02017D1775 — DE — 03.12.2025 — 016.001
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BESCHLUSS (GASP) 2017/1775 DES RATES vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/29 DES RATES vom 9. Januar 2019 |
L 8 |
30 |
10.1.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/1216 DES RATES vom 17. Juli 2019 |
L 192 |
26 |
18.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/9 DES RATES vom 7. Januar 2020 |
L 4I |
7 |
8.1.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/118 DES RATES vom 27. Januar 2020 |
L 22 |
55 |
28.1.2020 |
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L 446 |
44 |
14.12.2021 |
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L 25I |
7 |
4.2.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2187 DES RATES vom 8. November 2022 |
L 288 |
82 |
9.11.2022 |
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L 319 |
68 |
13.12.2022 |
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L 59I |
434 |
25.2.2023 |
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L 94 |
48 |
3.4.2023 |
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L 2799 |
1 |
12.12.2023 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/215 DES RATES vom 4. Januar 2024 |
L 215 |
1 |
5.1.2024 |
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L 1204 |
1 |
23.4.2024 |
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L 3149 |
1 |
13.12.2024 |
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L 1497 |
1 |
21.7.2025 |
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L 2436 |
1 |
2.12.2025 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2017/1775 DES RATES
vom 28. September 2017
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,
die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter
die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf
die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali,
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen,
der Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt,
die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot,
die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind.
Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.
Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
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Artikel 2
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen,
die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter
die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf
die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali,
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen,
der Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt,
die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot,
die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,
werden eingefroren.
Die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
auf oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation gemäß Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
die Entscheidung begünstigt keine der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese Konten den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
▼M13 —————
Artikel 3
Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste im Anhang.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 7
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartiger Ansprüche, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.
Artikel 8
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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ANHANG
Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1 Absatz 1:
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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1. |
DIAW, Malick |
Geburtsort: Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Geschlecht: männlich Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergang in Mali), Generalleutnant |
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020. Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali. Am 16. Oktober 2024 wurde Malick Diaw vom Ministerrat Malis zum Generalleutnant („Drei-Sterne-Rang“) befördert. Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden „Übergangscharta“) verankerte „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht. Malick Diaw führte den Vorsitz in der Sitzung, in der am 3. Juli 2025 die Überarbeitung der Übergangscharta gebilligt wurde, mit der Assimi Goïta ein fünfjähriges, verlängerbares Mandat ohne Wahlen gewährt wurde. Mit der Überarbeitung der Übergangscharta werden die Position von Assimi Goïta und die Macht der Junta konsolidiert, da darin keine sofortige Verpflichtung zur Abhaltung von Wahlen vorgesehen ist. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden „Ecowas“) hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die Ecowas, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. |
4.2.2022 |
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2. |
WAGUÉ, Ismaël |
Geburtsort: Bamako Geburtsdatum: 2.3.1975 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023 Geschlecht: männlich Funktion: Minister für Aussöhnung, Generalleutnant |
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Oberst Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom 18. August 2020. Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du peuple, CNSP). Am 16. Oktober 2024 wurde Ismaël Wagué vom Ministerrat Malis zum Generalleutnant („Drei-Sterne-Rang“) befördert. Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 war Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung und seinen ständigen Meinungsverschiedenheiten mit den Mitgliedern des dauerhaften strategischen Rahmens (Cadre Stratégique Permanent, CSP) trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l’accord, CSA) bei, was dazu führte, dass die CSA-Tagungen von Oktober 2021 bis September 2022 ausgesetzt wurden. Hierdurch wurde die Umsetzung des Abkommens, eine der „Missionen“ des politischen Übergangs in Mali gemäß Artikel 2 der Übergangscharta, behindert. Am 25. Januar 2024 kündigte die Übergangsregierung das Abkommen für Frieden und Versöhnung in Mali und erklärte seine sofortige Beendigung. Seit diesem Zeitpunkt haben die von der Übergangsregierung auferlegten autoritären Zwänge erheblich zugenommen. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die Ecowas, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Ismaël Wagué ist daher für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, verantwortlich und behindert und untergräbt den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. |
4.2.2022 |
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4. |
MAÏGA, Ibrahim Ikassa |
Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali Geburtsdatum: 5.2.1971 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Geschlecht: männlich Funktion: ehemaliger Minister für die Neugestaltung |
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin — Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis — Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Ibrahim Ikassa Maïga war von Juni 2021 bis November 2024 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) betraut. Auch nachdem Ibrahim Ikassa Maïga in seiner Funktion in der Regierung ersetzt worden war, hat er sich politisch und solidarisch mit der malischen Regierung geäußert und gezeigt, dass er weiterhin enge Verbindungen zur Regierung unterhält. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt. Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Am 25. Januar 2024 kündigte die Übergangsregierung das Abkommen für Frieden und Versöhnung in Mali und erklärte seine sofortige Beendigung. Seit diesem Zeitpunkt haben die von der Übergangsregierung auferlegten autoritären Zwänge erheblich zugenommen. Die Ecowas hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die Ecowas hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die Ecowas, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Als ehemaliger Minister, Mitbegründer von Espoir Mali Koura und Mitbegründer des M5-RFP (Mouvement du 5 juin — Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis — Verband der patriotischen Kräfte) ist Ibrahim Ikassa Maïga nach wie vor ein einflussreicher und vehementer Unterstützer der malischen Junta. Aufgrund seiner öffentlichen Äußerungen behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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6. |
Ivan Aleksandrovitch MASLOV Иван Александрович МАСЛОВ |
Geburtsdatum: 11.7.1982 oder 3.1.1980 Geburtsort: Arkhangelsk/Dorf Chuguevka, Kreis Chuguev, Gebiet Primorsky Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Funktion: ehemaliger Leiter der Wagner Group in Mali Anschrift: Unbekannt, laut „All eyes on Wagner“ registriert in der Stadt Shatki in der Region Nizhni Novgorod (Nischni Nowgorod) |
Ivan Aleksandrovitch Maslov war Leiter der Wagner Group in Mali, deren Präsenz im Land seit Ende 2021 zugenommen hat. Die Wagner Group hat sich im Juni 2025 aus Mali zurückgezogen und wurde durch das Afrikakorps ersetzt, das Berichten zufolge den Großteil des russischen Personals von Wagner wiedereingliedert. Die Präsenz von Wagner in Mali stellte eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität des Landes dar. Insbesondere waren Wagner-Söldner an Gewalthandlungen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Mali beteiligt, einschließlich außergerichtlicher Tötungen wie dem „Moura-Massaker“ Ende März 2022. Als ehemaliger örtlicher Leiter der Wagner Group ist Ivan Maslov daher verantwortlich für die Handlungen der Wagner Group, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, insbesondere für die Beteiligung an Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen. |
25.2.2023 |
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 1:
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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1. |
DIAW, Malick |
Geburtsort: Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Geschlecht: männlich Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergang in Mali), Generalleutnant |
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020. Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali. Am 16. Oktober 2024 wurde Malick Diaw vom Ministerrat Malis zum Generalleutnant („Drei-Sterne-Rang“) befördert. Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden „Übergangscharta“) verankerte „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht. Malick Diaw führte den Vorsitz in der Sitzung, in der am 3. Juli 2025 die Überarbeitung der Übergangscharta gebilligt wurde, mit der Assimi Goïta ein fünfjähriges, verlängerbares Mandat ohne Wahlen gewährt wurde. Mit der Überarbeitung der Übergangscharta werden die Position von Assimi Goïta und die Macht der Junta konsolidiert, da darin keine sofortige Verpflichtung zur Abhaltung von Wahlen vorgesehen ist. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden „Ecowas“) hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die Ecowas, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. |
4.2.2022 |
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2. |
WAGUÉ, Ismaël |
Geburtsort: Bamako Geburtsdatum: 2.3.1975 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023 Geschlecht: männlich Funktion: Minister für Aussöhnung, Generalleutnant |
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Oberst Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom 18. August 2020. Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du peuple, CNSP). Am 16. Oktober 2024 wurde Ismaël Wagué vom Ministerrat Malis zum Generalleutnant („Drei-Sterne-Rang“) befördert. Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 war Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung und seinen ständigen Meinungsverschiedenheiten mit den Mitgliedern des dauerhaften strategischen Rahmens (Cadre Stratégique Permanent, CSP) trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l’accord, CSA) bei, was dazu führte, dass die CSA-Tagungen von Oktober 2021 bis September 2022 ausgesetzt wurden. Hierdurch wurde die Umsetzung des Abkommens, eine der „Missionen“ des politischen Übergangs in Mali gemäß Artikel 2 der Übergangscharta, behindert. Am 25. Januar 2024 kündigte die Übergangsregierung das Abkommen für Frieden und Versöhnung in Mali und erklärte seine sofortige Beendigung. Seit diesem Zeitpunkt haben die von der Übergangsregierung auferlegten autoritären Zwänge erheblich zugenommen. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die Ecowas, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Ismaël Wagué ist daher für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, verantwortlich und behindert und untergräbt den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. |
4.2.2022 |
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4. |
MAÏGA, Ibrahim Ikassa |
Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali Geburtsdatum: 5.2.1971 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Geschlecht: männlich Funktion: ehemaliger Minister für die Neugestaltung |
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin — Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis — Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Ibrahim Ikassa Maïga war von Juni 2021 bis November 2024 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) betraut. Auch nachdem Ibrahim Ikassa Maïga in seiner Funktion in der Regierung ersetzt worden war, hat er sich politisch und solidarisch mit der malischen Regierung geäußert und zeigt, dass er weiterhin enge Verbindungen zur Regierung unterhält. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt. Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Nach der Vorlage im Juni 2022 eines überarbeiteten Zeitplans, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024 vorgesehen waren, kündigte die Übergangsregierung am 21. September 2023 eine weitere Verschiebung der Wahlen an. Am 25. Januar 2024 kündigte die Übergangsregierung das Abkommen für Frieden und Versöhnung in Mali und erklärte seine sofortige Beendigung. Seit diesem Zeitpunkt haben die von der Übergangsregierung auferlegten autoritären Zwänge erheblich zugenommen. Die Ecowas hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die Ecowas hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die Ecowas, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Als ehemaliger Minister, Mitbegründer von Espoir Mali Koura und Mitbegründer des M5-RFP (Mouvement du 5 juin — Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis — Verband der patriotischen Kräfte) ist Ibrahim Ikassa Maïga nach wie vor ein einflussreicher und vehementer Unterstützer der malischen Junta. Aufgrund seiner öffentlichen Äußerungen behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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6. |
Ivan Aleksandrovitch MASLOV Иван Александрович МАСЛОВ |
Geburtsdatum: 11.7.1982 oder 3.1.1980 Geburtsort: Arkhangelsk/Dorf Chuguevka, Kreis Chuguev, Gebiet Primorsky Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Funktion: ehemaliger Leiter der Wagner Group in Mali Anschrift: Unbekannt, laut „All eyes on Wagner“ registriert in der Stadt Shatki in der Region Nizhni Novgorod (Nischni Nowgorod) |
Ivan Aleksandrovitch Maslov war Leiter der Wagner Group in Mali, deren Präsenz im Land seit Ende 2021 zugenommen hat. Die Wagner Group hat sich im Juni 2025 aus Mali zurückgezogen und wurde durch das Afrikakorps ersetzt, das Berichten zufolge den Großteil des russischen Personals von Wagner wiedereingliedert. Die Präsenz von Wagner in Mali stellte eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität des Landes dar. Insbesondere waren Wagner-Söldner an Gewalthandlungen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Mali beteiligt, einschließlich außergerichtlicher Tötungen wie dem „Moura-Massaker“ Ende März 2022. Als ehemaliger örtlicher Leiter der Wagner Group ist Ivan Maslov daher verantwortlich für die Handlungen der Wagner Group, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, insbesondere für die Beteiligung an Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen. |
25.2.2023 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).