75/358/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/712 - Haarden- en Kachelhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 159 vom 21/06/1975 S. 0022 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/712 - Haarden- en Kachelhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (75/358/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die von Herrn J.M. O'Breen, Direktor des "Haarden- en Kachelbureau", am 26. Oktober 1962 nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 eingereichte Anmeldung der "Herziene Overeenkomst Haarden- en Kachelhandel", im Hinblick auf den von Herrn H.D. Kriek, Kaufmann in Krommenie, am 4. Mai 1973 eingereichten Antrag sowie den von der Firma B.V. Stokvis en Zonen, Rotterdam, am 31. Oktober 1974 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag, im Hinblick auf das am 15. Januar 1974 ergangene Urteil der "Arrondissementsrechtbank", Haarlem, durch das das vor diesem Gericht anhängige Verfahren bis zu einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache ausgesetzt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. Februar 1975 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt Die am 1. Januar 1952 geschlossene, am 1. Januar 1962 geänderte und am 26. Oktober 1962 bei der Kommission angemeldete Kartellvereinbarung "Herziene Overeenkomst Haarden- en Kachelhandel" (nachfolgend "Kartellvereinbarung" genannt) enthielt eine Reihe von Bestimmungen für die verschiedenen Gruppen anerkannter Mitglieder, die sich an der Herstellung und dem Vertrieb von Kohlen- und Ölheizgeräten auf dem niederländischen Markt beteiligten (Hersteller, Importeure, Großhändler, Provinz-Großhändler, Wiederverkäufer und Einzelhändler). Die Durchführung der Kartellvereinbarung oblag dem "Haarden- en Kachelhandelbureau" (nachfolgend "das Büro" genannt), dessen Direktor Herr J.M. O'Breen (nachfolgend "Herr O'Breen" genannt) war. Die Kartellvereinbarung wurde mehrfach geändert, so insbesondere am 1. Oktober 1967, als ihre Geltung auf Gasheizgeräte ausgedehnt wurde. Ende 1972 wurde die Vereinbarung schließlich aufgekündigt, und das durch die Vereinbarung eingeführte System fand ein Ende. Gegenwärtig wickelt Herr O'Breen als Bevollmächtigter und im Namen des in Liquidation befindlichen Büros die laufenden Geschäfte ab und verteilt das Guthaben dieses Büros. Der niederländische Markt für Kohlen-, Öl- und Gasheizgeräte war von diesem Kartell beherrscht, dem etwa 25 Hersteller, 3 Importeure, etwa 75 Großhändler und einige tausend niederländische Einzelhändler angehörten. Die von dem Kartell vertriebenen Geräte machten über 90 % des gesamten Absatzes derartiger Heizgeräte in den Niederlanden aus. Die Firma R.S. Stokvis & Zonen N.V. - später in B.V. umbenannt - in Rotterdam (nachfolgend Stokvis genannt) gehörte dem Kartell seit dem 1. Januar 1957 als Großhändler und seit 1967 auch als zugelassener Großhändler für Gasheizgeräte an. Der Kaufmann H.D. Kriek, Krommenie, (nachfolgend "Herr Kriek" genannt) gehörte dem Kartell seit 1957/1958 als Einzelhändler und seit 1967 als zugelassener Einzelhändler für Gasheizgeräte an. Der für die angeschlossenen Großhändler geltende Artikel 32 Absatz 3 der Kartellvereinbarung hatte in der 1962 angemeldeten Fassung folgenden Wortlaut: "3. Die Großhändler sind verpflichtet: a) Zusammenschlüssen von Einzelhändlern Heizgeräte weder anzubieten noch zu verkaufen oder zu liefern ; Verkauf und Lieferung an zugelassene Einkaufszentralen erfolgen ausschließlich über deren Zentralbüro; (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. b) nicht zugelassenen Einzelhändlern oder Einzelhändlern, die nach Maßgabe dieser Regelung suspendiert oder gestrichen worden sind, Heizgeräte weder anzubieten noch zu verkaufen oder zu liefern; c) staatlichen, provinziellen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Stiftungen - einschließlich der niederländischen Eisenbahnen - Heizgeräte weder anzubieten noch zu verkaufen oder zu liefern, es sei denn, daß die Geräte für den eigenen Bedarf dieser Einrichtungen bestimmt sind. Dem staatlichen Beschaffungsamt (Rijksinkoopbureau) sind Heizgeräte weder anzubieten noch zu verkaufen oder zu liefern, es sei denn, daß die Geräte für den eigenen Bedarf von Staatseinrichtungen bestimmt sind. Bei Angebot, Verkauf und Lieferung sind die vom "Haarden- en Kachelbureau" festgelegten Bestimmungen einzuhalten; d) keine Heizgeräte in Kommission zu geben und mit Käufern keine Abmachungen zu treffen, die ein ähnliches Rechtsverhältnis schaffen; e) Heizgeräte nur im Falle offensichtlicher Mängel zurückzunehmen, es sei denn, daß der Direktor des "Haarden- en Kachelbureau" auf Grund besonderer Umstände eine Ausnahme von dieser Verpflichtung genehmigt; f) keine Ausstellungsräume zu eröffnen, in denen Heizgeräte an private Abnehmer verkauft werden, es sei denn, daß dem Großhandelsgeschäft ein Einzelhandelsgeschäft der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Art angeschlossen ist; g) keine Einzelhändler als Vertreter zu beschäftigen und den Einzelhändlern für Aufträge keinerlei Provisionen oder anderweitige Vergünstigungen zu gewähren; h) nicht bei Herstellern oder Importeuren von Ölheizgeräten zu kaufen oder zu beziehen, die nicht nach dieser Kartellvereinbarung zugelassen sind oder die nach dieser Vereinbarung suspendiert oder gestrichen worden sind." Am 1. Dezember 1969 wurde der Buchstabe b) wie folgt ergänzt (Anmeldung vom 23. April 1971): "Es ist untersagt, an Verkaufsstellen zu liefern, die nicht beim Haarden- en Kachelbureau" eingetragen sind." Am 2. Dezember 1971 wurde ein neuer Absatz i) angemeldet: "i) jede unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung bei Aktionen zu unterlassen, die gegen Artikel 10 Absatz 2 verstossen. Eine unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung liegt dann vor, wenn der Großhändler wusste, wissen musste oder vernünftigerweise annehmen konnte, daß die gelieferten Heizgeräte nicht ausschließlich zum direkten Verkauf durch den Einzelhändler an den Verbraucher bestimmt waren." Artikel 75 Absatz 1 der Kartellvereinbarung (in der am 26. September 1968 angemeldeten geänderten Fassung der Änderung vom 1. Oktober 1967) lautete wie folgt: "1. Die sich aus den Artikeln 32,33,34 und 36 Absatz 5 dieser Kartellvereinbarung ergebenden Verpflichtungen gelten ebenfalls für die Hersteller und Importeure von sowie Großhändler in Gasheizgeräten, wobei es in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a) statt "die in Artikel 12 genannten Einkaufszentralen" "die in Artikel 74 genannten Einkaufszentralen" heissen muß und Buchstabe b) wie folgt lautet : "keine Gasheizgeräte von solchen Verteilern zu kaufen bzw. diesen anzubieten, zu verkaufen oder zu liefern, die nicht in der Abteilung Gasheizgeräte eingetragen sind, oder die zwar in dieser Abteilung eingetragen, jedoch nach dieser Kartellvereinbarung suspendiert oder gestrichen worden sind"." Diese Bestimmung ist am 11. November 1970 wie folgt geändert worden (Anmeldung vom 23. April 1971): "... und Buchstabe b) wie folgt lautet: keine Gasheizgeräte von solchen Verteilern zu kaufen bzw. diesen anzubieten, zu verkaufen oder zu liefern, die nicht in der Abteilung Gasheizgeräte eingetragen sind, oder die zwar in dieser Abteilung eingetragen, jedoch nach dieser Kartellvereinbarung suspendiert oder gestrichen worden sind ; es ist untersagt, an Verkaufsstellen zu liefern, die nicht in der Abteilung Gasheizgeräte eingetragen sind." Der für die angeschlossenen Einzelhändler geltende Artikel 10 der Kartellvereinbarung lautete in der 1962 angemeldeten Fassung wie folgt: "Artikel 10 Die in Artikel 9 genannten Verpflichtungen der Einzelhändler sind folgende: 1. Die Heizgeräte dürfen nur von Lieferanten bezogen werden, die in der vom "Haarden- en Kachelbureau" geführten Lieferantenliste eingeschrieben sind oder von diesem Büro in die Liste aufgenommen werden ; die dürfen nicht von Lieferanten bezogen werden, die nach Mitteilung des "Haarden- en Kachelbureau" in Utrecht vorläufig oder endgültig in der Lieferantenliste gestrichen worden sind. Der gemeinsame Einkauf von Heizgeräten mit anderen Einzelhändlern ist nicht statthaft. 2. Einzelhändler dürfen Heizgeräte an andere Einzelhändler nur mit Genehmigung des "Haarden- en Kachelbureau" verkaufen. 3. Die Heizgeräte dürfen nur zu dem vom Lieferer festgelegten Bruttopreis, der im Zeitpunkt des Verkaufs des Gerätes gilt, verkauft werden. Werden Heizgeräte in der Auslage ausgestellt oder auf sonstige Weise zum Verkauf angeboten, so dürfen sie nur mit diesem Bruttopreis ausgezeichnet sein. Ankündigungen betreffend den Eintausch alter Geräte oder Ankündigungen, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, sind verboten. Installationskosten müssen in Rechnung gestellt werden. Die näheren Bestimmungen, die hierzu vom "Haarden- en Kachelbureau" festgelegt werden, sind einzuhalten. 4. Die Heizgeräte dürfen nicht in Kommission gegeben bzw. genommen werden oder bei Dritten ausgelegt, ausgestellt, vorgeführt, zum Verkauf angeboten oder verkauft werden oder bei anderen Kartellmitgliedern aufbewahrt oder gelagert werden. Ohne Genehmigung des "Haarden- en Kachelvureau" dürfen sie ferner nur dort ausgelegt, ausgestellt, vorgeführt, zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, wo der Verkauf nach der Eintragung beim "Haarden- en Kachelbureau" erfolgen darf. Es ist verboten, Heizgeräte auszuleihen, den Gebrauch dieser Geräte in anderer Weise zu gestatten oder in Ankündigungen oder sonstigen Veröffentlichungen entsprechende Angebote zu machen. 5. Im Falle eines Mietkaufs müssen die vereinbarten Bedingungen sofort dem "Haarden- en Kachelbureau" in Unrecht mitgeteilt werden. 6. Beim Verkauf von Heizgeräten darf keinerlei Preisnachlaß gewährt werden ; Geschenke, Provisionen oder Vergünstigungen mit Rücksicht auf den Verkauf sind unzulässig. Die Gewährung von Provisionen an Mitarbeiter in festem Arbeitsverhältnis ist zulässig. Unzulässig ist jedoch die Ankündigung und die Gewährung von Preisnachlässen oder von Zugaben sowie das Anbieten von Provisionen. 7. Nachprüfungen des "Haarden- en Kachelbureau" in Utrecht bezueglich der Heizgeräte sind nach Kräften zu unterstützen ; hierzu gehört auch die Vorlage der Geschäftsbücher. 8. Jede unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an Handlungen, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, ist verboten." Diese Bestimmungen sind durch Rundschreiben des zuständigen "Beratenden Ausschusses" vom 8. April 1969 (angemeldet am 23. April 1971) wie folgt ergänzt worden: a) Artikel 10 Absatz 2 "Einzelhändler dürfen Heizgeräte an andere Einzelhändler oder Wiederverkäufer nur mit Genehmigung des "Haarden- en Kachelbureau" veraufen. Gemäß Artikel 78 der Katellvereinbarung über den ausschließlichen Vertrieb on Gasheizgeräten gilt dies auch für zugelassene Einzelhändler für Gasheizgeräte." b) Artikel 10 Absatz 7 "Es ist eine klare und genaue Buchhaltung zu führen, aus der sämtliche Käufe und sämtliche Verkäufe von Gasheizgeräten sowie die Namen der Lieferanten und der Käufer hervorgehen." Durch Rundschreiben vom 1. Dezember 1969 (angemeldet am 23. April 1971) sind diese Bestimmungen erneut wie folgt geändert worden: a) Artikel 10 Absatz 3 "Jede Ankündigung, die geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, ist verboten." b) Artikel 10 Absatz 6 "Es ist verboten, für den Verkauf von Heizgeräten Provisionen anzubieten oder zu gewähren. Die Gewährung von Provisionen an Mitarbeiter in festem Arbeitsverhältnis ist jedoch statthaft." Nach den Artikeln 38 ff. oblag die Durchführung der Kartellvereinbarung einem Schiedsausschuß ("beoordelingscommissie"), der befugt war, Geldbussen zu verhängen und Mitglieder aus dem Alleinvertriebsnetz auszuschließen. Gegen die Entscheidungen des Schiedsausschusses konnte nach den Artikeln 54 ff. bei einem ebenfalls durch die Vereinbarung geschaffenen Berufungsausschuß ("raad van beröp") Berufung eingelegt werden. Das Verfahren vor dem Schiedsund dem Berufungsausschuß war sehr förmlich und ähnelte stark der niederländischen Gerichtsbarkeit. Der Schiedsausschuß setzte sich aus fünf Vertretern der verschiedenen an der Vereinbarung beteiligten Gruppen zusammen. Unabhängige Personen wurden nicht hinzugezogen. Der Berufungsausschuß bestand aus drei oder fünf Mitgliedern, die aus der Reihe von Personen ernannt wurden, die nicht dem betreffenden Sektor angehörten. Diese Ernennung erfolgte ausschließlich vom Beratenden Ausschuß, der sich lediglich aus Vertretern der verschiedenen an der Vereinbarung beteiligten Gruppen zusammensetzte. Der Umstand, daß die Geschäftsordnung des Berufungsausschusses sowie seine Verfahrensordnung vom Beratenden Ausschuß aufgestellt worden waren, beeinträchtigte die Unabhängigkeit des Berufungsausschusses. Das gesamte System lässt sich durch den Schiedsspruch ("bindend advies") des niederländischen Rechts charakterisieren. In zwei Fällen versuchte das Büro die Durchführung der Vereinbarung durch Sanktionen zu erzwingen, die vom Berufungsausschuß verhängt wurden. Weitere Bestimmungen der Vereinbarung betrafen die Zulassungsvoraussetzungen, die Verpflichtungen der einzelnen Mitgliederkategorien, die Preisbindung sowie die Verpflichtungen der verschiedenen an der Vereinbarung beteiligten Gruppen zur kollektiven und gegenseitigen Ausschließlichkeit, durch die der niederländische Markt völlig abgeriegelt wurde. Im Juli 1968 hatte Herr H.L. Smit, Großhändler und Einzelhändler in Amsterdam (nachfolgend "Herr Smit" genannt), ein bekannter Aussenseiter, der vom Kartell nicht zugelassen war, mit Herrn Kriek eine Übereinkunft geschlossen, wonach Herr Smit im Namen von Herrn Kriek, der zugelassener Einzelhändler war, die von ihm benötigten Gasheizgeräte bei zugelassenen Großhändlern kaufen sollte. Die auf diese Weise von Herrn Smit eingekauften Gasheizgeräte wurden von ihm zu Preisen weiterverkauft, die unter den Preisen lagen, die von den dem Kartell angeschlossenen Herstellern, Importeuren und Großhändlern festgesetzt worden waren. Das Sortiment sowie der Umsatz von Herrn Smit waren erheblich. Schreiben des Schiedsausschusses vom 3. November 1969 wurde Herr Kriek vorgeladen, weil sein vorstehend beschriebenes Marktverhalten als ein Verstoß gegen die den Einzelhändlern durch Artikel 10 der Kartellvereinbarung auferlegten Verpflichtungen betrachtet wurde. Mit Schreiben vom 9. Januar 1970 teilte der Schiedsausschuß Herrn Kriek mit, daß er zu einer Gelbusse verurteilt worden sei: a) 5 000 hfl wegen Verstosses gegen Artikel 10 Ziffern 4 und 8, b) 500 hfl wegen Nichtführens einer regelmässigen Buchhaltung (Artikel 10 Ziffer 7). Die am 30. Oktober 1969 bei Herrn Kriek vorgenommene Nachprüfung ergab nämlich dem Schiedsausschuß zufolge, a) daß eine grosse Zahl von Gasheizgeräten (etwa 3 600) bei einigen Großhändlern gekauft worden waren und daß nur eine kleine Menge (200) dieser Geräte an Privatpersonen verkauft worden war, und b) daß seine Buchhaltung betreffend die Ein- und Verkäufe von Gasheizgeräten nicht in der durch die Kartellvereinbarung vorgeschriebenen Art und Weise geführt worden war. Da Herr Kriek die gegen ihn verhängte Geldbusse nicht zahlen wollte, teilte ihm der Schiedsausschuß mit Schreiben vom 16. Februar 1970 mit, daß er als Mitglied des Kartells suspendiert worden sei und daß er somit nicht mehr bei den zugelassenen Grohändlern kaufen könne. Damit nahm die Vereinbarung zwischen den Herren Kriek und Smit ein Ende. Denn fast der gesamte Handel mit Gasheizgeräten lag in Händen von Unternehmen, die Kartellmitglieder waren, und Herrn Kriek war es unmöglich, anderweitig Gasheizgeräte zu kaufen. Am 8. Februar 1972 verklagte Herr O'Breen Herrn Kriek vor der "Arrondissementsrechtbank" Haarlem auf Zahlung einer Geldbusse von 5 500 hfl ; am 15. Januar 1974 beschloß dieses Gericht, das Verfahren bis zu einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache auszusetzen. Dieses Urteil ist der Kommission durch das Gericht offiziell zugestellt worden. 1969 und 1970 hatte die Firma Stokvis Heizgeräte an nicht zugelassene Einzelhändler sowie an einen suspendierten Einzelhändler geliefert. Ferner hatte die Firma 3 900 Geräte an die Firma Schweitzer in Westzaan (nachfolgend "Schweitzer" genannt) geliefert, die sie ihrerseits an Herrn Smit weiterverkauft hatte. Mit Schreiben vom 3. November 1971 teilte der Schiedsausschuß der Firma Stokvis mit, daß sie zu folgenden Geldbussen verurteilt worden sei: a) 3 700 hfl wegen Lieferung an nicht zugelassene oder suspendierte Einzelhändler, b) 100 000 hfl mit Zahlungsaufschub in Höhe von 50 000 hfl wegen Lieferung an Herrn Smit über die Firma Schweitzer. Die Firma Stokvis legte gegen diesen Beschluß des Schiedsausschusses Berufung bei dem Berufungsausschuß ein, der mit seinem Beschluß vom 6. Dezember 1971 die Verhängung der Geldbusse von 3 700 hfl bestätigte, im übrigen aber den Beschluß des Schiedsausschusses aufhob und im Wege einer Neuentscheidung die Firma Stokvis auf Grund des gleichen Sachverhalts, nämlich der Lieferung an Herrn Smit über die Firma Schweitzer, wegen Verstosses gegen Artikel 75 Ziffer 1 zu einer Geldbusse von 50 000 hfl verurteilte. Im Verlauf dieses Berufungsverfahrens hatte die Firma Stokvis geltend gemacht, daß Artikel 75 Ziffer 1 der Kartellvereinbarung, der den Beteiligten durch ein vervielfältigtes Schreiben vom 11. November 1970 mitgeteilt worden sei, vor einer Anmeldung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht bindend sei. Diese Anmeldung sei aber erst am 21. April 1971 erfolgt. Zu diesem Punkt führte der Berufungsausschuß in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1971 folgendes aus: "In einem elften Berufungsgrund formeller Art wird geltend gemacht, daß der Zusatz des Artikels 75 Ziffer 1 der "Herziene Overeenkomst", der durch ein vervielfältigtes Schreiben vom 11. November 1970 mitgeteilt worden sei, vor einer Anmeldung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht bindend sei. Diese Anmeldung erfolgte, wie sich in der Sitzung ergab, erst am 21. April 1971. Der Berufungsausschuß räumt ein, daß die Änderungen der "Herziene Overeenkomst" erst mit der vorerwähnten Anmeldung wirksam wurden. Dies hat jedoch im übrigen keinerlei Einfluß auf die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch den Berufungsausschuß." Am 5. Januar 1973 reichte Herr O'Breen bei der "Arrondissementsrechtbank" Rotterdam gegen Stokvis Klage auf Zahlung einer Geldbusse von 53 700 hfl ein ; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 12. Januar 1973 teilte das Büro der Kommission mit, daß das Kartell zum Ende des Jahres 1972 gekündigt worden sei und daß es vom 1. Januar 1973 an als aufgelöst betrachtet werden müsse. Im Anschluß an diese Kündigung fand das durch die Kartellvereinbarung eingeführte System ein Ende. Lediglich das in Liquidation befindliche Büro setzte unter der Leitung von Herrn O'Breen seine Tätigkeit fort. II. Beurteilung Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Da das Kartell am 1. Januar 1973 beendet wurde, beschränkt sich die Beurteilung auf die Bestimmungen, deren Beachtung gegenwärtig in den beiden Fällen vor Gericht eingeklagt wird, nämlich auf Artikel 10, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 1 und die Schiedsklauseln (Artikel 38 bis 54 ff). Diese Beurteilung muß den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen berücksichtigen, der damals für den in Frage stehenden Markt galt ; insbesondere müssen die kollektiven und gegenseitigen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausschließlichkeit und der gebundenen Verkaufspreise berücksichtigt werden, die für den grössten Teil des niederländischen Marktes galten. Die juristischen oder natürlichen Personen, die Mitglieder des Kartells und Heizgeräte-Händler waren, sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1, während das Büro ein Organ einer Unternehmensvereinigung ist, das verbindliche Beschlüsse fassen kann. Die Kartellvereinbarung, wie sie 1962 angemeldet und danach von den zuständigen Organen mehrfach geändert wurde, ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und somit geeignet, unter Artikel 85 Absatz 1 zu fallen, und die von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse sind Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne dieses Artikels. Artikel 10 der Kartellvereinbarung, der die Grundlage für die Herrn Kriek auferlegte Geldbusse ist und der insbesondere die dem Kartell angeschlossenen Einzelhändler verpflichtete, die Geräte nur in ihrem Geschäft und nur an Privatpersonen unter Ausschluß anderer Wiederverkäufer zu verkaufen, bezweckte und bewirkte eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die Bestimmungen, durch die die Einzelhändler verpflichtet wurden, eine ausführliche Buchhaltung zu führen, aus der die Identität ihrer Kunden hervorging, bezweckte und bewirkte ebenfalls eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Denn diese Bestimmungen bezweckten und bewirkten, auf dem niederländischen Markt für die betreffenden Geräte eine Kontrolle bezueglich des Verbots des Wiederverkaufs an andere Unternehmen einzuführen, durch die ein solcher Wiederverkauf erheblich erschwert wurde. Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 1 der Kartellvereinbarung, die der der Firma Stokvis auferlegten Geldbusse zugrunde liegen und die insbesondere den angeschlossenen Großhändlern verboten, die betreffenden Geräte an nicht zugelassene und suspendierte Einzelhändler zu verkaufen oder sich unmittelbar oder mittelbar an Verkäufen zwischen Einzelhändlern zu beteiligen, bezweckten und bewirkten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Diese Bestimmungen bezweckten und bewirkten eine Ausdehnung und Ergänzung des von den angeschlossenen Herstellern, Importeuren, Großhändlern und Einzelhändlern für die betreffenden Erzeugnisse auf dem niederländischen Markt vereinbarten Systems des Alleinvertriebs und der kollektiven Preisbindung. Sie führten zu einer Festigung der bestehenden Vertriebsstruktur und zu einer Stärkung der jeweiligen Marktpositionen der betreffenden Unternehmen derart, daß es Unternehmen, die bisher nicht auf diesem Markt tätig waren oder die nicht dem Kartell angeschlossen waren, erheblich erschwert wurde, einen Marktanteil zu erringen. Eine etwaige Änderung der Marktpositionen als Folge des Wettbewerbs wurde somit durch diese Bestimmungen erheblich erschwert. Die Schiedsklauseln (Artikel 38 bis 54 ff.) bezweckten und bewirkten ebenfalls eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sie stellten ein Mittel dar, um Unternehmen, die ihre Marktstellung durch Wettbewerb festigen wollten, hiervon abzuhalten. Sie trugen somit dazu bei, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags umgangen wurde. Die Untersuchung dieser Sache hat ferner ergeben, daß die vorstehenden Wettbewerbsbeschränkungen ein einheitliches und genaues System bildeten, das eine spürbare Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen den genannten Händlern und die Gewährleistung bezweckte und bewirkte, daß der Handel mit den betreffenden Geräten in den Niederlanden nach Möglichkeit den erwähnten Händlern vorbehalten blieb. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der Anteil dieser Händler am Gesamtumsatz auf dem niederländischen Markt mit mehr als 90 % zu veranschlagen ist und daß ein bedeutender Teil der betreffenden Geräte aus anderen Mitgliedstaaten in die Niederlande eingeführt wurde. Diese Bestimmungen sind auch geeignet, spürbar den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Ein System der vorstehend beschriebenen Art, das sich auf einen gesamten Mitgliedstaat erstreckt, bewirkt eine stärkere Abriegelung zwischen den nationalen Märkten, wodurch die vom EWG-Vertrag angestrebte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung behindert und der Schutz der nationalen Märkte gewährleistet wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 VCH). Die Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die als Aussenseiter die betreffenden Geräte in den Niederlanden verkaufen wollten, stießen angesichts dieser Beschränkungen auf erhebliche Hindernisse. Hierdurch wurden die Möglichkeiten der Hersteller und Großhändler der anderen Mitgliedstaaten, in die Niederlande zu exportieren, sowie die Möglichkeiten der niederländischen Käufer, aus diesen Mitgliedstaaten zu importieren, nicht unerheblich eingeschränkt, so daß der Handelsstrom zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst wurde, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig ist. Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und auf Beschlüsse von Vereinigungen für nicht anwendbar erklärt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Das Büro hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich die Kartellvereinbarung nur auf den niederländischen Markt auswirke. Sie sei darum nur vorsorglich angemeldet worden, da Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Vereinbarungen von einer Anmeldung ausnehme, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt seien und die nicht die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten beträfen. Die Kommission ist indessen der Auffassung, daß die Kartellvereinbarung mit Rücksicht darauf, daß drei niederländische Importeure an dieser beteiligt waren, auch die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betraf und daß sie somit gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 nicht von der Anmeldung ausgenommen war. Die Kartellvereinbarung kann auch nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden, weil sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen hat das Büro ausgeführt, die Vereinbarung sollte insbesondere gewährleisten, daß die betreffenden Geräte durch fachkundige Einzelhändler im Rahmen eines geordneten Handels vertrieben wurden, daß die Lieferungen stets in einer guten Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Großhändlern und Einzelhändlern erfolgten und daß sich die Verbraucher jederzeit mit Geräten versorgen konnten, die bei ihnen fachgerecht installiert wurden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Wettbewerbseinschränkungen, d.h. die Ausschließlichkeitsbindung beim An- und Verkauf sowie die Preisbindung, zur Verbesserung der Verteilung der fraglichen Erzeugnisse nicht erforderlich waren. Die Verpflichtungen bezweckten vielmehr die Einführung eines Marktschutzsystems, das den freien Zugang zu dem Vertriebsnetz versperrte und Paralleleinfuhren, die über die dem Kartell angeschlossenen Unternehmen hätten erfolgen können, unmöglich machte. Diese Unternehmen kontrollierten nämlich den grössten Teil der für diese Erzeugnisse in den Niederlanden bestehenden Vertriebswege. Es ist nicht einzusehen, daß der den angeschlossenen Großhändlern und Einzelhändlern eingeräumte Alleinvertrieb und das sich daraus ergebende Verbot, andere, nicht angeschlossene oder suspendierte Unternehmen zu beliefern, zu einer besseren Verteilung beitragen konnten oder daß es erforderlich war, die angeschlossenen Einzelhändler zu verpflichten, ausschließlich an Privatpersonen zu verkaufen, obwohl Lieferungen zwischen Einzlhändlern zu einer besseren und schnelleren Versorgung der Verbraucher beitragen können. Im übrigen haben die Wettbewerbseinschränkungen keineswegs dazu geführt, daß die etwaigen Vorteile der Vereinbarung den Verbrauchern zugute kamen. Die Beschränkunggen haben vielmehr bewirkt, daß die durch die Vereinbarung eingeführte Preisbindung aufrechterhalten wurde und daß die Versorgung von Unternehmen, die zu niedrigen Preisen verkauften, verhindert wurde. Von einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 kann demnach abgesehen werden. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, daß der sich aus dem Verkauf durch Einzelhändler ergebende Vorteil nicht die in der Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen unerläßlich macht. Auch kann man angesichts der fast vollständigen Beherrschung des niederländischen Marktes durch das Kartell nicht der Behauptung folgen, der Wettbewerb sei nicht für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausgeschaltet worden. Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Auf Grund der vorstehenden Erwägungsgründe gelangt die Kommission zu der Feststellung, daß die Unternehmensvereinigung, gegen die das Verfahren eingeleitet worden ist, gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen hat. Die betroffene Unternehmensvereinigung ist daher zu verpflichten, diese Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen und die beanstandeten Bestimmungen der Vereinbarung nicht mehr anzuwenden. Da die "Arrondissementsrechtbank" im Haarlem ihr Urteil vom 15. Januar 1974, mit dem sie das vor ihr anhängige Verfahren aussetzte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften offiziell zugestellt hat, ist diesem Gericht eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung zu übersenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 10, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 1 sowie die Schiedsklauseln (Artikel 38 bis 54 ff.) der Kartellvereinbarung "Herziene Overeenkomst Haardenen Kachelhandel" verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 2 Der Antrag der Beteiligten, Artikel 85 Absatz 1 gemäß Absatz 3 auf in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Bestimmungen für nicht anwendbar zu erklären. wird zurückgewiesen. Artikel 3 Die Unternehmensvereinigung, an die diese Entscheidung gerichtet ist, ist verpflichtet, die festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Insbesondere hat sie jeden Versuch zu unterlassen, weiterhin gerichtlich oder in anderer Weise Bußgelder einzuziehen, die wegen angeblicher, während der Geltungsdauer der Kartellvereinbarung begangener Verstösse verhängt wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das "Haarden- en Kachelbureau" zu Händen von Herrn O'Breen, Van Höylaan 32,'s Gravenhage, Niederlande, gerichtet. Artikel 5 Eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung wird an die "Arrondissementsrechtbank" in Haarlem zu Händen des Kanzlers des Gerichts, Herrn van Eijk, Jansstraat 81, Haarlem, gesandt. Brüssel, den 3. Juni 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI