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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/853 |
5.5.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/853 DES RATES
vom 14. April 2025
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Tagung der Aufsichtsbehörde, die gemäß dem Protokoll von Luxemburg zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials eingerichtet wurde, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union hat das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden „Übereinkommen von Kapstadt“) betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Protokoll von Luxemburg“) mit dem Beschluss 2014/888/EU des Rates (1) genehmigt und den Status einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen des Protokolls erworben. |
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(2) |
Auf ihrer zweiten Tagung am 23. April 2025 wird die gemäß Artikel XII des Protokolls von Luxemburg eingerichtete Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“) voraussichtlich unter anderem ihre Satzung und ihre Geschäftsordnung überarbeiten und die Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial, die im Rahmen des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelt wurden (im Folgenden „Musterregeln“), in der am 13. November 2024 geänderten Fassung (Revision 2) genehmigen. |
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(3) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der zweiten Tagung der Aufsichtsbehörde zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene Überarbeitung der Musterregeln geeignet ist, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union maßgeblich zu beeinflussen, und zwar der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (3) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission (4). Darüber hinaus sind die von der Aufsichtsbehörde anzunehmenden Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung geeignet, die Beteiligung der Union an dem genannten Gremium maßgeblich zu beeinflussen. |
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(4) |
Es wird erwartet, dass die Aufsichtsbehörde ihre Satzung ändert, in der Aspekte wie Rechtspersönlichkeit, Aufgaben und Verwaltungsrahmen festgelegt werden, wie dies im Übereinkommen von Kapstadt und im Protokoll von Luxemburg gefordert wird. Mit den vorgesehenen Änderungen der Satzung wird die Definition des Begriffs „Vertragsstaat“ klargestellt, indem präzisiert wird, dass es sich bei jeder Bezugnahme auf einen Vertragsstaat in der Satzung auch um eine Bezugnahme auf eine regionale Organisation handelt; dies wirkt sich auf die Beteiligung der Union an diesem Gremium aus und sollte daher unterstützt werden. |
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(5) |
Die Aufsichtsbehörde wird voraussichtlich ihre Geschäftsordnung ändern, um die Regeln für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit zu präzisieren und neue Regeln für die Organisation dringender zusätzlicher Sitzungen einzuführen. Die Möglichkeit, Unterlagen für Dringlichkeitssitzungen erst drei Wochen vor Eröffnung der Sitzung vorzulegen, kann jedoch erhebliche Schwierigkeiten für das Verfahren zur Koordinierung der Standpunkte der Union mit sich bringen, und die Aufstellung einer Liste dringender Angelegenheiten könnte automatisch Angelegenheiten einen dringlichen Charakter verleihen, die in der Praxis nicht dringend sind. Die Änderungen der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde sollten daher unterstützt werden, mit Ausnahme der Änderung der Fristen für die Vorlage der Sitzungsunterlagen und ohne Festlegung der als dringend eingestuften Angelegenheiten, damit gewährleistet ist, dass die Union die Standpunkte zu Angelegenheiten, die für die Union von Bedeutung sind, wirksam koordinieren kann. |
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(6) |
Das Protokoll von Luxemburg muss sich auf ein klares Identifizierungs- und Kennzeichnungssystem für rollendes Eisenbahnmaterial stützen, das auf internationalen Normen beruht. Die Musterregeln schaffen einen Rahmen für die Zuweisung der URVIS-Kennung und ihre Anbringung an rollendem Eisenbahnmaterial. Vorgeschlagen werden geringfügige Aktualisierungen dieser Regeln, die im Interesse der Anwendung des Protokolls von Luxemburg liegen. Die Genehmigung der Musterregeln in der Fassung vom 13. November 2024 (Revision 2) für die Zwecke der Regelung des Internationalen Registers für Sicherungsrechte an rollendem Material sollte daher unterstützt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zweiten Tagung der Aufsichtsbehörde, die gemäß dem am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials eingerichtet wurde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“), zu vertreten ist, ist im Anhang dieses festgelegt.
Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der Sitzung der Aufsichtsbehörde vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss 2014/888/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde (ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/888/oj).
(2) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/773/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1614/oj).
ANHANG
1. Einleitung
Die zweite Tagung der Aufsichtsbehörde des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Protokoll von Luxemburg“) wird am 23. April 2025 stattfinden.
2. Zuständigkeit der Union
Die Europäische Union ist eine Vertragspartei des Protokolls von Luxemburg. Die Union verfügt in Bezug auf die Tagesordnungspunkte dieser Sitzung, bei denen die Aufsichtsbehörde aufgerufen ist, rechtswirksame Akte im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, — nämlich die Tagesordnungspunkte 7 und 9 — über die ausschließliche Zuständigkeit.
3. Anmerkungen zu den Tagesordnungspunkten der zweiten Tagung der Aufsichtsbehörde
Tagesordnungspunkt 7 — Genehmigung der Musterregeln in der Fassung vom 13. November 2024 für die Zwecke der Regelung des Internationalen Registers für Sicherungsrechte an rollendem Material
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Dokument(e): |
SA2_2025_Item 7_Doc 6-Approval of the Model Rules (&ad).pdf |
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Ausübung der Stimmrechte |
Europäische Union |
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Standpunkt |
Zustimmung zur Genehmigung der Musterregeln in der Fassung vom 13. November 2024 für die Zwecke der Regelung des Internationalen Registers für Sicherungsrechte an rollendem Material |
Tagesordnungspunkt 9 — Überarbeitung der Satzung und der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde
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Dokument(e): |
SA2_2025_Item 9_Doc 8-Revision of Statutes and Rules of Procedure (&ad).pdf |
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Ausübung der Stimmrechte |
Europäische Union |
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Standpunkt |
Zustimmung zur Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung der Satzung. Zustimmung zur Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung der Geschäftsordnung vorbehaltlich der folgenden Änderungen:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/853/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)