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8.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2007
über die staatliche Beihilfe C 30/2006 (ex N 367/05 und N 623/05), die Italien als Änderung einer bestehenden Regelung zur Verbrauchsteuerermäßigung für Biokraftstoffe gewähren will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5091)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/208/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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(1) |
Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 26. Juli 2005, eingetragen am 29. Juli 2005, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfemaßnahme N 367/2005 im vereinfachten Verfahren angemeldet. Mit Schreiben vom 28. September 2005, das am selbem Tag eingetragen wurde, meldeten die italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfemaßnahme N 623/2005, ebenfalls im vereinfachten Verfahren, an. Die unter der Nummer N 367/2005 eingetragene Anmeldung betraf Änderungen einer bestehenden, von der Kommission unter der Nummer N 717/2002 (2) bis Ende 2005 genehmigten Beihilferegelung, während die unter der Nummer N 623/2005 registrierte Anmeldung die Verlängerung der bestehenden Regelung bis Ende 2007 betrifft. |
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(2) |
Die Kommission hat mit Schreiben vom 29. August 2005 und 21. Oktober 2005 um ergänzende Angaben ersucht, die mit Schreiben vom 27. September 2005 und 21. November 2005, eingetragen an denselben Tagen, übermittelt wurden. Im Anschluss an eine von Italien beantragte und am 9. Dezember 2005 abgehaltene Zusammenkunft zwischen Vertretern Italiens und der Kommission hat die Kommission am 19. Dezember 2005 ein Schreiben mit einer Zusammenfassung der noch offenen Fragen übersandt. Die italienischen Behörden haben die fehlenden Auskünfte in zwei Schreiben erteilt: einem am 28. Februar 2006 zugeleiteten und am 1. März 2006 eingetragenen Schreiben und einem am 28. April 2006 übermittelten und am 5. Mai 2006 eingetragenen Schreiben. Das zweite Schreiben ging nach einer am 15. März 2006 durchgeführten Zusammenkunft zwischen Italien und der Kommission und nach der am 24. März 2006 erfolgten Übermittlung eines Schreibens an Italien ein. |
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(3) |
Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 7. Juni 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die zwei Anmeldungen (N 623/2005 und N 367/2005) betrafen ein und dieselbe Angelegenheit, und die Kommission hat nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrenseffizienz für beide einen einzigen Einleitungsbeschluss getroffen. Außerdem hat sie den gesamten Schriftverkehr mit Italien betreffend die Anmeldung N 367/2005 als eine auch für die Anmeldung N 623/2005 geltende Korrespondenz betrachtet. Die Kommission hat ihre Entscheidung im normalen Verfahren erlassen, da Italien keinen Jahresbericht nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (3) über das vereinfachte Anmeldeverfahren vorgelegt hat. Außerdem stellten die Änderungen der Regelung Änderungen bestehender Beihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung dar und mussten daher hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bewertet werden. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert. |
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(5) |
Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind den italienischen Behörden zugeleitet worden, die mit Schreiben vom 28. November 2006 und 10. April 2007 hierzu ihre Bemerkungen abgegeben haben. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 hat die Kommission um zusätzliche Auskünfte gebeten, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. August 2007 erteilt haben. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHME
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(7) |
Beide Anmeldungen betreffen Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung. |
2.1. Bestehende Regelung
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(8) |
Die von der Kommission unter der Nummer N 717/2002 genehmigte Regelung sah die Ermäßigung der Verbrauchsteuer für Bioethanol und Bioethanolderivate (ETBE) sowie für aus Biomasse gewonnene, für Benzin und Diesel verwendete Additive und Reformulate, nicht aber für Biodiesel vor. Bioethanol ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das vollständig aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird. ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether) ist verestertes Bioethanol; es wird durch die Reaktion von Bioethanol mit Isobutyl aus Agraralkohol gewonnen und stammt nur zu 47 % aus erneuerbaren Energieträgern. Der einzige aus Biomasse gewonnene bislang bekannte Zusatz ist Diethylkarbonat, das als Dieselkraftstoffadditiv verwendet werden kann. |
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(9) |
Biokraftstoffe sind in Reinform oder als Mischung verwendbar. Die beiden Endprodukte, die als Mischung in den Genuss einer Ermäßigung gelangen können, sind die Bioethanol-Benzin-Mischung (5 %—95 %) und die ETBE-Benzin-Mischung (15 %—85 %). |
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(10) |
Ziel des Vorhabens war die Förderung der Verwendung von aus Wein, Getreide sowie Zuckerrüben und Melasse gewonnenen Biokraftstoffen. Beihilfeempfänger sollten die Teilnehmer an einem Versuchsprojekt sein. Im Rahmen der Beihilfemaßnahme N 717/2002 sind mittels öffentlicher Ausschreibung drei Unternehmen ausgewählt worden: Ecofuel SpA in Mailand, Hersteller von ETBE, sowie IMA srl in Partinico (Palermo) und Silcoma SpA in Correggio (Reggio Emilia) als Bioethanolproduzenten. Die Ausschreibung stand sämtlichen EU-Unternehmen offen, die die betreffenden Biokraftstoffe herstellten und die in den Ausschreibungsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllten. |
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(11) |
Die Maßnahme sollte ursprünglich drei Jahre — von 2003 bis 2005 — Anwendung finden. Insgesamt waren dafür jährliche Mittel in Höhe von 15 493 706 Euro einschließlich MwSt. vorgesehen. Aufgrund von Verzögerungen beim Ausschreibungsverfahren wurde die Beihilfe jedoch erst ab Anfang 2005 zugewiesen. |
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(12) |
Die Vergünstigungen in Form einer Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für den Zeitraum 2003—2005 beliefen sich auf folgende Werte (je Liter Biokraftstoff):
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(13) |
Die für einen Liter ETBE gewährte Ermäßigung entsprach einer vollständigen Befreiung pro 0,47 Liter ETBE, d. h. dem Kraftstoff-Anteil aus Biomasse (5). |
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(14) |
Die Verbrauchsteuerermäßigung galt für Biokraftstoffe als Reinkraftstoffe oder Beimischungen. In Bezug auf fossilen Kraftstoffen beigemischte Biokraftstoffe hat Italien bestätigt, dass die Verbrauchsteuerermäßigung im Verhältnis zu dem Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs am Endprodukt stehe. |
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(15) |
In ihrer Entscheidung N 717/2002 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Ermäßigungen nicht über der Differenz zwischen den Erzeugungskosten von Energie aus Biokraftstoffen und dem Marktpreis dieser Energie lagen. Die Kommission schloss daher im Falle der Herstellung von Biokraftstoffen Überkompensierungen aus. |
2.2. Angemeldete Änderungen
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(16) |
Mit der Anmeldung N 367/2005 teilte Italien die vorgesehene Aufstockung des Ausgaben-Gesamtplafonds für die fragliche Beihilferegelung auf jährlich 73 Millionen einschließlich MwSt. mit. Mit der Anmeldung N 623/2005 gab Italien außerdem die geplante Verlängerung der bestehenden Regelung bis Ende 2007 bekannt. Rechtsgrundlage beider Änderungen ist Artikel 1 Unterabsatz 520 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004. Die Änderungen wurden eingeführt, um in Anbetracht der wesentlich geänderten Gemeinschaftspolitik in Bezug auf Biokraftstoffe (insbesondere mit der Annahme der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (6) sowie der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (7)) der Regelung mehr Gewicht zu verleihen. |
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(17) |
Für diese neue Maßnahme muss noch eine neue Ausschreibung durchgeführt werden. Die italienischen Behörden wiesen darauf hin, dass die mittels der Ausschreibung im Rahmen der bestehenden Regelung N 717/2002 ausgewählten drei Empfänger nicht zwangsläufig die im Rahmen der neuen Regelung ausgewählten Begünstigten sein werden. |
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(18) |
Italien teilte außerdem mit, die Verbrauchsteuer für Biokraftstoffe stärker ermäßigen und die Verbrauchsteuersätze für fossile Brennstoffe anheben zu wollen, und übermittelte aktualisierte Kalkulationen der Produktionskosten für Bioethanol und Bio-ETBE. Folgende Verbrauchsteuersätze wurden mitgeteilt:
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(19) |
Die angemeldete Steuervergünstigung für Bio-ETBE (0,265 Euro/Liter) entspricht einer vollständigen Steuerbefreiung pro 0,47 Liter ETBE, d. h. dem aus Biomasse gewonnen Kraftstoffanteil. |
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(20) |
Die Produktionskosten von Bioethanol sind wegen der höheren Kosten für Rohstoffe (Zuckerrüben und Melasse), Zwischenverarbeitung und Transport um 32 Euro/1 000 Liter gestiegen. Der Anstieg der Produktionskosten von Bio-ETBE (Folge der höheren Kosten von Bioethanol) wurde durch die gestiegenen Verkaufspreise für Nebenerzeugnisse ausgeglichen. Der für den Vergleich mit den Biokraftstoffpreisen herangezogene Referenzpreis für fossile Brennstoffe beträgt 0,453 Euro/Liter (8). Die Produktionskosten und der Preis für fossile Brennstoffe wurden in Randnummer 39 zur Berechnung der zusätzlichen Kosten für beihilfefähige Biokraftstoffe verwendet. |
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(21) |
Italien verpflichtet sich, die Produktionskosten fossiler Brennstoffe halbjährlich zu überwachen und die Verbrauchsteuerermäßigung gegebenenfalls anzupassen, um Überkompensationen während der gesamten Laufzeit der Beihilfen zu vermeiden. |
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(22) |
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005, 19. Dezember 2005 und 24. März 2006 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, die Gewährung der neuen Beihilfe im Rahmen der geltenden Regelung für diejenigen Unternehmen auszusetzen, die etwaige unvereinbare Beihilfen nicht gemäß entsprechender Rückforderungsentscheidungen zurückbezahlt haben, und zwar insbesondere der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (9), der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (10), der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (11), und der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, gewährt hat (12). Dies sollte es der Kommission ermöglichen, bei ihrer Bewertung die kumulierte Verfälschung durch die neuen und die unvereinbaren früheren Beihilfen, die noch nicht zurückgezahlt wurden, zu berücksichtigen. |
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(23) |
Die italienischen Behörden wollten eine solche Verpflichtung nicht eingehen. Sie erklärten außerdem, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 (13) (nachstehend: „Deggendorf-Urteil“), wonach die Kontrolle der Kumulierung zwischen alten und neuen Beihilfen in die Zuständigkeit der Kommission fällt, ihrer Ansicht nach nicht für Beihilferegelungen gelten dürfe. |
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(24) |
Die italienischen Behörden wiesen darauf hin, dass die mittels Ausschreibung im Rahmen der geltenden Regelung N 717/2002 ausgewählten drei Empfänger (siehe Randnummer 6) nicht zwangsläufig die Empfänger der neuen Regelung sein werden. |
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(25) |
Die unter der Nummer N 623/2005 eingetragene Anmeldung verlängert die geltende, zuvor mit der Anmeldung N 367/2005 geänderte Regelung von Ende 2005 auf Ende 2007. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 2
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(26) |
Die italienischen Behörden haben sich nicht verpflichtet, die Gewährung neuer, durch die betreffende Beihilfenregelung verfügter Beihilfen an Unternehmen, die etwaige unvereinbare Beihilfen nicht zurückgezahlt haben, gemäß den Bestimmungen der Rückforderungsentscheidungen auszusetzen. Die Kommission sah sich daher außerstande, die kumulierte Verfälschung durch die alten und neuen Beihilfen zu beurteilen. |
IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
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(27) |
Der einzige Beteiligte, der sich zur Einleitung des Verfahrens äußerte, war der italienische Verband der Hersteller von Alkoholgetränken Associazione Nazionale Industriali Distillatori di Alcoli e di Acquaviti (AssoDistil). |
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(28) |
AssoDistil gab an, die Empfänger der angemeldeten Maßnahme seien nicht bekannt und es sei nicht sicher, dass es die gleichen sein würden, die Begünstigte der vorhergehenden Maßnahme waren. |
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(29) |
Des Weiteren teilte AssoDistil der Kommission mit, den italienischen Behörden vorgeschlagen zu haben, sich zur Aufnahme einer Klausel in das Ausschreibungsverfahren zu verpflichten, wonach das Recht auf Teilnahme an der Ausschreibung davon abhängig gemacht werden sollte, dass keinerlei Kumulierung mit vorhergehenden rechtswidrigen Beihilfen erfolgt; zudem sollte die Zahlung neuer Beihilfen ausgesetzt werden, falls der Empfänger etwaige frühere unvereinbare Beihilfen nicht zurückgezahlt hat. |
V. BEMERKUNGEN ITALIENS
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(30) |
Mit Schreiben, das am 10. April 2007 eingegangen ist, verpflichteten sich die italienischen Behörden, in die Ausschreibungsverfahren für Biokraftstoffe eine Klausel aufzunehmen, wonach als Voraussetzung für das Recht auf Teilnahme gilt, dass keinerlei kumulierende Wirkung mit vorhergehenden rechtswidrigen Beihilfen besteht. Darüber hinaus verpflichteten sich die italienischen Behörden, die Zahlung neuer Beihilfen auszusetzen, falls die Empfänger unvereinbare Beihilfen nicht zurückgezahlt haben. |
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(31) |
Die italienischen Behörden schlossen aus, dass diese Verpflichtung einen Präzedenzfall für zukünftig anzumeldende Beihilferegelungen schaffen könnte; sie hoben hervor, die Verpflichtung gelte ausschließlich für die aktuellen Beihilfen und sei aufgrund der Besonderheiten derselben eingegangen worden. |
VI. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME
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(32) |
Italien hat die Maßnahme bei der Kommission angemeldet, und ihr Inkrafttreten hängt von der Genehmigung der Kommission ab. Somit hat Italien seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt. Die angemeldeten Änderungen der Regelung betreffen deren höhere Mittelausstattung und deren Laufzeit. Die Kommission wurde des Weiteren über die Änderung der Verbrauchsteuerermäßigung sowie die Änderungen bei der Berechnung der Produktionskosten fossiler Brennstoffe in Kenntnis gesetzt. |
Bestehen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(33) |
Gemäß Artikel 87 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen a) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, b) die den Wettbewerb c) durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen verfälschen; d) sie sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(34) |
Die Verbrauchsteuerermäßigung wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Das Ziel der Maßnahme besteht darin, den Herstellern von Biokraftstoffen einen Teil der Produktionskosten zu erstatten. Durch die geringere steuerliche Belastung der Erzeugnisse werden damit bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigt. Infolgedessen können die Preise für Biokraftstoffe auf ein Niveau gesenkt werden, das gegenüber den Preisen fossiler Brennstoffe konkurrenzfähig ist. Da Biokraftstoffe als Ersatz für fossile Brennstoffe dienen können, kann die fragliche Begünstigung den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen. Zudem kann die Maßnahme, da Kraftstoffe international handelbar sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und stellt insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag
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(35) |
Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sieht eine Ausnahme von dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vor, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(36) |
Ziel der geplanten Beihilfemaßnahmen ist die Förderung der Verwendung umweltfreundlicher Kraftstoffe zur Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen. Die Entwicklung erneuerbarer Energien, insbesondere von Biokraftstoffen (14) ist seit 1995 durch zahlreiche Gemeinschaftsmaßnahmen (15) und seit 2003 insbesondere durch die Richtlinie 2003/30/EG (16) gefördert worden. Nach Artikel 3 dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Als Bezugswert für die nationalen Richtwerte, der bis zum31. Dezember 2010 erreicht sein muss, gilt ein Anteil von 5,75 %. |
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(37) |
Die Zielvorgaben der fraglichen Regelung entsprechen der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich. Die Kommission muss die angemeldete Maßnahme im Lichte des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (17) bewerten, sofern die Beihilfe nicht zur Förderung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen, die durch Titel II betreffend die Landwirtschaft geregelt werden, bestimmt ist. |
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(38) |
Nach Abschnitt E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen können die Mitgliedstaaten Betriebsbeihilfen zugunsten der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gewähren. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass für diese Beihilfen wegen der Schwierigkeiten, denen erneuerbare Energieträger in Bezug auf einen wirksamen Wettbewerb mit herkömmlichen Energieträgern mitunter ausgesetzt sind, eine Sonderregelung gerechtfertigt ist. |
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(39) |
Nach Randziffer 56 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen können Betriebsbeihilfen gerechtfertigt sein, um den Unterschied zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis für die jeweilige Energie zu decken. Weitere Ausführungen dazu enthalten die Randziffern 59 und 60 des Gemeinschaftsrahmens. Aus den nachstehenden Tabellen, die auf den von Italien übermittelten Angaben beruhen, geht eindeutig hervor, dass die Beihilfe den Erzeugern den Verkauf der Kraftstoffmischungen zu einem Preis ermöglicht, der gerade ausreicht, um mit fossilem Kraftstoff zu konkurrieren. An dieser Situation wird sich während der gesamten Laufzeit der Regelung nichts ändern, wurde doch von Italien zugesagt, dass Preisänderungen fossiler Kraftstoffe und Änderungen der Produktionskosten von Biokraftstoffen halbjährlich überwacht würden und die Beihilfehöhe gegebenenfalls angepasst werde.
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(40) |
Die angemeldete Maßnahme sieht vor, dass außer Bioethanol und Bio-ETBE auch Additive und Reformulate, die aus Biomasse gewonnen werden, in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen können. Der einzig mögliche aus Biomasse hergestellte Zusatz, der bislang bekannt ist, ist Diethylkarbonat. Da sich dieses Erzeugnis jedoch noch nicht auf dem Markt befindet, liegen keine Daten zu den Produktionskosten vor. Gleiches gilt für weitere mögliche Additive und Reformulate aus Biomasse, die noch nicht bekannt sind, die aber im Rahmen der Regelung in Zukunft eingeführt werden könnten. Die Kommission stellt fest, dass sich Italien im Kontext der geltenden Regelung (Beihilfe N 717/2002) (18) verpflichtet hat, sobald ein neues Produkt in den Genuss der Steuerermäßigung kommt, eine Prüfung durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die Vergünstigung nicht zur Überkompensierung führt. Diese Informationen werden ebenfalls in die der Kommission vorzulegenden Jahresberichte aufgenommen. |
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(41) |
Getreide, Zuckerrüben und Melasse sowie Wein, die im Rahmen der Regelung zur Erzeugung von Biokraftstoffen verwendet werden, fallen jeweils unter Kapitel 10, Kapitel 17.03 und Kapitel 22.05 der dem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste, in der die in Titel II (Landwirtschaft) des Vertrags geregelten Erzeugnisse aufgeführt sind. Beihilfen für diese Erzeugnisse werden vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor erfasst und sind aus dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen gemäß Ziffer 7 dieses Gemeinschaftsrahmens ausgeschlossen. Nach Nummer 194 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 (19) müssen die am 1. Januar 2007 noch anhängigen Mitteilungen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor von 2000 (20) bewertet werden. Gemäß Abschnitt 5.5.3 dieses letztgenannten Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission in ordnungsgemäß begründeten Fällen — z. B. Beihilfen für die Entwicklung von Biokraftstoffen — auch Betriebsbeihilfen genehmigen, wenn eindeutig dargelegt werden kann, dass die Beihilfen zur Deckung der Kosten notwendig sind, die durch den Einsatz umweltverträglicher Betriebsmittel gegenüber herkömmlichen Produktionsverfahren entstehen. Die Beihilfe sollte in einem solchen Fall auf die Neutralisierung der durch die zusätzlichen Kosten entstehenden Auswirkungen begrenzt werden und regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, einer Prüfung unterzogen werden. Die fragliche Beihilferegelung erfüllt diese Bedingungen, da die Beihilfen nur Biokraftstoffe betreffen, die ohne Steuervergünstigungen auf dem Markt nicht wettbewerbsfähig wären, und da die Beihilfehöhe jedes Jahr einer Prüfung unterzogen und gegebenenfalls angepasst wird, um eine Überkompensierung der Produktionskosten zu vermeiden. |
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(42) |
Da die Beihilfemaßnahme eine Ermäßigung der Verbrauchsteuer für ein Energieerzeugnis vorsieht, muss sie auch im Lichte der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom („Energiesteuer-Richtlinie“) (21) bewertet werden. |
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(43) |
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf Biotreibstoffe eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden. In Artikel 16 Absatz 2 dieser Richtlinie wird die Steuerbefreiung oder -ermäßigung jedoch auf den aus der Biomasse gewonnen Produktanteil begrenzt. Während Bioethanol vollständig aus Biomasse hergestellt wird, werden nur 47 % eines Liters ETBE aus dieser Quelle gewonnen. Die von Italien eingeführte Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Bio-ETBE (0,26508 Euro) entspricht 47 % des normalen Verbrauchsteuersatzes (0,564 Euro). Sie stellt mithin eine vollständige Steuerbefreiung des aus Biomasse gewonnenen ETBE-Anteils dar und entspricht den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie. |
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(44) |
Die Verbrauchsteuerermäßigung gilt für Biokraftstoffe in Reinform sowie als Mischung. Bei Biokraftstoffen als Beimischung zu fossilen Kraftstoffen wird die Verbrauchsteuerermäßigung im Verhältnis zu dem Biokraftstoffanteil im Endprodukt stehen. Je größer der Biokraftstoffanteil im Endprodukt ist, desto höher wird daher die mögliche Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf das Endprodukt ausfallen. |
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(45) |
Bei der angemeldeten Regelung wird des Weiteren Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten, wonach die Steuermäßigungen entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu modulieren sind, damit sie nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen führen. |
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(46) |
Die Maßnahme kann von sämtlichen EU-Unternehmen in Anspruch genommen werden, die die betreffenden Biokraftstoffe erzeugen und die in den Ausschreibungsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Maßnahme stellt daher keine Ungleichbehandlung dar. |
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(47) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahme noch nicht in Kraft getreten ist, da die italienischen Behörden sie erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission anwenden werden. |
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(48) |
Ferner sei bemerkt, dass die ursprüngliche Maßnahme verlängert worden ist und der neue Anwendungszeitraum am 31. Dezember 2007 ausläuft. |
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(49) |
Die Kommission weist darüber hinaus auf das Problem einer möglichen Kumulierung der sich aus der Beihilferegelung im Rahmen der Verbrauchsteuerbegünstigung ergebenden Verzerrung mit den Verzerrungen aus anderen rechtswidrigen und unvereinbaren, noch nicht zurückbezahlten Beihilfen hin (wie sie insbesondere durch die in Randnummer 22 erwähnten Regelungen verfügt werden). Dem Deggendorf-Urteil zufolge kann die Vereinbarkeit einer neuen Beihilfe von dem Bestehen einer vorhergehenden rechtswidrigen Beihilfe, die nicht zurückgezahlt worden ist, abhängen, da die kumulierende Wirkung der Beihilfen eine beträchtliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt hervorrufen könnte. |
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(50) |
Die Kommission stellt fest, dass sich in Bezug auf die Umsetzung des Deggendorf-Urteils die italienischen Behörden im Rahmen der fraglichen Maßnahme verpflichtet haben, in die Ausschreibung über Biokraftstoffe eine Klausel aufzunehmen, wonach als Voraussetzung für das Recht auf Teilnahme gilt, dass keinerlei kumulierende Wirkung mit vorhergehenden rechtswidrigen Beihilfen besteht. Die italienischen Behörden verpflichten sich zudem, die Zahlung neuer Beihilfen auszusetzen, falls die Empfänger die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zurückgeforderten unvereinbaren Beihilfen noch nicht zurückgezahlt haben. |
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(51) |
Die Kommission bemerkt schließlich, dass sie während des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten hat, die darauf hindeuten würden, dass die geplanten Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen könnten. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(52) |
Aufgrund vorstehender Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfemaßnahme den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und der Richtlinie 2003/96/EG entspricht. Die italienischen Behörden haben sich außerdem verpflichtet, im Rahmen der bestehenden Regelung die Gewährung der Beihilfen an Unternehmen, die eventuelle unvereinbare Beihilfen noch nicht zurückgezahlt haben, in Übereinstimmung mit vorausgegangenen Rückforderungsentscheidungen auszusetzen. Die Maßnahme ist folglich gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahme, die Italien in Höhe von 73 Millionen Euro jährlich aufgrund von Artikel 1 Unterabsatz 520 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember durchführen will und die in der Änderung einer die Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe geltenden Regelung, die bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden soll, besteht, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Die Durchführung dieser Maßnahme wird daher genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Oktober 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 157 vom 6.7.2006, S. 8.
(2) ABl. C 16 vom 22.1.2004, S. 23.
(3) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. C 218 vom 9.9.2006, S. 2.
(5) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/30/EG über Biokraftstoffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003).
(6) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.
(7) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(8) Der Preis für fossile Kraftstoffe ist der 2005 verzeichnete Durchschnittswert des Marktpreises für fossile Kraftstoffe. Sämtliche Änderungen der Angaben über die Produktionskosten beruhen auf den Beobachtungen betreffend 2005 und hängen von der Entwicklung der Marktpreise ab.
(9) ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 1.
(10) ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21.
(11) ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10.
(12) ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 46.
(13) Rechtssache C-355/95P, Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD) gegen Kommission [1997] Slg. I-2549, Randnr. 25—27.
(14) Biokraftstoffe sind in die Definition erneuerbarer Energiequellen eingeschlossen, die in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33) enthalten ist.
(15) Siehe unter anderem das Weißbuch von 1997 über erneuerbare Energieträger (KOM(1997) 599 endg. vom 26.11.1997), das Grünbuch der Kommission über Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union (KOM(2000) 769 vom 29.11.2000), die Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen (KOM(2001) 547 vom 7.11.2001).
(16) ABl. L 123 vom 17.5.2003.
(17) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.
(*1) Der Energiewert-Berichtigungsfaktor wurde wie folgt berechnet: bei Bioethanol (31/21,2 – 1) × 100 %, bei Bio-ETBE (31/26,7 – 1) × 100 %. Die Summe der Posten G und H ist mit diesen Faktoren zu multiplizieren.
(*2) Ist die Differenz positiv, dann ist die Beihilfehöhe zulässig. Ist die Differenz negativ, dann ist die Beihilfehöhe zu hoch und es tritt eine Überkompensation ein.
(18) ABl. C 16 vom 22.01.2004, S. 23.
(19) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.