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22.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/7 |
BESCHLUSS (EU) 2023/658 DES RATES
vom 23. Januar 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (1) (im Folgenden „Abkommen von 2014“) wurde am 20. Mai 2014 im Einklang mit dem Beschluss 2014/331/EU des Rates (2) unterzeichnet. |
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(2) |
Mit dem Abkommen von 2014 wurden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seiner vorläufigen Anwendung die Fangmöglichkeiten festgelegt, die seychellischen Fischereifahrzeugen in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Union in Mayotte eingeräumt werden. Die Geltungsdauer des Abkommens von 2014 endete am 20. Mai 2020. |
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(3) |
Das Abkommen von 2014 wurde auf der Grundlage seines Artikels 17 stillschweigend um weitere sechs Jahre verlängert. |
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(4) |
Am 24. Oktober 2019 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den Seychellen über den Abschluss eines neuen Abkommens aufzunehmen. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen zu den Gewässern von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 10. Juni 2022 paraphiert. |
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(5) |
Ziel des Abkommens ist es, der Union und den Seychellen die weitere Stärkung ihrer strategischen Partnerschaft zu ermöglichen und die technischen und finanziellen Bedingungen des Abkommens an das 2020 unterzeichnete partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (3) und das dazugehörige Durchführungsprotokoll anzugleichen sowie zu einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern der Union und zur Entwicklung der Fischereipolitik in Mayotte beizutragen. |
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(6) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden. |
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(7) |
Damit die Fischereifahrzeuge der Seychellen ihre Fangtätigkeiten so bald wie möglich fortsetzen können, sollte das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden. |
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(8) |
Dieser Beschluss sollte im Interesse einer besseren Verwaltung der Fanggenehmigungen mit seiner Annahme in Kraft treten. |
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(9) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 12. Dezember 2022 seine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit vorbehaltlich seines späteren Abschlusses (5) genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (6) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 4.
(2) Beschluss 2014/331/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 1).
(3) ABl. L 60 vom 28.2.2020, S. 5.
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(5) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.
(6) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.