31979D0092

79/92/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 022 vom 31/01/1979 S. 0014 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (79/92/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1976 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1978 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten von verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais, ausgenommen die Sorte Gavroche, haben einen FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Die übrigen in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar oder hinreichend homogen sind.

Für die Sorten Visti (Welsches Weidelgras) und Gavroche (Mais) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorte Arminda (Weichweizen) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23.

hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.

Im übrigen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für die Sorten Carmen (Flechtstraußgras), Tamara (Rotschwingel), Angela, Pablo, Pippin (Deutsches Weidelgras), Orna (Wiesenrispe) und Sverre (Luzerne) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend die Bundesrepublik Deutschland die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1979 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Futterpflanzen

Lolium multiflorum Lam.

Visti

II. Getreide 1. Avena sativa L.

Amandine

Pennal

2. Triticum ästivum L.

Arminda

3. Zea mais L.

Adda 90

Arno 39

Cappa

Cargill 449

Cargill 875

Cargill 888

Cargill 930

Carina

Charlie

Chris

Condor

Crisantemo

Dekalb XL 22

Dekalb XL 41

Dekalb XL 68

Dekalb XL 72 A

Dekalb XL 76

Dekalb XL 77

Dekalb XL 80

Dekalb XL 365

Delfo

Denver

Eclair "Pag 51"

Embro X 2

Energamid 124

Energamid 128

Euroso 6T 24

Euroso 6T 47

Euroso 405

Euroso 630

Euroso 650

Fiora

Funk's G 4309

Funk's G 5723

Funk's G 7360

Funk's G First

Funk's G Most

Funk's G Red

Funk's G Rich

Gavroche

Horca

H 724088

Harro

Iota

Iseo 72

Lambda

Major

Mas

Maya 403 TV

Marzio

Meta

Nada

Novi

Omega

Orazio

Prisco

Record

Remo 74

Rho

Ronnie

RX 42

Score

Serio 13

Sileno

Srem

Stratos

Superstar PX 47 E

Superstar PX 50 X

Superstar PX 77

Superstar PX 611

Tao

Taro

Theta

Tito

Vega.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum 28. Februar 1979 verlängert:

Futterpflanzen

1. Agrostis stolonifera L.

Carmen

2. Festuca rubra L.

Tamara

3. Lolium perenne L.

Angela

Pablo

Pippin

4. Poa pratensis L.

Orna

5. Medicago sativa L.

Sverre.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 1978

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident