983 S. 0032 - 0034
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1983 über eine von der französischen Regierung gewährte Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei (Nur der französische Text ist verbindlich) (83/313/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 26, und auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates (3), die mit Wirkung vom 1. Juni 1982 die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 ersetzt hat, insbesondere auf Artikel 28, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz sowie im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission vom 12. Oktober 1979 haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 21. April 1980 die Kommission im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags über eine den Fischereibetrieben für die Jahre 1979 und 1980 gewährten Beihilfe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in den Küstengebieten unterrichtet. Diese Beihilfe bestand praktisch aus einem Zuschuß zum Verbrauch von Dieseltreibstoff in Höhe von 0,105 ffrs je Liter und wurde sämtlichen Fischereibetrieben gewährt. Die dafür aufgewendeten Haushaltsmittel betrugen 53 Millionen ffrs für 1979 und 1980. Es hat sich gezeigt, daß diese Beihilfe in Frankreich seit 1974 regelmässig gewährt wurde, die Kommission ihre Gewährung in den Jahren 1974 und 1975 genehmigt und gegen ihre Erneuerung für 1977 keine Einwände erhoben hatte. Die französische Regierung unterstreicht, daß mit dieser Beihilfe die Folgen des gewaltigen Anstiegs der Betriebskosten, der Verknappung der Bestände, der Umstrukturierung der Fischereitätigkeiten und des Fehlens unbedingt notwendiger Gemeinschaftsmaßnahmen für die Reedereien gemildert werden sollen, da diese Lage eine stark zunehmende Abwracktätigkeit nach sich zieht, die auf absehbare Zeit zu einer Gefährdung der Arbeitsplätze in den Küstengebieten führen könnte. Die französische Regierung weist darauf hin, daß die Bindung an den Treibstoffverbrauch lediglich als Kriterium für die Beihilfegewährung dient, die Beihilfe tatsächlich aber als Beihilfe zur Arbeitsplatzsicherung anzusehen ist. Die beschriebene Beihilfe fällt aufgrund der obengenannten Artikel der Verordnungen (EWG) Nr. 100/76 und (EWG) Nr. 3796/81 unter die Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrags. Nach einer ersten Prüfung ist die Kommission zu der Auffassung gekommen, daß diese seit 1974 gewährte Beihilfe keine vorübergehende Beihilfe, sondern eine Betriebsbeihilfe ohne echte Gegenleistung seitens der Begünstigten darstellte, einen starken direkten Einfluß auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatte und infolgedessen nach Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unverbeinbar ist. Die Kommission hat daher beschlossen, im Zusammenhang mit dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten und der französischen Regierung mit Schreiben vom 22. Juli 1980 eine Frist zur Äusserung gesetzt. Im Juni 1981 hat die Kommission von der Absicht der französischen Regierung Kenntnis erhalten, die Beihilfe trotz des damals noch schwebenden Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 auch über 1980 hinaus zu gewähren und den Beihilfesatz zu verdoppeln. Auf Ersuchen der Kommission vom 3. und 27. Juli 1981 hat die französische Regierung darauf hingewiesen, daß es sich nur um ein Vorhaben handle, das der Kommission zu gegebener Zeit mitgeteilt würde. Im Dezember 1981 erfuhr die Kommission, daß die französische Regierung tatsächlich beschlossen hat, den Beihilfesatz ab Juli 1981 zu verdoppeln. Nach Ersuchen um Bestätigung mit Fernschreiben vom 22. Dezember 1981 hat die französische Regierung mit Fernschreiben vom 8. Januar 1982 diesen Sachverhalt bestätigt und im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags die Verlängerung und die Verdoppelung der Beihilfe für das Jahr 1982 mit unveränderten Gewährungsbedingungen mitgeteilt. Der Beihilfesatz war auf 0,21 ffrs je Liter verbrauchten Treibstoff festgesetzt, und als Haushaltsmittel waren 106 Millionen ffrs vorgesehen. Diese Mitteilung bedeutet implizit, daß die Beihilfe 1981 ohne offizielle Unterrichtung der Kommission gewährt worden ist. Die Kommission hat beschlossen, im Zusammenhang mit dieser neuen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten und der französischen Regierung mit Schreiben vom 25. Februar 1982 eine Frist zur Äusserung gesetzt. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die französische Regierung eindeutig gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstossen hat. II Die französische Regierung hat in ihren Antworten an die Kommission vom 13. Oktober 1980 und vom 6. April 1982 darauf hingewiesen, der Wettbewerb werde durch die Gewährung der Beihilfe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei in den Jahren 1980, 1981 und 1982 nicht verfälscht, was durch die regelmässige Zunahme der französischen Einfuhren von Fischereierzeugnissen seit 1977, insbesondere aus den übrigen Ländern der Gemeinschaft bestätigt sei, und es handle sich nicht um eine Treibstoffbeihilfe, da sie nicht an die Entwicklung des Erdölpreises gebunden ist, sondern vielmehr einen degressiven Charakter aufweist. Ferner sei der Anteil der Beihilfe am Treibstoffpreis trotz Verdoppelung im Jahre 1982 seit 1977 von 17 % auf 12 % zurückgegangen. Die französische Regierung weist darauf hin, daß mit der genannten Beihilfe den Fischereibetrieben ermöglicht werden soll, sich den neuen Bedingungen der Fischerei anzupassen und bis zur Verabschiedung von Gemeinschaftsmaßnahmen einen zweifellos unwiderruflichen Abbau ihrer Wirtschaftstätigkeit sowie einen Rückgang ihrer Einkommen bzw. einen Verlust ihrer Arbeitsplätze in schwach industrialisierten und weitgehend abgeschnittenen sowie stark von der Fischerei abhängigen Gebieten zu vermeiden. Diese Beihilfe sei als vorübergehend geplant, und schließlich hätten andere Mitgliedstaaten, die ähnlichen Situationen gegenüberstehen, Maßnahmen gleicher Art oder gleicher Wirkung getroffen. Mehrere Mitgliedstaaten und Berufsverbände haben der Kommission ihre Äusserungen übermittelt. Bestimmte Mitgliedstaaten und Berufsverbände teilen die Ansicht der Kommission; andere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß das Fehlen einer gemeinsamen Fischereipolitik die Mitgliedstaaten dazu veranlassen kann, Beihilfen einzuführen, um eine Verschlechterung der gegenwärtigen Lage zu verhindern. Mehrere Berufsverbände äussern den Wunsch, daß die Beihilfegewährung zugunsten der Fischerei auf Gemeinschaftsebene harmonisiert wird. III Die genannten Treibstoffsubventionen haben einen unmittelbaren Einfluß auf die Produktionskosten der Begünstigten gehabt und haben ihnen einen unbestreitbaren Vorteil gegenüber den anderen Fischereibetrieben in der Gemeinschaft verschafft. Da diese Beihilfe seit 1974 gewährt wird, kann sie nicht mehr als vorübergehende Beihilfe angesehen werden. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten und besonders die französischen Behörden 1975 deutlich darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung der 1974 und 1975 von ihr genehmigten Treibstoffbeihilfen zugunsten der Fischerei nicht angebracht erscheint. Durch die Tatsache, daß die französischen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zunehmen, wird die Auswirkung einer Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb nicht beseitigt. Der Hinweis der französischen Regierung auf entsprechende Beihilfen in anderen Mitgliedstaaten erscheint nicht stichhaltig, da die Gewährung einer Beihilfe in einem Mitgliedstaat niemals allein durch das Vorhandensein einer ähnlichen Beihilfe in einem anderen Mitgliedstaat gerechtfertigt werden kann. Der innergemeinschaftliche Handel mit Fischereierzeugnissen zu Nahrungszwecken ist umfangreich und stellt rund 30 % der Gesamtmenge der Anlandungen der Gemeinschaft zu Nahrungszwecken dar. Der französische Markt wird zu rund 60 % durch eigene Anlandungen, zu rund 20 % durch Einfuhren aus Drittländern und zu rund 20 % durch Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten versorgt. Frankreich führt 16 % seiner Erzeugung aus, davon etwa zwei Drittel in die anderen Mitgliedstaaten. Die Beihilfe stellt nur eine Treibstoffbeihilfe dar und kann nicht als Beschäftigungsbeihilfe bezeichnet werden. Namentlich sind für die Verwendung der Beihilfe keine Bedingungen vorgeschrieben, und insbesondere ist sie nicht an das Beschäftigungsniveau in den Empfängerbetrieben gebunden. Durch die Tatsache, daß die Beihilfe nicht an die Entwicklung des Erdölpreises gebunden ist, verliert sie nicht die Eigenschaft einer Treibstoffbeihilfe. Das Fehlen von Beschlüssen der Gemeinschaft über die Neugestaltung der gemeinsamen Fischereipolitik ist kein stichhaltiges Argument für die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen durch die Mitgliedstaaten. Ferner stehen sämtliche Fischereibetriebe in der Gemeinschaft seit einigen Jahren einem sehr starken Anstieg der Treibstoffpreise gegenüber, und auf dem Gemeinschaftsmarkt für Fischereierzeugnisse besteht ein sehr scharfer Wettbewerb. IV Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die von der französischen Regierung gewährte Beihilfe geeignet ist, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen bzw. den Wettbewerb zu verfälschen droht. Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den in Artikel 92 Absatz 1 genannten Kriterien entsprechen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Die Ausnahmen nach Absatz 3 des genannten Artikels, die im vorliegenden Fall als einzige in Betracht kommen, sind nur möglich, wenn die dort festgelegten Ziele im Gemeinschaftsinteresse und nicht im Interesse einzelner Bereiche der nationalen Wirtschaft verfolgt werden. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler oder sektoraler Beihilfeprogramme und jeder einzelnen Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Die Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe für die Verwirklichung einer der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Diese Ausnahmen für Beihilfen ohne entsprechende »Gegenleistung" bewilligen, würde bedeuten, Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten sowie Wettbewerbsverzerrungen, die im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse nicht gerechtfertigt wären, und damit ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hinzunehmen. Im vorliegenden Fall konnte die entsprechende »Gegenleistung" nicht festgestellt werden. Weder hat die französische Regierung eine ausreichende Rechtfertigung dafür geliefert, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags erfuellt, noch hat die Kommission selbst eine solche Rechtfertigung feststellen können. Es handelt sich eindeutig nicht um eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete, und infolgedessen sind die regionalen Gesichtspunkte des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages nicht anwendbar. Die Beihilfe stellt weder ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im französischen Wirtschaftsleben dar. Infolgedessen ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages nicht anwendbar. Da mit der Treibstoffbeihilfe eine Senkung der Kosten bestimmter Produktionsmittel bezweckt wird, handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe ohne nachhaltige Wirkung auf die wirtschaftliche Lage der Begünstigten. Allgemein hat die Kommission derartige Beihilfen stets abgelehnt, da sie gewöhnlich die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags deswegen nicht erfuellen, weil sie nicht geeignet sind, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fördern, wie es diese Bestimmung vorsieht. In ihrer Mitteilung an den Rat vom 25. Mai 1978 über ihre Politik im Bereich sektoraler Beihilfen hat die Kommission deutlich darauf hingewiesen, daß vorübergehende Beihilfen zur Milderung der sozialen Folgen einer Krisensituation an Ziele zur Umstrukturierung des betroffenen Wirtschaftszweigs gebunden und den Schritten der Begünstigung zur Erleichterung ihrer Anpassung abhängig gemacht werden müssen. Dies ist bei der vorliegenden Beihilfe nicht der Fall. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei, wie sie in Frankreich von 1979 bis 1982 gewährt wurde, ist gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Infolgedessen darf eine solche Beihilfe nicht mehr gewährt Artikel 2 Die Französische Republik setzt die Kommission innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie ergriffen hat, um ihr zu entsprechen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.